{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-08-22_4_StR_937_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-08-22","aktenzeichen":"4 StR 937/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 937/5\\.\n\nImNamen des Volkes u\nIn der Strafsache . ER:\nee\n\n1.) den Invaliden Hermann U aus De nn\n., geboren am 1908 in Den .\n2.) die Ehefrau Johanna geborene La | aus m:\n\nDEE Geboren am 1915 in B\n\n. N\nwegen Verstrickungsbruchs u.a. . ng Re\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Ba\nSitzung vom 22. August 1952, an der teilgenormen haben: j a\nArge\nBundesrichter Krumme or Dr:\nals Vorsitzender, Ze 3\nBundesrichter Dr. Peetz \\ 2\nBundesrichter tliantel Ras\nBundesrichter Dr, Hörchner LSRED\nBundesrichter Dr. Augustin Ken.\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt yo\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, fr\n\nJustizangestellter u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bochun vom 24, September 1951, soweit die\nAngeklagten wegen Verstrichungsbruchs verurteilt sind,\n\naufgehoben, Insoweit werden die \\ngceklagten unter Über- On\nbürdung der ausscheidbaren Kosten auf die Staatskasse frei- .\ngesprochen, zufgehoben wird auch die gegen den Angeklag- \\\nten Hermann Lang erkannte Gesamtstrafe. Im übrigen\n\nwird seine Revision auf seine kosten verworfen, Er ist wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von zwei wochen verurteilt.\n\nnn\nx\nFr A\n\nVon Rechts wegen\n\n‘e\nBERCY\n\nER .\n.\na. 2. “.\nsähe RR 5\n.\n.AN\nR\n\n‘\neye\n.\n\n— ur -—\n\nSs\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ilermann ie\nwegen Verstrickungsbruchs (3 Wochen Gefängnis) und leichtfertiger falscher Anschuldigung (2 Wochen Gefänmis) zu\neiner Gesamtstrafe von einem lionat Gefüngnis, die !ngeklagte Johanna IE wegen Verstrickungsbruchs und Beleidigung zu Geldstrafen verurteilt.\n\nDer Angeklagte Hermann EM hat das Urteil in vol-\n\nlem Umfange angefochten, die Angeklagte Johanna LEE,\nsoweit sie wegen Verstrickungsbruchs verurteilt worden\nist. Beide rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Verurteilungen wegen Verstrickungsbruchs können\nnicht bestehen bleiben, denn der nach Ansicht des Tatrichters der Verstrickung entzogene Hund war nicht wirksam gepfändet. Der Vollstreckungsbeante kat ihn im Gewahrsan des\ningeklagten belassen, Die Pfändung musste daher durch AnlJlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise ersichtlich\ngemacht werden, Der Vollstreckungsbeamte beschränkte sich\ndarauf, dem Sngeklasgten eine mit dem Pfandsiegel versehene Pfündungsanzeige auszuhündigen, die in der Wohnung .\n\"verblieb\", Damit genügte er nicht den strengen nforderungen, die die Rechtsprechung an das Ersichtlichmachen\nstellt (RGZ 126, 346; Ji 1913, 883 Ir 253; 1926, 1041 Hr 1;\nRGSt 18, 163). Die Pfändung des Hundes war. wenn er sich\nim Freien bewegte, überhaupt nicht zu bemerken, Es stand\nvöllig im Belieben des Angeklagten, wo und nie er die\nPfändungsanzeige verwahrte, Es war somit keineswege ge-,\nwährleistet, dess Dritte bei Anwendung der im Verkehr üblichen Aufmerl:sankeit die Ffündung des Tiundes erkennen\n\nkonnten, Wegen des Langels ist die Pitindung nicht wirksam SE\n\ngeworden, § 137 StGB setzt aber eine ordnungsmässige, den\n\n25 .\n“ «ss\nve .\nL ..\na Verben\n‚ ER\n\n.,.\ns..\n\nR\nER\n\nre\n\nA, 2\n« er‘.\nBRRN\n\nDE Zu\n\nre T-\n\na N RG\n\n ..\na.\n...\n\nET ER RT\n\nPOP 1 SW W [22 Sul Zu ZZ\n\n-3-\n\neinschlägigen Formvorschriften entsprechende Pfändung\nvoraus (RGSt 7, 292; 36, 135 u.a.). Da es hieran fehlt,\nhaben die Angeklagten keinen Verstrickungsbruch begangen. Sie waren daher freizusprechen (5 354 Abs 1 StP0).\nDie Freisprechung hat bei dem Angeklagten liermann Te\nGEB den Wegfall der Gesamtstrafe zur Tolge. Da gegen\nseine Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung und die hierfür erkannte Einzeistrafe keine\nrechtlichen Bedenken bestehen, war seine Revision im übrig\nzu verwerfen, 2\n\nKrumme Dr. Peetz liantel\nHörchner Dr.- Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-22/4-str-937-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-22/4-str-937-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:22.234245+00:00"}}