{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-09-05_4_StR_885_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-09-05","aktenzeichen":"4 StR 885/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Kann ein Beamter nach freien Belieben\n\ndarüber befinden, ob er dienstlich tätig\nwerden will, so erfüllt die Käwflichmachung einer solchen Amtshandälung, wenn\n\nsie zulässig und, für sich.gesehen, nicht .\n\npflichtwidrig ist, nur den Tatbestand der\neinfachen Bestechlichkeit.","text_plain":"“ . . R J pP;\nFür das Nachschlagewerk ! 2296 OD -D\nFür die Amtliche Sammlung ! , vn\nKr ea nn A rn Me er en. | . u “ . ne wenn —\nGesetz: StGB 88 331, 332 :\nRechtssatz: Kann ein Beamter nach freien Belieben\n\ndarüber befinden, ob er dienstlich tätig\nwerden will, so erfüllt die Käwflichmachung einer solchen Amtshandälung, wenn\n\nsie zulässig und, für sich.gesehen, nicht .\n\npflichtwidrig ist, nur den Tatbestand der\neinfachen Bestechlichkeit.\n\nAktenzeichen: 4 StR 885/51 ’ .\nUrteil vom 5, September 1952. L6 Bielefeld\n1. Ferien-Strefsenat BE\n\n‚+\n\nne.\nSEE BER\n\n4 StR 885/51 (6:\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Justizoberinspektor Josef H En aus Damuuiiin,\ngeboren am EB 1595 ir ro GEHE\n\nwegen Bestechung\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 5. September 1952, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hörchner\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 30. August\n1951 im Schuldspruch dahin geändert, dass der\nAngeklagte wegen einfacher Bestechlichkeit (§ 331\nStGB) verurteilt wird. Der Strafausspruch wird\nmit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen. Im übrigen wird die Revision des An-.\ngeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- --—\n—\n\n-2_.\n\nGründe:\n\nI: Die Verfahrensbeschwerde des wegen Verbrechens gegen\n\n§ 332 StGB verurteilten Angeklagten ist nicht begründet.\n\nDas Oberlandesgericht war gemäss § 210 Abs 3 StPO befugt,\nnach seinem pflichtgemässen Ermessen das Hauptverfahren vor\neiner anderen als der nach der Geschäftsordnung zuständigen\nStrafkammer zu eröffnen, die eine Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte. Auf die Behauptung. an den als Zeugen vernommenen Registerrichter seien Fragen über die Beweggründe seiner Eintragungsverfügung nicht gerichtet worden, kann die Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht gestützt\nwerden (vgl OGHSt 3, 59). Die Revision kann ferner nicht damit begründet werden, dass in der Hauptverhendlung getroffene Feststellungen nicht in das Urteil aufgenommen oder dass\nUrteilsfeststellungen in der Hauptverhandlung nicht erwiesen worden seien. Notizen des Angeklagten konnten auch ohne\nVorlegung und Verlesung auf verfahrensrechtlich einwandfreiem Wege zum Verhandlungsgegenstand gemacht werden.\n\nII Die Sachbeschwerde hat dagegen teilweise Trfolg:\n\nAuf Antrag des Fabrikanten Heinrich Ki var au.\n23. September 1948 in das Handelsregister B des Amtsgerichts\nBielefeld eingetragen worden, dass die DENE Federeinlagenfabrik Heinrich KB GubH durch Gesellschafterbeschluss vom 28. August 1948 mit dem 51. August 1948 aufgelöst werde und der Fabrikant KW das Geschäft mit\nallen Aktiren und Passiven einschliesslich der Firma übernehme. Nach Erlass des D-Markbilanzgesetzes kam KM zu\nder Auffassung, dass eine Rückdatierung der Auflösung auf\nden Stichtag der Währungsumstellung steuerliche Vorteile\nbiete. Er erklärte daher am 22. August 1950 zu notariellem\n\nme\n\n.— x v nee...\n\n.. B\nnen .\n22 : nn “_\nB E\n\nEr 7\n\nman 0\n\nK Der Yan SL 20\nPins YRets\nfh\n”\n\n-.-\n\nan a\n\nu Ze ER 5 Ze SS zT euren\n.\n\nu mum-üc\n\n- 3.\n\nProtokoll, dass er als Gesellschafter der GmbH und alleini.\nger Geschäftsinhaber den Gesellschafterbeschluss vom 28. Angust 1948 abändere und beschliesse, dass die Umwandlung\n\nder GmbH in eine Einzelfirma zum 21. Juni 1948 erfolge.\n\nber Registerrichter, Amtsgerichterat Dr. Ne, beanstandete die Eintragungsanmeldung dieses Beschlusses mit\nder Begründung, dass eine Abänderung des 'Gesellschafterbeschlusses vom 28. August 1948 nicht mehr möglich sei. weil\nder Beschluss ausgeführt und die Einzelfirma in das Handelsregister eingetragen worden sei; auch entfalle eine\nnachträgliche Umwandlung zum 21. Juni 1948 nach § 45 DN-BilanzG, da diese Vorschrift das Bestehen einer Kapitalgesellschaft voraussetze. Der Fabrikant KW suchte\ndaraufhin den als Rechtspfleger und Urkundsbeanuten in Registersschen tätigen Angeklagten in dessen Dienstzimmer auf.\nerklärte ihm, dass der Gesellschafterbeschluss und die Eintragung aus dem Jahre 1948 nicht in Ordnung sei, und bat\nihn, die Berichtigung des Handeilsregisters dahin vorzunehmen, dass die Umwandlung der GmbH schon mit Wirkung vom\n21. Juni 1948 eintrete. Der Angeklagte erwiderte, er habe\nwährend des Dienstes keine Zeit, sich mit der sehr komplizierten Sache zu befassen, er sei überlastet und such für\ndie Sache nicht zuständig. Schliesslich kamen beide überein, dass der Angeklagte für die Bearbeitung der Sache entschädigt werden solle. Nach Beschäftigung mit der Kommentarliteratur gelangte der Angeklagte unwiderlegt zu der\nAuffassung, dass die Eintragung des Gesellschafterbeschlusse®\nvom 28. August 1948 unzulässig gewesen sei, weil die nach\n\n§ 2 der 4. Durchführungsverorädnung zum Kopitalumwendlungsgesetz erforderliche Genehnigung des Justizministers zur\n\nUmwandlung der GmbH nicht vorgelegen habe, die gesetzlich\nvorgeschriebene Liquidation nicht erfolgt und das Sperrjahr nicht eingehalten worden sei; da somit die Eintragung\nder Auflösung der GmbH zu Unrecht erfolgt sei, könne der\nGesellschafterbeschluss vom 28. August 1948 abgeändert\nwerden, und zwar sei nach § 45 DM-BilanzG eine rückwirkende Umwandlung zum Währungsstichtag ohne ministerielle Genehmigung möglich. Er trug dem für die Bearbeitung dieser\nSache allein zuständigen Registerrichter seine Auffassung\nvor und machte den Vorschlag, die Eintragung von 23. September 1948 entsprechend dem Gesellschafterbeschluss vom\n22. August 1950 abzuändern. Der Richter erklärte sich nach\nPrüfung mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden.\nDer Angeklagte legte seine Auffassung in einem Vorlegungsvermerk nieder und entwarf eine Eintragungsverfügung, wonach die Eintragung vom 23. September 1948 dahin ergänzt\nund berichtigt werde, dass die Gesellschaft ohne Liquidation auf Grund der Gesellschafterbeschlüsse vom 28. August\n1948 und 22 August 1950 sowie der §§ 45 DW-BilanzG, 8 UmwandlungsG auf den Gesellechafter KB im Wege der Umwandlung mit Wirkung vom 21. Juni 1948 übergegangen und\ndie Firma erloschen sei. Diese Eintragungsverfügung wurde\nvom Registerrichter unterzeichnet. Der Angeklagte nahm von\ndem Fabrikanten KM für die Bearbeitung der Sache nach\nund nach den von ihm geforderten Betrag von insgesamt\n110,- Dil entgegen. -\n\n1. Die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte\ndiesen Geldbetrag für eine in sein Amt einschlagende Hand-\n\nlung gefordert und entgegengenommen habe, unterliegt keinem\n\nrechtlichen Bedenken. Zwar war der Angeklagte gemäss § 23\n\n__\n\n-5_\n\nder Entlastungsverfügung vom 3. Juli 1943 (DJ 339) zur\nselbständigen Bearbeitung der - im übrigen vom Registerrichter bereits beanstandeten - Eintragungsanmeldung nicht\nbefugt und demgemäss auch zu einer Prüfung der Rechtslage,\ndie den wesentlichen Inhalt der Bearbeitung bildete, nicht\nvervflichtet. Als in das Amt einschlagende Hanülungen kommen\nindessen nicht nur solche Harldlungen in Betracht, die zum\nordentlichen und regelmässigen Aufgabenkreise des Beamten\ngehören; es genügt vielmehr, dass die Handlung ihrer Natur\nnach zu dem Amt oder dem Dienst des Beamten in einer inneren Beziehung steht und nicht völlig ausserhalb seines Aufgabenbereiches liegt (RGSt 68, 255; 70. 172; 77, 76 f). Daher ist es für den Rechtsbegriff der in das Amt einschlagenden Handlung unerheblich, ob die Handlung im Einzelfall\ndurch die Amtspflicht geboten ist oder ob es sich um eine\nTätigkeit handelt, die der Beamte lediglich nach bestehendem Dienstgebrauch vornimmt, obwohl er sie mangels dienstlicher Verpflichtung auch ablehnen könnte (RGSt 16, 301; 56,\n402). Es ist bei der engen Zusammenarbeit zumal auf dem\nGebiete des Registerwesens als im Interesse der Sache liegend durchweg üblich, dass tüchtige Rechtspfleger ihre\nKenntnisse und Erfahrungen auch bei der Bearbeitung von\ndem Richter vorbehaltenen Angelegenheiten zur Verfügung\nstellen; so kamen auch, wie die Strafkemmer feststellt,\n\nin der Registerabteilung des Amtsgerichts Bielefeld dienst-\n\nliche Vorträge des Angeklagten beim Registerrichter öfter vor.\n\nwenn der Angeklagte Bedenken gegen Verfügungen des Richters\nhatte. Wenn daher der Angeklagte, nur weil er das Ant '\ndes Rechtspflegers in der Registerabteilung bekleidete,\n\nvon dem Antragsteller Ki, dessen laufende Anmeldung\n\n-6 -\n\nvom Richter beanstandet worden war, um eine Bearbeitung\nder Sache, d.h. zunächst um eine Prüfung der Rechtslage\nongegangen wurde, so handelte es sich schon dabei nicht\n\num eine völlig ausserhalb des Aufgabenbereiches des Angeklagten liegende Tätigkeit rein privater Natur; bereits\nsie schlug vielmehr in sein Amt ein. Der Angeklagte durfte\ndiese Tätigkeit zwar ablehnen, er durfte.sie aber nicht\nkäuflich machen. Dass vollends der Vortrag beim Richter,\nder Aktenvermerk un? die Vorverfügung nur zufolge der\ndienstlichen Stellung des Angeklagten möglich war. wird\nauch von der Revision nicht verkannt: Mit Recht nimmt aber\ndie Strafkammer an, dass alles, was der Angeklagte in der\nAngelegenheit tat, eine Einheit bildet, die’ von seinem Amt\nnicht zu trennen ist. Dem steht es nicht entgegen, dass er\nGeld auch schon gefordert und entgegengenommen hat, bevor\nseine Jberlegungen ihn zu einem Ergebnis geführt hatten.\n\nDass der Angeklagte die Tatumstände gekannt hat, die\nseine Tätigkeit zu einer Amtshandlung machten, stellt die\nStrafkemmer ausdrücklich fest, ergibt sich im übrigen bereits aus dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen. Ob\ner die zutreffenden rechtlichen Folgerungen aus solcher\nKenntnis gezogen hat, ist für seinen Vorsatz nicht erheblich; es ist daher für die Schuld des Angeklagten auch\nohne Belang, dass die geschäftsordnungsmässig zuständige\nStrafkammer den Rechtsbegriff der Amtshandlung verkannt\nhat, als sie die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnte.\nDer Tatrichter hat im übrigen die mit Rechtsgründen nicht\nangreifbare Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte das\nUnerlaubte seines Verhaltens. nicht nur erkennen konnte,\n\nsondern auch erkannt hat. -\n\nEETLTLE TUE ARD nt a 9 a\n\ns - zei u. - -_ -\n\neinflusst habe.\n\n—. = ==\n.—_\n——\n\nn_\n\n2. Auf Rechtsirrtum beruht dagegen die Annahme der Straf.\nkammer. der Angeklagte habe das Geld für eine pflichtwidrige Amtshandlung gefordert und angenommen, habe also eine\nPflichtwidrigkeit käuflich gemacht.\n\na) Die Pflichtwidrigkeit erblickt das Gericht einmal\ndarin, dass der Angeklagte nicht aus sachlichen Gesichtspunkten, sondern nur um des Geldes willen sich um die Angelegenheit des Febrikanten KM gekümmert und den Willen\ndes ihm voll vertrauenden Registerrichters erkennbar be-\n\nBei dieser Erwägung fusst die Strafkammer ersichtlich suf dem anerkannten Rechtssatz, dass ein Beamter, der\nseine intscheidung nach pflichtgemässen Zrmessen zu treffeh\nhat, schon dadurch gegen seine Amtspflicht verstösst, dass\ner an die Entscheidung nicht unbefangen, sondern mit der\ninneren Belastung des Bestochenseins herangeht (vgl R6GSt\n77, 78 mit Nachweisungen). Dieser Rechtssatz trifft indessen nicht den vorliegenden festgestellten Sachverhalt,\nDer Angeklegte hatte nämlich weder bei der Entschliessung,\nob er überhaupt tätig werden solle, noch bei der Frage,\nwelchen sachlichen Standpunkt er dabei zu vertreten habe,\nnach seinem pflichtgemässen Ermessen zu handeln; vielmehr\nstand das erste in seinem freien Belieben, während die\nsachliche Beurteilung den ins Einzelne gehenden einschlägigen Rechtsvorschriften zu entnehmen war. Der Angeklagte\nwar nach Gesetz und Verwaltungsvorschriften nicht vervflichtet, sich mit der in die ausschliessliche Zuständigkeit des Regirterrichters fallenden und von diesem\nauch bereits bearbeiteten Angelegenheit des Fabrikanten\nxD überhaupt zu befassen. Anderseits war es ihm nach\n\nden dienstlichen Gepflogenheiten auch nicht verwehrt, sich\nnit der Sache zu beschäftigen und dem Registerrichter einen Vorschlag zu unterbreiten. Da er weder verpflichtet\nwar. die Bearbeitung der Sache zu Übernehmen, noch auch,\nsie zu unterlassen, brauchte er sich bei der Entschliessung\ndarüber, ob er sich der Angelegenheit annehmen wolle;\n\nnicht ausschliesslich von dienstlichen Erwägungen leiten\n\nzu lassen; er durfte vielmehr, ohne damit seine Pflichten\nzu verletzen, auch ausserdicenstlichen, privaten Beweggründen Raum geben, etwa-der Bequemlichkeit oder persönlichem\nErgeiz, der Unlust oder der Genugtuung, es besser zu\nmachen als der Richter. Ob er in der Sache tätig werden\nwollte oder nicht, hatte der Angeklagte somit nicht ausschliesslich nach dienstlichen Gesichtspunkten zu ermessen;\ndas stand vielmehr in seinem freien Belieben, dessen Beweggründe er dienstlich nicht zu verantworten hatte. Dass\nder Angeklagte sich der Bearbeitung der Angelegenheit Kg\nunterzog, war somit, von welchen kotiven er auch bewogen\nsein mochte, an und für sich kein Verstoss gegen seine\nDienstpflichten.\n\n\\\nr\n!\ni\nR|\n}\n\nFreilich handelte der Angeklagte dienstpflichtwidrig,\nindem er die Aufnahme seiner amtlichen Tätigkeit von einer\nprivaten Gegenleistung abhängig machte. Indessen hat er\ndamit nur eine \"an sich nicht pflichtwidrige Handlung\"\n\n(§ 331 StGB) käuflich gemacht, weil die Pflichtwidrigkeit\nausschliesslich in der Käuflichmachung bestand und den Inhalt des Jienstgeschäftes nicht berührte.\n\nDenn dass der Angeklagte die von ihm in der Sache\nselbst vertretene Auffassung für sachlich-richtig gehalten\nhat, erachtet die Strafkammer für unwiderlegt und muss da-\n\nu ze ”\n\nSEur TESETTE- wre no\n\n‘\n\n“\nTre ET Dh TEE mn nn\n\n-9-\n\nher zu seinen Gunsten unterstellt werden. Hielt er diese\nAuffassung aber für richtig, so lag es nur im Sinne und\nin Zuge der von ihm aufgenommenen, an sich nicht pflichtwidrigen Tätigkeit, dass er den negisterrichter von der\nRichtigkeit der Meinung, die er sich erarbeitet hatte, zu\nüberzeugen suchte. Freilich besteht auch bei einer nach\nstreng juristischen Gesichtspunkten zu entscheidenden\nRechtsfrage die Gefahr, dass ihre Beurteilung durch die\nVerguickung mit einem Eigeninteresse getrübt wird, Eben\ndiese Erwägung gehört indes zu den Gründen, aus denen\n\n§ 331 StGB bereits die Käuflichmachung einer an sich nicht\npflichtwidrigen Amtshandlung unter Strafe stellt.\n\nHiernach hat der Angeklagte, indem er es gegen Geld\nübernahm, die Rechtslage in der Registersache Kg zu\nprüfen und den Registerrichter von der Richtigkeit seines\nArbeitsergebnisses zu überzeugen, keine Pflichtverletzung,\nsonlern eine an sich nicht pflichtwidrige Handlung käuf-\n\nlich gemacht.\n\nb) Die Strafkamner. sieht eine Pflichtwidrigkeit des\nAngeklagten noch darin, dass er dem Registerrichter - statt\ndes durch 88 144 Abs 2, 142 FGG gewiesenen Weges der\nLöschung von Amts wegen -— eine unzulässige Abänderung und\nErgänzung der Eintragung vom 23. September 1948 vorgeschlagen habe. Allerdings kann eine Pflichtwidrigkeit auch\nschon vermöge blosser Boeinflussung der Entschliessung\neines anderen Beamten durch Vorbereitung und Vorschlag\nbegangen werden (vgl RGSt 68, 255). Gleichwohl darf ea\nhier unerörtert bleiben, ob die Auffassung der Strafkammer\nzutrifft, der vom Angeklagten vorgeschlagene, zum mindesten\npraktische Weg sei registerrechtlich unzulässig. Denn jeden-\n\n- 10 -\n\nfalls brachte die vom Angeklagten vorgeschlagene Eintragung das Handelsregister antragsgemäss in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage, so wie er sie\nunwiderlegt beurteilte. Der Verfahrensweg, auf dem die\nRückdatierung der Umwandlung der GmbH zur hiernach gebotenen Eintragung in das Handelsregister gelangte, war\nnicht nur dem Fabrikanten KB, sondern auch für den\nAngeklagten gleichgültig; die als erforderlich beurteilte Eintragung der Rückdatierung selbst war das einzige Ziel. Hieraus ergibt sich klar, dass das einzuschlagende registertechnische Verfahren weder tatsächlich noch in der Vorstellung des Angeklagten den Gegenstand der Käuflichkeit gebildet hat. Der Angeklagte\nliess sich dafür bezahlen, dass er dem als sachlich\nbegründet erachteten Antrage zun Erfolge verhalf, nicht\naber dafür, dass er hierzu einen bestimmten Verfahrensweg einschlug. Selbst wenn daher der vom Angeklagten\nvorgeschlagene Weg unzulässig und pflichtwidrig gewesen\nwäre, so hätte er das Geld nicht für diese pflichtverletzung gefordert und entgegengenommen.\n\nSchon zur äusseren Tatseite kann dem angefochtenen\nUrteil somit nicht entnommen werden, dass der Angeklagte\ndas Geld für eine Pflichtverletzung gefordert und angenomnen hätte. Vollends ist der innere Tatbestand des\n§ 332 StGB nach Lage der Sache nicht festzustellen.\n\nNach alledem hat der Angeklagte zwar nicht den\nTathestand der - sei es auch nur versuchten - schweren,\nwohl aber den der einfachen Bestechlichkeit (§ 331 StGB)\nin objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der\nSchuldspruch konnte daher gemäss § 354 StPO von hier aus\n\n07\n\n...\n\n,\nY\nt\n*\ny\nU\n.\n\n— = m\n- —\n\n- 1 -\n\ngeändert werden, so dass die Sache lediglich zwecks anderweiter Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweis\n\nwar.»\n\nDr. Geier Hörchner Engels\n\\ Glanzmann Dr. Augustin\n\numrseen un\n0. ..\n\nN ee +\n*2 .\n\ntm\n\nne nn\nnr\n\nu.\n>7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-05/4-str-885-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-05/4-str-885-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:23.004599+00:00"}}