{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-09-18_4_StR_847_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-09-18","aktenzeichen":"4 StR 847/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"_— =— mm\n\n4 StR, 847/51 N\n\n2296 088\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden erwerbslosen technischen Zeichner Arthur K ED\naus EP, dort geboren er EEE 1923,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der\nSitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen\nhaben: j\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engeis\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Dortrund vom\n23. Juli 1951 wird verworfen mit der\nMassgabe, dass der Angeklagte wegen\neines versuchten Verbrechens gegen § 176\nNr 3 StGB in Tateinheit mit versuchten\nVerbrechen gegen § 175 a Nr 3 StGB’ verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist \"wegen versuchten Verbrechens\ngegen § 176 Aba 1 Ziff 3 in Tateinheit mit § 175 a StGB\"\nzu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten verurteilt worden.\n\nEr rügt mit seiner unbeschränkt eingelegten Revision die Verletzung des Verfahrensrechts und des sach-\n\nlichen Strafrechts.\nDem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb\nunbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachrüge ist unbegründet,\n\nIm Schuldspruch begegnet das Urteil keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie Annahme der Revision, das Verhalten des Angeklagten stelle sich nur als straflose Vorbereitungshandlung und nicht als Versuch dar, steht in Widerspruch mit\nder ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des\nBundesgerichtshofs.\n\nDass der Angeklagte bei Begehung der Tat gewusst\noder mindestens damit gerechnet und in seinen Willen\naufgenommen hat, dass die beiden Knaben noch nicht\n14 Jahre alt waren, ist vom Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt worden, aber dem Urteilszusammenhang,\nbesonders die Tatsache, dass die Knaben erst 12 Jahre\nalt waren, unbedenklich zu entnehmen.\n\nDer erkennende Teil des angefochtenen Urteils ist\nim Schuldspruch lediglich dahin klarzustellen, dass auch\ndas Verbrechen gegen § 175 a Nr 3 StGB nur zum Versuch\n\ngediehen ist.\n\nDie gegen den Strafausspruch gerichteten Angriffe der\nRevision gehen ebenfalls fehl.\n\nDie Strafkammer durfte die Hartnäckigkeit, mit der der\nAngeklagte sein Ziel zu erreichen suchte, straferschwerend ver\nwerten): da er seine Auffordorung wiederholt het, nachdem\ndie Knaben auf seinen ersten Annäherungsversuch nicht eingegangen waren. “\n\nDie erkannte Strafe entspricht den Gesetz und ist nicht:\nungerecht. P\n\nNach den Urteilsgründen ist dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft angerechnet worden. Dieser Ausspruch\nfehlt im erkennenden Teil der Urschrift des vollständigen\nUrteils und dementsprechend auch in der dem Senat vorliegenden Ausfertigung. KMassgebend ist jedoch die Urteilsformel. die ausweislich der Sitzungsniederschrift verkündet\nworden ist(§ 274 StPO; RG 1 D 1467 /21 vom 27. Februar 1922;\nBGH 1 StR 466/51 vom 6. November 1951; vgl auch RGSt 61,\n388, 390). Das verkündete Urteil enthält den Ausspruch über\ndie Anrechnung der Untersuchungshaft. Zu einer Ergänzung\ndurch das Revisionsgericht besteht sonach keine Veranlassung.\nDie Berichtigung der Urschrift des vollständigen Urteils\nist dem Landgericht zu überlassen.\n\nDurch die angefochtene Entscheidung ist der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft worden. Das Landgericht hat irrtümlich angenommen, der Fall Reinhild Er@ sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Durch die Anklageschrift in\nihrer berichtigten Form und dementsprechend im Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten zur Last gelegt worden,\nsich zweier Verbrechen. gegen’ § 176 Hr 3 StGB, \"durch eine\ndieser Handlung\" — gemeint ist ersichtlich \"Handlungen\" -\n\nzugleich eines Verbrechens gegen § 175 a Hr 3 StGB schuldig\ngemacht zu haben. Hiernach war erkennbar im Falle der beiden Knaben ein in natürlicher Handlungscinheit begangenes\nversuchtes Verbrechen gegen § 176 Nr 53 StGB in Tateinheit\nmit einem versuchten Verbrechen gegen § 175 a Ur 3 StGB und\nim Falle Reinhild Er@@ß® lediglich ein versuchtes Verbrechen\ngegen § 176 ür 3 StGB zum Gegenstand des Verfahrens gemacht\nworden. Über den Fall Kr@ß hat der Tatrichter sonach zu\nUnrecht keine Entscheidung getroffen. Dem Landgericht bleibt\nes überlassen, das Verfahren insoweit zum Abschluss zu brin-\n\ngen.\nDie Verfahrenskosten sind dem Angeklagten ersichtlich\nnur insoweit auferlegt worden, als er verurteilt worden ist.\n\nDie Revision ist nach alledem mit der aus dem erkennen-\n\nden Teil des Urteils ersichtlichen kKassgabe und mit der durch\n\n§ 473 StPO vorgeschriebenen Kontenfolge zu verwerfen.\n\nGroß Hörchner Engels\nDr. Hülle Dr. Augustin\n\n..\n‘ . e% “\nFalk REeER Px- PEEy Zur\n=.\n\n.n®\n.\n\n7\n\nles\nBIER.\n\n.\nFOR\n. ASt 03\n— [un un ar.\n\nuw...\nIL\n\nsur\ns I\n\ner\nNR,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/4-str-847-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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