{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-08-29_4_StR_915_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-08-29","aktenzeichen":"4 StR 915/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"er _\nze Bits;\n\n®\n\n17\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näen Handelsvertreter Karl D Ep au: DisiiiuunED:\ngeboren am MEERE 1904 zu Dassuuuup,\n\nwegen Zollvergehens\n\nhat der l. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\neis Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesriohter Dr. Hörchner\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt > bei der Verhandlung\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des „\nLandgerichts in Dortmund vom 20. September 1951 im\nSchuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt ist. Im Ötrafausspruch wird das bezeichnete Urteil samt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n“2 -\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte ist wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von\nvier Monaten, einer Geldstrafe von 500.--DIU und zur Leistung\nvon Wertersatz in Höhe von 6.200.-- DM, hilfsweise zu Ersatzfreiheitsstrafen, verurteilt worden. Er hat diese Entscheidung\nin vollem Umfang angefochten und rügt die Verletzung von\nVerfahrensverstössen sowie des sachlichen Strafrechts.\n\nDer Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.\n\nOhne Rechtsirrtum hat dag Landgericht festgestellt, dass\nsich der Haupttäter ICE eines Vergehens gegen § 396\nRAbgO und der Beschwerdeführer der Vorteilsbeihilfe. (§ 398\naa0) zu diesem Vergehen schuldig gemacht hat. Die Urteilsbegründung ist insoweit - entgegen der Ansicht der Revision -\nfrei von unlösbaren Widersprüchen und von Verstössen gegen\nDenkgesetze. Die Annahme der Strafkammer, die Einlassung des\nAngeklagten zum äusseren Hergang der Beförderung des Kaffees\nscwle sein Vorbringen, er habe sich durch seine Hilfeleistung\neine Vertreterstellung bei \"Ar (SW) verschaffen\nwollen, sei nicht zu widerlegen, ist durchaus zu vereinbaren mit der Feststellung, dass die Einlassung des Angeklagten widerlegt sei, er habe angenommen, dass die Säcke Bohnen\n(Hülsenfrüchte) und nicht Kaffee enthielten. Insoweit ist\nauch kein Verstoss gegen §§ 261, 267 oder 337 Ziff 7 StPO:\nerkennbar.\n\nDas Bedenken, dass sich die Strafkammer an mehreren\n\nA der 23\n1.\n\na arte Aue Fer 2.\n\n“or\n\nu\nnn Linn\n.\n\nStellen der Urteilsbegründung der unklaren Wendung bedient\nhat, der Angeklagte sei sich der \"Unredlichkeit\" der Kaffeegeschäfte bewusst gewesen, erledigt sich durch die im Anschluss an die Sachverhaltsschilderung und an die Beweiswür- \"\ndigung getroffene zusarmenfassende Feststellung, der Angeklagte habe in allen Fällen gewusst, dass es sich um unverzollten und unversteuerten Kaffee handelte. '\n\nFehl geht jedoch die Anwendung des § 401 b RAbgO gegen\nden Beschwerdeführer. Hierfür genügt nicht die Feststellung,\ndass der Haupttäter gewerbsmässig gehandelt und der Gehilfe\ndies in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Gemäss § 50 Abs 2\nStGB darf die Gewerbsmässigkeit nur dem Teilnehmer zugerechnet werden, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt\n(BGH 4 StR 45/51 vom 22. November 1951, 4 StR 1038/51 vom\n8. Mai 1952, 4 StR 914/51 vom 5. Juni 1952).\n\nDa der Angeklagte nach den eindeutigen Feststellungen\ndes Landgerichts mit Seiner Beihilfeleistung nur die Erlangung einer Vertreterstellung bei CB erstrebte\nund sich nicht durch die wiederholte Mitwirkung bei Steuervergehen eine laufende Einnahmequelle von gewisser Dauer\nverschaffen wollte, ist der Senat in der Lage, den Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass das Tatbestandsmerkmal\nder Gewerhsmässigkeit wegfällt. Auch aus § 265 StPO ergeben\nsich nach Lage des Falls gegen dieses Verfahren keine Be-\n\nIm Strafausspruch ist jedoch das Urteil samt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, da die\nStrafkammer rechtsirrig der Strafzumessung den gesetzlichen\n\n—— m\n— =\n\nBa er\n\nStrafrahmen des § 401 b RAbgO zugrunde gelegt hat. Die Sache\nist zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückzu-\n\nverweisen.\n\nDadurch, dass der Tatrichter den Gesamtbetrag des zu\nleistenden Wertersatzes nach unten abgerundet hat, ist der\nAngeklagte nicht beschwert (vgl auch § 358 Abs 2 StPO).\n\nFrau Bundesrichter Krumme und\n\nBundesrichter Mantel sind beur-\n\nlaubt, ortsabwesend und an der Hörchner\nUnterzeichnung verhindert.\n\nHörchner\n\nGlanzmann Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-29/4-str-915-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-29/4-str-915-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:22.763013+00:00"}}