{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-09-12_4_StR_654_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-09-12","aktenzeichen":"4 StR 654/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BEN, -— _ u A\nen\n\n4 StR 654/51 . 2296 084 %7\n\nIm nanen des Volkes,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Heinrich ı Emmy aus SEE, zeboren am EEE 1905 in HER,\n\nwegen Konkursvergehens u.a.\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nais beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter uw\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ip wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n27. April 1951 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer sowie der Angeklagte GB vwegen Vergehens gegen § 82 Abs 1 Ziff 1 GmbHG\nverurteilt worden sind;in diesen Umfange wird\ndas Verfahren auf Grund des Straffrciheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Im\nübrigen wird die Revision verworfen.\n\nSoweit Einstellung erfolgt, fallen die Verfahrenskosten der Staatskasse zur Last; iu übrigen werden\ndie Kosteu des Rechtsmittels dem Berchvrerde-\n\nführer auferlegt. .\nVon Rechts wegen\n\n —u u dm some\n\n!\n\n|\n\nnn nn rn a mn\n\nDer Angeklagte ist für schuldig befunden worden, im\n\nJahre 1948\n\n1.\n\nals Geschäftsführer der CE behufs Eintragung\nder Gesellschaft dem Registerrichter gegenüber wissentlich falsch angegeben zu haben, dass auf die Stammeinlagen’ ein Viertel eingezahlt sei, - § 82 Abs I Nr 1\nGmbIlG;\n\nder Gesellschaft als deren Geschäftsführer vorsätzlich Nachteile zugefügt zu haben, indem er namens der\nGesellschaft mit sich als Privatperson kurz vor der\nVährungsreform ein Vorkassageschäft über 150 000 Ziegel zu einem Kaufpreise von 5.250,- RM abschloss\n(sog. Lukraschewski-Geschäft),- § 81 a GmbIIG;\n\ndie ihm obliegende Führung der Fandelsbücher der GmbH,\nüber deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist,\nunterlassen zu haben, - § 240 Nr 3'X0;\n\ndie den Arbeitern für die Monate Juli, August und\nSeptember 1948 einbehaltenen anteiligen Beiträge zur\nSozialversicherung den berechtigten Allgemeinen Ortskrankenkassen vorsätzlich vorenthalten zu haben,\n\n-:§ 533 RVO;\n\ndurch zwei selbständige Betrugshandlungen den Kaufmann\nDB zur Hergabe von 2.000,- DH und zur Unterzeichnung einer Freigabeerklärung bewogen zu haben, - §§ 263,\n74 StGB.\n\nDie Strafkammer hat ihn wegen der falschen Angabe gegenüber dem Registergericht zu einer Geldstrafe von 400,- DN,\n\nersatzweise 8 Tagen Gefängnis, im übrigen zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten in Verbindung mit\neiner Geldstrafe von 1.000,- DM verurteilt. =\nDie Sachbeschwerde des Angeklagten hat nur insoweit h\nErfolg, als er wegen der falr.chen Angebe gegenüber dem\nRegistergericht gemäss § 82 Abs 1 Nr 1, Abs 3 GmbHG zu\neiner Geldstrefe verurteilt worden ist, deren Yrsatzfreiheitsstrafe nicht mehr als 6 Monate beträgt. Denn\nda die Tat vor dem 15. September 1949 begangen worden ist un\ndie ihretwegen verhängte Geldstrafe gemäss.§ 78 StGB völlig\nselbständig neben den im übrigen erkannten Strafen steht,\nwar das Verfahren insoweit gemäss § 3 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 einzustellen.\nDieser Erfolg der Revision ist nach §§ 357 StPO auf den\n\nMitangeklagten GEB zu erstrecken.\n\nIm übrigen ergeben die eingehenden Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils die Verwirklichung der angeführten Straftatbestände zur äusseren wie zur inneren\nTatseite einwsndfrei. Die Revision wacht zur Schuldfrage\ndenn auch nur geltend, dass bei dem sogenannten I\nGeschäft die Vermögenslage der GmbH durch die Gutschrift |\nüber 150 000 Ziegel nicht beeinträchtigt worden, und\ndass wegen der Nichtabführung der Versicherungsbeiträge\neine Verurteilung der Mitgeschäftsführer unterblieben\nsei.\n\nIn Übereinstimmung mit ständiger Rechtsprechung geht\ndie Strafkammer zutreffend davon aus, dass der Vermögensbegriff im Sinne des § 81 a GmbHG wirtrchaftlich aufzufassen ist, dass daher ein Vermögensschsden auch ohne\nVerletzung eines Rechts, insbesondere bereits durch wert-\n\nı\n\n= —\n\n|\n|\n\n- 4A -\n\nmindernde Vermögensgefährdung begründet werden kann, und\ndass demgemäss unter Unständen schon eine blosse Kontogutschrift einen Schaden darstellt (vgl RG GA 54, 414;\n\n- JW 1926, 586; 1934, 1498 Nr 15 und 2151 Nr 23). Die\nStrafkammer verkennt nicht, dass die Gutschrift von\n\n150 000 Ziegelnmöglicherweise wegen Verstosses gegen\n\n§ 181 BGB rechtsunwirksam war. Sie weist aber mit Recht\ndarauf hin, dass der Angeklagte und die beiden Mitgeschäftsführer es jederzeit in der Hand haiten, ob sie ihren persönlichen Ansprüchen gegenüber Einwendungen erheben wollten\noder nicht, und dass sie auf Grund der Gutschriften auch\ntatsächlich Ansprüche erhoben und Ziegellieferungen an |\nsich vorgenommen haben. Unter diesen Uriständen lässt die\nAuffassung des Tatrichters, dass das Loiiiuuiiliß-Ge -\nschäft sogleich wertmindernd auf das Vermögen der GmbH\neingewirkt habe, keinen Rechtsverstoss erkennen. Das Bewusstsein pflichtwidriger Schädigung entnimnt das Gericht\nin möglicher Würdigung der Erwägung, dass der Angeklagte\nein Geschäft, wie er es in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH mit sich getätigt hat, mit keinen\nandern abgeschlossen haben würde. Hiernach ist der Schuldspruch aus § 81 a GmbHG gerechtfertigt.\n\nWegen der Nichtabführung von Versicherungsbeiträgen\nist Anklage nur gegen den Beschwerdeführer erhoben worden.\nder die Lohnabrechnung vornehmen liess. Er kann keine Einwände daraus herleiten, dass seine Mitgeschäftsführer insoweit nicht verurteilt worden sind; denn dieser Umstand\nist für die strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens\n\nbelanglos. -\n\nDie gegen das Strafmass vorgetragenen Revisionsangriffe können ebensowenig durchdringen. Es ist aus Rechts-\n\nmut.\n\nA ARE chen. a me a 2\n\ny\n3\n\ngründen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Hauptverantwortung für die Unterlassung kaufmännischer Buchführun;\ndem Beschwerdeführer beimisst. Wenngleich nach dem Gesetz di:\nbeiden andern Geschäftsführer dieselbe Buchführungspflicht\ntraf und es dahingestellt bleibt, ob der Beschwerdeführer\n\nes seinen mehr technisch ausgebildeten Hitgesellschaftern\ngegenüber ausdrücklich übernomwen hat. den kaufmännischen\nTeil der Geschäftsführung zu erledigen, so konnte die Strafkammer bei der Bewertung der Schuld des Beschwerdeführers\ndoch die zu ihrer Überzeugung festgestellte Tatsache berücksichtigen, dass nach der tatsächlichen Gestaltung der\nGeschäftsführung der Beschwerdeführer im Verhältnis zu den\nMitgeschäftsführern derjenige war, der in erster Linie für\ndie Buchführung zu sorgen hatte und demgemäss auch in erster\nLinie die Verantwortung für sie trug. § 5 kommt hinzu, dass\nden Beschwerdeführer nach rechtlich bedenkenfreier Auffassur\nder Strafkammer ein erhöhter Vorwurf deshalb triff#, weil eı\nselbst Bücherrevisor gewesen ist und sich der Tragweite der\nUnterlassung voll bewusst war. Auch in übrigen lassen die\nStrafzumessungserwägungen einen zum Nachteil des 3eschwerdeführers wirkenden Rechtsfehler nicht hervortreten.\n\nDr. Geier Engels Ir. Fülle\nGlanzmann \" Jagusch\n\n-r,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-12/4-str-654-51","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-12/4-str-654-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:23.336892+00:00"}}