{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-08-29_4_StR_36_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-08-29","aktenzeichen":"4 StR 36/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ke — —,—\n\n— Zu Z—— —\nBis.\n\n2296 070\n\nIm Banen des Volkes»:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten August DB EREREEEEEEEEEEND\naus Bi, zeboren am Ei 1596 ir SCHEEMMEEEEERD.\n\nwegen Kindesmisshandlung\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Nantel\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung\nDundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urtell\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 10. November 1951\n\nwird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDer 56 Jshre aite Angeklagte lebt seit 1948 mit Frau\nZUR zusarmen; deren 5 Jahre alter Eniiel Hans-Jochen\nist seit 1950 von seinen Lltern der Frau ZmmmEENEs anvertraut worden; die Eltern haben das Kind dem Angeklagten und\nFrau ZB zur Fürsorge und Erziehung völlig überlassen. Seit dieser Zeit hält sich der Junge bei seinen Pflegeeltern auf. Am Vormittag des 12. Juli 1951 verliess die\n\nDienstherrin der Frau ZB ihr Tohnhaus und beauftrag-\n\nte sie, darauf zu achten, dass der Hund nicht aus dem Hause\nlaufe. Der sehr lebhafte Hans-Jochen, der gegen Mittag mit\ndem Angeklagten in dieses Hrus gekommen war, öffnete unversehens eine Tür, so dass der Hund entschlüpfen konnte, Der\nAngeklagte lief dem Hund nach, Hens-Jochen folgte, in der\nHand die I[undeleine haltend, hinterher, Als der Angeklagte\nden Jungen bemerkte, nehm er ihm die Iiundeleine, die an jedem Ende einen Karsbinerhaken und in der Mitte einen klei--\nnen eisernen Eaken haste, weg, legte sie zusammen und versetzte dem Kinde mehrere Schläge. Dann legte er die Leine\nnochmals zusarmen, fasste sie in der llitte und schlug ahwechselnd mit dieser und mit der linken Hond mit einem\nStöckchen wahllos ununterbrochen auf das Kind ein, das am\nGesäss, am Kopf und am Rücken getroffen wurde und laut\nschreiend fortlief, Zrst nach einiger Zeit liess der Ange--\nklagte von ihm ab, nachdem Strassengünger auf ihn einge:-\n\nwirkt hatten, “u,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung\nder Obhutspflicht (§ 223 b StGB) zu vier lionaten Gefängnis,\n\ny 0\nLies\nwen\n\nD\nSon\n\nor\n. ’o\n2.\n\n..\n\nen f\n. R .\n\n, . >\nKR,\n\nSer R\n\nx\n\n©; 2. EN a\n\nARE ur\n\ner\nSossuhen \"22\nN\n\nZ\n\nOR\n“x\n\ns\nN\n.\n.\n®\nXL}\nPRIOR ‚20\n\nmia\n\nra 36\n\n\\ F 2\nSe\nBEE\n\nmt\n«,\n\n8\n» .\n\nnon\nFE R\n_ BUG „\nDEN, U?\n\nEx\n\nPR\nDez 227\n\n.\nwre. ;\n\"RR,\n\n«\n\n. s\nN ‘ ..\n.. Kirn. Bar\nS\nx ”\n\nR} v\n£\n\n. :\n\n“ex,\nns\nSun SER\n\n.\nH\nT\n\nae\n\n% 3 -\n\n.\n\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg ”\nhaben,\n\n1.) Das Verfahren war vor der Grossen Strafkammer - Ju.\ngendkammer — des Landgerichts in Bielefeld durch die 2, Gross\nStrafksemmer eröffnet worden; in der Sitzung vom 10. November)\n1951 wurde dieser Beschluss dahin berichtigt, dass die Haupt.\nverhandlung nicht vor der Jugendkammer, sondern vor der Gros.\nsen Strafkammer eröffnet werde, Aus welchen rechtlichen Trwägungen das Landgericht diesen Beschluss gefasst hat, ist\nnicht ersichtlich, Yollte man mit der Revision annehmen, dasg,\neine Lerichtigung des Eröffnungsbeschlusses nicht statthaft\n\nmässige Besetzung des erkennenden Gerichts kein Bedenken.\nDenn nach der dienstlichen Z£rklärung des Vorsitzenden der\n\nFe kammer die Jugendkawner des Landgerichts !.; Tielefeld,. Auch .\n\" 2\nı 7 die Jugendi:ummer ist lediglich eine Strafkammer des Landge-\n\nVerhandlung in der Besetzung einer Grossen Strafkammer,\n\nIm übrigen greift der Ilinweis der Revision auf die\n“ AV des früheren Reichsjustizministers von 14. Januar '1944\n” schon deshalb nicht durch, weil diese seit den 1. Oktober\n“ 1950, dem Tag des Inkrafttretens des Vereinheitlichungsgesetzes, ihre Wirksarıkeit verloren hat. Die Geschäftsvertei- _\nlung der Landgerichte ist gemäss § 64 GVG wieder alleinige :\nAufgabe des Präsidiums und kann nicht mehr durch ministeriells\nVerfügung geregelt werden (BObLG Neue Folge 1951 5 595), \\\nWithin erweist sich die auf § 338 Hr 1 u 4 StPO gestützte\nRüge als unbegründet.\n\n[) ı\nt\n\n2,) Auch § 61 Ir 2 StPO ist nicht verletzt. Die Sltern .\ndes nisshandelten Kindes sind zuf Grund eines verkündeten u\nBeschlusses uneidlich vernommen worden; das Landgericht hat\nzur Begründung auf diese Vorschrift verwiesen. Dieser Hinweis\nwar unter den gegepenen Umständen ausreichend; denn es konnte keinem Zweifel unterliegen, dass die Vereidigung nur mit\nRücksicht auf die Versandschaft der Zeugen mit dem verletzten\nKinde unterblieben ist. 2\n\n5.) Die sachliche Nachprüfung des Urteils lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte hat den\nihm anvertrauten Jungen roh misshandelt, er fügte ihm aus\ngefühlloser Gesinnung erhebliche Schmerzen zu. Die Annahme\ndes Tatbestendsmerkmales der Roheit setzt nicht eine dauernde gefühllose Gesinnung voraus, Die Revision kann sich auch\nnicht darauf berufen, dass der Angeklagte in einer augen-.\nblicklichen, durch Verärgerung hervorgerufenen starken Gefühlsaufwallung auf den Jungen eingeschlagen hat. Auch in\ndieser Erregung wer er noch fähig, die “irkungen der Jisshandlungen zu erkennen; er offenbarte somit eine gefühl.-\nlose Gesinnung, wenn er sich trotzdem keine Beherrschung\nauferlegte und auf das Kind des geringen Versehens wegen\npausenlos nit der Iundeleine und einen Stöckchen einschlug.\nDa er die liilflosigkeit des Jungen kannte und die grausame\nWirkung seiner Schläge wahrnahm, sich auch seines Unrechts\nbewusst war, ist auch die-innere Tatseite ausreichend darge-\n\ntan.\n\n.\n\nas\n\nR\nBD e\n\n ..\n\nSenne 9 s\ns\nB\n\nu.\nDre ı\n‘...\n\nu\n\n|\n|\n\n}\n\nDie Revision kann daher keinen Erfolg haben,\n\nKrumme Bundesrichter Uantel Hörchner\nist beurlaubt und an\nder Unterschrift Terhindert,\nKrumme\nGlanzmann Dr. Augustin\n\nR .\nto 0,\n\nI\n«\n\ncry\n\nee tt Bern ©","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-29/4-str-36-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-29/4-str-36-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:22.728182+00:00"}}