{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-09-18_4_StR_409_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-09-18","aktenzeichen":"4 StR 409/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das neue Urteil darf bei gleichbleibender\nFreiheitsstrafe nicht weniger Untersuchungs-\n\nhaft anrechnen als die frühere Entscheidung..","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! - 229 6 008\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StPO § 358 Abs 2 -\n\nRechtssatz: Das neue Urteil darf bei gleichbleibender\nFreiheitsstrafe nicht weniger Untersuchungs-\n\nhaft anrechnen als die frühere Entscheidung..\n\nAktenzeichen: 4 StR 409/52\n\nUrt. v. 18. September 1952 1G Hagen\n\n..\n® .,. . “ .\n\n° > S9 . o\n\nDRITRER z %\n\n-\n=\n..\n[3\n.\n.\ns\n\n.\n>\n“en\n\n.\nner\n\n. ‘\n\nvi,\n\n“ s it\nihn:\n\n\\\n\nm\n\n4 StR 409/52\n\nIm Nanen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Ernst Iuäwig 5 EEE aus\n\nVO, geboren ar EEE 1924 ir Dumm:\n\n2.30, in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht\n\nnat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engeis\n\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\n“*- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfär Recht erkannt:\n\nAul die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hagen vom 28. März 1952, im\n\nStrafausspruch samt den diesem zugrunde liegen-\n\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache in-\n\nsoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, und zwar\n* an das Landgericht vVortmund zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn mu em\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten zunächst wegen eines vollendeten und zweier versuchter Verbrechen\n\nder Notzucht (§§ 177,43 StGB) und wegen Erregung öffent-\n\nlichen Ärgernisses in zwei Fällen (§ 1§ 3 StGB) zu sechs\nJahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für zehn Jahre verurteilt. Die Untersüchungshaft hatte es dem Angeklagten in vollem Umfang angerechnet. :\n\n”..\n\nAuf die Revision des Angeklagten hatte der Senat\ndas Trteil aufgehoben und die Sache zur neuen tatrichterlichen £ntscheidung nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen über die Schuldfähigkeit des Angeklagten zurückverwiesen.\n\nDas Landgericht hat den voll zurechnungsfähigen\nAngeklagten nunmehr wegen derselben Taten zu denselben\nEinsatzstrafen verurteilt, jedoch unter Einbeziehung\neiner gegen ihn vom Schöffengericht in Hagen am 9. Januar 1952 erkannten Gefängnisstrafe von sechs Monaten\neine neue Gesamtstrafe von sechs Jahren und drei l\\icnaten Zuchthaus gebildet und darauf drei Monate Untersuchungshaft angerechnet. Die Ehrenstrafe hat es wieder\nauf zehn Jahre bemessen und dem Angeklagten üje gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt.\n\nDie xevision des geständigen Angeklagten beanstandet in sachlicher Hinsicht zunächst die Bildung der Ge-.\nsamtstrafe und die Kostenentscheidung. Die Beschränkung\nauf diese einer selbständigen Entscheidung zugänglichen\n\n- 3.\n\nste rue\n\n— nun .\n\nDT\n\nBeschwerdepunkte ist statthaft.\n\nDie Voraussetzungen des § 79 StGB hat die Strafkanmer in der Tat übersehen. Das Schöffengericht hatte nämlich den Angeklagten am 16. März 1951 auch noch zu sechs\nMonaten Gefängnis wegen falscher eidesstattlicher Versicherung in Tateinheit mit fortgesetzter mittelbarer\nFalschbeurkundung verurteilt, ohne ihm die Untersuchungs-.\nhaft anzurechnen. Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Sittlichkeitsverbrechen liegen alle vor dem 16.\nMärz 1951. Die Strafe aus jenem Urteil war noch nicht\nverbüsst; denn zunächst sind davon nur drei Monate vollstreckt worden. Auch das spätere Urteil des Schöffengerichts vom 9. Januar 1952 hat die erste Strafe nicht\neinbezogen. Dass dieser Pehler im Hinblick auf die Nachhoiungsmöglichkeit aus § 460 StPO nicht zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs nötigt, hat der Bundesgerichtshof\nbereits entschieden (vgl BGHSt 2, 388).\n\nDie Annahme der Verteidigung, die Kosten des Revisionsverfahrens hätten dem Angeklagten nicht auferlegt\nwerden dürfer, ist jedoch rechtsirrig. Ist die Wirkung\neines Rechtsmittels die, dass das angefochtene Urteil\nauxgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung in die\nVorinstanz zurückverwiesen wird, so ist hierin alleir.\nnoch kein Erfolg im Sinne von § 473 StPO zu erblicken;\nes kommt vielmehr darauf an, ob und inwieweit die neue\nEntscheidung zu Gunsten oder Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Da das Landgericht ihn aber zu denselben Strafen wie früher verurteilt hat, musste es ihm auch\ndie Kosten seines im Srgebnis erfolglos gebliebenen\n\nRechtsmittels auflegen.\nDie Verfahrensbeschwerden sind teilweise begründet.\n\nDen Antrag des Verteidigers, Frau ii» aus Beh\nww au der der Anzeklagte eine Notzucht begangen hatte,\naıs Zeugin in der Hauptverhandlung zu vernehmen, hat die\nStrafkammer zutreffemlals einen Beweisermittlungsamtrag\ngewertet und ablehnend beschieden. Die Ladung des Hausarztes zur Erstattung eines ergänzenden Gutachtens über\nden medizinisch angeblich bedenklichen Geisteszustand\ndes Angeklagten konrte das Landgericht ablehnen, da es\naus dem Gutachten des Oberarztes Dr. NEED dereits\ndie volle Jberzeugung von der uneingeschränkten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erlangt hatte (§ 244 Abs\n4 Satz 2 StPO).\n\nMit Recht beanstandet hingegen die Revision, dass\ndie neue Entscheidung den Beschwerdeführer in der Höhe\nder Strafe entgegen dem Verbot des § 358 Abs 2 StPO\nschlechter gestellt habe. Vor dem ersten Urteil in\ndiesem Strafverfahren hatte der Angeklagte drei Monate\nund 15 Tage (vom 20.Februar 1951 — 4, Juni 1951) in Untersuchungshaft verbracht. Diese hatte ihm das erste\nUrteil voll auf die verhängte Strafe angerechnet. Das\njetzt angefochtene Urteil bringt dem Angeklagten die\nUntersuchungshaft dagegen, nur in Höhe von drei Monaten\nzugute, schmälert sie also um 15 Tage. Bei der Anrechnung von Untersuchungshaft darf das neue Urteil, wenn\nes wie hier die Freiheitsstrafen von gleicher Dauer wie $_\ndas frühere Urteil ausspricht, nicht unter das Maß\nheruntergehen, in dem die Haft bereits angerechnet war\n\n-5.\n\nen\n\n.\nSe\n\nu\nrt al.\n\n\"|\n\n(RGSt 66, 351, 353). Darüber hinaus hätte das Landgericht dazu Stellung nehmen sollen, warun es dem geständigen Angeklagten nicht die Zeit der Untersuchungshaft\nangerechnet hat, die er nach dem ersten Urteil nur deshalb hat erleiden müssen, weil es unzulänglich begründet war und darum aufgehoben werden musste; es handelt\nsich dabei immerhin um einen Zeitverlust von mehreren\n\nMonaten.\n\nZur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt auch ein\nvon der Verteidigung noch gerügter sachlicher Mangel\nder Strafzumessungsgründe. Diese verwerten erschwerend,\ndass der Angeklagte \"bereits mit 15 1/2 Jahren ein Notzuchtsverbrechen beging\". Bei der Darstellung des Lebenslaufs wird hingegen hervorgehoben, der Angeklagte sei\nnur in den Verdacht einer solchen Straftat geraten. Darin liegt ein Widerspruch, der die Annahme\"eines gewissen\nHangs zur Begehung von derartigen Sittlichkeitsverbrechen\" begünstigt und dadurch die Strafhöhe beeinflusst\nhaben kann.\n\n- 6.\n\nDie Verweisung an das Landgericht in Dortmund beruht auf § 354 Abs 2 StPO.\n\nGroß Bundesrichter Dr. Hörchner ist Enzels\nbeurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhin-\n\ndert, Eroß\nDr. Hülle Dr. Augustin\n\nTi m","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/4-str-409-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/4-str-409-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:23.527225+00:00"}}