{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-09-18_4_StR_75_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-09-18","aktenzeichen":"4 StR 75/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"— er\n\n55\n4 StR 75/52\n\n2296 0°0\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Spritzer Paul 5 mEEnn zus U,\ngeboren am EEE 1909 in DOEEEEEER.\n\nwegen versuchter Unzucht mit Männern unter 21 Jahren\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen\nhaben: \"\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Iülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter u\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n\n12. November 1951 wird verworfen mit der\nMassgabe, dass der Angeklagte im Falle\n“EBD im übrigen freigesprochen wird\nund die ausscheidbaren Kosten insoweit\n\nder Staatskasse zur Last fallen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[4\n. .,\nww“\n\nanal\n\na‘\nNP,\n\ne—— mn\n—— pn\n\n5)\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen versuchter Unzucht mit Männern unter 21 Jahren in 7\nFällen zu einer Gesamtstrafe von 10 Honaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nMit seiner unbeschränkt eingelegten Revision rügt er\nVerstösse gegen Verfahrensvorschriften und die Verletzung\n\ndes sachlichen Strafrechts.\n\nDer Revision ist der Erfolg - abgesehen von einer erforderlichen Klarstellung des Urteils - zu versagen.\n\nI. Zur Verfahrensrüge:\nNach der Sitzungsniederschrift muss davon ausgegangen\nwerden, dass die Zeugen über ihr Recht zur Verweigerung\nder Auskunft über Fragen, durch deren Beantwortung sie sich\nselbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzten,\nerst nach ihrer Vernehmung belehrt worden sind. Dieses Verfahren verstösst gegen § 55 Abs 2 St?O. Der Angeklagte kann\njedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf\ndie Verletzung dieser Vorschrift, die ausschliesslich dem\n\nSchutze der Zeugen dient, die Revision nicht stützen\n(BGHSt 1, 39 f).\n\nEin Verstoss gegen § 57 StPO ist nicht ersichtlich.\nDie Rüge ist überdies nach dieser Richtung nicht in der\nvom Gesetz vorgeschriebenen Form (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO)\n\nausgeführt worden.\n\nII. Zur Sachrüge:\n1. Im Schuldspruch begegnet das angefochtene Urteil\nkeinem durchgreifenden Bedenken.\n\nEs trifft zu, dass nach der neuen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zu 85 175, 175 a StGB in einem flüchtigen\n\nR\n\nEn, *\n\nEr\n>.\n\nDIOR It EZ\n”\". us,\n\nREN\n2 0.\nN\n\nNY\n\n.\n..\n.e en\n\nsin\nen\n\n.\n\n..\n\n.\n\nET U nv me __\n.. .\n. -\n.\n\nWER PEIZER ET\n\nSchluss, da:anzunehnen sei, dass er sich seine Vorstrafe auri\n\n'klagten darauf gerichtet, die Jugendlichen zur Duldung wei-\n\nGriff nach dem Geschlechtsteil eines anderen Mannes kein\nvollendetes Unzuchttreiben gefunden werden kann (BGHSt 1,\n295 ff). Jedoch war der Vorsatz des Angeklagten nach den für\n\ndas Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters‘\ndarauf gerichtet, die Jugendlichen zur Hitwirkung bei gleich-.\ngeschlechtlicher Betätigung von längerer Dauer und Erheb- &\nlichkeit zu verführen. Bei der Ermittlung des inneren Wat-\n\nbestandes durfte das Landgericht in Ausübung der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung die der früheren einschlägi-\n\ngen Vorstrafe zugrundeliegenden Verfehlungen den Angeklagten».\nberücksichtigen. Völlig fehl geht die Ansicht der Revision, \"7\ndie Vorstrafe des Angeklagten zwinge zu dem gegenteiligen N\n\n??\n\nWarnung habe dienen lassen. War aber der Vorsatz des Angetergehender gleichgeschlechtlicher Betätigung gefügig zu\nmachen, so kann, wie die Strafkammer zutreffend angenommen\nhat, nicht von harmlosen Zudringlichkeiten im Sinne des\n\n§ 185 StGB gesprochen werden, Es ist vielmehr der rechtlicken\nWürdigung des Landgerichts beizutreten, das versuchte Verbrechen gegen § 175 a Nr 3 StGB festgestellt hat. Der Anfang der Ausfühnung eines solchen Verbrechens kann nach der\nRechtsprechung - entgegen der Ansicht der Revision - schon\nin einem flüchtigen Greifen an den (blossen oder bedeckten)\nGeschlechtsteil des Kinderjährigen gefunden werden; das ist\nauch in der vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich anerkannt worden\n\n{BGHSt 1, 293, 298).\nDie Behauptung der Revision, unter den Arbeitern der\nFE - Werke habe die Unsitte geherrscht, sich gegensei-\n\n-,,\n\nN)\n\ntig an den Geschlechtsteil zu greifen, und es liege deshalb keine versuchte Verführung der Jugendlichen vor, steht\nim Widerspruch mit den Urteilsfeststellungen. Das Landgericht hat den Aussagen der Zeugen Glauben geschenkt, dass\nzwar grobe Scherze unter ihnen vorgekommen seien, dass man\naber dem Geschlechtsteil eines anderen nie zu nahe gekommen\nsei, Die Jugendlichen haben sich vielmehr in allen Fällen\nsehr entschieden gegen die Annäherungsversuche des Angeklagten zur Wehr gesetzt oder ihrer Ablehnung in anderer\nWeise sofort eindeutigen Ausdruck gegeben.\n\nDem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ist\nauch zu entnehmen, dass der Angeklagte nicht etwa irrtünlich angenommen hat, die Jugendlichen seien ohnehin bereit,\nsich auf den angesonnenen unzüchtigen Umgang mit ihm einzu-\n\nla ssen,\n\nErsichtlich wusste der Beschwerdeführer in allen Fällen\noder rechnete wenigstens damit, dass die Jugendlichen zur\nMatzeit noch nicht 21 Jahre alt waren. Das ist vom Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt worden, ergibt sich\naber aus dem Urteilszusammenhang, namentlich daraus, dass\nder Angeklagte mit den Jugendlichen zusammen jeweils in\ndemselben Betrieb arbeitete.\n\nAuch die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) ist recht-\n\nlich nicht zu beanstanden. Soweit sich der Angeklagte demselben Jugendlichen wiederholt unzüchtig genähert hat, ist\nvon der Strafkammer ohne Rechtsirrtum mit Rücksicht auf den\nerheblichen zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Vorgängen das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs verneint worden. Im übrigen ist es in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs anerkannt, dass mehrere aufeinander-\n\n.\n>\n\ns -5_\n\nfolgende Straftaten gegen die Sittlichkeit nach der Lebens”\nerfahrung in der Regel nicht auf einen einheitlichen Gesamtvorsatz zurückzuführen sind, sondern einer augenblicklichen Regung entspringen (BGHSt 2, 163, 167 f).\n\n2. Auch der Strafausspruch lässt keinen den Angeklag- :\n\ni ten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.\n. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer ersichtlich\n\nmildernde Umstände zugebilligt, allerdings ohne hierzu in\nden Urteilsgründen ausdrücklich Stellung zu nehmen. Durch '\ndiese Unterlassung ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nDr Teer\n- Das\n\nDie erkannten Strafen können nicht als ungerecht\noder gar, wie die Revision meint, als graussem bezeiehnet\nwerden. Mit Recht hat der Tatrichter die erhebliche einschlägige Vorstrafe des Angeklagten besonders straferschwerend berücksichtigt.\n\n3, Die Anwendung des Gesetzes über die Gewährung von\noo Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 scheidet aus, da der\nEn. erste zum Gegenstand der Verurteilung gemachte Fall erst\nim Herbst 1949, also nach dem 15. September 1949, began-\n\ngen worden ist.\n\n4. Der Eröffnungsbeschluss ist im ersten Fall us\nnicht erschöpft. Hier waren dem Beschwerdeführer in der\nAnklageschrift, die zum Verständnis des Eröffnungsbeschiusses heranzuziehen ist (RGSt 59, 359, 360 f und d.d.\nAngef.), \"wiederholte\" Verfehlungen gegen 8 175 aNr 3\nBi StGB zur Last gelegt worden. Die Strafkammer hat dagegen\nden Angeklagten in diesem Fall nur wegen einer Einzelhand-\n\nlung verurteilt und im übrigen ersichtlich seine Schuld\nnicht für erwiesen erachtet. Insoweit war die Freisprechung\nund Kostenübernahme auf die Staatskasse nachzuholen,\n\nvr\n\nir\n“\n\nBar DEN (EEE |\n° ri\n\n-6-\n\nDie Revision war sonach mit der aus dem erkennenden\nTeil des Urteils ersichtlichen Massgabe als unbegründet\nzu verwerfen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf\n\n§ 473 StPO.\n\nGroß Hörchner Engels\nDr. Hülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/4-str-75-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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