{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-09-12_4_StR_136_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-09-12","aktenzeichen":"4 StR 136/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":", StR 136/52 | | 2296 087\n\n- Nr nt 0 rn\n\nImMNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinrich K HD zus CeHEEEEEE,\ngeboren am END 1899 in Hamm.\n\nwegen versuchten Diebstahls\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels «\nDundesrichter Dr. Hülle\nDundesrichter Glanzmenn\nDundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nDundesarwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE Te'. der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalts>haft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsveamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten KW wird des Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 16. November 1951 samt den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es\ndiesen Angeklagten betrifft, und die Sache insoweit zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nv\n\n:\nni Dur\nnn\n\n.\nsc.\nL\n\n‘\nCar) 5\nA} v\n\n2\n\n:\ni\nKR %\n.\n\n. v ‘ “ ’\nRE NEE\n\nPR\n\n.\nRe\n\nSt\nREN\n\n”\n8\n\nBe\n\n773\n\n. s\nAL Z s\nES\nNY}\n\n.\n. wir\n.\n\nN\nu\n\nEUR /\n2,4\nii\n.\n\nug\n\nwe\ns Tr\n\n7\n\na”\n\n.\nßx\nIn)\n\ns .y Ey2\n2,\nN 2 &\n\n<\n\n.\n\n,\n“\n\n“\n. x .\n[X Zu RE\n\nPD BR 7 E09\n\n+.’\n\nso\n\nv\n\n.',\nDr ZN 3\n\nre ee are:\n\nnat, Bett er\n\n|\n|\n\nRL\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas Urteil enthält keinen zur abschliessenden rechtlirhen Würdigung geeigneten Sachverhalt. Anscheinend hat\nsich nach Überzeugung des Tatrichters folgendes zugetragen:\n\nDer Angeklagte erfuhr über üittelsmänner, dass eine\nFirma IB Kt. Kohlen schwarz aufkaufen wolle. Er erklärte sich bereit, diese zu beschaffen, und wandte sich,\nnachdem er 6500 DU Vorkasse erhalten hatte, an seinen 3ekannten DB, der gute Beziehungen zum Bürovorsteher\nSchreiber von der Zeche Graf BB in :(EEEEEEEEEED\nhatte. UgW erklärte jedoch: er habe gerade leinungsverschiedenheiten mit Schreiber, deshalb sei es für ihn schwierig, an Kohle zu kommen. Der Angeklagte möge jedoch auf\nder Zeche Waschberge kaufen. Dann würde er dafür sorgen,\ndass statt der Waschberge Kohlen ausgeliefert würden. Dazu sei er auf Grund seiner Beziehungen gut in der Lage.\nDemgemäss bestellte der Angeklagte bei SB sechs Vaggon des für die Zeche wertlosen Abfalls, die ihm auch zugesagt, bereitgestellt und geliefert wurden. wo das Kaufgeld\nverblieben ist, kann der Senat dem Urteil nicht entnehnen.\n\nDas Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass\nder Angeklazte davon ausgegangen sei, es würden Kohlen geliefert. Es hat ihn deshalb nicht wegen Betruges zum Nachteil der Firma JR dessen er angeklagt war, wohl aber\nwegen versuchten Diebstahls an den Zechenkohlen verurteilt.\nDagegen wendet‘ sich die Revision des Angeklagten.\n\nDie Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO und ist daher\nunbeachtlich, Die Sachbeschwerde hingegen ist begründet,\n\n£\n.\nsee slichn,\n= BREI Ca rien We Ar\n\nu. ‘\ngr er ir, Ne\n“S >02 , 24:\n\nPIE > u\n\nBus\n\n.\n\nfe\nR 4\n:2\nX;\nP\ny\n.\n\n72 .ı\n\nEZ 7\n\nLi - 3.\n\nVorstellung und Wille des Beschwerdeführers gingen\ndahin, Kohlen für sich zu bekommen. Um dieses Ziel zu\nerreichen, wirkte er auf die beschriebene Weise mit We\nEB zusammen; er ging davon aus, dass die Zbrede mit\nSC, ihm Waschberge zu liefern, Up erst in die\nLage versetzte, das Gut, als Waschberge getarnt, aus der\nZeche zu schleusen und dadurch den Gewahrsam der Zechenverwaltung zu brechen, Dieser Entschluss zu stehlen muss\nnach § 43 StGB in einer Weise betätigt worden sein, die\ndas Zechenvermögen unmittelbar gefährdete; sonst liegt\nnur eine straflose Vorbereitung der geplanten Straftat\nvor. Den bisherigen Feststellungen lässt sich jedoch nicht\nentnebmen, inwiefern nach dem Gesamtplarn des Angeklagten\ndie Abrede mit Schreiber im ungestörten Fortgang der Ereignisse unmittelbar zur Wegnahme der Kohle geführt hätte\n(BGH v. 20. Dezember 1951 - 4 StR 839/51 vgl AJW 1952\nS 514). Der Bürovorsteher war wohl guten Glaubens; er\nkonnte demnach durch seine Weisungen anscheinend erst die\nMöglichkeit eröffnen. dass ungetreue Büroangestellte oder\nbeim Verladen eingesetzte Arbeitskräfte zum Schaden der\nZeche tätig wurden, nachdem IM sie dafür gewonnen hatte. Danit wäre aber erst eine mittelbare Gefährdung für\ndas Eigentum gegeben gewesen, und zwar auch nach der Vorstellung des Angeklagten, der offenbar wusste, dass die\nKohlen nicht durch SP, sondern erst durch dessen\nnachgeordnete Bedienstete weggeschafft werden sollten.\n\nOb EB selbst überhaupt die Höglichkeiten hatte, deren er sich rühmte, und ob er gegebenenialls und unter\nwelchen Bedingungen sich so in das Geschäft einzuschalten\nwillens war und dies auch versucht hat. wie er es versprach, ist bislang völlig unerörtert geblieben, Wenn es\nauch nicht so sehr auf den Verlauf, den die Dinge tat-\n\nun.\n\n“ -\nmanısen-.\n‘\n\n-A- ”\n\nsächlich genommen haben, als vielmehr darauf ankommt,\nwelche Handlungen der Täter zur begrifflichen Vollen-\n\ndung der Tat für geeignet und ausreichend hielt, so genügt doch seine Vorstellung, es werde nunmehr euf die\nvollbrachte Teise zu den erstrebten Erfolg kommen, mur\ndann, wenn darin auch für die natürliche Betrachtungsweise eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes d.h. also hier der Beginn des Bruches eines fremden\nGewahrsams zutage tritt (vgl die Nachweise in dem zur Veröffentlichung bestinrmten Urteil des Bundesgerichtshofs\nvom 11. Januar 1952 - 2 StR 534/51) -\n\nDie natürliche Auffassung ist aber ein objektives\nHerkmal, dem ein Bezug auf die allgemeine Lebenserfahrung\nund damit dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge innewohnt,\nDie knappen Feststellungen des Urteils verwehren aber dem\nSenat die Nachprüfung gerade in dieser Richtung.\n\nDas Landgericht wird daher den Sachverhalt nach der\näusseren wis inneren Tatseite des § 43 StGB emneut ermitteln müssen. Für die rechtliche Beurteilung ist es\ngleichgültig, ob es sich um einen Versuch am untauglichen\nObjekt, wie die Strafkammer meint, oder nicht vielmehr um\n\n2»\n\nDr. SR\n\ns\n.\n» s\n>\n>»\n. RB «\n.\n. x 2\n/ Y\nws“ O r\ngr ENG s B\n8%\n2 N\n\nv..\n\n\\\n&\n«\n\n:\n\n.s\nsen\n\n., RS\nu »\nPR\nNE\n\nEn\nvr,\n\n2%\n\nBER\n\nEh Y\nte. v s\nu iv > ,.\n: ?\nIE\nRe Se ee ae ee - -\n\n-5.-\n\neinen solchen mit untauglichen Mitteln gehandelt hat;\ndenn beide Formen der verbrecherischen “illensbetätigung sind strafbar,\n\n«\n\n.Der Tatrichter wird zugleich Gelegenheit haben,\ndas Verhalten des Angeklagten. unter dem Gesichtspunkt\ndes versuchten Betruges (85 263, 4% StGB) zum Nachteil\nder Zeche zu würdigen.\n\nDr. Geier Engels Ä Dr. Hülle\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-12/4-str-136-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-12/4-str-136-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:23.315845+00:00"}}