{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-09-18_4_StR_1021_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-09-18","aktenzeichen":"4 StR 1021/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 1021/51\n\n2296 089\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Rohproduktenhändlerin Waltraud D u :\n\ngeb. HEEEW, aus Hei geboren am WE 1924\nin U:\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der\nSitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Waltraud\n\nwird das Urteil des Landgerichts in\nDortmund vom 1. Oktober 1951, soweit die Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden\nist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen und im Ausspruch Über die Gesamtstrafe\nsowie - zugleich gegenüber dem Angeklagten _\nKarl Deus - im Ausspruch über das Berufsverbot aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision der Angeklagten\nmit der Massgabe verworfen, dass sie wegen\nVerabredung eines Verbrechens des schweren\nDiebstahls verurteilt ist.\n\nVon Rechts wegen\n\n® E35\nDaun.” Ze\n\n—— n\n\nMH — — — m\nar\n\n2 m\n\nGründe\n\nDie Sachbeschwerde der wegen fortgesetzter Hehlerei\nund wegen Verabredung eines Verbrechens zu einer Gesamtstrafe verurteilten Angeklagten ist zum Teil begründet.\n\n1. Folgende Teilhandlung wird, von der Strafkammer als\nHehlerei gewertet: Die Angeklagte fragte einen Jugendlichen, der in ihrem Haushalt beköstigt wurde, ob er ihr\nKohlen beschaffen könne. Der Junge entwendete darauf zweibis dreimal Koks im Gesamtgewicht von etwa 25 Pfund und\nbrachte ihn der Angeklagten, die ihn alsbald in ihrem\nKiichenherd verbrauchte. Die Strafkamner hält es für möglich, dass die Angeklagte den Jungen durch Überredung zur\nTat angestiftet hat; jedenfalls habe sie wissen müssen,\ndass der Koks nur auf unrechtmässige Weise erlangt sein\n\nkonnte.\n\nDie Entwendung des Brennmaterials ist von der Strafkammer ohne Rechteirrtum lediglich als eine Übertretung\ndes § 370 Nr 5 StGB beurteilt worden. Da der Bestohlene\nkeinen Strafantrag gestellt hat, hätte insoweit das Verfahren gemäss § 260 Abs.3 StPO eingestellt werden müssen.\nWegen dieses Vorkommnisses gegen die Angeklagte darüber\nhinaus den Vorwurf der Hehlerei zu erheben, ist rechtsfehlerhaft.\n\nVerwertet der Dieb die entwendete Sache, so führt\ner die Absicht aus, mit der er gestohlen hat. Die Verwertung ist deshalb, soweit sie kein neues Rechtsgut verletzt, straflose Nachtat. Dasselbe muss für den Anstifter\ngelten, der schon bei der Bestimmung des Täters die Absicht hat, die zu entwendenden Gegenstände selbst zu verwerten. Er verwirklicht dann ebenfalls nur diese Absicht,\n\n.\nN\nUm:\n\n)\n\n- 3.\n\nwenn er die Beute entgegennimt. In solchem Falle stimmt\nalso der Wille des Anstifters mit dem des Täters, soweit\n\n. er auf einen Vorteil aus’der Straftat gerichtet ist, Üüber- °\nein. Insoweit ist deshalb auch eine vercchiedene Beurteilung\n\nnicht gerechtfertigt (vgl BGHSt 2, 315).\n\nMöglicherweise hat die Angeklagte den Jungen angestiftet; in Betracht käne auch, dass sie in mittelbarer\nTäterschaft selbst entwendet hat. Da es ihr in jedem\nFalle auf die Beute ankem, darf sie wegen deren Entgegennahme keinesfalls rechtlich schlechter gestellt werden\nals ein Täter. Entgegennahme und Verwertung der Beute\nkönnen daher einen zusätzlichen strafrechtlichen Vorwurf,\ninsbesondere den der Hehlerei, nicht begründen. Das entspricht auch natürlicher Betrachtungsweise und der Billigkeit. Hätte nämlich die Angeklagte eich nicht darauf beschränkt, den Jungen zur Tat zu veranlassen, sondern sich\nselbst an ihrer Ausführung beteiligt, so könnte sie auch\nnur für die Entwendungstat herangezogen werden; dass sie\nveniger tat, darf nicht zu einem weiterreichenden Vorwurf\n\nführen.\n\n2. Die übrigen der Verurteilung wegen Hehlerei zugrunde\ngelegten Teilhandlungen haben sich aus dem Altmetallhandel ergeben, der auf den Namen der Angeklagten von ihrem\nEhemann gegründet worden ist. Da \"die anscheinend kranke!\nAngeklagte nach Überzeugung der Strafkamer in dem Geschäft neben ihrem Ehemann nur eine untergeordnete Rolle\nspielt, ist den Urteilsgründen mangels näherer Darlegung\nnicht zu entnehmen, ob sie ihre hehlerischen Handlungen,\ndie im wesentlichen eine Mithilfe bei geschäftlichen Massnahmen ihres Mannes zum Inhalt hatten, mit Täter- oder mit\n\nr\n\na |\n\n|\n|\n\n-4-\n\nGehilfenvorsatz vorgenommen hat. Die den blossen Gesetzeswortlaut wiederholende Formel, die Angeklagte habe ihres\nVorteils wegen gehandelt, besagt in dieser Hinsicht nichts\nEntscheidendes und lässt nicht erkennen, dass das Gericht\ndie Frage der Teilnahmeart geprüft und nach rechtlich zutreffenden Gesichtspunkten beurteilt hat. Die Verurteilung\nals Täterin kann daher auf Rechtsirrtum beruhen.\n\nAuch die Annahme einer fortgesetzten Hehlereihandlung\nkann zum möglichen Nachteil der Angeklagten, insbesondere\nim Einblick auf § 27 b StGB, fehlerhaft sein. Diese Annahme begründet die Strafkammer nur damit, dass die Angeklagte von vornherein entschlossen gewesen sei, bei jeder\nsich bietenden Gelegenheit auch Diebesgut aufzukaufen. Es\nsteht indessen in der Rechtsprechung fest, dass der allgemeine unbestimmte Entschluss, bei künftig sich etwa bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen, die\nfür die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche\nEinheitlichkeit des Vorsatzes nicht zu begründen vermag\n(vgl R6St 70, 51; 72, 211).\n\nDie Verurteilung wegen Hehlerei kann somit nicht bestehen bleiben. Bei der erneuten Erörterung werden auch die\nmehrfachen Unstimmigkeiten zu vermeiden sein, die das angefochtene Urteil in tatsächlicher Hinsicht aufweist, und\ndie in sich widerspruchsvoll zu wirken geeignet sind.\n\n3. Dass die Vorschrift des § 49 a StqB in der Neufassung\nvom 29. Mai 1943 geltendes Recht enthält, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHSt 1, 59,\n133, 305). Der Schuldspruch lässt insoweit nur den Mangel\nerkennen, dass die Art des verabredeten Verbrechens in die\nUrteilsformel nicht aufgenommen worden ist. Dies ist schon\nangesichts der rückfallbegründenden Kraft der Verurteilung\n\nIm al\n\nce ae 9 X ze\n\n.—. a\n\nEZ un u u\nFu\ner\n\nLT nnd\n4.\n\n__ .—\n- ME >\n\n-5-\n\n2\nwegen Verabredung eines Verbrechens des schweren Diebstahls :\ngeboten (vgl BGHSt 2, 360). Der Urteilsspruch war dement= :\nsprechend zu ergänzen. Die Strafzumessung lässt keinen die\nAngeklagte beschwerenden Rechtsfehler hervortreten. Insbesondere war § 27 b StGB insoweit nicht anwendbar, weil es\nsich um ein Verbrechen handelt (vgl BGH 4 StR 672/51 vom\n\n6. Dezember 1951). ..\n\n4. Die Untersagung der Gewerbeausübung bedarf nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der einsohheidenden Wirkung dieser Massnahme einer besonders sorgfältigen Be.\ngründung. Der blossen Anführung einer - ausserdem nur zum\nTeil zutreffenden - Gesetzesbestimmung ist in keiner Welse\nzu entnehmen, dass in rechtlich einwandfreier Weise geprüft\nworden ist, ob der Schutz der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung das Berufsverbot erfordert (§ 42 1 Stop).\n\nDie somit gebotene Aufhebung dieses Verbots war gemäss\n§ 357 StPO auf den Angeklagten Karl DEM zu erstrecken.\n\nGroß Bundsarichter Dr. Hörchner Engels\n. is eurlaubt, ortsabwesen .\nDr. Hülle und deshalb an der Unter- ?Y. Augustin\nschriftsleistung verhindert\nGroß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/4-str-1021-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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