{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-09-18_4_StR_95_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-09-18","aktenzeichen":"4 StR 95/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a 2.\n\n4_StR 95/52 2296 077 56\n\nIm Namen des ' Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Bergmann Hugo_F aus ,\ndort geboren am 1932,\n\n2,) den Arbeiter Werner G aus WB\nWE, dort geboren am 1927, Zu\n\nwegen gemeinsam versuchter Notzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsnofs in der\nSitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Essen\nvon 28. November 1951 werden verworfen.\n\n“ Jeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nie er\n< nr.\n\n“...\n\nz— =\n\n-2._\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagten als Mittäter\neiner versuchten Notzucht aus §§ 177 Abs I, 47, 43 StGB\nverurteilt. Ihre Revisionen beanstanden nur das Verfahren\n(keine allgemeine Sachbeschwerde), weil die Strafkammer\nden Entlastungszeugen TB wegen offenbarer Unglaubwürdigkeit unter Berufung auf § 61 Nr 3 StPO nicht vereidigt habe.\nSitzungsniederschrift und Urteilsinhalt bestätigen das Revisionsvorbringen.\n\nDer Rechtsrüge kann der Erfolg nicht versagt werden.\n\nDie wesentliche Bedeutung einer Aussage im Sinne von\n§ 61 Nr 3 StPO richtet sich ausschliesslich nach deren Inhalt, nicht nach deren Beweiswert. Der Umstand, dass dem\nTatrichter die Aussage des Zeugen TB unglaubwürdig erschien, rechtfertigte es deher nicht, den Zeugen nicht zu\nvereidigen. Der 2. und 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nhaben das Gesetz schon in diesem Sinne ausgelegt (vgl RW \\\n1952, 74 u 151). Der erkennende Senat schliesst sich die- \\\nser Rechtsprechung an, deren Jbereinstirmung mit Wortlaut\nund Zweck der neuen Fassung des § 61 StPO die Entstehungsgeschichte eindeutig erhärtet. Während die Strafprozessordnung im früheren § 61 Hr 5 sowohl auf die \"Unerheblichkeit\" d.h. die inhaltliche Bedeutungskosigkeit der Aussage\nals auch auf ihre Unglaubvürdigkeit d.h. ihren offenbaren\nMangel an Wahrheitsgehalt abhob (vgl RGBl 1933 I, 1008),\nhat das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950\n\n(BGBl S 455) dem Eide wieder eine breitere Geltung im Be-\n\nweisverfahren einräumen wollen. Dieses zweifelsfrei erkenn-\n\nbare Bestreben des Gesetzes schliesst es aus, den heute\nmassgeblichen Begriff \"wesentliche Bedeutung\" etwa dahin\n\nom\n\n‚ Frage nach der Richtigkeit der Bekundung sollte offen-\n\nIT rn em warmen nn\ns\n\n=—. pn\n\n—— —\n_ —\n\nauszulegen, dass er die \"Unerheblichkeit\" und die \"Unglaubwürdigkeit\" der früheren Bestimmung umfasse. Die\n\nsichtlich aus jenem Begriff gerade ausgeschieden werden.\nDie Ablehnung, die die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1952, 74 erfahren hat, verkennt die Grenzen,\ndie dem Richter bei der Auslegung des Gesetzes bei einem\nso eindeutigen Willen des Gesetzgebers gezogen sind, der\nsich gegen den Entwurf des Bundesjustizministeriums entschied; dieser hatte die Vereidigung in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts gestellt (vgl amtl. Begründung S 35).\n\nDas Urteil beruht indessen nicht auf diesem Verfahrensverstoss (§ 337 StPO), weil auch bei ordnungsmässiger\nDurchführung des Verfahrens der Zeuge TB nicht hätte\nvereidigt werden dürfen (RGSt 61, 565; 364). Das Landgericht atellt nämlich fest: \"Sein Bestreben, mit seiner\nAussage den Angeklagten zu helfen, war deutlich erkennbar.\" Eine gleichlautende, nach einstimmiger Meinung der\nStrafkammer unglaubwürdige Darstellung hatte der Zeuge\naber schon im Vorverfahren bei seiner polizeilichen Vernehmung am 7. August 1951 gegeben. Schon durch diese\nunrichtige Bekundung hatte sich der Zeuge der Begünstigung der Angeklagten hinsichtlich der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, veräächtig gemacht;\n\n“r,\n\n-A- ct\n\nvon seiner Vereidigung hätte daher nach § 60 Nr 3 StPo :\nebgesehen werden müssen. zo\n\naA\n\noo.\n4 > ®\nRK\n\nu\n\nIm Ergebnis ist daher die Revision unbegründet.\n\nGroß Bundesrichter Dr. Hörchner Engels\nist beurlaubt, ortsabwesend .\n\nDr. Hülle und daher an der Unter- Dr.Augustin '\nschriftsleistung verhindert. 2\n\nGroß\n\nI 2\n\nww\n\nER\n\nBu\n\nrn\n-\n3.\n\n.r\n\n% Ns,\nPAS SER\nPr\n\nm\n\n.\nyy. 4%\nFr el\n\n[4\n€\n\n“\nN\n\nPe\n2)\n\n..’ ‘ \"\n\ns ann “\n\n.\nRETTET\n\nER SOPREN\n\n1]\n.\n.. . ELTERN\nPR AROREEN #772 2ER 0 77 0\n\niz 3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/4-str-95-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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