{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-09-25_4_StR_352_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-09-25","aktenzeichen":"4 StR 352/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 $tR_ 352/52 2296 083 Ay\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser und Elektroschweißer Gerhard PB;\nohne festen Wohnsitz, geboren am Ep 1926 in\nTEE 2; 2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen einfachen Diebstahl u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. G4roß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\n‚Bundesrichter Dr. Augustin\n\n„Xr,. als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EM in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat Schumacher bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalıschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 9. Februar 1952,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch samt den\nzugrunde liegenden Fesistellungen aufgehoben und\ndie Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nKar * Zu”\nvn\n\n..\n..\nSE,\n\n®\nv\n..\ns v ®\n. “, ‘ °.\nI\nee\n. $\n. le\n\nRR,\nmr\nBNEBOT 720047508\n\n.\nNR}\n.\n\nIle\n\n. ya\n»\n\n£ 2\nx\n\nR\n\nR\n.\nR\nN\n» ng\n\nÄ (sv |\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnhei -srerrerüu2r wegen eines ersuchen schweren\nDietstahls, 3 einfacher wurd 5 vollenderer schwerer Diebstähle, teilweise gemeinsche?-lich und sämtlich unter den\nVorausseizungen des stirafschärfenden Rückfalls tegangen,\nsowie wegen einer wissenllich falschen Anschvildigung zu\nZuchthaus nnd Ehrverlust verurteilt. Von Jer Anordnvag\nder Sisherungsvervahrungz hat es wegen der noch formtaren\nPersönlichkeit des Angeklagten abgesehon. \"\n\nDie Rerision des Angeklag:-n Teanszarde. das Verfahren und rügt Verletzung sachlicnen Rechts. Zum Schuldsprücn ist sie offensichtlich wnbegrürlctz; denn öieser\nı1äßt keinen den geständigen Angeklagten t=eechnererden\nRechtsfehler erkennen. Dagegen kann das Urteil im Straf-\n\nausspruo>h keinen Besiand naten.\n\nZwar ist die auf § 244 Abs 2 StPO gestützte Verfahrensteschverde, die Strafkammer häLle erneu! einen Psychiater hinzuzieben müssen, m den Geisleszustand des\nAngeklagten zu tegutachien, untegründet; denn ihr lag\ndas Gu:achten des Otermedizinalrates Dr. CB \"om\n25. NMoremter 1950 \"or, das sie auch verwerte- hat. Darin\nwird ausgeführt: Bei dem Angeklagten tesiehe ein angetorener, durch Wachreife jedoch getesserier Schwachsinn;\ndie Urteils- und die Kritikfähigkeit, das affektive\nGleichgewicht unä die Willenspildung seien neute zwar\nnoch nicht roll entwickelt; Jiese charakierlichen Schvwächen seien jedoch nicht derart, deß üadurch Sisa Yoraussetzungen des § 51 Abs I oder II StGB gegeben wären. Das\nLandgericht hat die Ausführungen es Gutachtaas, das sich\n\nmit den seelischen Narhwirkangen d=-= Budeaen’ Lar-\n\nnung schon auseinendersetz!, für ürerzeugend g>hal-\n\nten und aus der Anlage und Twr-h’ührung der zur Apurteilnng stehenden Taten Jes Peschvrrdeführers sowie\nder geschickten Art seiner Verteidigrng Weiiere geeignete Anhaltspenkle Safür gewormen, deß auch in iem hier\nmaßgeblichen Zeitraum die Verstandestätigkeit und die\nErkemninisfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich gestört waren. Ob der weitere Schluß des Tatrichters auf?\ndas Willensvermögen in diesem Zusammenhang einer Nachprüfung stand hält, kenn in Antetracht Jer Tatsache,\ndaß Ger Gutachter menige Lonate or dan rweven Stiraitaten nur noch \"eine leichte Willensanonelis\" vortand,\ndahingestellt kleiten, ia die cm Facharzt fesigesiellte \"Nachreifse\" eine Verschierhrerung in hohem Haße unwahrscheinlich machte. Das Landgsrich! na: demaası ssine richierliche Aufklärungspli>snı zich7 Tsrie*zt, wean\nes das frükere Gutach!en seiner Intssneidung zugrunde\nlegte.\n\nDer Strafausspruch begegnet jedoch in der Anwenanag d®s alıgemeinen S’rafsrhär ıcegrndes les § 20 a\nStGB durthgreifenden Bedenken\n\nDas Landgerich“ hätte zunächs', bevor es die Vorsusserzungen des § 20 a Aks 2 S:GB prüfte, klarlegen\nmüssen, ob nicht die Toraussetzungen des Ats 1 rorliegen; denr Abs 2 ist als Kiifsvorschrift nur anwendbar,\nwenn Ats I nichi zun Zuge kommt (RG in DR 1940 S 682 Nr\n\nDer Beschwerdeführer hai die Straftaten ferner begangen, nachdem er aus einen dreitäßiren TStrafurlaunb in\ndie Strafanstalt nicht zurück£eliehrt war. ?apiere, wie\nsie avl Arteitsstellen vericngt weräien, Tezaß er daher\n\n3)\n\na\n\n5\nje SI Ze\n%\n\n“,,\n\nN\nnr\ns\n\noffenbar nicht. Der Angeklag*e hat sZi-hı damm hei Tremden Leurcn serborgen gekalten, um mi>at \"on Jsr Polizei ergriffen zu werden. An 2 Stellen heki das Urteil\nhervor, der Angeklagte hace die Diebstähle zur BesTreitung seines Letensunterhaires ausgeführT. Bei dieser\nSachlage hätte sich der Tairi-hier mit der rrage auseinendersetzen müssen, ob der Angeklagie nich: mur aus\neiner - wenn auch verschuideten — Roilage heraus erneuv\nund in diesem Umfang sira?fEllig geworden ist, warum er\nvor aliem seine Arteitsplätze beiden Bauern Sup\nund Ken veriassen hai, und welchen Einfluß\nder flüchtige Sch auf ihn hatte, der ihm in der Wohnung eines Sirafhärtlings zeitweise Obdash gewährte.\nDas Urteil enthält zwar eine zuireffende Gesamtwürdi -\ngung der tisherigen Lereneführung, nicht ater eine solche der Taien, die das Gese:z im § 20 a StCB verlangi.\nAuf deren Ursprung na:h der jeweiligen Eußeren Lage und\nden Beweggründen ües Täters koma: es gleich’alls an, um\nGewißheil uarüber zu gevimucı, vb Jede der ın Ralilen Jos\nN 20 a StB herangezogenen Vortaicn eine gleichar.ige ,\nirner2 Beziehung zun \\iesen des Angeklag: en na:, also ais\nAusiluß eines und desselten Nesenszuges, -aämiioh seines\nvercrecherischen Henges in Erscaeimung “ri”e \\RGST 68,\n156 und BGH vom 2. Mei 1952 — 4 StR 45/52 sowie Tom\n13.49 Juni 1952 - 4 SiR 123/52 -). Da das Jr:eil insoweit\nweder für die in Betracht kommenden Vortraten no:h für\ndie hier akgeurteilten Verfehlungen nachrrüftare Fesistellungen en:ihilt, bietet es kein geschlossenes kriminalbiologisches Eild von der Persörlichkeit des Angeklagten,\n\n. .\ns Yo\n7%\n\nA\na. °,\n\na8\nr\n\nv\n\n.\ns .\n§ 3\nPR\nDER» N\ner\nN\n“ “ .\n\nEN\n\n..\n%\n.\n\nI\na\n\nRN.\n\nYu\n«\n\ns\n.\nPR\ns S\n\nWr\n..\n\n«\n\nm \n\nvorneimlirh von der Stärke zsreiner imnerrn Vertrechens-\n\nbereiischaft;\nBestand haben.\n\nGroß\n\nHülle\n\nkern isker im Siralauscet'>a keinen\n\nKrumre Engels\n\nDr. Augustin\n\n“if","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-25/4-str-352-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-25/4-str-352-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.450541+00:00"}}