{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-08-29_4_StR_963_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-08-29","aktenzeichen":"4 StR 963/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Grundsatz, dass mehrere an sich selbständige .:'.\nstrafbare Handlungen nicht durch eine tatesnheft-. 3\"\nlich begangene minderschwere fortgesetzte Tat zu.\neiner Dinheit zusammengefasst werden können (BCH.S\n\n67), gilt auch für den Tall, dass nur eine‘;\nälr an sich selbständigen kaendlungen schwerer, '\ndie andere dagegen gleichschwer ist. 2;\n\nven .\n. RT\n\n.. Pr N\n\n-\n\n. Ra %\n” . so “ >\n\nAltenzeichen: 4 StR 963/51 Ei Persenstrafäcnat) a FE\n\nUrteil von 29. August 1952 on \\ BR\nFE E: 16 Arnsberg rt\n\n’ . N \"te;\n\nw\n\n« . . -\n..\n\n—t =\n>\n\n(nr\n\nIn Vamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmenn Willi S m zus ACHEEEEEE\ndort rebcren am ii 1914;\n\nwegen liehlerei u.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\ner Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen\n\nheben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Lantel\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Ir. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt -\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür echt erkanntsz\n\nE77\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts in Arnsberg vom 20. Juli 1951 aufgehoben, soweit auf Freisprechung des Angeklagten Willl S erkannt worden ist, Dieser Angelilagte ist der Hehlerei .\nin Tateinheit mit Vergehen gegen 88 1, 16 Ziff 1 des\nGesetzes über den Verkehr mit unedlen T!etallen schuldig.\nDie Goche wird insoweit zur Strafflestsetzung sowie zur\nEntscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das\n\nLendgericht zurückverwiesen. ER\nTu übrigen wird das gegen den Angeklagten SC\n\ngerichtete Verfahren eingestellt. Insoweit bleibt es\nbei der ergangenen Entscheidung über die Verfahrenskosten.\n\nVon Rechts wegen\n2.\n\nRETTET\n\nne\nTui, ;\n\n.\n..\n\n.\nFOEBES .\nBE we,\n\nmal\n— ar 7\n\n_—. ur\n\nT-\n\n„2 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist in einem früheren Verfahren durch\nUrteil des Schöffengerichts Arnsberg vom 28, !lai 1951 wegen\neines l","text_plain":"- PR er ... » ” - RER Ye “\n\n< . - » « . Kr 7\n-. >\n5 . . Zr Bine 5 u vs ;\n\n2296 009 e\n\n.\n\nFür das Wachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung ! .-\n\nDI 02 un que ui ame a0= ink ae mut Di, Aekbuiu nit Ee WERTEN\n. Eu N\n.. . x x\n\nGesetz: 8 73 StEB-\n\nRechtssatz: Der Grundsatz, dass mehrere an sich selbständige .:'.\nstrafbare Handlungen nicht durch eine tatesnheft-. 3\"\nlich begangene minderschwere fortgesetzte Tat zu.\neiner Dinheit zusammengefasst werden können (BCH.S\n\n67), gilt auch für den Tall, dass nur eine‘;\nälr an sich selbständigen kaendlungen schwerer, '\ndie andere dagegen gleichschwer ist. 2;\n\nven .\n. RT\n\n.. Pr N\n\n-\n\n. Ra %\n” . so “ >\n\nAltenzeichen: 4 StR 963/51 Ei Persenstrafäcnat) a FE\n\nUrteil von 29. August 1952 on \\ BR\nFE E: 16 Arnsberg rt\n\n’ . N \"te;\n\nw\n\n« . . -\n..\n\n—t =\n>\n\n(nr\n\nIn Vamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmenn Willi S m zus ACHEEEEEE\ndort rebcren am ii 1914;\n\nwegen liehlerei u.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\ner Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen\n\nheben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Lantel\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Ir. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt -\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür echt erkanntsz\n\nE77\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts in Arnsberg vom 20. Juli 1951 aufgehoben, soweit auf Freisprechung des Angeklagten Willl S erkannt worden ist, Dieser Angelilagte ist der Hehlerei .\nin Tateinheit mit Vergehen gegen 88 1, 16 Ziff 1 des\nGesetzes über den Verkehr mit unedlen T!etallen schuldig.\nDie Goche wird insoweit zur Strafflestsetzung sowie zur\nEntscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das\n\nLendgericht zurückverwiesen. ER\nTu übrigen wird das gegen den Angeklagten SC\n\ngerichtete Verfahren eingestellt. Insoweit bleibt es\nbei der ergangenen Entscheidung über die Verfahrenskosten.\n\nVon Rechts wegen\n2.\n\nRETTET\n\nne\nTui, ;\n\n.\n..\n\n.\nFOEBES .\nBE we,\n\nmal\n— ar 7\n\n_—. ur\n\nT-\n\n„2 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist in einem früheren Verfahren durch\nUrteil des Schöffengerichts Arnsberg vom 28, !lai 1951 wegen\neines längere Zeit fortgesetzten Vergehens gegen 38 1, 16\nbr 1 Unediis in Tateinheit mit einen kurze Zeit fortgesetzten\nVergehen gegen 5% 5,.16 Hr 4 desselben Gesetzes zu 200 DU\nGeldstrafe, hilfsweise 20 Tagen Gefängnis, verurteilt worden, weil er in den Jahren 1949 und 1950 ohne behördliche\nürlaubnis gewerbsmässig, in der ersten Zeit auch von !inderjihrigen, unedle iketalle erworben hat,\n\nIm vorliegenden Verfahren ist ihm in der Anklageschrift\nund im Sröfinungsbeschluss zur Last gelegt worden, sich im\nOktober und ilovenber 1950 der Iehlerei (§ 259 StGB) an\neiner 66 kg schweren bronzenen Grabplatte in Tateinheit\nmit [ortgesetzten Vergehen gegen 35 1, 16 Ir 1 Unedie\nschuldig gemacht zu haben, Durch das angefochtene Urteil vom\n20.Juni 1951 hat die Ötrafkamner seine Schuld im Sinne der\nAnklage festgestellt, jedoch euf Freisprechung erkannt, weil\ndie Yat mit der am 28. ılai 1951 abgeurteilten unter dem\nGesichtspunkt der 5% 1, 16 Nr 1 aa0 im Fortsetzungszusamnenhans stehe und weil demgemöss die Strafklage, auch wegen\nder .ishlerei, durch das Urteil des Schöffengerichts, Arnsberg verbraucht sei.\n\nGegen diese Freisprechung richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft, mit der die Verletzung des sachlichen\nStrefrechts (§ 73 StGB) sowie ein Verfahrensverstoss\n(§ 260 Abs 3 St20) geltend gemacht wird.\n\n® 2 .\n.,e. F2\nSa = u\n\n — — —n\n\nun: [nn\n\n-3-\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nDer Annahme des Landgerichts, dass die Strafklage\nverbraucht sei, kann nicht beigetreten werden.\n\nIn der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des\nDundesgerichtshofs ist anerl:annt, dass sich unter bestim::te\nVoraussetzungen eine Reihe Einzelhendlungen von einem.\nrechtlichen Gesichtspunkt cus betrachtet als eine fortge- .\nsetzte Tat oder Dauerstraftat, von einem anderen rechtlichen Llickpunkt aus gesehen dagegen als eine liehrheit,\nselbständiger Stroitaten darstellen kenn, Diese Ürkenntnis\nerschloss Cen .eg zur Aufstellung des Grundsatzes, dass\nmehrere selbständige strafbare Kandlungen im rgebnis\nnicht Curch eine tateinheitlich begangene minderschwere\nTortgesetzte Streftat oder Dauerstraftat zu einer rechtlichen kinheit zusammengefasst werden können. In derartigen\nFällen ist vielmehr sachliches Zusammentreffen (§ 74 StGB) '\nR der “ntbestände anzunehmen, bei denen das strafrechtliche\n\\ Schwergewicht liegt, und es ist trotz der Verbindung, die\n„ an sich zwischen den einzelnen Ausführungshandlungen durch\nA die minderschwere fortgesetzte Tat hergestellt wird, auf\n5 sinzelstrefen zu erkennen, aus denen alsdann eine Gesamtstrafe zu bilden ist, Dieses ürgebnis hat die Rechtsprechung\naus der Vorschrift des § 75 StGB hergeleitet, nach der bei\nTateinheit nur das Gesetz anzuwenden ist, das die schwerste\nStrafe oder Strafart androht (RGSt 44, 223; 57, 1895\nRG IimR 1939 Ur 462 und Nr 555; BGH St 1, 675 BGH NW\n1952, 631, 21; 795, 22; vgl OLG Bremen JZ 1951, 20).\n\nAn diesen Grundsätzen hält der Senat fest,\n\n“ un. FG\n- EI » 2 =. 8\n.. ..\n\nee ur RER\nmann ar An\n\n„Ace\n\nD\n[i\n4\n3\n\n-i\n\n-—— >. ummenın —n —\n\nGL\ndr\n\nDie Srwägungen, die den angeführten Intscheidungen\nzurrunde liegen, haben für den vorliegenden Fall entsprechend zu gelten. Die den Gegenstand des jetzigen\nVerfehrens bildende Nehlerei ist im Verhältnis zu dem\nVergehen gegen 3§ 1, 16 Nr 1 UnedilG die schwerere Straftat im Sinne des § 73 StGB. Das ergibt sich zweifelsfrei\n\nzas Cen gesetzlichen dÖtrafdrohungen. In 3 262 StGB sind\nfür die ilchlerei neben der Gefängnisstrafe die Aberkennung\nger bürgerlichen _hrenrechte und die Zulässigkeit von\nPolizeieufsicht als Gebenstrafen vorgesehen, die im § 16\nUned'’@ nicht angedroht sind; ausserdem ist im § 259 StGB\nzuingend als Lauptstrafe Gefüngnis vorgeschrieben, während\n\nes im § 16 za0 zugelassen ist, ausschliesslich suf Geldstrafe\n\nzu erkennen (vgl RGSt 69, 385, 387; 54, 29.2; 76, 59, 61).\n\nAuch abgesehen von diesen gesetzlichen Strafdrohungen stellt\n\nsich die Hiehlerei ihren Tesen nach im Hinblick auf ihren\n\nUnrechtsgehalt els eine schwerere Varletzung der Rechtsordnung\n\ndar els das Gevrerbevergehen gegen § 5 1. 16 Nr 1 Unedll@.\nDei den Ankauf der Grabplatte ruht das strafrechtliche\nSchwergewicht der Verfehlung in der Aufrechterhaltung\ndes vom Lieb geschaffenen rechtswidrigen Zustands und\nnicht in der Ausübung des „Ietallhandels chne behördliche\nSrlaubnis,\n\nDie Besonderheit des zur äntscheidung stehenden Falls\nliegt lediglich darin, dass nur Qaie den Gegenstand des\njetzigen Verfahrens bildende Hehlerei im Verhältnis zu\ndem fortgesetzten Vergehen gegen §§ 1, 16 ir 1 aaO eine\nschwerere Straftat darstellt, während der im früheren\nVerfahren von Schöffengericht Arnsberg unter Annehne\nvon Tateinheit abgeurteilte Irwerb von \\inderjährigen\n\n5.\n\n.\n.\n\n.e\nP_ Ya ru\n\nBa 3\n\nen...\nD\n\n..\n\nve;\n\nen\n. Ri\nFr\n\nut une En\n.\n\nFEED TRETEN\n\nm»0.n\n\n—.,\n\npi Es\n\nim\n\n>”\n\n20\n\net =\n- r\n\nEEE EEE ER Te re\nLESE ARE ME En .\nna tn dan =\n\n...\n\nsu\nsarah, int\n.\n\n-5-\n\nnur wit gleicher ötrafe wie der unerlaubte Gewerbebetrieb bedroht ist und sich von diesen im Unrechtegehelt nicht wesentlich unterscheidet. Die Tatsache .\nindessen, dass-nur einen der beiden mit dem fortgesetzt\nVergehen gegen 55 1, 16 Ir 1 aaO zusammentreffenden\nTatbestände schwereres Gewicht zukomnt, begründet\nkeinen wesentlichen Unterschied im Verhältnis zu den ,\noben angeführten, vom Reichsgericht und vom Bundes- i\ngerichtshof bisher entschiedenen Füllen, Die folgerichtige Entwicklung der Grundsätze, die in der\nRechtsprechung aufgestellt worden sind, nötigt vielnehr auch zur Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs in derartigen Fällen. Die Hehlerei als die\nschwerere Straftat kann ihre rechtliche Selbständigkeit nicht deshalb verlieren, weil sie mit einer\nzinzelhandlung des minderschweren fortgesetzten Vergehens des unerlaubten Geverbebetriebs tateinheitlich\nzusarnmentrifft. Es würde auch hier eine Umkehrung\n\nGer sittlichen Bewertung der in Betracht kommenden\nTatbestände bedeuten und der natürlichen Petrachtung\nsowie dem Grundsatz gerechter Gesetzesauslegung widersprechen, venn man die Hehlerei lediglich als einen\nunselbständigen Bestandteil des fortgesetzten Vergehens gegen 538 1, 16 Hr 1 aaO und andererseits dieses\nminderschvere Vergehen als den beherrschenden, für die\nTeurteilung des rechtlichen Verhältnisses der Erverbs\nvorgänge zueinander massgebenden Tatbestand ansehen\nwollte. Ein solches ürgebnis kann, wie der Dundesgerichtshof bereits hervorgehoben hat, vor dem Recht\nnicht bestehen (v&l bes. DEI St 1,70).\n\n%\n.\nPr\n‘\n2\n\nentscheidend fällt gegen die Annahme eines\nvortsetzingszusammenhangs im vorliegenden Fall auch\nfolgende Srmägung ins Gewicht: Der Begriff der fortgesetzten \"at ist nicht im geltenden Gesetz geregelt,\nsondern -- abgesehen von gerissen Vorbildern im älteren\n\n= 6 -\n\n_ nr an\nu\n\nPr\n\nLendesstrafrecht -- von der Rechtsprechung und vom\nSchrifttum geschaffen und weiterentwickelt worden.\njierbei war einerseits das Testreben massgebend, durch\n\nnetürliche Fetrachtung miteinander zusammenhängender Vor.‘ ”\n\nginge und durch die Gewührleistung gerechter ürgebnisse\nden Tedürfnissen des Lebens entgegenzukommen, und\n\nzum anderen die Zvreckmässigkeitserwägung, dass die\nLuigabe des Strafrichters bei Feststellung einer Vielzehl gleichartiger Zinzelverfehlungen auf ein erträgliches Maß zurückgeführt werden muss. Es ist nach\n\nvie vor Sache der Strefrechtspflege, den Begriff der\nfortgesetzten Tat rechtsschöpferisch fortzuentwickeln;\nderen ist sie durch keine gesetzliche Bestimmung gehindert. Diese Veiterentwicklung braucht auch keines-\n\"ess in einer Ausweitung des Begriffs der fortgesetzten\nTat zu nestehen, Die ‚’rfahrungen der Revisionsgerichte\n£ehen seit Jahren dahin, dass die Tatrichter dazu\nneigen, das Anwendungsgebiet des Tortsetzungszusannenhangs zu weit abzugrenzen, Derauf ist wiederholt\nhingewiesen worden (vgl z.B. RGSt 70, 51 8; 75, 207;\n209; TGH St 2, 163, 167 £).\n\n‚Der gegenteiligen Ansicht der Verteidigung, die\nsich namentlich auf eine _ntscheidung des Oberlandes-Gerichts Yrankfurt a.ıl. (EESt 2 8 103) beruft, vormag\nder Ssenet nicht beizutreten. Dieses Urteil betrifft\nkeinen all des -usamnentreffens mit einer fortgesetzten Tet, sondern einen einheitlichen Lebensvorseng, Ger euf Grund einer Strafbestimmung abgeurteilt\nworden war und dessen erneute Ahndung unter einem an-\n\n\\)\n\n-T-\n\nderen rechtlichen Gesichtspunkt mit Recht für unzu.\nlässig erachtet wurde. Gegenstand der .ntucheidung\nwer dort lediglich die verfahrensrechtliche I’rage des\nVerbrauchs der Strofklage, während der sachlichrecht.\nliche Gesichtspunkt des Tortsetzungszusammenhangs\nüberhaupt nicht zu erörtern var. P\n\nDie Ansicht des Senats, dass Fortsetzungszusenmenhang zwischen dem Ankauf der Grabplatte und den\nfrüher abgeurteilten Binzelhandlungen des Vergehens\n85 1, 16 Ir 1 aaO zu verneinen ist, steht nach alledes\nim Sinkleng mit den Grundsätzen, die in der neuepen\nPechtsprechung entwickelt worden sind.\n\nAus der dargelegten sachlichrechtlichen Beurteilung des Falls ergibt sich, dess die vtrafklage nicht\nverbraucht ist, da die fortgesetzte Tat, die zum Gegenstand der früheren L.burteilung gemacht war, den\nAnkauf der Bronzeplatte nicht umfasste. Dieses Ergebnis entspricht auch der Gerechtigkeit. Der Angeklagte,\nder sich des hehlerischen ürwerbs der schweren bronzen\nCrabplatte, also einer besonders verwerflichen Strafta\nschuldig gemacht hat, tritt der staatsanwaltschaftlichen Tevision entgegen in dem Bestreben, sich der\ngerechten Ahndung ‘dieser Tat zu entziehen, indem er\nsich auf die geringfügige Geldstrafe .von 200 Wii beruft, die ihn das Schöffengericht ..rnsberg wegen des\nfortgesetzten Gewerbevergehens auferlegt hatte,\n\nDa der Verurteilung des Angeklagten kein Verfehre\n\nhindernis im ‘Tege steht, ist die auch im Ilinblick auf\n5 260 Abs 3 StPO fehlerhafte Freisprechung aufzuheben.\n\n-8-\n\n-. _\n\n—.\n\nA\n\n-8-\n\nDass sich der Angeklagte SB der Iiehlerei in\nTeteinheit mit einen Vergehen gegen 55 1, 16 Iir 1 Unedii@\nschuldig gemacht hat, ist in dem angefochtenen Urteil\nerschöpfend und ohne Teechtsirrtum festgestellt. Der Senat ist deshalb in der Lage, den Angelllagten in entsprechender ..nvendung des § 354 Abs 1 StPO von sich eus\nschuldig zu sprechen (RG 3 D 628/36 vom 11. tal 19373\nLöve-iosenberg StPO 2. Wachtr. zur 19. Aufl. § 354,\n\n2. „bs; vgl DGIT 4 StR 249/51 vom 3. August 1951). Ne:\nbei ist euch Gie mit der Echlerei tateinheitlich zusemientreiTtende Zinzelhendlung des Vergehens gegen 77; 1,\n16 ir 1 aa0, die den begenstond des vorliegenden Verfohrens bildet und bezüglich deren die Strafklage ebenfalls nicht verbraucht ist, in der VUrteilsformel zum\nAuscruck zu bringen. Der Ankauf der Grabpleatte war unter\nYeinme:rı rechtlichen Gesichtspunkt Gegenstand der früheren\n„burteilung; dieser Vorgeng war dem Schöf.lengericht Arnsberg bei Lrlass des Urteils vom 28. .iai 1951 über-\n\nhaupt nicht bekannt; das ergibt sich einmal aus den .mtscheidungssründen jenes Urteils; auch das Landgericht\nstellt im angefochtenen Urteil lediglich Erv:ägungen\n\nfür den geäcschten Fell an, dass dem Schöffengericht\nArnsberg dieser weitere Erwerbsvorgang bei der damaligen\näntscheidung bekannt gewesen wäre. Liernach scheidet\neuch die :iöglichkeit völlig aus, dass der iInkeuf der\nCrabplatte etwa unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des\nVergehens gegen 53 1, 16 iir 1 aaO bereits im Urteil\n\nGes Schöffengerichts Arnsberg bei der Strafzumessung ins\nGowicht gefallen ist,\n\nt\nIr Onfang der Schuldspruchberichtigung ist die vache\nzur Stralfestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen.\nL)\n\n. 9.\n\nET ll ren\n\nSr Zeh BER SEE TE BE.\n\nx. en\n\nDe 3\n\n—— —\nE “em\n\n Tr\n—.. ru\n\n-9-\n\nDagegen ist bezüglich der weiteren Zinzelhondlungen\ndes Vergehens gegen 83 1, 16 IIr 1 aaO die dem Angeklagte\nSCEEEB in der Anklageschrift und in Zröffnungsbeschluss\ndes jetzigen Verfehrens zur Last gelegt worden sind, weg\nVerbrauchs der Strefklsge unter entsprechender Aufrechterhaltung der ergengenen Kostenentscheidung auf Linstel-\n\nlung des Verfchrens zu erkennen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beentragt, soweit der Angeklagte Si freigesnprochen worden ist, .\n\nKrurnme Dundesrichter ilantel Hörchner\nist beurlaubt und an\nder Unterschrift verhindert,\nKrumme\n\nGlanzmann Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-29/4-str-963-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-29/4-str-963-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:22.783883+00:00"}}