{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-09-25_4_StR_69_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-09-25","aktenzeichen":"4 StR 69/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ey\n\n4_StR 69/52 - 2296 082\n\nzn Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Invaliden Robert V EEE zus VeEEEEEEE, zeboren am HEHE 1884 in KH,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende nichter,\n\nAmtsgerichtsrat up.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Siegen vom 19. November 1951\nsamt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung\nune Zntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nA7\n\nGründes\n\nDer Angzeslazte fasste ein zwölfjähriges und zwei\nachtjährige Mädchen an den nackten Geschlechtsteil.\nDas Landgericht hat ihnwegen dreier Verbrechen: gegen\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung der richterlichen Aufklärungs -\npflicht (§ 244 Abs 2 StPO) und beanstandet die Anwendung\ndes sachlichen Rechts.\n\nDas Vorbringen der Revision, die Strafkammer hätte\neiner. Jugendpsychologen als Sachverständigen zu Rate ziehen müssen, geht fehl. Die Ausführungen über die Persönlichkeit der Adelheiü SW zeigen. dass die Strafkammer die besondere Vorsicht beachtet hat, die jugendlichen Zeugen gegenüber in Sittlichkeitsprozessen geboten\nist. Sie hat ferner ausweislich der Sitzungsniederschrift\ndie Lehrer der drei Mädchen vernommen sowie die beiden\nPclizeibeamten, die die Kinder zuerst verhört haben;\nauch die Pflegemutter der Adelheid SM hat sich zeugenschaftlich über ihr Pflegekind geäussert. Ob der Tatrichter darüber hinaus für die Wertung der Kinderaussagen der Hilfe eines Sachverständigen bedurfte, hatte er\nnach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (BGH von\n5, Juni 1952 - 4 StR 1040/51). Da die Einlassung des Beschwerdeführers die belastende Darstellung der Jugendlichen nicht unwahrscheinlich machte, da sie, wenn auch\nharmlose, so doch intime Berührungen der bloßen Mädchenkörper einräumte, so drängte sich die Zuziehung eines\nSachverständigen nicht auf.\n\nBegründet ist dagegen die weitere Verfahrensbeschwerde, die Strafkammer hätte zur Beurteilung der Frage, in\n\n-3-\n\n30 -\nwelchem Umfang Rückbildungserscheinungen des Alters \\\ndas Hemmungsvermögen des Angeklagten beeinträchtigen,\neinen Facharzt als Sachverständigen heranziehen müssen.\nDas Urteil stellt dazu fest: \" Der Geisteszustand des\nAngeklazten ist nicht wehr als durchschnittlich zu bezeichnen. ör ist durch das Alter in Hitleidenschaft\nzsezogen, sc dass der Angeklagte in seinem Hemmungsvermögen geschwächt ist. Das Gericht hat jedoch keinen\nZweifel daran, dass Einsicht und Hemnungsvermögen noch \\\nnicht bis in die Nähe der Grenze der beschränkten Zu-. |\nrechnungsfähigkeit gesunken sind.\"\nj\n\nWenn demnach der Tatrichter auch keinen Anlass |\nsah, die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers näher\nzu begründen, so hat er doch erkennbar Zweifel zehabt,\nob nicht das Willensvernögen durch Rückbildungen im\nSinne von § 51 Abs 2 StGB erheblich vermindert sein\nkönnte, Er hat diese Bedenken zwar überwunden, die\nArt der Begründung ist jedoch lückenhaft; insoweit enthält das Urteil zugleich einen sachlich-rechtlichen\nMangel. Die verschiedenen Zustandsbilder einer erworbe-\n\nnen Geistesschwäche erhalten ihre besondere Färbung durch\ndie Art der vorausgehenden organischen Veränderung. Diese kann sich, was die Strafkammer übersieht, nicht nur\nals eine \"senile\" d.h. biologisch bedingte Demenz, sondern auch als eine \"arteriosklerotische\" Demenz darstellen, die auf eine krankhafte Veränderung in den Gehirn.\ngefässen zurückgeht und zu einem vorzeitigen Abbau der\nGeisteskräfte von unterschiedlicher Stärke führt. Ob\n\ndie eine oder die andere Form des Persönlichkeitsver£falls\n\n_ & —-\n\n2 — — - =\n\nbeim Angeklagten vorliegt, und welche Wirkung ihr gerade bei ihm auf das Hemmungsvermögen zukommt, kann\naber nur ein Psychiater auf Grund eines xunstgerecht\nerhobenen Befundes feststellen. Lasoweit entbehrt die\nEntscheidung der Strafkammer der erforderlichen Sachkunde. Da das ürgebnis der fachärztlichen Untersuchung\nungewiss ist, war das Urteil in vollem Umfang aufzuhe.-\nben.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr. Augustin\n\ns s\net.\nra","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-25/4-str-69-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-25/4-str-69-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.473674+00:00"}}