{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-09-05_4_StR_387_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-09-05","aktenzeichen":"4 StR 387/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"„»\na\n\n2296 072\n\n.\n.\n. %\n. vn\nus\n1 E VE\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Haustochter Maria S EB aus (iu\ngeboren am EEEEEEEED 1907 in Ci:\n\n’\n’\n\nwegen Meineides\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 5. September 1952, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalı EB\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkunäsbesxter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: ’\n\nErw\n\n“ oder .\n9 DRK, D .\nen, SR EN x , ENT tue!\nas wi 3 ANZ ENEATE\nHERR . DEN ER IR\n.. - -\nES I Ze Zr\n\nANA\nRn\nm\n\nv\nun FR\nL?\nja\n\nia\n\n8 P7\n\n%\na2\n\n*\n1\nk)\n\nN\n\n“ s . K3\nEy, DEE ROET\nwa: R\nBE > b\nm... TEN nen\nn\n\nwe!\nFa\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Dortmend vom\n\n5. März 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\n.\n.\nneh\nAn or»\n\n„ ya %ü\n\nN\n\nai\n\nK\nNRIERT DE SA\n\nDR N\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\n- Fe\n\nUs ;\n- |\n\nSee\n\n$\n\n&\n\nu\n\n-?2- e*\n1?\n\nu\n.s yo\n\nGründe: 8\nAR\n\nDie Sachbeschwerde der wegen Meineids zu achtmonatiger Gefängnisstrafe sowie zu den gesetzlichen Nebenfolgen verurteilten Angeklagten ist begründet.\n\nDie 70jährige Witwe Km verlangte von dem Vater\nder Angeklagten als Entschädigung für die Rückgabe eines\nihr vermieteten Zimmers den Betrag von 20 DM, den nach\nAbtretung ein Dritter einklagte. In dem Rechtsstreit hat\ndie Angeklagte als Zeugin eidlich bekundet, dass sie die\n20 DM nicht zugesagt habe. Diese Aussage erachtet die ° |\nStrafkammer auf Grund folgender Feststellungen für wissent- >. ‘\n\nlich falsch:\n\nAls die Angeklagte der Witwe KB eine für das Wohnungs- 6;\namt bestimmte Räumungsbestätigung zur Unterschrift vorlegte, erklärte diese, sie unterschreibe nur unter der\nBedingung, dass sie die schon vorher geforderten 20 DM\nAbfindung für ihre Unkosten bekomme- \"jas die Angeklagte\nhierauf geantwortet hat, hat sich nicht mehr feststellen\nlassen; Frau KB weiss nur, dass die Antwort mit\ndem Worte \"Ja\" begann, hat in dem \"Ja\" und den zusätzlichen Worten, an die sie sich indessen nicht mehr erinnert, die Zusage der Zahlung erblickt und die Unterschrift geleistet. j\n\nDer von der Strafkammer aus diesen Feststellungen\ngezogene Schluss, die Angeklagte habe der Witwe Ken\ndie 20 DI zugesagt, schenkt der naheliegenden Wöglichkeit eines Hissverständnisses nicht die gebotene Beach-\n\ntung.\n\nDie Strafkammer geht, wie die Urtzilsausführungen\nergeben, als selbstverständlich davon aus, dass die von\n\n[Pr\nINT Gg -\nmm a A\n“ . s v um” ge\n._o..\n\nnot\n„0 Km\n\nan\n\n—.. =\n\nder Angeklagten als Dinleitung ihrer Äusserung gebrauchte #\nPartikel \"Ja\" nur als Ausdruck der Zustimmung gewertet\nwerden könne. Diese Auffassung übersieht, dass das Wort\n\"Ja\" auch in anderem Sinne, insbesondere als Ausruf\nsehr unbestimmter Bedeutung verwendet wird. und SOgar\ndem Zweifel Ausdruck geben kann. Welcher Sinn den Worte\nhier objektiv zukam, könnte somit nur dem Zusammenhang\nentnommen werden, in dem es von der Angeklagten verwendet wurde. Die Worte, die die Angeklagte der Partikel\n\"ja hinzugefügt hat, haben sich indessen nicht feststellen lassen, weil die Witwe KW sich ihrer nicht\nmehr erinnert. Da somit der Wortlaut dessen, was die Angeklagte insgesamt geantwortet hat, nicht‘ ermittelt worden‘\nist, fehlt bisher jede zuverlässige Grundlage für die Annahme, dass die Angeklagte durch ihre Antwort die Zahlung\n\nvon 20 DM zugesagt habe.\n\nDiese ihre Überzeugung schöpft die Strafkammer allein\naus dem Umstanüe, dass die Witwe KB das wörtchen\n\"Jar \"und die hinzugesetzten Worte im Sinne einer Zusage\nder Zahlung verstanden habe. Zin solcher Schluss wäre\naber nur dann zu rechtfertigen, wenn feststände, dass\nFreu KO die Äusscrung der Angeklagten ihrem Sinne\nnach richtig aufgefasst hätte. Die nach der Sachlage,\ninsbesondere angesichts des Interessengegensatzes und\nder durch ihn beäingten Unterschiedlichkeit des Standpunkts und der Auffassung, auf Grund der bisherigen\nFeststellungen nicht auszuschliessende Möglichkeit,\ndass die Witwe KW, auch wenn sie trotz ihres hohen\nAlters nichts überhörte oder falsch hörte, den Worten\nder Angeklagten einen anderen als den ihnen in Wirklich-\n\neg\n\nEr 2\n.\n\n....\n\n-4-\n\nkeit objektiv zukommenden Sinn beigelegt hat, ist indessen ausweislich der Urteilsgründe von der Strafkammer\nnicht in Erwägung gezogen worden.\n\nVor allem aber ergeben auch die zum inneren Tatbestande getroffenen Feststellungen nicht die Gewissheit,\ndass die Angeklagte das, was sie der Vitve KW erwiderte, selbst als eine Zusage der Zahlung aufgefasst\nhätte. Angesichts der besonderen Sachlage ermöglicht\ndie allgemeine Wendung, die Angeklagte sei sich der Unwahrheit des mit dem Schwur Erhärteten bewusst gewesen,\ndem Revisionsgeriht nicht die Überprüfung, ob die Strafkammer dabei von einer erschöpfenden und somit sachlichrechtlich einwandfreien Würdigung des festgestellten\nSachverhalts ausgegangen ist. Denn da bisher nicht hinreichend feststeht, was die Angeklagte überhaupt gesagt\nhat, lässt sich vor der Hand nicht absehen, welchen Sinn\nsie ihrerseits damit verbinden konnte. Es liegt insbesondere der Gebrauch einer nmissverständlichen Redensart\nnahe, die nach Vorstellung der Angeklagten weder eine Zusage noch eine Ablehnung bedeuten, sondern einer klaren\nStellungnahme ausweichen und die Witwe TB Lediglich\nbeschwichtigen sollte. Namentlich wird bei der Beurteilung der von der Strafkammer nöglicherweise nicht erwogene Umstand berücksichtigt werden müssen, dass die Ange-\n\nklagte weder befugt war noch sich für befugt halten konnte,\n\nihren Vater zur Zahlung zu verpflichten, und dass eine\nVerpflichtung ihrer selbst nicht einmal von Frau Ki\nin Erwägung gezogen worden ist. Denn wie die Angeklagte;\ngerade wenn sie hätte täuschen wollen, dazu gekommen sein\nkönnte, selbst die 20 DM zusagen ZU wollen, findet in den\nUrteilsgründen keine Erklärung.\n\n.%\ny. ..\n\nRR\nDry\n\n’\ns vos\n..* s\nya. r N s\n“ .n.8 es\npres\n\n. 3 FIR\nRUN\n„en -..\n\n2 . x\n; sen\nwe RR\n\n.o —rnumn were Dr 20) iR\n-\n\n.\n\ns .\n. s\n\nv FEN\n\nra PIRTEID\n\ny RR E ..\n\nNr\n\n. . $\n\n.\nY\nKa 2\nRS ..\n« 54 x\n\nSwami, 7\n\nu h.\n\nde\n\n“3\n\nx\nNa\n\nN,\n\n» s\nx se s\nPN s\n“ s\ns, RT Re Kr. ZI\n(OH N Ay, pr '\n2,8 , RL v2\nASK og IS N s fe\n.Z£-e .. -\n\n..- Fa\n> . a\nDR 2 Se, No.\n\nIRRE\n\nı\n\nnyer\nKUREN\n» r?\nwe\nRt &\n\nFRR\n.\nRan 7ER\n\n.\nv\n\ns En\n’ $, } I x\n° 4 P7 see\ns en) 2, N PS\nRAR NN ER\n\n_— rn rn\n; 5_\nNach alledem war die Sache zur erneuten tatrichter-\n. \" lichen Erörtertung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.\n2 Dr. Geier Hörchner Engels\nR: Glanzmann Dr. Augustin\nAR n\n4 ‘ T,\n\n.,\\\n.\n.\n\nFa Bu\n\n. N 10 wen.\nua\nso\num? . .\n« s .\noo.\n.\n“\nw 2\n.\n' “\n\nun nr\n.\n.\n.\n>\nER\n‘\n\n.\n1; - R\n” .\n1\n.\n.! 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-05/4-str-387-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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