{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-08-22_4_StR_827_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-08-22","aktenzeichen":"4 StR 827/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u 2.\n\n2296 075 37\n\n4 StR 827/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Betriebsleiter Prul H Tr\nad geboren en 1893 in\n\n2.) den Brennmmeister J nr u aus Ks\nGB Aort geboren ar 00,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Perienstrafsenat des Pundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. August 1952, an der teilgenormen haben:\n\nBundesrichter Krumne\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz '\nBundesrichter Kantel\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nEundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n%\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nDendgerichts in Paderborn vom 1. August 1951 werden\nverworfen,\n\n. ..\n>\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Kechtsmittels\nzu tragen. -\n\nVon Rechts wegen\n\n„+0. G\n2er s,\n003°\n\n’ .\nss . vi?\n“oe ’ win, N >v\n. ” > PT\n\nSR\n\neo...\n.\n\nL\n\noe...\n%\n.;\n.’ır,\nPER\nKA, nr\n\nhe\nngrie\n\n.\n.\n..\nL\n!\n\nDas Zementwerk I in Ti, dessen Betriebs-\n\nleiter der Angeklagte ii ist, hat zur Vorrathaltung von Kalkschotter einen Silo, der 16 m hoch, g m\n\nlang und 6 m breit ist. Er ist völlig verschlossen; in\nder Einfüllvorrichtung, die sich an der Decke befindet,\nist ein 20 x 40 cm grosses Loch, durch das man einen beschränkten Einblick in den Silo erhält. Über den Ablauflöchern bilden sich gelegentlich Krater, un die herum der\nSchotter in mehr oder weniger steilen und hohen wänden\nstehen bleibt. Diese Yände müssen deshalb von Zeit u\nZeit abgetragen werden. Hierfür schreibt § 49 der Unfallverhütungsvorschriften der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, gültig seit ‘. April 1934, vors Das Befahren des\n\nSilos darf nur ausnahmsweise und muß in Gegenwart eines .\nzweiten, mit der Arbeit vertrauten, kräftigen Mannes ge- 'e\nschehen, der den Eineinsteigenden em Seil hält und beob- :\nachtet; das Seil muß ausserdem sicher befestigt sein. &\n>\nAm 3. Dezember i950 wurde dem Angeklagten Huf -...\ngemeldet, dass sich im Silo Krater mit Wänden bis zu 7m E\nHöhe gebildet hätten. Er ordnete deshalb an, dass die v- -&\nbeiter Tu) una TREE Giese \\ande während der 16:\nNachtschicht abtragen sollten. Gleichzeitig gab er den mf- Fi\n\nGreg, dem Angeklagten Hui auszurichten, für die vorichtige Durchführung der Arbeiten, insbesondere für die\ngenaue Überwachung der Arbeiter zu sorgen. Diese Weisung\nwurde an Top nicht weitergepeben. Indessen meldeten\nsich die genannten Arbeiter zu Beginn der Nachtschicht\nbei ihn. Hulp stieg zunächst allein in den Silo, um\n\n.”» .# . >\n\\.\nPR 20 s\na nt, 7\n\n.\n„ ”\nx .\n>& N\nww\n\n‘\n\nwo.\n\n* ‘\n. ‘.\nem .. .. .. we ran\nEN\n\nn\ns\n\n— zum 0 um\n\n...—\n\ne - ‚ ex wa N . . s > x\na EN II 21 N\nBES E IY Saale Acc Saal ZEN ET ee Der\nEN .\nS .\n.\n\nBr\nRT 2\n\n. Arbeit ausgeführt hatten. Das Halteseil, das an einem dem\n\nBa}\nDD We\n\ns “N\ns\n\nsich von der Lage des Schotters zu überzeugen; dann folg- r\nten.die beiden frbeiter nach, die schon mehrfach diese\n\nDOSE ungelegten Haltegurt befestigt wurde, führte\nsenkrecht nach oben bis zur Öffnung in der Einfüllvorrichtung. Eier knüpfte es Hui an dem dort angebrachten a\nEisengestänge fest. In „bständen von 20 Minuten überzeugte er sich durch Einblick in den Silo vom Stand der Arbei- .°\nten. Im übrigen ging er Seiner Tätigkeit als Brennmeister\nnach. Das Innere des Sild:' war durch eine elektrische Tam- ‘* :\npe hinreichend beleuchtet. Obwohl aus Sicherheitsgründen\ngeboten war, den Schotter von derı oberen Rand eines Kraters aus in das Kraterinnere zu befördern, stieg Du, \"Wr\nder Arbeitserleichterung wegen, ein Stück in einen Krater\nhinein und unterhöhlte die darüber stehende Kraterwand.\n\nEr begab sich dadurch in Gefahr, weil grössere Mengen auf\neinmal in Bewegung geraten konnten, Nach mehrstündiger\nArbeit gab denn auch plötzlich eine grössere Menge Schotter \\\nnach und riss DB in den Krater hinein, bis das\nSeil straff gespannt war; er wurde bis zu den Knien verschüttet, Trotz eingehender Bemühungen gelang es erst\nnach 2 Y2 Stunden ihn zu befreien; inzwischen war aber\nSchotter nachgestürzt und hatte ihn bis an die Rippen\nzugedeckt. Durch den Druck dieser Massen war er erstickt.\n\n’r\n’\nr\nBD\n$\n\n’ [1 -\n»e\n\n.\nSa ?\nvr\n\nDas landgericht hat beide Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung - I] zu 3 Monaten Gefängnis, Hug\nGE zu. Dit 400.- Geldstrafe an Stelle einer verwirkten\nGefängnisstrefe von 6 Wochen - verurteilt. Die Revisionen\nder Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie sind nicht begründet.\n\n. .\n.\n\nne oe, ..\n.\n\n”\n:\non\n\nrung .\n1WER7$. een pe\n\nIm Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen\nDr. BrEB ist das Landgericht der Überzeugung, dass\ndas Fehlen eines Mannes, der das Seil in der Hand hätte\nhalten und DEEEEMB hätte leiten sollen, den Unfall\nverursacht hat. Dieser Nann hätte das Seil nicht nur\nrechtzeitig im Augenblick der Gefahr anziehen können,\nso dass DEE. wenn er sich gleichzeitig am Seil\nhochgezogen hätte, unter Umständen eus den in Bewegung\ngekommenen Schottermengen hätte befreit werden können;\nseine Aufgabe wäre es vielmehr gewesen, DOEEEEEB zu\nwarnen, wenn er sich in unvorsichtiger Weise, auf den\nWänden des Kraters bewegte, und ihn notfalls vor dem\nBetreten der gefährlichen Stellen durch Anziehen des Seiles zurückzuhalten. Auf diese Weise wäre verhindert worden, dass DEE in den Krater hineinstieg und die\ndarüber stehende Wand unterhöhlte. Die Sicht im Silo hätte die Durchführung dieser Aufgabe ermöglicht. Diese im\nwesentlichen tatrichterliche Yürüigung des Landgerichts\ngreift Gie Revision mit unzulänglicher Begründung an, wenn\nsie die Glaubwürdigkeit des Sachverständigen im Hinblick\nauf dessen Stellung als Vertreter einer Berufsgenossenschaft bezweifelt. Die Ablehnung eines Sachverständigen\nwegen Besorgnis der Befangenheit kann nach Versäumung in\nder Tatsacheninstanz nicht nachträglich zum Gegenstand\neines Revisionsangriffs gemacht werden. Da das Landgericht die volle Überzeugung vom ursächlichen Zusammenhang\ngewonnen hat, ist auch der Grundsatz, dass im Zweifel zu\nGunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht, verletzt. Es kommt schliesslich nicht darauf an, ob es dem\n\nzen 0.\nPe -\n\nur 7 ., .\nENUIPE\nSEN\n\n“3 Das oo\ns .\nIr\n\n“vr.\nB\n\n\\ BEA \"\n.\n\nER,\n\n_ war; bei pflichtgemässer Zufmerksamkeit wäre er nämlich\n\nBeobachter auf der Silodecke möglich gewesen wäre, Pi\nGER Hochzuziehen, als er bis zu den Knien verschüttet\n\nvon jenem schon am Betreten dieser geführlichen Stelle\ngehindert worden. j\n\nFür die Anordnung der gebotenen Naßnahmen und ihre\nÜberwachung war der Angeklagte Hi) verantwortlich. Zr ist der Betriebsleiter, ihm obliegt die technische Leitung des gesamten Werkes. Er hat daher die Verpflichtung, den Betrieb so zu leiten, dass die Arbeiter\ngegen Gefahren für Leib und Gesundheit soweit geschützt\nsind, wie es die Natur des Betriebes gestattet (vgl § 120 Pi\nGW0). Er kann sich nicht darauf berufen, dass er den Prenn- *\nmeister Hulp beauftragt habe, die Arbeiten ordnungsgemäß ausführen zu lassen. Denn zur Betriebsleitung gehört\nauch die Beaufsichtigung der unterstellten Meister und\nArbeiter hinsichtlich der für die Sicherung der Arbeiten\nerforderlichen Maßnahmen sowie die ständige Überwachung von\nGefahrenquellen,. Allerdings kann ihm nicht zugemutet werden, alle Verrichtungen dieser Personen unausgesetzt zu\nbeobachten; es hätte vielmehr genügt, wenn er diese Personen sorgfältig ausgewählt und sich durch fortlaufende Pro- \\\nben von ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere von ihrer °\nKenntnis der Unfallverhütungsvorschriften und der zu treffenden Schutzmaßnahmen überzeugt hätte (R6St 19, 202).\nDenn es ist eine Erfahrungstatsache, dass die Nenschen\ngegen Gefahren stumpf werden und vieliach die eigene Sicherheit der Bequemlichkeit hintan setzen, wenn sie Sich\nnicht überwacht fühlen.’ Der Angeklagte hat aber nach den\nUrteilsfeststellungen sich nie davon überzeugt, dass Hu\nWER una die anderen unterstellten Arbeiter in höherer\nStellung die Unfallverhütungsvorschriften kannten, und\n\nPR\n\n&\n\nv\n\nsich auch nie darum gekümmert, ob bei Arbeiten im Silo\ndie vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahnmen angewendet wurden, wovon er sich mindestens durch Stichproben hätte\nvergewissern müssen. Dieses Verhalten hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum als ursächlich für den Unfall\nund seine Folgen angesehen. Dass der Angeklagte die gebotene und ihm mögliche Sorgfalt hierdurch ausser acht\ngelassen und deshalb auch den Unfall nicht vorausgesefhen\nhat, stellt es gleichfalls Test.\n\nUnbegründet isteuch der Vorwurf der Revision, das\nTandgericht habe § 49 der erwähnten Unfallverhütungsvorschriften irrig angewendet. Diese Vorschrift hat versicherungsrechtlichen Charakter und stellt keine Rechtsnorm dar. Sie bietet lediglich einen allgemeinen Anhalt\ndafür, welche iaßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten im Silo zu ergreifen sind. Was aber im einzelnen\nFall zu tun ist, bestimmt sich danach, welche Anordnungen der strafrechtlich verantwortliche Betriebsleiter\nzum Schutze von Leben und Gesunüheit der ihm unterstellten Arbeiter bei Berücksichtigung aller Umstände nach\n\nder Besonderheit der Retriebseinrichtungen zu treffen hat.\n\nWenn das Landgericht im Anschluß an das Gutachten des\n\nSachverständisen verlangt, dass der am Silodeckel stehen-\n\nde Arbeiter seinen Berufskameraden im Silo nicht nur zu\nbeobachten, sondern auch zu leiten, zu warnen und gegebenenfalls durch Anziehen des Seils von dem Betreten gefährlicher Stellen zurückzuhalten habe, und dass die An-EuKlagten entsprechende Weisungen hätten erteilen und\nderen Einhaltung überwachen müssen, so hat es die an\n\ns\n.\n.\nlg.\nR EIILIREN\n‘ Ds “\nr\n..—.. / Dep\nPr - .\n\n£. Ye» . N s ,\nx .\nR se er ne 8 001 B\n- nn.\n\nm unan an Me same Wuan vun u unten Ana ve ab rn am ft Arm inne te\n\n.\n.\n\n% .\nAy ak >,\n% >\n\nrw\n\ns\nRL y\nn e\n\nR. De\n\nj . E28 PN s .\nur FR 4 . > „ . s er\nA . ei u y DER,\n“ Ex sin a üx. £hr- RT x ya\n4 . u N an RL TE rue “Y\n\n‘\n\n3°,\nser\n\nx\n\ny\n\nAr}\n\nEi\n\nPAR,\n2...\n4\n\nu\n\ns\n..\n\nre .\n\nb2 s\n\nBEE, ae\nrn\n\nRER\na\n-\n\nDe ZN\nNun\nET ZANDER\nvr chr\n”\n\nch\n\n„.ın .\n\no—\n\nur\n.\n\ndie verantwortlichen Personen zu stellenden Anforderungen angesichts der hohen Gefahren, die die Arbeiten\nim Silo mit sich bringen, keinesfalls überspannt.\n\nDie Revision des Ingeklagten Ti) kann\ndaher nicht durchgreiien.\n\n» Revision des Ku.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat auch der Angeklagte Hug durch sein Verhalten zu dem tödlichen Unfall beigetragen. Obwohl er mehrfach diese Arbeiten geleitet hatte und Vorgesetzter der 'rbeiter war, kannte\ner die Unfallverhütungsvorschriften nicht und unterließ\nes auch, sich über die gebotenen Maßnahmen zu unterrich-\n\nten. Deshalb unterblieb auch die Aufstellung des Arbeiters,'\n\nder das Seil oben halten und EeiiiB hätte beobachten\nund leiten sollen. Auch Hugh gegenüber hat das Landgericht damit ohne Rechtsirrtum den ursächlichen Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Tode des DEiuN\nfestgestellt. Zwar war der Auftrag des Angeklagten Hg\n\nGERNE ar EEE nicht weitergegeben worden. Dieser\n\nhat aber die beiden Arbeiter eingewiesen, sich selbst über '\nden Fortgang ihrer Tätigkeit stündig unterrichtet und sich \"\n\ndamit als verantwortlicher Leiter der Arbeitcr aufgeführt,\nwodurch die sonst erforderliche Einsetzung eines anderen\nAufsichtsführenden entbehrlich wurde. Für die strafrechtliche Beurteiling ist es daher ohne Bedeutung, ob der\nAngeklagte Hulp zur Ausführung dieser Arbeiten nach\nMaßgahe versicherungsrechtlicher und gewerblicher Bestimmungen rechtswirksam bestellt war. Dass er weitere\nArbeiten im Zementwerk zu beaufsichtigen hatte, kann ihn\n\n7\n\nu\nx\n°\n\nBENEE: —_- —g eo __\n—\n\nnicht entlasten, denn er brauchte nur Ki zu\nbeauftragen, das Seil zu halten, und ihn darüber zu\nbelehren, in welcher Weise er DEEP zu überwachen hatte. Selbst wenn, wie die Pevision entgegen\n\nden Urteilsfeststellungen ausführt, die Sichtverhältnisse im Silo die Überwachung des DEE nicht zugelassen hätten,so würde das die Fahrlässigkeit des\nAngeklagten nicht ausschliessen, denn dann durfte er\ndie Arbeiten nicht eher beginnen lassen, bis für entsprechende Beleuchtung gesorgt war. In übrigen gewährte das im Silo brennende Licht mindestens so viel\nrichtung arbeitende DEM von hier oder von der\nEinsteigeluke aus beobachtet und geleitet werden konnte; hiernach konnte der Angeklagte sich bei Aufstellung\ndes Beobachters richten. .\n\nDie im wesentlichen tatrichterliche Yürdigung,\ndass der Angeklagte fehrläscig gehandelt hat, tegegnet\nkeinen rechtlichen Bedenken. Hulp war mit den Arbeiten vertraut. Bei einiger Überlegung hätte er sich sagen müssen, dass die Leitung der gefährlichen Arbeiten\nim Silo nicht nur die Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften voraussetzt, sondern auch die Belehrung des\n\"Beobachters\" über seine Pflichten. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte befähigt, diese Überlegungen anzustellen.\n\n: : Dass Pe durch sein unvorsichtiges Verhalten\nden Unfall selbst mitverschuldet hat, entlastet die beiden\nAngeklagten nicht. Denn die Möglichkeit eines solchen\nVerhaltens lag keineswegs so ausserhalb jeder Lebens-\n\nBx\nLEN a\nrer.\n\nA\n..\n.\n\nar\n\nEn\n.\n\nerfahrung, dass die Angeklagten nicht damit hätten\n\nrechnen müssen.\nAuch die Revision des tngeklagten Hug kann,\ndaher keinen Erfolg haben. u\neu er\n\nKrumne Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel\nist beurlaubt und an der ist beurlaubt und an\nUnterschrift verhindert. der Unterschrift ver-\n\nhindert,\nKrumnme . Krumme:\n\nHörchner Dr. \"Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-22/4-str-827-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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