{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-09-18_4_StR_76_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-09-18","aktenzeichen":"4 StR 76/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"gern\n<\n4 StR 76/52 r\n\n2296 091\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Rosel T ui , geoorene ru,\naus Ep; dort geboren am EEE 1923,\n\nwegen Diebstahls\n\nhet der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\n. Bundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten D\nwird das Urteil des Landgerichts in Essen\n\nvom 8. November 1951, soweit es sie betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Seche in\ndiesem Umfange an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen\n\n.\n..\n..\n.\n»\n‚\nRe\n..\nee\n.\n.\n.\n\nN\n..\n\n>\nan‘\n\n7\n\nSe\n\nx\n\n«\nBES RS\ner\n\n»\n\nn..\n\ns >\n\nFgrnt\n.\n\n-\n.os\n\n> 5\nEn 2 Ze\nom .s\n\n. s\nro\n\nNat\n\n;\n‘. .*'\n\n>\ntor sn.’ ”\nve ne Ss» Sr as ....\n\n.. ‘ . a\nBER. 29 77, RER STERN\n\nou.\n\n.\n\nL 2 - Ms\nSu\n\n*\n\nGründe: ur?\n- „en\n\nBr\n\nM\n\nDie Angeklagte ist wegen Diebstahls zu Gefängnisstrafe\nverurteilt worden; ihre Revision hat Erfolg. Die Rüge der\nVerletzung des § 140 Abs 2 StPO greift durch. Die 28 Jahre\nalte Angeklagte war nach den Urteilsfesistellungen in einer\nHeil- und Pflegeanstalt untergebracht worden, wo sie 18 Nonate verblieb. Im Jahre 1943 befand sie sich in dieser Anstalt. Sie ist, mit angeborenem Schwachsinn behaftet, eine\nPsychopathin, die ein übertriebenes Geltungsbedürfnis besitzt und zu Kurzschlusshandlungen neigt.. Sie hat \"die Intelligenz eines 12-jährigen Schulkindes\". Schon im polizeilichen Ermittlungsverfahren fiel ihre geistige Ninderwertigkeit auf; in‘’der Hauptverhandlung stellte nach Vernehmung\nde? Angeklagten der Staatsanwalt den Antrag, die Verhandlung\nzu vertagen und die Angeklagte auf ihren Geisteszustand un- er\ntersuchen zu lassen, zog diesen Antrag dann wieder zurück. .\nAm Schlusse ‘der Verhandlung wurde ein Sachverständiger mit\nder Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Er gab sein Gutachten ab; ob er der ganzen Hauptverhandlung beigewohnt hatte,\nlässt die Sitzungsniederschrift nicht erkennen.\n\nZwar stellt § 140 Abs 2 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers in das Ermessen des Gerichts. Wie aber das richterliche Ermessen nicht willkürlich gehandhabt werden darf,\nso dar? der Richter auch die bezeichnete Vorschrift nicht\nausser Acht lassen und sich über sie hinwegsetzen (RG 68,\n\n36; BGH Urteil vom 20. Dezember 1951 - 4 StR 880/51). Unter\nden geschilderten Umständen musste das Landgericht die Bestellung eines pflichtverteidigers wenigstens erwägen), nachdem sich offenbar nicht nur bei der polizeilichen Vernehmung\nder Angeklagten, sondern auch in der Hauptverhandlung Zweifel\n\nA\n\nR\n\nae ne 2 ee 2 ZEN\n\n[2 - s L\nm m— m nn\n\nmd 2\"\n\n—\n-\n\n - . men -.— [eu -\n. « v »\n\ns\n\nem .\n\n— = iu\n\n- ” Pa\n\n-3-\n\nan ihrer Zurechnungsfähigkeit aufgedrängt hatten. Weder\naus der Sitzungsniederschrift, noch aus den Urteilsgründen ergibt sich, ob derartige Erwägungen angestellt worden\nsind. Danach ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu\nweisen, dass der Tatrichter die gebotene Prüfung unterlassen und damit.gegen Sinn und Zweck des § 140 Abs 2 verstossen hat. Es ist nicht auszuschliessen, dass das ITandgericht bei Prüfung des Sachverhaltes sich zur Bestellung\neines Verteidigers entschlossen hätte, und dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Bereits\ndieser Verstoss führt somit zur Aufhebung des Urteils in\n\nvollen Umfange. Die weiteren Rügen der Revision mübsen\n\ndagegen erfolglos bleiben; sie erschöpfen sich in unzu-\n\n‚lässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung und im Vor-\n\ntrag neuer Tatsachen, die in der Revisionsinstanz nicht\nbeachtet werden können.\n\nFür die erneute Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Das Landgericht bezeichnet die Angeklagte als\nschwachsinnige Person, die die Intelligenz eines 12-jähri--\ngen Schulkindes besitzt. Diese Feststellung bezieht sich\njedoch nur auf die intellektuelle Seite der seelischen\nVerfassung der Angeklagten. Es ist aber auch zu prüfen\nund darzutun, ob der biologische Zustand des Schwachsinns\ndie Fähigkeit der Angeklagten, ihrer Einsicht gemäss zu\nhandeln, nicht beeinträchtigt. Zu diesem Zweck wird es\n\n-ı_\n\nSu\n-4- . .\n.35 3\ns en ‘\nsich empfehlen, dem Sachverständigen schon vor der neuen u\nHauvtverhandlung Gelegenheit zu einer eingehenden Untersuchung der Angeklagten zu geben. .\nGroß Bundesrichter Dr. Hörchner Engels in\nist beurlaubt, ortsabwesend .\nund daher an der Leistung el\nder Unterschrift verhindert. BE\nDr. Hülle Dr. Augustin \\\nbi\n\n.\nSE ANERR,\nFa FRE\nIP Lu Dan\n\n nn.\n\n’,\n..\nSPP\n\nRas < 2°\n\nL,\n„","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/4-str-76-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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