{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-09-25_4_StR_26_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-09-25","aktenzeichen":"4 StR 26/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR_26/50 (z\n\n2296 078 /\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Ehefrau Hermine S 0 geb. aus\nHe, zeboren an 1901 in ,\n\n2.) den früheren Polizeiverwaltungsinspektor Heinrich\n5 aus RE geboren am\n1899 in Sum,\n\nwegen falscher Anschuläigung\n\nı\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. September 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ER\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom\n9. Mai 1950, soweit die Angeklagte Hermine\n\nS verurteilt worden ist, im Schuldspruch\ndahin geändert, dass die Angeklagte nur wegen\nwissentlich falscher Anschuldigung verurteilt\nist, und im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten Heinrich SB wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft, mit den zugrunde liegenden Fest-\n\n. stellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an die Strafkammer des\nLandgerichts in Hannover zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn\n\n».\n.\n\nRe REN 7 Sr 2 ZIEL en\n.\n\net\nns\n\n+.\n\n. u. ..\nRIESE Sn SEE LEER Ze EEE SEE DESEESSTEHTET HE. TREE,\n\nu\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten haben Anfang 1944 bei der Geheimen\nStaatspolizei gegen den Reichsbahnbetriebswart Ag eine\nunwahre Anzeige wegen Abhörens ausländischer Rundfunkmachrichten erstattet, und zwar die angeklagte Ehefrau wider\nbesseres Wissen. FM wurde daraufhin von Gestapo-Beamten\nfestgenommen, misshandelt 'und bedroht und vom Sondergericht\n\nzu 2 Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte Hermine Ss\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit\nwissentlich falscher Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe\nvon 1 Jahr 2 Monaten verurteilt. Den Angeklagten Heinrich\nSEE nat das Schwurgericht im Urteilsspruch des Verbrechens gegen die Menschlichkeit für schuldig erklärt, das\nVerfahren gegen ihn indessen nach dem Straffreiheitsgesetz\n\nvom 31. Dezember 1949 eingestellt.\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft,\nals auch beide Angeklagten Revision eingelegt. Die Revision\nder angeklagten Ehefrau ist durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs in Köln vom 27. September 1950 als offensichtlich\nunbegründet verworfen worden. Der Generalstaatsanwalt beim\nObersten Gerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft\n\ngegenüber der angeklagten Frau Sup nur in Strafausspruch\naufrecht erhalten und im übrigen zurückgenommen.\n\n1. Der dem Kontrollratsgesetz Nr 10 entnommene Strafausspruch gegen die Ehefrau kann nicht bestehen. bleiben. Durch\näie Verordnung Nr 234 des Britischen Hohen Kommissars vom\n3]. August 1951 (ABl Nr 65, 1138) ist. den deutschen Strafverfolgungsbehörden die Gerichtsbarkeit hinsichtlich der\nVerbrechen gegen die Menschlichkeit wieder entzogen worden.\n\n>\n\n« +\n.\na\n\n>\n6\n\nRER, PR f . [3\nN“ EWR,\n‘ .\nR\n\ns\n\n.\nTE 7 .n. M\nN RL\n-\n\nBENAR,\nnn\n\nnn 4%\n\noe.\n\nnr Net.\n\nNew nn\n\nbr\n\n‚gung dahin ersuchte, sie und ihre Tochter seien - im Februar\n\n- 3 -\n\nDer Wegfall dieser Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage\ndes Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Mit dem\nWegfall des Kontrollratsgesetzes Nr 10 ist die Strafe nur\nnoch unter Zugrundelegung des deutschrechtlichen Strafrahmens\nzu bemessen.\n\nEine Beeinflussung durch Rechtsirrtum lassen die Straf- °\nzumessungsgründe nicht erkennen. '\n\nNicht fehlerhaft ist im vorliegenden Fall insbesondere\ndie Erwägung, dass sich, nachdem seit der Straftat eine\nReihe von Jahren verstrichen Sei, schliesslich auch -das\nSühnebedürfnis mindere. Zwar wird der Gesichtspunkt, das\nweite Zurückliegen einer Tat strafmildernd zu veranschlagen,\nregelmässig dann auszuscheiden haben, wenn ihre Verfolgung\nunter nationalsozialistischer Herrschaft aus politischen\nGründen nicht betrieben werden konnte, und es sich jetzt\ndarum handelt, rechtsstaatliche Verhältnisse wiederherzustellen (vgl OGHSt 1,121; 2, 985 - BGH 4 StR 10/50 vom\n>4. Januar 1952). So liegen die Verhältnisse hier aber\nnicht. Der Geschädigte unternahm nämlich auch nach 'dem Zusammenbruch jahrelang nichts zur Sühne des ihm angetanen\nUnrechts und erstattete erst im Oktober 1948 Anzeige, weil\ner erfuhr, dass-die wesensmässig unwahrhaftige Angeklagte\nnunmehr einen früheren Kriminalsekretär um eine Bescheinivon der Gestapo wegen Abhörens feindlicher Rundfunksender verhaftet worden.\n\nBei der neuen Strafzumessung wird die zwingende Vorschrift des § 165 StGB zu beachten sein. -\n\nDer nachträgliche Wegfall deutscher Gerichtsbarkeit\nwirkt sich vorliegend auf den an sich rechtskräftigen\n\n-ARA-\n\nSchuldspruch aus. Fehlt es nämlich an einer Prozessvoraussetzung, so entbehrt selbst ein rechtskräftiger Schuldspruch\nder Grundlage und muss, solange das Gesamtverfahren noch\nnicht endgültig abgeschlossen ist, insoweit zurücktreten,\nals die Wirkung des Verfahrenshindernisses reicht (RG DStrR\n1939, 287). Der Schuldspruch war daher dahin zu ändern, dass\ndie Angeklagte nur wegen wissentlich falscher Anschuldigung\nverurteilt ist. Ein darüber hinausgehender Eingriff in den\nSchuldspruch wäre nicht gerechtfertigt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Heinrich Sg muss\n\n- auch abgesehen vom Wegfall der Gerichtsbarkeit aus dem\nKontrollratsgesetz Kr 10 - schon deshalb Erfolg haben, weil\nfür einen Schuldspruch kein Raum blieb, wenn das Schwurgericht die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes für\nvorliegend erachtete.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft macht darüber hinaus mit Recht fehlerhafte Anwendung des Straffreiheitsgesetzes geltend. Zur Zeit der Verkündung des angefochtenen\nUrteils war nämlich gegen den Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft Göttingen (4 Js 567/49) auf Grund eines vor dem\n15. Septeinber 1949 liegenden Sachverhalts ein weiteres Strafverfahren wegen Betruges und wegen Entziehung elektrischer\nArbeit anhängig, in dem der Angeklagte durch Urteil des\nLandgerichts in Göttingen (4 KMs 2/51) vom 14. März 1951 zu\neiner Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden\nist. Da es für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes nicht\nallein auf die Höhe der im gegenwärtigen Verfahren zu erwartenden Strafe, sondern gemäss seines § 4 auf die Höhe der\nCesamtstrafe aus den beiden gegen den Angeklagten anhängigen\nStrafverfahren ankam, hätte das Schwurgericht das Verfahren\nnicht einstellen dürfen, sondern zwecks Herbeiführung einer\n\ngemeinsamen Verhandlung und Aburteilung der beiden für die\nGesamtstrafenbildung in Betracht kommenden Verfahren aus-\n\nsetzen müssen (vgl BGH 3 StR 71/51 vom 19. März 1951).\n\nS .\nSu Tisze ce 28: .\nNr CL: ER PAR\n9% LEBEN > s\n\n.\n%\nDun Tr; Zur\"\n\n#.\n\n>\n2%\n.\n\non,\n\n.\n.n\nPR,\ns x\nS 278\n\n“0\na\nDT 7 Sy\n\n’ı.\ns Re\nDura > 23\n\nEn EEE BER.)\n\nFür die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen.\ndass sich der Angeklagte, falls ihm die Kenntnis der Unrichtigkeit der erstatteten Anzeige wiederum nicht nackzuweisen\nsein sollte, nach § 164 Abs 5 StGB strafbar gemacht haben\n\nkann.\n\nköglicherweise hat der Angeklagte auch den Tatbestand\nder Freiheitsberaubung als mittelbarer Täter verwirklicht;\ndenn wer durch Täuschung einer,Behörde die Festnahme eines\nDritten veranlasst, beraubt diesen der Freiheit (BGH 1 StR\n837/51 von 10. Juni 1952). Ferner wird zu prüfen sein, ob der\nAngeklagte, der nach den Feststellungen des Schwurgerichte se\nOpfer durch die Anzeige bei der Geheimen Staatspolizei bewuss\nund gewollt der Willkür des nationalsozialistischen Partei-\nınd Staatsapparates überantwortete, sich der Teilnahme an den\n“ieshandlungen und Drohungen schuldig gemacht hat, deren sich\ndie Beamten der Geheimen Staatspolizei zum Zwecke der Aussage\nerpressung bedient haben. Dass der Angeklagte die Rechtswidri\nkeit seines Handelns erkannt hat, ist nicht erforderlich; es\ngenügt, dass er sie erkennen konnte (vgl BGH NJW 1952, 593\n\nNr 26) ° — .\nDie Entscheidung entspricht im wesentlichen dem Antrage\n\ndes Oberbundesanwalts.\n\nGroß Krumme ° Engels\nHülle . . Dr.. Augustin\n\n%\n\n-Y","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-25/4-str-26-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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