{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-08-22_4_StR_951_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-08-22","aktenzeichen":"4 StR 951/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"— Tr -— —\n\n4 StR 951/51 | 2296 068 4\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauunternehmer Konrad B EEE au: To,\ndort geboren am EEEEB 1916.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenst des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 22. August 1952, an der teilgenommen\nhaben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Nantel\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Kichter.\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkennt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 9. Juni 1951\nwird verworfen mit der Massgabe, dass die Verurteilung wegen Übertretung der Strassenverkehrsorädnung wegfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte fuhr am 11. Oktober 1950 gegen 171? Uhr\n- die Dämmerung war bereits vorgeschritten - auf der Bundesstrasse @&® zwischen CHEN una Vu mit seinem Volkswagen auf einen entgegenkomnenden Lastzug und erlitt beim Zusammenstoss schwere Verletzungen, so dass er\njede Urinnerung an den Hergang des Unfalls verloren hat,\nwährend der neben ihm sitzende Vaurervolier ZER uns\nLeben kam. Das Landgericht hat ihn wegen fehrlussiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung an Stelle einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten\nzu einer Geldstrafe von DU 1500.- verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie ist im wesent-\n\nlichen unbegründet.\n\n1.) Nach den Urteilsfeststellungen fuhren dem Angeklagten\nzwei lLestzüge entgegen, unter sich in einem Abstand von\nmehr als 25 m; sie wurden von den Kraftfahreru und\nPa gesteuert. Diese und ihre Beifahrer sind als Zeugen\neidlich vernommen worden. Darin sieht die Revision zu Unrecht einen Verfahrensverstoss. Ob der Verdacht der Teilnahme im Sinn des § 60 Ziff 3 St?O nach Lage Ger Sache zu\nbejahen ist, hat der Tatrichter nach vflichtgemäseen Ermessen zu entscheiden. Das Landgericht stellt fest, dass\ndie Führer der beiden Lastzüge ihre rechte Fahrbahnseite\neinhielten und mit abgeblendeten Lichtern fuhren. Sie verhielten sich also vorschriftsrässig. Bei dieser Sachlage\nist die Vereidigung der Zeugen nit Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt\nsich auch nicht daraus, dass FEB einen kurzen Augerblick\n\nDu Dar mu erg TI. ©. 8\n\n-_— ann\nTan. .\n\npe Pe lud\n\nEE vanmamn\n\n. ..\n\nnach links fuhr, um feststellen zu können, ob er den voraus.\nfahrenden Lastzug überholen könne. Auch diese Fahrweise\n\nwar nicht verkehrswidrig. Denn nach dem Urteilszusammenhang war im Augenblick des Aufblendens der Angeklagte noch\nso weit entfernt, dass er nicht damit rechnen musste, seine\n\nFahrbahn werde versperrt.\n\nAuch die Rüge der Verletzung der Wahrheitsermittlungspflicht des Gerichts greift nicht durch. Dss Landgericht\nhat, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, mit\nden Sachverständigen Kopp und Ku die Örtlichkeit besichtigt; diese Sachverständigen haben Gutachten erstattet.\nWach den Urteilsausführungen beruht die Überzeugung des\nLandgerichts vom Hergang des Zusammenstosses auf der an\nOrt und Stelle vorgenommenen Beweisaufnahme, demnach auch\nauf den Gutachten der Sachverständigen, Es ist daher nicht\nerfindlich. inwiefern sich dem Lendgericht die Notwendigkeit aufdrängen musste. zur Aufklärung des Sachverhalts\nweitere Sachverständige zuzuzıehen.\n\n2) Das Urteil hält auch der sachlichen Nachprüfung stand\nEntgegen der Auffassung der Revision steht die Bemerkung\ndes Landgerichts, es wolle zu Gunsten des Angeklagten die\nan sich nahe liegende Möglichkeit ausschliessen, dass dieser einfach einen Augenblick nicht genügend aufgepasst\nhabe, nicht im Widerspruch mit der Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt. Offensichtlich will das Landgericht nur die Nöglichkeit verneinen, dass der Angeklagte ?Zür kurze Zeit\nsein Augenmerk von der Strasse völlig abgewendet hat.\nDemgemäss stellt es später fest, dass er unter Ausserachtlassung der gebotenen Sorgfalt mıt seinem Fahrzeug\n\n— ne\n\n.. Fr -—\n\n7\n\nnach links abgekommen ist und dass dieses Verhalten den Unfall herbeigeführt hat.\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte unvermittelt nach links auf den ersten Lastzug zugefalıren,\nobwohl seine Pahrbahn völlig frei und unbehindert war. Das\nLandgericht nimmt an, dass er entweder das Ende eines Windschattens nicht beachtet habe oder, geblendet durch den\nScheinwerfer des entgegenkommenden Lastzuges, nicht die\ngebotene und ihm mögliche Sorgfalt bei der Fahrt habe walten lassen. Zu Unrecht macht die Revision dem Landgericht\nden Vorwurf, seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen\nzu sein, weil es nicht ermittelt habe, ob damals Überhaupt\nein starker Wind geweht hat. Denn der Tatrichter sieht in\ndem Nichtbeachten eines Windschattens nur eine mögliche\nUrsache für das Abweichen nach links, Es ist auch nicht zu\nbeanstanden, dass das Landgericht davon ausgeht, der Angeklagte, der seit vielen Jahren ein Kraftfahrzeug führt und\nmit seinem Volkswagen bereits 30.000 km zurückgelegt hatte,\nsei in der Lage gewesen, den nöglicherweise vorhandenen\nWindschatten in Rechnung zu stellen. Da nur ein starker\nWind in der erwähnten Weise auf die Fahrtrichtung des Kraftwagens hätte einwirken können, hätte der Angeklagte als geübter Fahrer bei genügender Aufmerksamkeit rechtzeitig die\ndrohende Gefahr orkennen müssen.\n\nVergeblich bekämpft die Revision auch die Ansicht des\nLandgerichts, der Angeklagte sei nicht dadurch entlastet,\ndass er möglicherweise geblendet war. Es mag zutreffen,\ndass ein durch plötzlich einsetzende Beleuchtung geblendeter Kraftfahrer Hindernisse auf seiner Fahrbahn nicht\nerkennen kann. Der Angeklagte hat aber nicht ein Hinder-\n\n>\n\nIr Pr _-.\n\nnis in seiner Fahrbahn überfahren, vielmehr seine freie\nFahrbahn verlassen und iat in den ihm entgegenkonnenden\nLichtschein hineingefahren Zu Unrecht greift die Revision auch die Auffassung des Landgerichts an, dass ein\nKraftfahrer auf einer belebten, sehr verkehrsreichen\nStrasse, wie es die Bundesstrasse ® ist, damit rechnen\nmüsse, dass ihm entgegenkommende Fahrzeuge sich einander\nüberholen und sich deskalb bei Dunkelheit durch Aufblen- )\nden der Scheinwerfer für kurze Zeit eine Übersicht über\ndie Verkehrslage zu verschaffen suchen.\n\nDie Begegnung mit einem entgegenkommenden beleuchteten Kraftwagen bedeutet regelmässig eine Gefahrenquelle,\nweil stets eine Dlendwirkung dabei eintritt. Darauf muss\nsich jeder bei Dunkelheit fahrende Verkehrsteilnehmer einrichten, und zwer nicht erst beim Aufblenden eines fremden\nLichtes, sondern schon dann, wenn die Begegnung der Fahrzeuge bevorsteht (BGH 1, 309, 312). Nach dem Urteilszusammenhang konnte der Angeklagte auf der verkehrsreichen Bundesstrasse die herankommenden Lastzüge von weiten erkennen.\nEr muerste sich demnach auf die erfahrungsgemäss eintretende, jedem Kraftfahrer bekannte Blendwirkung durch die\nherankommenden Fahrzeuge vorbereiten, die rechte Stressenseite einhalten und gegebenenfalls seine Geschwindigkeit\nverringern. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das\nLandgericht eine Fahrlässigkeit des Angeklagten darin\nsieht, dass er, möglicherweise während einer kurzen 3lendung, seine freie Fahrbahn verliess, weil er sich nicht\ndurch Herabsetzen seiner Geschwindigkeit und auch nicht\n.! dadurch, dass er den Wagen möglichst weit nach rechts herüberlenkte. auf die bevorstehende 3lendwirkung vorbereitet\n\nm nn ae\nzu Deere, ee“\n\nu ei”,\n\nbe 9\n*\n\nhatte. Hierzu war er nach den Urteilsfeststellungen als\ngeübter Fahrer im Stande. Wann die Blendwirkurg eintrat,\nist für die Entscheidung bedeutungslos. Es kommt auch\nnicht darauf an, ob sie von dem ersten oder dem zweiten\nLastzug oder von beiden ausging. Die Ausführungen der Revision, mit denen sie dartun will, dass das Landgericht\ngegen die Denkgesetze verstossen habe, weil es in der\nFahrweise des ersten Lastzuges nicht die Ursache für den\nZusammenstoss gesehen hat, liegen daher, soweit sie nicht\nschon den Urteilsfeststellungen widersprechen, neben der\nSache. Überdies durfte der Führer des ersten Lastzuges\ndurch Blinkzeichen den Angeklagten veranlassen abzublenden, weil er durch das Licht des Wagens des Angeklagten\ngeblendet worden war. \\\n\nEs begegnet schliesslich auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht eine Fahrlässigkeit des Angeklagten darin sieht, dass er möglicherweise scharf gebremst und dudurch das Ninüberwechseln seines Fahrzeuges\nauf die andere Fahrbahnseite herbeigeführt hat. Liit Recht\nführt das Landgericht zur Begründung seiner Auffassung\naus, dass der Angeklagte die Wirkungen eines scharfen\nBremsens gekannt habe und deshalb bei dem starken Gegenverkehr seine Geschwindigkeit hätte frühzeitig herabsetzen müssen, so dass er im Augenblick einer jederzeit\nzu erwartenden kurzen Blendung nicht gezwungen gewesen\nwäre, scharf abzubremsen. Für die rechtliche Würdigung des\nSachverhalts ist es im übrigen belanglos, dass im Urteil\nin einer zusätzlichen Erwägung auch dem Umstand Bedeutung\nbeigemessen worden ist, dass der Angeklagte körperlich behindert ist. Im übrigen verkennt die Revision den Sinn der\nUrteilsausführungen, wenn sie meint, der Tatrichter sehe\nschon in dem Abhremsen des Volkewagens ein schuldhaftes\nVerhalten.\n\nu _\n\n»\n\n[IR Ar up Zur)\n_ Kine dan\n\nun\n\n-.\n\ntn nen\n\nf\n1\n!\ni\n{\n|\nj\nI\n1\n\nDie getroffenen Feststellungen tragen somit die Annahme einer fahrläsrigen Tötung Die Übertretungen der\nStrassenverkehrsordnung sind inzwischen verjährt. Es ist\noffensichtlich nur ein Schreibversehen, wenn in den Urteilsgründen die an sich verwirkte Gefüngnisstrafe mit 10 .WTochen\nangegeben wird, während im verkündeten Urteilssatz die Straf\nnur auf 2 Monate Gefängnis bemessen ist. Massgebend ist der\nverkündete Urteilssate (BGH Urt v. 6. Hovember'1951 - 1 StR\n466/51).\n\nDie Revision ist hiernach mit der Massgabe zu verwer-\n\nfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Übertretung\nder Strassenverkehrsordnung. die ersichtlich keinen Einfluss\n\nauf das Strafmass gehabt hat, wegfällt.\n\nKrumme Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter\nist beurlaubt und an der Mantel ist beur\nUnterschrift verhindert. laubt und an der\nKrumme Unterschrift ver\nhindert\n\nHörchner Dr. Augustin Krunme\n\nbe 3 .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-22/4-str-951-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-22/4-str-951-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:22.252626+00:00"}}