{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-09-13_4_StR_750_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-09-13","aktenzeichen":"4 StR 750/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"i\n|\n\n4 StR 750/52 7397 06€\n\nImNamen des Yolkes\n\nIn der Stralisache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Friedrich Wilheln B uuEEEEEEEEEsEEN\naus DO, 307: schoren ar 305,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n„hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nsorom 30.April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwsltschasf\n\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Paderborn vom 13. September 1952 wird\nverworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte steuerte seinen il m langen Lastzug, bestehend aus Motorwagen und Anhänger, in Höxter\ndurch die 5,20 m breite Stumnrigestrasse. Da vor ihm\nein mit langen Brettern beladenes Pferdefuhrwerk fuhr\nund Gegenverkehr vorhanden war, musste er seine (eschwindigkeit auf etwa 10 km/st herabsetzen; er hielt\nsich scharf rechts, nur einige Handbreit von der rechten Bordsteinkante entfernt. Als an einer breiteren\nStelle der Strasse ihm Gelegenheit gegeben schien, das\nFuhrwerk zu überholen, bog er zur Strassemnitte ein; dadurch schwenkte der hintere Teil des Motorwagens nach\nrechts aus der Fahrtrichtung und streifte den 11 Jahre\nalten Schüler Sp der mit einem Damenfahrrad\nhart am Bürgersteig hielt; er hatte das Rad zwischen\nden Beinen, den rechten Fuss auf dem Bürgersteig, den\nlinken auf dem Fahrdamm oder dem linken Pedal des Rades. Der Junge hatte an dieser Stelle bereits einige\nbeit gestanden, das Nahen des Lastzuges gehört und sich\nnach diesen umgesehen. Er wurde von dem hinteren Teil\ndes Motorwagens umgerissen, geriet unter die Räder des\nAnhängers und wurde überfahren; er war sofort tot.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 8 1. 49\nStVO anstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von zwei.\nMonaten zu 600 DM Geldstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Die Rüge der Verletzung des § 244 StPO greift\nnicht durch. Der Verteidiger des Angeklagten hatte im\nlaufe seines Schlussvortrags den Hilfsamtrag gestellt,\neinen ärztlichen Gutachter darüber zu hören, ob die\nKopfverletzung des Zeugen RW. der Angaben über den\nUnfallshergang gemacht hatte, Zweifel an. der Zuverlässig-\n\nkeit seiner Bekundungen begründe. Das Landgericht hat\n\nden Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil \"seine\nFeststellungen nicht entscheidend von den Aussagen des\nZeugen RB, sondern auch von den Angaben der Zeugen\nDam und SB zcetragen würden, so dass zusätzlich gutachtliche Feststellungen über die Kopfverletzung des Tage\nEB ich: getroffen werden müssten\", Geht man davon aus,\ndass mit dem Hilfsamtrag ein echter Beweisamtrag gestellt\nund nicht nur ein Beweis angeregt war, unterstellt man\nferner, dass der Zeuge zur ärztlichen Untersuchung bereit\nwar - sonst wäre das Beweisangebot als unzulässig anzusehen (§ 81 c Abs 1 St?O) -, so durfte der Antrag nur aus\nden in der Prozessordnung genannten Gründen abgelehnt werden. Wenn auch der Wortlaut der vom Landgericht gegebenen\nBegründung der Ablehnung des Beweisangebots insoweit Zweifel offen lässt, so ergibt sich doch aus dem Zusammenhang\nder übrigen Urteilsgründe, dass der Tatrichter die Zurückweisung des Antrages auf § 244 Abs \"IV StPO gestützt hat,\nDanach leidet FEB infolge einer Kopfverletzung zeitweilig an Gedächtnisschwund; das spricht aber, wie die\nStrafkammer ausführt, nicht gegen die Richtigkeit seiner\nAngaben über Tatsachen, deren er sich genau erinnert hat.\nEr war bemüht nur das zu sagen, was er noch fest im Gedächtnis hatte. In wesentlichen Punkten wurden seine Angaben äurch Bekundungen der Zeugen Ne und SB vestätigt; die Lebenserfahrung lässt nach Auffassung des\nTatrichters die Darstellung des Zeugen auch als wahrscheinlich und glaubhaft ansehen. Unter diesen Umständen sah sich der Tatrichter auch ohne Hilfe eines medizinischen Sachverständigen in der Lage zu entscheiden,\ndass jedenfalls im vorliegenden Falle die Kopfverletzung des RED zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit und\n\nZuverlässigkeit der Zeugenaussage keinen Anlass geben\n\nkönne. Damit hat sich aber die Strafkammer nicht eine\nihr nicht zukommende Sachkunde zugelegt; sie konnte\n‚sich auf Grund eigener Lebenskenntnis und Erfahrung\nmit Rücksicht auf das Ergebnis der Beweisaufnahme die\nEntscheidung über jenes Beweisthema zutrauen, Ein Ver-\n\nstoss gegen § 244 StPO ist mithin nicht zu erkennen.\n\n2. Zu der Feststellung, der hintere Teil des Motorwagens sei nach rechts aus der Fahrtrichtung ausgeschwenkt, als der Motorwagen etwas zur Strassenmitte\neinbog, benötigte das Landgericht keinen Kraftfahrzeugsachverständigen. Es war an der Hand der Wahrnehmungen\nauf Grund der an der Unfallstelle vorgenommenen Untersuchung des Unfallhergangs zu eigener Meinungsbildung\ndurchaus in der Lage. Daher ist die Rüge der Verletzung\nder Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) nicht begründet.\n\n3: Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nicht zu\nbeanstanden. Es verstösst nicht gegen die Denkgesetze,\nwenn das Landgericht annimmt, bei dem Einbiegen des Notorwagens habe dessen hinterer Teil eine leichte Wendung\nnach rechts gemacht. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich auch nicht, dass an der Unfallstelle Fahrspuren des Motorwagens festgestellt wurden. Es ist daher\ndem Revisionsgericht nicht möglich nachzuprüfen, ob\nsich der von Tandgericht angenommene Unfallhergang mit\nangeblichen Fahrspuren vereinbaren lässt, Die Vermtung der Revision, der Junge habe versucht, auf das Rad\nzu steigen, und dabei unvorsichtige Bewegungen gemacht.\nfindet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze.\n\nA. Für den von ihm verursachten Toaä des Kindes ist\nder Angeklagte verantwortlich. Obwohl der Junge mit sei-\n\n- 5 -\n\nnem Fahrrad sich schon auf der Fahrbahn befand, als\nder Angeklagte noch 80 bis 100 m von der Unfallstel-\n\nle entfernt war, hat dieser ihn nicht wahrgenommen;\n\ner hätte ihn spätestens dann beachten können und müs-\n‚sen, als er sich entschloss, das Fuhrwerk, das sich\nvor ihm bewegte, zu überholen. Es war in diesem Zeitpunkt an Sp vorbeisefahren, der noch etwa\n\n10 m vom Motorwagen entfernt war. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es dem Angeklagten angesichts der\nEnge der Strasse und des Gegenverkehrs nicht schon\n\nzum Vorwurf gereicht, dass er an dieser Stelle zum\n\nÜberholen angesetzt hat. Auf die mangelnde Sorgfalt\nbei der Beachtung der Strasse ist es zurückzuführen,\n\ndass der Angeklagte die Überholung ohne genügenden\nseitlichen Abstand von dem Jungen einleitete und auf\ndiese Weise den Unfall herbeiführte (vgl $-1 StVO).\n\nDer Auffassung der Revision, der Unfall sei für\n\nden Angeklagten nicht voraussehbar gewesen, kann nicht\ngefolgt werden. Dass er bei Anwendung der gebotenen\nund ihm auch möglichen Sorgfalt in der Lage war vorauszusehen, dass er infolge mangelnder Beobachtung.\n. der Strasse einen Unfall mit tödlichem Erfolg herbei-\n\nführen könne, stellt das Landgericht zwar nicht ausdrücklich fest. Daran kann aber nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht gezweifelt werden. Die Binzelheiten des tatsächlichen Unfallhergangs brauchten\n\n. dem Angeklagten nicht voraussehhar zu sein, Selbst\n\nwenn, wie die Revision behauptet, für jene Strasse\n„ein allgemeines Anhalteverbot in Kraft war, das der\nJunge also übertreten hätte, so ändert dieser Umstand\ndie rechtliche Beurteilung nicht. Freilich braucht\nder Kraftfahrer das Verhalten eines anderen Strassen-\n\nbenutzers, das ausserhalb aller Lebenserfahrung liegt.\nnicht in Rechnung zu steilen (RGSt 73, 370). Es muss\nauch von jugendlichen Radfahrern im allgemeinen erwartet werden, dass sie sich im Strassenverkehr vorschrifitsmässig verhalten (VRS 4, 61). Hat aber ein Kraftfahrer\ndas verkehrswidrige Verhalten eines andern beobachtet\noder hätte er es bei Anwendung der gebotenen und ihn\nauch möglichen Sorgfalt beobachten können und müssen,\nso muss er diesem Verhalten so begegnen, dass ein Unfall\nvermieden wird. Dies ergibt sich aus der allgemeinen\nPflicht, im Strassenverkehr gegenseitig Rücksicht zu\nnehmen (§ 1 StVO). Er kann sich unter solchen Umständen\nnicht darauf berufen, das Verhalten des andern sei unvorhersehbar gewesen. Der Angeklagte hätte aber rechtzeitig wahrnehmen können, dass der Junge seine Stellung\nam Bordstein der Strasse auch dann noch unverändert\nbeibehielt, als die Begegnung mit ihm unmittelbar bevorstand, Er hatte keinen Anhalt dafür, dass der Junge nun-\n\nmehr mit seinem Rade von der Strasse auf den Bürgersteig treten werde. Er hätte daher, wenn er den Überholungsvorgang einleiten wollte, darauf achten müssen,\ndass er den Radfahrer nicht streife. Von einem unvor- .\nhersehbaren Verhalten des Jungen kann daher nicht gesprochen werden.\n\nDass der Unfall nicht allein auf dem Verschulden\n\ndes Angeklagten beruht, sondem auch auf die Unvorsichtigkeit des Spy urückzuführen ist, hat das\n\nLandgericht bei der Strafzumessung beachtet, die\n\nauch im übrigen keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsverletzung erkennen lässt.\n\nGroß Krumne\n\nDr. Augustin Martin.\n\nEngels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-13/4-str-750-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-13/4-str-750-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:23.377825+00:00"}}