{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-09-12_4_StR_967_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-09-12","aktenzeichen":"4 StR 967/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 967/51 79\n\n2296 085\n\nIm Nananen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\nl. den Rottenarbeiter Alex S Ep aus aim,\n(GENE\n\ndort geboren am 1904,\n\n2. die Ehefrau Elfriede S EEE zev-. —\n\ngeschiedene J aus HE, geboren an\n1912 in s\n\nwegen Kindesmisshandlung und Betruges\n\nhat der 1 Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen\nhaben;\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Dr. Zngels\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil der Strafkammer Recklinghausen des\nLandgerichts in Bochum vom 10. September\n1951 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‘\n. ‘\n»a\n.s * v\nRs AL.\n\n”\n\nAy\n. .\nPr .\nD\nen\n\n.\n[N\n\nEr Fe\nFR IR: 13\n\nnel\nx TE,\n\ner\n\n%\n\ny\nX\n\n7\n\nv\n“\nns\n\nPETER\nAus ed:\n\n..\nni‘\n..o.\n\n2\ns\nv3\n\n1\nte\n% {\nBe\n\\ t\nEx\nt\n\nun\n\nYa\n\n\">\na\n\nIan,\nwsrrS\n\nj4\n\nwer a\n\n«\nt\n\n\"Y*\nAm\n\n.. ‘\nna et. 3%,\nv BEIN: 4\",\n\nee 2— 0 —_\n- he\n\nDie Sachbeschwerden der wegen Kindesmisshandlung\n(§ 223 p StGB) in Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) verurteilten Angeklagten gehen, insbesondere zur inneren Tatseite, von einem andern Sachverhalt aus, als ihn die\nStrafkammer in möglicher Würdigung ihrer unmittelbaren\nVerhandlungseindrücke für erwiesen erachtet hat. Der Senat ist indessen weder befugt noch in der Lage, die Überzeugung der Strafkammer auf ihre Übereinstirmung mit der\nWirklichkeit hin nachzuprüfen; vielmehr ist das Revisionsgericht nach dem Willen des Gesetzes an die vom Tatrichter zum äusseren, wie auch zun inneren Tatbestand getroffenen Feststellungen gebunden. Auf der Grundlage dieser Feststellungen lässt das angefochtene Urteil keinen\nzum Nachteil der Angeklagten wirkenden Rechtsirrtum hervortreten Die Revisionen unternehmen es Auch nicht,\nsolche Rechtsfehler aufzuzeigen.\n\nNach Überzeugung der Strafkammer haben beide Angeklagten in der Absicht, die Kinder auf billige Art und\nWeise loszuwerden, den Beamten der Stadt- und Kreisverwaltung gegenüber die bewusst unwahre Behauptung aufgestellt und aufrechterhalten, die beiden erstehelichen,\n1938 und 1940 geborenen Töchter des Angeklagten Ehemannes\nlitten an Onanie; daraufhin.wurden die Kinder im wesentlichen auf öffentliche Kosten untergebracht. Wegen des\nwider besseres Wissen erhobenen Vorwurfs, sie trieben,\nSelbstbefriedigung, sind die infolge Nahrungsbeschränkung zum Skelett abgemagerten Kinder von den willentlich\nzusammenwirkenden Angeklagten monatelang fortgesetzt mit\neinem Lederriemen, einem Gummischlauch und einem hölzernen\n\nur\n\n.\nSE wir\n\nx\n\n05.\nD > 2°\n\nn. w*\n\n>\n\nEN 0\n.\n\n..\n\n.\n..\n“un\n\nde\n\ns\n12 KG\n\n%\n4\n..\n\nos\nRE TE ..\nTEE WE ur\n\nwent Mouse\n-\n\n“\nP2\n“\n\nDi: ..\nD ’ -\n\n° [3 a\nen wa B en,\n\n..\n\n2\nm\n\nPR 2773\n\n2a\n\ns\n%\n\nx\n\n[G 4 N v s\nDR ER >;\n\nRR\n\nN\nTR\n\nN\n\nx\n‘eo\n\n’\nu.\nEr +\n\nRE LEE De\na\n\nAn .\n\n,\na \\\nge Ak\n\nBe\nng er\nDEPESIRR.\n\n.\n\n€ R .\n\n8 won\na\n“un s\n\nEs\n\n’&\n\n.\nER\n\n= 0.\n\n-..\n\n[4\nt\na\nN\nI\n|\nI\n{\n2\n|\n\n- 3.\ntie\n»\n\nRührlöffel so hart geschlagen worden, dass sie laufend\nblaue Flecken und Striemen aufwiesen. Die durch fortwährende Einschüchterungen und Strafdrohungen in seelische\nDruck und einen immerwährenden Angstzustand versetzten #\nf Kinder wurden gezwungen, sich selbst bei Nachbarn und = »\nAmtspersonen wahrheitswidrig der Onanie*zu bezichtigen. ”\n\nx\n\n2 5\n\nOhne Rechtsirrtun wertet die Strafkammer das Verhalten der Angeklagten den Kindern gegenüber als Quälerei\nund rohe Hisshandlung (vgl RG JW 1938, 1879 Nr 8). Die\nAngeklagten fügten durch ihre Züchtigungen den Mädchen\nSchmerz und Leid in erheblichem Masse zu. Diese ohne\nRücksicht auf die Unschulä und die körperlichen und\nseelischen Empfindungen der Kinder vorgenommenen Misshandlungen entsprangen einer gefühllosen, gegenüber den\nLeiden der Opfer gleichgültigen und somit rohen Gesinnung.\nVermöge dieser sich fortgesetzt wiederholenden harten,\ndurch nichts gerechtfertigten Züchtigungen sowie mittels\nder fortwährenden ZEinschüchterungen, Bloßstellungen und\nBedrohungen haben die Angeklagten die Kinder boshaft in\nseelische Konflikte und einen dauernden Angstzustand versetzt und ihnen so insgesamt durch Heftigkeit, Dauer und\nWiederholung besonders empfindliche, nur schwer zu ertragende Schmerzen körperlicher und seeliccher Art zugefügt.\nDas Bewusstsein des Unrechts ergibt sich ohne weiteres\naus dem Umstand, dass den Angeklagten die Unwahrheit des\nvon ihnen vorgeschützten Vorwurfs bekannt war. Beide\nAngeklagten sind daher mit Recht des Vergehens gegen\n8 223 db StGB für schuldig erachtet worden; dass sie trotz\nder Mehrzahl der Opfer irrtümlich nur wegen eines Vergehens gegen diese Strafbestimmung verurteilt worden sind,\nbeschwert sie nicht und kann deshalb auf sich beruhen.\n\n.-\n\n-4-\n\nIn dem angefochtenen Urteil wird weiter ohne Rechtsverstoss nachgewiesen, dass das Verhalten der Angeklagten\nden Behörden gegenüber die äusseren und die inneren Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt. Der von den Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil ist inhaltsgleich mit\neinem Teil des der öffentlichen Hand durch die Unterbringung der Kinder erwachsenen Schadens; denn infolge der\nAufwendung öffentlicher Littel wurden dem angeklagten\nEhemann sonst ihm zur Last fallende Ausgaben für den Unterhalt der Kinder erspart. Dass die Angeklagten sich der\nRechtswidrigkeit dieses von ihnen erstrebten Vermögensvorteils bewusst gewesen sind, wird von der Strafakmnmer\nzwar nicht ausdrücklich hervorgehoben, ergibt sich aber\nals Überzeugung des Tatrichters zwingend aus dem Zusammen-\n\nhang seiner Urteilsgründe.\n\nOb der: blosse Umstand, dass die angeklagte Ehefrau\ndie beiden Hädchen in deren Gegenwart bei Amtspersonen\nübermässiger Selbstbefriedigung bezichtigte und die Kinder hierbei weisungsgemäss die von ihnen garnicht verübte Onanie zugeben mussten, zur Begründung von Tateinheit zwischen der Kindesmisshandlung und dem Betrug ausreicht, darf unerörtert bleiben. Denn dass statt mehrerer\nStraftaten nur eine strafbare Handlung angenommen worden\nist, kann sich nicht zum Nachteil der Angeklagten aus-\n\nwirken.\n\n‘\n.\n\nN. Aug fo\nOD\n2 ur v .\n\n2.\nnn ..\n\nDa auch die Strafzumessungserwägungen keinen zu\n\nihren Ungunsten ausschlagenden Rechtsfehler erkennen lassen,’\n\nDE)\nE23\n\n’ s\nos .. wenns\n\n.\n. 73\n© . “.”\nihre\n\n*\ntu\n\nN.\nEM\n\nMa\nER\n\nurn\n44\n\n.\ns\n,\n> »\n£ N\nSa\nvn\n\nARE Dh ARTE Cake Aue et u een\n\n”„\nie\n\n“ar\n\nAR\nBE\nx\nv\n\n. .\nee +\nwer WER\nNT\n\n«\n\n7X \"u ar 2\n\n.‘\n\nwis ... N .\nIE TERRAIN TELT en,\n\nP\nPA\n\nx\n\n. .\n. . s Por Zu v se .sın ®\ns . PR ET GR LE! PIE DACHERE WE Pen PRRERTE |\ns,' an wat De?) . EORRZEG .\nu ER A ERENTO\n\n..\n\nwaren die Revisionen der Angeklagten unter Kostenfolge\naus ‘§ 473 StPO zu verwerfen.\n\nDr. Geier Engels Dr. BEülle\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-12/4-str-967-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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