{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-08-29_4_StR_81_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-08-29","aktenzeichen":"4 StR 81/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 81/52_ u Ly\n2296 071\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Robproduktenhändler Karl B CHE aus\nU, geboren an EEE 1900 in Drum,\n\nwegen fortgesetzter Hehlerei\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt WW vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten runs.\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld\nvom 31. Oktober 1951 mit den zugrunde liegenden Peststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Ausübung des Handels mit unedlen Metallen untersagt worden ist. In diesem\nUmfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, en das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nx\n\nx\nea\nver. 2\n\n. -\nu ut en\n\n3r\n\n.\nN\nfa» Y\n.\nSEE“, &\n“4\nDR\n\n»\ns\n\nx\noe\nSanta\n\nAPR 2,\n\nZ\n\n!\n,\n\n.\nxs ..’\n\nPa RR\nSTIEG,\n\nDer Angeklagte betreibt seit Dezember 1950 einen Handel mit unedlen Ketallen. Er kaufte im Iiärz 1951 an 4 Tagen insgesamt 30,5 kg Kupferdraht von dem früheren Mitangeklagten GW, den dieser von Fernsprechleitungen abgeschnitten hatte. Dabei rechnete er jeweils mit der Böglichkeit eines strafbaren Erwerbs des Kupfers, tEtigte\naber auch für diesen Fall den Ankauf. Von dem ihm bis dahin unbekannten Verkäufer liess er sich weder den Personalausweis vorlegen, noch trug er diese Einkäufe sofort\nnach Abschluss des Vertrages in seine Bücher ein, sondern\nerst am Abend, manchmal erst am nächsten Tage oder an den\n\ndarauffolgenden Tagen. “\n\nDas Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Hehlerei\nin Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 6 Abs 1 Satz 2, 16\ndes Gesetzes über den Verkehr nit unedlen lfetallen - Unedi.G - und wegen eines weiteren fTortgesetzten Vergehens\ngegen §§ 6 Abs 1 Satz 1, 16 dieses Gesetzes zu einer Gefängnisstrafe von neun Lonaten und zu einer Geldstrafe\nvon 500 DI verurteilt; es hat ihm ferner die Ausübung des\ngewerblichen Handels mit unedlen Tietallen auf die Dauer\nvon fünf Jahren untersagt. Die Revision des Angeklagten\nkann nur teilweise Erfolg haben. Soweit sie Verfahrensverstösse rügt, kann sie nicht durchdringen, weil diese\nRügen erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, also verspätet, ausgeführt worden sind. j \"\n\nOb die Feststellungen der wirklichen Sachlage gerecht werden, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen.\nNeues tatsächliches Vorbringen der Revision, das den Urteilsfeststellungen entgegensteht, ist unbeachtlich. Die\n\nE Li 32, -\nVe ri\n. .\n\nsonalausweises - lassen sich rechtliche Bedenken nicht er-\n\nUrteilsausführungen enthalten auch keine Widersprüche. Die #\nRevision übersieht, dass die Feststellung des Sachverhal- \"u\ntes nicht auf dem Gestündnis, sondern der Einlassung des £\nAngeklagten sowie den Zeugenerussagen beruht. Das Landgericht war auch nicht gehirdert, den Angaben eines Mitan-\n\ngeklagten Glauben zu schenken.\n\nDie Annatne eines fortgesetzten Vergehens der nähere\nwird von den Feststellungen getragen; das Landgericht hatte“\ndaher keinen Anlass, den Sackverhalt unter dem rechtlichen\nGesichtspunkt des § 18 UnediG zu prüfen. Soweit es in dem hi\nVerhalten des Angeklagten ein mit Hehlerei tateinheitlieh ”\nzusammentreffendes fortgecetztes Vergehen gegen 88 6, 16\ndes genannten Gesetzes gesehen hat - Yichtvorlage des Per- ”\n\n?\n\nheben.\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht”\nein weiteres fortgesetztes Vergehen gegen 88 6, 16 UneaNg \"\nangenommen hat, weil der Angeklagte einem vorgefassten '\nVorsatz entsprechend die Einkäufe nicht sofort, sondern\nerst einige Zeit nach Abschluss der Verträge in seine .\nBücher eingetragen hat. Diese Taten sind als ein selbstän- \"\n\ndiges fortgesetztes Vergehen anzusehen, weil sie auf einen neuen Entschluss zurückzuführen sind.\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen sind frei von\nRechtsirrtum.\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch\ngegen die Untersagung des Handels mit unedlen Metallen.\nDas Landgericht hat zwar ausgeführt, dass der Angeklagte\nbei Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und seiner mangeinden Zuverlässigkeit auch im Zeitpunkt seiner Entlassung\n\n.\n\n»\n\n44\n- A -\n\naus der Straftat eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Hieraus lässt sich jedoch nicht zweifelsfrei entnehmen, ob es auch erwogen hat, dass der Angeklagte, der\nbisher noch nicht bestraft ist, möglicherweise durch den\nVollzug dieser ersten Strafe von der Begehung weiterer\nHehlereien abgehalten wird. Es hätte auch mit Rücksicht\nauf die Peststellung, dass der Angeklagte insgesamt nur\n\n30 kg Kupfer angekauft hat, näher begründet werden müssen,\nwarum das Berufsverbot auf die Höchstdauer von fünf Jahren\nausgesprochen wurde. Das Landgericht hat schliesslich nicht\nerörtert, ob mildere Nassnahmen, etwa die Verhängung der\nPolizeiaufsicht, genügen würden, die der Allgemeinheit\ndrohende Gefahr zu bannen. Es wird daher die Frage des\nBerufsverbots nochmals zu prüfen haben. Im übrigen ist\n\ndie Revision unbegründei.\n\nKrumme Bundesrichter Nantel ist Dr. Hörchner\nbeurlaubt und an der Unterschrift verhindert\n\nGlanzmann Krumme Dr. Augustin\n\n>\nBESEEEN, \"2\n\nR y”\n\n“\nFOR\nwu...\n\nn\n“\n\n.\na\n\nB .\ns\nv.\n\nSk ER\nRER\n\nnm\n\n2\n\n>\n..\nLu\n..\n\n\"2 0% 06\n\nwe Re}\nEn\n\n.\n‘\nDE R u \\ . r R\nM . De) 2\n2 Bl“\nu ER\n. 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