{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-08-22_4_StR_751_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-08-22","aktenzeichen":"4 StR 751/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Jamen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Händler Albert I GEB zu: TO\ndort geboren am EEE 897;\n\n(Sachbezeichnung: Heinrich I WB _..=.)\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat,des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 22. August 1952, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nBundesrichter krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Nantel\nBundesrichter Dr. Förchner\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvwalt |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten Tip wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hagen vom 22. Juni\n1951, soweit dieser verurteilt ist, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten\ndes Dechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwjesen.\nVon Rechts wegen\n\n.. x\n©2223 ee,\nEFE 2 2\nSg ie\nER\n\nEx\nBR\nx %\n\nv\n%\n\nof\n\n,).\n. Lues ne\nK2 EBEN DE 7 9 $\n\n‘\n\nK} v2\ne\nvr\n\n.\nPEN\nPre T DPE TER\n\nGründe:\n\nDer ängeklagte, der einen Rohproduktenhandel betreibt,\nhandelt euch mit Altmetallen. Am frühen Morgen des 22. Jaruar 1951 hatte sein im Geschäft als Lagerverwalter tätiger\nöruder Karl ICE insgesamt neunzehn Totguss-Walzenlager,\ndie die rechtskrüftig abgeurteilten früheren iitangeklagten Yeinrich ICP und Werner DEE zusammen mit einen\nnicht eruitteiten Diebesgenossen aus dem liagazin des Hüttenwerkes in Tg mittels Kinbruchs und Zinsteigens gestohlen hatten, in Kenntnis des Diebstahls zum Preise von\n1492 A ansgekauft, teils um dem Geschäft des Angeklagten\neinen grösseren Gewinn zu verschaffen, teils um im Bunde\nmit den Dieben an dem Viebstahlserlös selbst teilzuhaben;\nden Kaufpreis hatte er durch den Angestellten TMMEB.\naus der Geschäftskasse des Angeklagten an Terner DE\nauszahlen lassen. Als der Angeklagte am Vormittag des\n22. Januar 1951 auf seinem Lagerplatz die Walzenlager\nseh, erkannte er sofort, dass diese aus einem [rösseren\n“eri; stammten und gestohlen sein mussten. .:r stellte seinen\nDruder wegen des Ankaufs zur ilede und verlangte, da er\nit der Angelegenheit richis zu tun haben, andererseits\naber \"unter allen Unständen\" sein Geld wiederbekommen\nwollte, dass narı I das \"Zeugs\" sofort vom Lagerplatz wegschaffen und ihm die verauslagten 1492 Dü zurückerstatten solle. Zu diesem Zuecke stellte er seinem Bruder einen seiner lastkraftwggen zur Verfügung und erklärte sich ferner damit einverstanden, dass TEE una ein\nArbeiter des Geschäfts beim. Aufladen der notgusslager\nbehilflich waren. karı Ip verkaufte die Lager an\neinen unbekannt gebliebenen Abnehmer und zahlte einige\nTage später dem Angeklagten die der Geschüftskasse entnommenen 1492 TI zurück.\n\n. !\ni\n4\n\n- 3 -\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den\n\nAngeklagten der Hehlerei nach § 259 StGB in Gestalt des\n\"uitwirkens zum Absatz\" schuldig erkannt und ihn hierveren an Stelle von zwei ilonaten Gefängnis zur Geldstrafe\nvon eintausendfünfhurdert D-Ilark verurteilt.\n\nDie auf die Verletzung des sachlichen Hechts gestützte Revision des Angeklagten ist begründet. _ oo\n\nZur äusseren Tatseite begegnet die Verurteilung\nwegen Hehlerei zwar keinen Bedenken, Wie das Landgericht\nzutreffend annimmt, bat der Angeklagte dadurch im Sinne,\ndes § 259 BGB zum Absatz der gestohlenen Welzenlager bei\nanderen mitgewirkt, dass er seinem Bruder die sofortige\nWegschaffung der Lager befahl, ihm einen Lastkraftwagen .\n\nzum Transport, sowie zwei Arbeitskräfte zur UHithilfe beim;\n\nAufladen zur Verfügung stellte und es ihm so ermöglichte,\ndas Diebesgut einem Käufer zuzuführen. Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand sind insoweit bedenkenfrei,\nals sie die nenntnis von der strafbaren Vortat und das\nVandeln \"des Vorteils wegen\" betreffen. An der eigennützigen Absicht in letzterem Sinne Tehlt es nicht etwa\ndeshalb, weil der Angeklagte gegen seinen Bruder einen\nRechtsanspruch auf Erstattung der der Geschäftskasse entnommenen 1492 D\\ hatte; denn der von dem Hehler erstrebte\nVorteil braucht kein rechtswidriger zu sein (RG Goltd\nArch 65, 544). Ebensowenig ist von Bedeutung, dass der\nAnfeklagte den Ankauf des Diebesgutes durch seinen Bruder\nnicht gebilligt und auf der sofortigen Vegschaffung bestanden hat. Nicht hinreichend festgestellt ist jedoch,\ndass der Angeklagte zu dem f.bsatz des Diebesguts durch\nseinen Bruder bewusst und gqwollt mitgewirkt hat. Das\n\n.\n\n- A -\n\nDi\n\nm {|\n.\n\n« .\n«\nen s\n\ns EEE 5 RI\nvo. De Gun\nD EN yN.\nTR FT\nu ec N\n\nPi\n+\nB\nı\n\n+\n\nBi.\n\n.\n2x\n\na E*\n\nP}\n%\nFE\nBr\n3 .\na\nd\n\n+»\n.\nre\n\n.\nN 2\n\nBe (2\n\nELTE\n\nn\n\n@\nw\n\n&;\nng\n\nwar nur der Fall, wenn er mit der Weiterveräusserung der\nwarenlager durch seinen Bruder an einen britten mindestens\ngerechnet und sie innerlich gebilligt hat, Vie Äusserung\ngegenüber seinen Bruder, dieser solle das \"Zeugs\" sotogt Be\nvom Lagerplatz wegschaffen und ihm den Betrag von 19 Bi a\nzurückerstatten, enthält nicht diese Feststellung. Sie‘ . Be;\nlässt ebenso die Auslegung zu, dass der Angeklagte im, Sn:\nkuse gehabt hat, sein Bruder solle den kaufvertrag I PRRECRESERE\nden Dieben rückgängig machen und ihnen gegen Rückerstattung\ndes Kaufpreises die Walzenlager wieder aushändigen.. Nach... :\ndien Urteilsgründen (Bl 13 unten und 14 oben UA) hat Etgh; 58\nder Angeklagte hierauf auch ausdrücklich berufen. Das . ES\nLandgericht hat diese Schutzbehauptung allerdings für up\nbeachtlich erklärt, weil der Angeklagte nicht. für die Rick--\nzabe des sestohlenen Gutes an den rechtmässigen Besitzer “\ngesorgt, sondern dazu mitgewirkt habe, das Gut von dem Bestohlenen weiter zu entfernen. Dem kann nicht beigetreten\nnerden, Der ängeklagte, der an dem Diebstahl der nalzenlager und ihrer hehlerischen Ankauf durch seinen Bruder -\nvicht beteiligt war, brauchte nicht dafür zu sorgen, dass\ndie Lager dem :jigentümer oder rechtmässigen Besitzer zurückgegeben wurden. Er durfte nur nicht mit - sei es auch\nnur bedingtem - Vorsatz dazu beitragen, dass üle durch den\nDiebstahl geschaffene rechtswidrige. Vermögenslage durch\nVeräusserung des Diebesguts an einen Dritten oder durch\nandere Handlungen im Sinne des § 259 StGB zum Nachteil\n\ndes Geschädigten aufrechterhalten oder gar verschlechtert\nwurde. Die Rückgängigmachung des Kaufvertrages mit den\nbieben hätte keine solche Folge gehabt; vielmehr wäre mur\ndie Lage wiederhergestellt worden, wie sis vor dem Ankauf\n\n-5-\n\n. RED\n” vom\n\"4\n3\n*\n\ndes Diebesgutes durch karl IB vestanden hatte.\n\nAuf die Revision des Angeklagten war hiernach das\n\nv Urteil, soweit er verurteilt ist, samt den Feststellungen\n\nr aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und intscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. 0.\n\nkrumme Dr. Peetz ilantel\nDr. Hörchner \"Dr. Augustin\n\n— urn\n- not","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-22/4-str-751-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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