{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-09-18_4_StR_439_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-09-18","aktenzeichen":"4 StR 439/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2296 092\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Bergmann Wilhelm P iD au: TEE\nGEM. geboren am EEE 1920 ir vu\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen\nhabens\n\nSenatspräsident Dr. Groß\naıs Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Eülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 16. Hai 1952 im\nStrafausspruch einschliesslich des Ausspruchs\nüber den strafschärfenden Rückfall samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und\n\ndie Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des lliechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Hevision des Angeklagten ver-Wworfen.\n\nVon Rechts -wegen\n\n4\n7 WW\n\n-2.-\n\nGründe\n\nDer Angeklagte hat mit seinem Taschenmesser das Sommerverdeck eines auf öffentlicher Strasse abgestellten Personenkraftwagens zerschnitten, um auf dem Rücksitz untergebrachte lundfunkgeräte zu entwenden. Ehe er dieses Vorhaben\nausführen konnte, kehrte der Eigentümer des Wagens zurück\nund nahm ihn fest.\n\nDiese tatrichterlichen Feststellungen binden den erikennenden Senat. Der Angeklagte kann daher mit der Behaupsung, er sei nicht der Täter, im Revisionsverfahren ebensowenig gehört werden wie mit dem Vorbringen, er habe aus ei-\n\"enem Willensentschluss von der Durchführung der Tat Abstend genommen, indem er beim Erscheinen des Ligentümers\nninter dem \\iagen hervorgeliommen sei.\n\nDie Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch weger versuchten schweren Diebstahls. Die Auffassung der\nStrafkarmer, der Angeklagte habe auf einer Strasse Cegenstände der Beförderung aus dem Verwahrungsmittel durch\nAnwendung eines zur ordnungsmässigen Eröffnung nicht bestimmten Werkzeugs zu stehlen versucht (§ 243 Nr 4 StGB),\nlässt keinen Rechtsirrtum erkennen (vgl RGSt 71, 198).\nüberdies stellt der araftwagen, in den der Angeklagte\neinzubrechen begonnen hat, nach der Rechtsprechung des\nBundesserichtshofs zugleich einen umschlossenen Raum im\nSinne von § 243 IIr 2 StGB dar (BCESt 1, 164; 2, 214; vgl.\nauch BayObLG FIW 1952, 313). .\n\n”\n\na\nws pr Sa ar\n\nund un\n\n[I -t6\n\nu\n\n.n— .0. ur\n\n|\n\nDagegen führt die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Tie Strafkammer hat nämlich die Rückfallvoraussetzungen deshalb für vorliegend erachtet, weil\nder Angeklagte nach der bedingten Aussetzung der am 24. Wärs\n1550 verhängten liebstahlsstrafe jetzt erneut straffällig\ngeworden sei. Las Cericht geht also anscheinend davon aus,\ndie bedingte Aussetzung stelle zumindest einen Teilerlass\nim Sinne von § 245 StGB dar. Das trifft indessen deshalb\nnicht zu, weil der Erlass der gesamten Strafe von einem «\nzukünftigen ungevissen Treignis abhängig gemacht worden ist,\nund die Strafe daher möglicherweise noch ganz verbüsst\n„erden muss. Die bedingte Strafaussetzung erfüllt mithin\nae Tückfallvoraussetzungen nicht.\n\nGroß Bundesrichter Dr.Hörchner ist Engels\nbeurlaubt, ortsabwesend und\ndaher an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nGroß\n\nDr. Hülle Dr. Augustin\n\n“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/4-str-439-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/4-str-439-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:23.548394+00:00"}}