{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-08-22_4_StR_404_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-08-22","aktenzeichen":"4 StR 404/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"pür das Nachschlagewerk!\nricht für die Amtliche Sammlung!\n\n—— nenn\n\n1. Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\n2, Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen:\nUrteil vom 22.\n\n° s\n§ 8 amigepnemmanetsh ariimini> Hasen > «mein amiingint dh int Gue-Aite din Ohr GE aieelget Dr indie Sinnalubem ae zur Wurm She m wm a DT 0 mer BrEerHE ER Hr re RT\n\nStPO § 59,\n\nDer Nebenkläger kann als Zeuge vernommen werden. -\"--\nEr ist zu vereidigen, sofern kein Ausnahmefall\n(88 60 ££ StPO) vorliegt. - I 1 des Urteils -\n\n..\n\n-\n\nStPO § 396 Abs 2, a, ze .\nErfolgt die vor der Hauptverhandlung beantragte\nZulassung des Nebenklägers erst während der Hauptverhandlung, so kann der Nebenkläger die Revision.\nnicht hierauf ‚stützen. wenn er auf die Tiederholung des seiner Zulassung vorausgegangenen Teils\nder Häuptverhandlung verzichtet hat. urn\n- 12 des Urteilg:-. nn\n\nx Ey s\n“-. . LH r rt de\n. x - ANERZ\nDE B “ EX\n. ex . < %G\n\nx th x\nxt, 2, sr\n3 . °\n\n.\n\nÜN\n2%\n\nAm\n\n4 StR 404/51 : BE\nAugust 1952 u\n\nx\nRD\n\n2%\nDass DE DER,\nIT 2\ner Sr.\n\n>\nwre\n‘\n\nIE Künster UL\n\ntr . %\ncr\n» GE nos yI*.\n. 0 ’ ‘ 5\n\nnr. N\nnr ur An\n. » » z x\n\n»\nE2\nSS,\nIr\n%%\nAn\nR\n”\n+\nr\nL\nFRE FOR\n\">\n\\\n+\n2\n:\n«\nx\nx\n:\nAR\n\nN 2\n’.\n‘\n“\n5\n.\n\n.\n\n’.\nbe \\\n»\nx\nR\n\n- .\n\n4 StR 404/51 3x\n\n||| mn men an ame\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Dr. phil. Theodor R (EEE\naus CR geboren am 1896 in Team:\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. August 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hörchner,\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf äie Revision des Landrats Rep in CE als\nNebenklägers wird das Urteil. des Tandgerichts in\nkünster vom 8. November 1950 aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels — an das Landgericht in\nDortmund zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSe,\nRE 29 V> 2 Re\n\nww.\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten ist ein Vergehen gegen {§ 186, 194,\n200 StGB zur Last gelegt worden, weil er in einer Yahlversammlung erklärt habe, der Nebenkläger habe Deutsche\n\nbezw. Parteigenossen in die Lager von Re Üiimuumup\n\nund SED gebracht. .. „gi\nDas Landgericht hat ihn freigesprochen und über den .z\nHergang und Wortlaut seiner Äusserungen im wesentlichen >\nfolgendes festgestellt: . 8\nAm 11. März 1950 fand in der Stadthalle in Cap %\n\neine von der FDP einberufene Wahlversammlung statt, an\nder auch der Angeklagte teilnahm. Ein Redner der Zentrumspartei stellte in der Aussprache die Frage. warum die FDP\nals besonderen \"Programmpunkt\" die Freiheit aufgestellt\nhabe, deren Vertretung ein Grundsatz aller demokratischen ,\nParteien sei und deshalb kein besonderes Unterscheidungsmerkmal darstelle, Dieser Redner ging dabei auch auf ein\nvor der Versammlung verteiltes Flugblatt ein, auf dem\n\nder Kreisvorsitzende der Zentrumspartei, der Nebenkläger\nLandrat Rep, angegriffen worden war, Darauf ergriff\nder Angeklagte das Wort und erklärte, es sei eigentünlich, dass eine Partei. deren Vorsitzender Deutsche nach\nSCHERER zebracht habe, von Freiheit spreche, Auf Zwischenrufe hin, die das erwähnte Flugblatt betrafen, erwiderte der Angeklagte, Rei habe \"zig Leute denunziert\",\nAuf den Zuruf \"Namen nennen!\" gab er die Namen Ip und\n\nv ge\n\nDas Landgericht hat den Wahrheitsbeweis als geführt\nangesehen und hierzu im einzelnen dargelegt. dass der\nNebenkläger aus sittlich nicht zu billigenden Gründen in\n\nzwei Fällen (Kr und TEE) Deutsche durch die\n\n-3-\n\nm u\nDo TEE Inn\n\nEu\nu en en ara nn nn ana nn\n\nZen\nPape [ge\n\nim\n\nTun\n\nEnz u Et 8. €\n\n.-°ı\n\nenglische Besatzungsmacht in ein lager habe bringen lassen.‘\nund dass er dasselbe in einem dritten Fall (Ice)\nversucht habe.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat ihre gegen dieses Urteil\neingelegte Revision zurückgenommen.\n\nDer llebenkläger Rei rüct mit seiner Revision\nVerfahrensverstösse und Verletzung des sachlichen Strafrerhts. Sein Rechtsmittel ist begründet.\n\nSoweit er auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft verweist, ist ihm allerdings entgegenzuhalten,\ndass eine derartige Bezugnahme auf andere Urkunden nach\nder ständigen Rechtsprechung unzulässig ist und dass sich\nüberdies keine Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft\nbei den Akten befindet.\n\nAuch die Benennung des Steatsanwalts als Zeugen für\ndie vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen ist\nim Revisionsverfahren unbeachtlich.\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\n1. Die Rüge, dass der als Zeuge vernonnene Nebenkläger ReB ohne Grundangabe unvereidigt geblieben ist,\ngreift durch,\n\nDie Sitzungsniederschriften erhalten keinen Vermerk\nzu dieser Frage. Die im Protokoll vom 28. Oktober 1950\ngetroffene Feststellung, dass sämtliche vernommenen Zeugen vorschriftsmässig vereidigt worden seien, bezieht\nsich ersichtlich nur auf -die an diesem Tage durchgeführten Vernehmungen; der Nebenkläger ist aber bereits am\n\n— Zn\n\nPEHEHENEG „ee\n\n-Ah-\n\n20. Oktober 1950 vernommen worden.’ Gemäss § 274 StPO\nist sonach davon auszugehen, dass die Vereidigung des\nTebenklägers unterblieben ist. Dies wird auch in der\nGegenerklärung bestätigt, die der Angeklagte zur Revision des Nebenklägers abgegeben hat.\n\nEntgegen der Vorschrift des § 64 StPO ist auch nicht\nerkennbar gemacht, warum von der Vereidigung des Nebenklägers abgesehen worden ist, Wun kann freilich aus der\nTengelhaltigkeit der Sitzungsniederschrift kein Revisionssrund hergeleitet werden. Das Vorbringen des Nebenklägers erschöpft sich jedoch - im Zusammenhang betrachtet -\nnicht in einer blossen Protokollrüge. sondern macht den\nVerstoss gegen 8§ 59, 61 StPO mit hinreichender Klarheit\nzum Gegenstand des Revisionsangriffs,\n\nWenn nach § 61 Ziff 2 StPO von der Vereidigung des\nZeugen abgesehen wird, muss ersichtlich gemacht werden,\ndass das Gericht, mindestens durch seinen Vorsitzenden\n(BeNSt 1, 216). den Verletzten in dieser Eigenschaft unvereidigt gelassen und von seinem durch § 61 StPO eingeräumten richterlichen Zrmessen Gebrauch gemacht hat. Es\ndarf namentlich nicht schon deshalb von der Vereidigung\nabgesehen werden, weil der Zeuge Verletzter ist (BGWSt 1,\n175, 177, 180).\n\nDas völlige Schweigen der Sitzungsniederschrift\nlässt Raum für die Annahme, dass die Vereidigung versehentlich unterblieben ist oder dass das Landgericht zwar\nabsichtlich von der Vereidigung abgesehen hat, jedoch,\nohne von seinem Srmessen Gebrauch zu machen, deshalb,\nweil es rechtsirrig die Vereidigung eines Nebenklägers\nfür unzulässig gehalten hat. Diese Annahme würde fehl-\n\nvr m ur.\n\n.—n\n\na\"\nA,\n’\ni\n„\nr\nL\n12\n\n’\n!\n1}\nl\n.\nlı\nhs\n3\nf\n\nsR,.\n\nLY;\n\n2.\nPr 17\n\nn ” es re\n\ney put,\n\n.\n\n%\ngehen; auch ein Zeuge, den das Gericht als Webenkläger\nzugelassen hat, ist, sofern nicht ein Zusnahmefall (§§ 60 „.\nff St20) vorliegt. zu vereidigen (RGSt 2, 384; RG 12 u\n1922 Sp 415 Er 7).\n\n-5-\n\nDas Revisionsgericht ist beim völligen Schweigen der\nSitzungsniederschrift nicht in der Lage, über die Verfahrensrüge allein an Hand der Urteilsgründe zu entscheiden.\n\n:Ilerdings ist dort die Zeugenaussage des llebenklägers unter\nIiinweis auf seine feindselige Gesinnung gegen den Angeklagten und sein grosses Interesse an dessen Verurteilung\nals unglaubwürdig bezeichnet worden. Es ist jedoch nicht .\nauszuschliessen, dass die Strafkammer, wenn sie vor Schluss\nder Deweisaufnahme eine Sntschliessung zu dieser Frage getrofTien hätte, zur Vereidigung des lebenklägers gelangt\nwire und seine beschworene Zussage bei der Urteilsfindung\nanders als die uneidliche bewertet hätte. liernach kann\ndas Urteil auf dem dargelegten Verfahrensverstoss beruhen,\n\nSchon aus diesem Grunde muss das angefochtene Urteil\naufgehoben werden.\n\n2. Die Rüge, dass über die Zulassung des llebenklägere zu spät Entschliessung gefasst worden sei, greift\ndagegen nicht durch,\n\nDer Webenkläger hat bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren mit einer Eingabe vom 3. Kai 1950 um seine\nZulassung nachgesucht. Die Voraussetzungen hierfür lagen\nvor (§§ 395 Abs 1 in Verb. mit § 374 Abs 1 Ziff 2 StPO).\nDer Irebenkläger hatte wegen der am 11. Lärz 1950 gefellenen fusserungen des Angeklagten in einer Eingabe vom\n13. Lärz 1950. die am 15. liärz bei der Polizeibehörde\n\n-6-\n\n-.\n\nIr\n\neinfing, Strafanzeige erstattet; dieser ist sinngemäss\nein Strafantrag zu entnehmen.\n\nDa der Antrag auf Zulassung als Nebenkläger bei\nGericht einzureichen war (§ 396 Abs 1 StPO), hat er an\ndem Tage als gestellt zu gelten, an dem die Akten bei\nder Straflarmer eingingen, also am 9. August 1950,\n\nDas Landgericht hätte alsbald nach Eingang der Akten\nüber den Antrag entscheiden müssen (§ 396 äbs 2 StPO;\nRGSt 25, 186). Das ist nicht geschehen. Die Strafkammer\nhat vielmehr an ersten Verhendlungstag - dem 20. Oktober\n1950 - die Vernehmung des Angeklagten und von Zünf Zeugen durchgeführt, ohne dass über den Zulassungsamtrag\nentschieden war. Der Hebenkläger hat währenddessen gemäss\n58 243 Lbs 4, 58 Abs 1 S4PO der \"Mauptverhanälung fernbleiben müssen, obwohl er als lebenkl&ger auch dann ein\nRecht auf ununterbrochene Anwesenheit hatte, wenn er als\nZcuge vernommen werden sollte (RGSt 2, 384, 333; 25, 177).\nEr wurde Aann als Zeuge aufgerufen und wiederholte bei\n\ndieser Gelegenheit seinen Antrag auf Zulassung. Das Landge-\n\nricht gab dem Antrag nunmehr statt.\n\n'liernach liegt der behauptete Verfahrensverstoss verspäteter Zulassung vor,\n\nJedoch hat der Nebenkläger ausweislich der Sitzungsniederschrift ausdrücklich \"das bisherige Verfahren genehmigt\". Das kann nur dahin verstanden werden, dass er\nauf die „iederholung der vorangegangenen Vernehmungen\nverzichtete, Angesichts dieser Erklärung kann er die Revision nicht auf den gerügten Verfahrensfehler stützen\n(R6St 10, 56, 59).\n\nerg\n\nEl ieh\n\n.\n\n-\nrs -.\nnn‘\n\nFat ne Wr\nnn ET\n\nu \"ea\n\nX\n\nss\nin ne\n\nGENE Tünc e &\n\ner ee Ver ee TRUE\n\nsorrar\nPER A, Sc de\nET Fame\n\n- T- €\n2\n\nDer Ansicht der Revision, der Nebenkläger habe nur “\n\nauf die Wiederholung der Mauptverhandlung, nicht aber\n\nauf die Rüge des Verfahrensmangels verzichtet, kann\n\nnicht beigetreten werden. Tehl geht auch das Vorbrin-\n\ngen des Beschwerdeführers, es handele sich überhaupt\n\num ein unverzichtbares Recht des liebenklägers; denn die\n\nDurchführung der Hauptverhandlung war nicht davon ab-\n\nhöngig, dass der ilebenkläger erschienen oder vertreten\n\nwar (vgl § 400 StPO).\n\nDer Anwalt des Beschwerdeführers, der sofort nach\ndessen Zulassung erschien und an der weiteren lHlauptverhandlung teilnahm, hat die verspätete Zulassung in der\nIauptverhandlung ebenfalls nicht beanstandet (vgl OLG\nTrank£urt EJW 1947/48 3 395 Ir 21; OLG Darmstadt JR\n\n1949, 515).\n\n3. Die Revision rügt weiter Verletzungen der gerichtlichen fufklärungspflicht (§ 244 !bs 2 StPO),\n\n&) Sie macht geltend, die Zugehörigkeit des Krage\nEB zu nationalsozialistischen Organisationen hätte\nnöher aufgeklärt werden müssen. Dieser sei \"alter Kämpfer\" und TTSEK-Standartenführer gewesen.\n\nDas Landgericht hat hierzu festgestellt: Kruue\nsei erst 1943 Parteigenosse geworden, habe kein Amt in\nder Partei gehabt und sei nicht aktiver Ifationalsozialist\ngevesen. Damit sind, soweit bisher erkennbar, die wesentlichen Gesichtspunkte klargestellt, auf die.es in diesem\nVerfahren für die Beurteilung der ?rage ankam, ob die\nInzeige des lebenklägers gegen Kr sittlich gerechtiertigt war. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht\n\nist nicht ersichtlich, Der Nebenkläger hat auch nicht\ndargelegt, welcher weiteren Beweismittel sich die\nStrafkammer in dieser Hinsicht hätte bedienen sollen\n\n(BGHSt 2, 168).\n\nb) Der Revision kann auch nicht darin beigetreten\nwerden, dass der Charakter ds Kr und des Nebenklägers sowie das Verhalten des Krilil diesem gegen-\n\nüber eingehender hätte aufgeklärt werden müssen,\n\nDas Landgericht hat hierzu in den Urteilsgründen\nsehr ausführlich Stellung genommen. Es ist durchweg zu\neinen für den Nebenkläger ungünstigen und einem für\nKr zünstigen Ergebnis gelangt. Nach welcher Richtung weitere Zrörterungen erforderlich gewesen sein sollen und welche weiteren Beweismittel hierfür zur Verfügung standen, hat die Nevision wiederum nicht dargelegt.\n\n©) Entsprechendes gilt für die Rüge. das Verhalten\ndes llebenklägers bei seiner Vernehmung durch den englischen Offizier über Tg hätte näherer Aufklärung\nbedurft.\n\nd) Unbegründet ist auch die Annahme des Beschwerädeführers, es hätte geklärt werden müssen, inwiefern das\nan die Kilitärregierung gerichtete. Hop vetreffende Schreiben - der Torm oder dem Inhalt nach - zu\nscharf gehalten gewesen sei. Die Urteilsgründe ergeben,\ndass dem einzigen ausser dem Nebenkläger hierfür in\nBetracht kommenden Zeugen Tb der Inhalt jenes Schreibens nicht mehr im einzelnen erinnerlich ist. Dieser\nZeuge weiss nur. dass Hoi in der Eingabe \"politisch stark belastet\" wurde und dass er - TE - sich\n\n-9-\n\ns\n2\n\n“r Dr 2 x ’ e,\n\nrt et a\n\nN\n|\n\nET ee\n\n[r2\n\n.\nggg!\n\nen\n\n-9-\n\ndaher veranlasst sah, den Inhalt abzuschwächen. Es ist\nnicht erkennbar, mit welchen Beweismitteln der Sachverhalt insoweit näher hätte aufgeklärt werden sollen.\n\nDer Nebenkläger wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, unter Bezeichnung bestimmter Beweistatsachen und unter Benennung etwaiger weiterer Beweismittel Anträge zu stellen,\n\n4. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die u\nStrafkammer mehrere Zeugen über frühere aussergerichtliche Bekundungen anderer Personen vernomten und die Ergebnisse dieser Beweiserhebungen bei der Urteilsfindung berücksichtigt hat. Es handelt sich um die Aussagen der\nGeugen lleinrich Temp und SCHE über Ausserungen\ndes Zeugen CE, der sich der Vorgänge selbst nicht\nmehr erinnert, aber seine früheren aussergerichtlichen )\nErklärungen hierüber unter Zid als zutreffend bezeichnet\nhas, und um die Vernehmung des Zeugen Leg über Erk15-\nrungen des offenbar nicht erreichbaren Dolmetschers Fe\n@B. Diese Art der Beweisführung war zulässig (RGSt 48,\n246: BGISt 1. 373). Für die neue liauptverhandlung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in solchen Fällen bei\nder Beweiswürdigung besondere Vorsicht geboten ist,\n\n5. Gegenüber der Rüge, dass die Beweisergebnisse im\nUrteil unvollständig dargestellt seien, ist darauf hinzuweisen, dass § 267 bs 1 Satz 2 StPO eine Sollvorschrift\nist, deren Verletzung nicht die Revision begründet, Es\nist keineswegs erforderlich, alle Aussagen vollständig\nim Urteil wiederzugeben. \"\n\n\"b, Die Behauptung der Revision, die Feststellungen\ndes Urteils ständen mit den wirklichen Beweisergebnissen\n\n- 10 -\n\n10 -\n\nnicht im Sinklang. stellt sich als ein Angriff gegen die\n»atrickterliche Beweiswürdigung dar und ist deshalb unbeachtlich (§ 337 St?O). Ein Verstoss gegen § 261 StPO\nist nicht erkennbar.\n\nII, Die Sachrüge:\n\nDie Urteilsbegründung leidet an mehreren Stellen\ndaran, dass die Zeugenaussagen wiedergegeben werden, ohne\ndass eindeutig ersichtlich ist, inwieweit das Gericht zu\nentsprechenden tatsächlichen Feststellungen gelangt ist.\nDie neue Nauptverhandlung wird Gelegenheit bieten, den\nfür erwiesen erachteten Sachverhalt durchweg klarzustellen,\n\n1. Nach der Annahme des Landgerichts hat der Angeklasgte den Vorwurf, der Hebenkläger habe Deutsche ins 1ager gebracht oder sonst angezeigt, in dem Sinn erhoben,\ndass die Anzeipeerstattung aus Gründen erfolgt sein sollte,\ndie sittlich zu missbilligen sind, Diese Auslegung der\nAusserungen des ngeklagten hält sich im Rahmen tätrichterlicher Beweiswürdigung und lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. zumal da sie ausweislich der Urteilsgründe im\nTinklang mit der eigenen Einlassung des Angeklagten steht.\n\nHiernash ist die Feststellung des Landgerichts, dass\ndie Erklärungen, die der Angeklagte in der Wahlversammlung abgegeben hat. an sich den Tatbestand des § 1§ 6 StGB\nerfüllen. rechtlich nicht zu beanstanden,\n\n2. Die Strafkammer hat zwei selbständige Tatsachenkehauptungen angenommen,\n\na) der Nebenkläger habe \"Deutsche nach Sie\ngebracht\"und\nbp) er habe \"zig Leute denunziert\", 3erunter TAB\n\nuna Kup.\n\n- 11-.\n\nB\net\nRN\nw\n\n“\n\n.\n« N.\nae 2 wor uber 0.\n\n'e x\n\n.\nY4\n\n’\n\nTann m nn\nET TT\n\nPR rer\n\nun.\n- ey\n\nvn.\n\n.. a\n.\n\nAL nn\" Zu ers\n\n- 11 -\n\nDie Erwägungen, auf Grund deren der Tatrichter zwei\nselbständige Vorwürfe angenommen hat. liegen im wesentlichen auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, das dem Revisionsrichter verschlossen ist. Insoweit ist kein Rechtsirrtum ersichtlich. Es begegnet namentlich keinem rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht. soweit die Beweisergebnisse Raum für einen Zweifel liessen. den für den\nAngeklagten günstigeren Wortlaut und Sinn seiner \\usserungen festgestellt hat.\n\nDie Revision macht in diesem Zusammenhang geltend:\nDie Urteilsgründe verstiessen insofern gegen die Denkgesetze, als das Landgericht ausführe, der Angeklagte könne\nnicht geäussert haben, IB und KB seien ins Lager\ngebracht worden, weil diese sich tatsächlich überhaupt\nnicht im Lager befunden hätten; ihm werde in diesem Verfahren gerade die Behauptung eines unwahren Sachverhalts\n\nAn\ni zur Last gelegt. Diese an sich denkgesetzlich zutreffende\nRd Erwägung greift indessen nicht durch. Ersichtlich hat das\n\nLandgericht zum Ausdruck bringen wollen, der erste der vom\nAngeklagten erhobenen Vorwürfe (die Verbringung Deutscher\n\nin ein Lager) könne sich nicht auf? I una KB bezo-\n\ngen haben, da im Kreis der Personen, die an der in einer\nkleineren Stadt abgehaltenen Wahlversammlung teilnahmen,\nallgemein bekannt war. dass sich die Genannten überhaupt\nnicht im Iager befunden haben.\n\nWie die Anklageschrift erkennen lässt, gehören beide\nVorwürfe zu dem geschichtlichen Vorgang, der zum Gegenstand der Strafklage gemacht war.\n\n?\n\n3. Die Ausführungen des Landgerichts zum Wahrheitsbeweis begegnen in verschiedener Hinsicht rechtlichen Bedenken.\n\n- 12 —\n\nIr\n\n- 12 -\n\nDie grundlegenden Ausführungen der Strafkamner zu\nder Frage. ob der Nebenkläger die Anzeigen aus sittlich\nnicht gerechtfertigten Gründen erstattet hat, treffen\nim wesentlichen zu, Die Ausübung des Rechts zur Erstattung einer Anzeige ist in gewisse Grenzen zu weisen,\nFiemand hat das Techt. eine inhaltlich unwahre Anzeige\nzu erstatten. Ts ist auch sittlich zu missbilligen und\nrechtlich unerleubt. jemand auf Grund einer haltlosen\nVermutung anzuzeigen oder den Gegenstand der Anzeige\nübertrieben darzustellen. Entsprechendes kann bei besonderen Voraussetzungen auch in Fällen gelten, in denen\naus unsachlichen Gründen — etwa aus Eigennutz. Rachsucht,\nSchadenfreude oder dergleichen — eine unbedeutende Verfehlung zur Anzeige gebracht wird mit dem Ziele, eine unverhältnisrässig schwere Folge herbeizuführen; in solchen\nFällen bedarf allerdings der Sachverhalt besonders eingehender Darlegung. Das Recht zur Erstattung einer Anzeige\ndert jedenfalls nicht zu dem Zweck missbraucht werden,\nUnrecht zu verwirklichen (BGH 1 StR 123/51 vom 8, Juli\n\n1952, zum Abdruck bestimnt; 4 StR 73/52 vom 10. Juli 1952).\n\nJedoch sind die Ausführungen, die-das Landgericht im\neinzelnen zur Frage des Wahrheitsbaueises gemacht hat,\nteilweise durch Rechtsirrtum beeinflusst. zum Teil auch\nnicht erschöpfend.\n\na) Soweit der Angeklagte den Vorwurf erhoben hat,\nder Nebenkläger habe Deutsche nach SCEMB gebracht,\nist folgendes hervorzuheben:\n\naa) Fall Kr:\n\nDas Landgericht hat einerseits festgestellt, der Jebenkläger habe keine Anzeige gegen Kr) wesen Be-\n\n- 13 -\n\n..\n\n.. .. DI s\n\nwer en # 3\nTREE\n\nme ee N it\n\n\"tn much 1 urn‘ ae men nt win nn men a en a oe\nx\n\n.\nun\n\ns ws or\n\nN\n-\n\nB ..\nee Kae nen.\nwa\n\n-\n\n„°\n\nneue\n\nZe a\n\n—\n\n- 13 -\n\ndrohung mit einer Pistole erstattet; das ergebe sich\n\nzus der !ussage des Zeugen ZB und daraus. dass\nsonst ein militärgerichtliches Verfahren gegen Kr\nGEBE :;egen vaffenbesitzes anhängig geworden wäre. Anderseits kat die Strafkemmer mehrmals hervorgehoben, es\nsei Kr danals im Lager gesagt worden, Rep\nhabe ihn wegen der Bedrohung mit einer Pistole angezeigt.\nDiese Feststellungen lassen sich nicht ohne weiteres\nmiteinander in Einklang bringen, zumal da bisher nicht zu\nerkennen ist. wie \"man!\" damals im Lager zu jener Liitteilung gekormen sein soll, wenn sie nicht den Tatsachen entsurack. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit zu\neindeutigen und widerspruchsfreien Feststellungen bieten.\nEs wird namentlich zu ermitteln sein, wer Kr in \\\nLager jene liitteilung gemacht hat.\n\nBr re TEE =\n\neen\n\nweiter hätte es der Aufklärung bedurft. welcher Personenkreis der sogenannten \"automatischen Verhaftung\"\ndurch die britische Besatzungsmacht unterlag. Das gilt\nvor allem auch für die beiden anderen Fölle (Tmuis\n\nund Hoi) .\n\nEs ist der Revision des weiteren zuzugeben, dass\nblosse Gerüchte wie das von dem Zeugen DEM bekundete\nStadtgespräch in einem Strafverfahren im allgemeinen\nnicht verwendbar sind.\n\nAbgesehen von diesen Bedenken ist das Ergebnis, zu |\ndem das Landgericht in diesem Falle gelangt ist, rechtlich nicht zu beanstanden, Der Lebenkläger hat Kr\nGEB, ier erst 1943 der Partei beitrat, kein Parteiamt\ninnehatte und kein aktiver Nationalsozialist war, als\nderartig politisch Belasteten zur Anzeige gebracht, dass\n\n- 14 -\n\n1\n|\n\n- 14 -\n\n-—— een Er\n\nx“\n\nKr von der Besatzungsmacht in Iiaft genommen\nwurde, Der Deweggrund des Webenklägers war lediglich ,\nRachsucht wegen \"persönlicher Differenzen\"; die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt. dass die gegenteiligen Bekundungen des Nebenklägers blosse Schutzbehauptungen darstellen. Das Landgericht hat auch den\nvon der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt erörtert,\nob sich Krp durch die \"Liquidierung\" von Judenvermögen bereichert habe; es ist zu der gegenteiligen\nTeststellung gelangt, dass er den Juden beigestanden hat\nund deshalb bei ihnen besonders beliebt war. während er\nandererseits wegen dieser Haltung bei der NSD2P in Un-\n\n.\n.\n“\n\n.\n’ . . .\nmu eh Wenn a hr dene nn Fon a sr\nSue ip Fere “er -\n\n—\nm\n\n.\n\"ni.\n\nmade fiel. N,\n\nbb) Fall Hamm: Zu\n\nDie rechtliche würdigung. die dieser Fall im ange- rd\nZczhtenen Urteil gefunden hat, begegnet namentlich fol- N\ngenden Bedenken? ı.\n\nDas Landgericht bemerkt am Schluss seiner Ausführungen. dass sich der lebenkläger nach dem vom Gericht festsestellten Sachverhalt eines \"positiven Handelns\" schuldig gemacht habe, Darüber, worin dieses Handeln bestanden haben soll, enthält das Urteil keine klaren Feststellungen. Zwar führt die Strafkammer aus. der Nebenkläger\nhabe die Verhaftung des He \"veranlasst\", er sei\nihr \"Urheber\", sie sei auf ihn \"zurückzuführen\"; an einer x\nStelle wird auch bemerkt, der Nebenkläger habe sich für\ndie Internierung ausgesprochen, Das Urteil lässt namentlich eine klare Feststellung darüber vermissen, wie es\nzu der Verhandlung zwischen dem Nebenkläger und dem englischen Offizier gekommen ist. vor allem. ob jener von\n\nwave nı$\n\n- 15 -\n\n.\nno.\n. -\n\nnn\n\nm\n\nI\n\n.—\n\nERS\n\nA TEEN,\n\nne\nLo)\n.\n\nme un\n\n..\nSm\ner\n\nOP IRRE ?? ind:\n\n.r.\n\neo un = S iumtng,\npP\n\n.\n\n‘\n\n'\n\n‘\n\n.\n.\n!\n{\n{\n7\n&\n\nnn\n\nnn et weaahae\n\nF\n\n- 15 -\n\nsich aus Anzeige erstattet hat oder ob er zur Befragung\nüber Hull bestellt worden war. Is ist auch nicht\nersichtlich. welche Vorwürfe der Tebenkläger im einzelnen gegen TB erhoben hat, sowie, ob und inwieweit\ndiese unwahr waren. Dem Urteil ist namentlich nicht zu\nentnehmen, in welchem Sinne der Nebenkläger den Hab\nGEB gegenüber dem englischen Offizier als \"Bannerträger der Bewegung\" bezeichnet haben soll und ob er diesen allgemein gehaltenen Vorwurf durch bestimmte tatsÖchliche Behauptungen begründet hat,\n\nDas Bedenken, das sich auf die Unbestimmtheit der\ntatrichterlichen Feststellungen bezieht, gewinnt an Gewicht, wenn man folgendes in Erwägung zieht: Der NebenkliÜger hat als Zeuge ausgesagt, der englische Offizier\nsake ihm ein Lichtbild vorgehalten, auf dem Tisiun\nit der Hakenkreuzfahne in der Iand dargestellt gewesen\n\nsei. Das Jandgericht bringt nicht eindeutig zum Ausdruck,\nob es von Gegenteil volle richterliche Überzeugung gewon-\n\nnen hat. Ts gelangt zu dem unklaren Ergebnis, dass der\nkussage des Nebenklägers \"kein entscheidendes\" Gewicht\n\nbeizumessen und dass sie innerlich \"wenig wahrscheinlich\"\n\nsei.\n\nDie Strafkammer hat sodann hilfsweise die Darstel-\n\nlung des Nebenklägers als richtig unterstellt und ausgeführt: Auch bei Zugrundelegung dieser Aussage müsste sich\n\nder Nebenkläger den Vorwurf gefallen lassen, Tunes\nVerhaftung verschuldet zu haben; denn er habe aus dem\n\ninweis des englischen Offiziers erkannt, dass dieser den\nED. Ger mit der Parteifahne dargestellt gewesen sei,\n\nals einen zu verhaftenden Aktivisten angesehen habe; da\n\n“\nEn PEN\n\nJ\n\n- 16 -\n\ndem Webenklüger bekannt gewesen sei. dass Tiuuus\nkein Znhänger der NSDAP war. hätte er die sittliche\nPflicht gehabt. seinen Landsmann vor falscher Einschätzung und vor der ihm dadurch drohenden Gefahr der Verhaftung zu bewahren; wenn er in sittlich zu missbillisender leise geschwiegen habe, so habe er mindestens\nGurch diese Unterlassung die Verhaftung des Hs\nverursacht.\n\nDiese Ausführungen begegnen Bedenken. Daran, dass\nsich jemand auf einem Lichtbild mit der Parteifahne in\nder Hand hat darstellen lassen, wird im allgemeinen -\nsofern nicht besondere Umstände für das Gegenteil dargelegt werden -— ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus\nzu finden sein. Es kommt hinzu. dass TEE nach der\nFeststellung des Landgerichts seit 1933 Parteigenosse\nvar und später Kassenprüfer bei der USDAF wurde. worin\ndas Landgericht lediglich \"eine rein technische “Angelegenheit\" erblickt. wenn der Nebenkläger unter solchen\nmständen auf den Vorhalt des Lichtbilds hin davon absah. Tür Tu einzutreten. so wird darin kein\npflichtwidriges Unterlassen gefunden werden können. Es\nkann dahingestellt bleiben, unter-welchen Umständen bei\neiner solchen Vernehmung eine Beistandspflicht rechtiich anzuerkennen ist. Keinesfalls wird man sie in einem\nFalle bejahen können, in dem ein derartig belastendes\nBeweismittel vorgehalten worden ist. Der Nebenkläger\nwürde sich - wenn man die Richtigkeit seiuer Aussage\nunterstellt - durch ein Eintreten für TEE selbst\nder Gefahr ausgesetzt haben. in politischen Verdacht\nzu geraten. Die von der Strafkammer angenommene Rechtspflicht zum Handeln liegt sonach nicht im Rahmen des\n\n- 17 -\n\n.\n\nı.\nIr ’\nRR Soma\nsie EIS RE TFR\n\n2\n\n“sb\n\n’.\n. un Fed nn Wan ae a\n\n*«\n.\n\n‘\ns g\n0-20\n\n. a aten\nRT ee ee\nn\n\n.\nsun.\n\n’ s ’\n— un nn un ı\nne. .\n\nwe)\nu.\n\ns\n.\nin nen\ns\n\nNun nun\n\n- nme ne n-\n\noo. .\n\nSr yap er,\nB\n\n- 17 -\n\nrechtlich Zumitkaren.\n\nwach alledem ist der Vorwurf, der Nebenkläger\nhabe die Verhaftung TMEBs verursacht. weder unter\ndem Cesichtspunkt des positiven Handelns noch unter\ndem der Unterlassung ausreichend begründet,\n\nHinzu kommt. dass das Landgericht feststellt, der\nAngeklagte habe auch im Falle TB zus sittlich\nnicht gerechtfertigten Gründen gehandelt, während es\nandererseits ausführt. es sei hier nicht feststellbar,\nvon welchen lotiven er sich bei seinem Verhalten habe\nleıten lassen. Auch der Urteilszusammenhang lässt keinen Schluss darauf zu, nas den Nebenkläger veranlasst\n\nhaben könnte, TUE einen Nachteil zuzufügen.\n\ncc) Fall TIEREN :\n\nAuch hier sind die Darlegungen des Landgerichts\nnicht erschöpfend,\n\nTas Landgericht stellt fest, der llebenkläger habe\neinen Brief an \"die Nilitärregierung\" gerichtet und\nHo sei daraufhin durch die \"englische Dienststelle\" vorgeladen worden. Die Annahme. der Nebenkläger\nhabe in diesem Fall versucht, die Verhaftung des To\nGE zu veranlassen. setzte jedoch vor allem voraus,\ndass klargestellt wurde. an welche Dienststelle (an die\nfür die Bearbeitung der Gewerbeerlaubnis für den Lichtspielbetrieb oder an die für Verhaftungen zuständige\nDienststelle) der Mebenkläger seine Eingabe richtete und\nvon welcher Stelle ICE zur Vernehmung vorgeladen\nwurde. Das ist für die Frage von Bedeutung, ob überhaupt\nmit ciner Verhaftung des TIcEEB zu rechnen war und\n\n- 18 -\n\n-ı\n\nu 18 _ IN, b.\n\ngt\n\nFi\n\n.$i\n\ncb es dem lTebenkläöger hierauf oder nur auf die Entzie- n\nhung der Gewerbeerlaubnis ankam. ” , N\nE\n\nDer Beschwerdeführer hat in der Revisionsbegrün- a:\n\n-\n\ndung vom 17. Jamuar 1951 vortragen lassen, er habe\nHo Töclicherweise als einen \"Erznazi\" bezeichnet, Falls er sich eines solchen Ausdrucks bedient hat,\nso zusste er allerdings gegebenenfalls mit der veitergebe seiner anderweit eingereichten Eingabe an die für\nVerhaftungen zuständige Dienststelle rechnen, Tabei\nkönnte er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er\n\"derbe Ausdrücke liebt\", wie in der Revisionsbegründung\nbemerkt wird.\n\n.%s\nD g\n._— mi mn ne\n.o.\n\n—\n\n« ”\nm An ne\n\n..\n.\npr%\n\nwem mer ee\n\n.\nen.\n..n\n\nDas Urteil enthält auch keine Feststellung darüber,\ninwieweit bei Hop eine politische Belastung vorlag. 2\n\nDas Landgericht stellt fest, die Gewerbeerlaubnis SE\nhätte To nicht entzogen werden können, Die Ur- ji\nteilsgründe lassen jedoch eine Angabe darüber vermissen,\nunter welchen Voraussetzungen im Jahre 1945 die Gewerbeerlaubnis zum Betrieb eines Lichtspielhauses erteilt und\nentzogen wurde.\n\nJe nach dem Ergebnis der neuen \"Mauptverhandlung\nwird der Fall Ho Bedeutung für den ersten oder\nfür den zweiten der vom Angeklagten erhobenen Vorwürfe\n\noder für keinen von beiden haben.\n\nb) Soweit der Angeklagte behauptet hat, der Neben- :\nklöfer habe \"zig Leute denunziert\", begegnen die Ausführungefi der Strafkammer ebenfalls rechtlichen 3edenken.\n\naa) Nach dem üblichen Sprachgebrauch wird mit dem\nAusiruck \"zig\". der sich offenbar als eine zusammen-\n\n- 19 -\n\n- 19 -\n\nfassende Abkürzung der mit der Silbe \"zig\" endenden\nZahlen darstellt. im allgemeinen eine erhebliche Anzehl bezeichnet, Einzelne Fälle - nach den Feststellurfgen des Landgerichts drei - rechtfertigen die Anwendung dieses Ausdrucks nicht ohne weiteres. Das Wähere ist allerdings dem Tatrichter zu überlassen, der\ndie “usserung des Angeklagten gemäss dem örtlichen\nSprachgebrauch auszulegen haben wird.\n\nDas Landgericht führt aus: Es sei nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Angeklagte von \"zig Leuten\"\noder nur von \"feuten\" gesprochen hat, die der Nebenkläger ins Lager gebracht habe; der Wahrheitsbeweis sei erwracht, zuch wenn der Angeklagte von \"zig Leuten\" ge--\nsourochen habe, denn der Schwerpunkt seines Vorwurfs liege darin, dass der Nebenkläger überhaupt Leute ins lager\ngebracht hat, und nicht darin, ob es mehr oder weniger\nsewesen sind; der Widerspruch zum Grundsatz der demokratischen Freiheit sei unabhängig von der mehr oder weniger grossen Anzahl der Fälle und würde auch vorliegen,\nvenn sich nur ein einziger derartiger Fall ereignet hätte.\n\nEs ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hier die\nbeiden in anderem Zusammenhang als selbständig behandelten Vorwürfe (vgl oben) nicht folgerichtig auseinandergehalten worden sind, \"\n\nAber auch abgesehen hiervon kann jenen Ausführungen\nder Strefkammer nicht beigetreten werden. Zwar ist der\nWahrheitsbeweis dann als geführt anzusehen, wenn eine\nBehauptung im Kern zutrifft, mag sie auch in Nebenpunkten nicht erweislich wahr sein; unschädlich sind auch\nunbedeutende üÜbertreibungen (Olshausen 12. Aufl § 186\n\n- 20 -\n\n|\n\nX\n\n- 20 -\n\nAnm 6 b und d. d. Angef.). Hat der Angeklagte aber davon gesprochen, dass der Bebenkläger \"zig Leute\" angezeigt habe, und vermag er den Wahrheitsbeweis nur in\neinzelnen Fällen oder gar nur in einem einzigen Fall zu\nführen, s5 stellt sich der erhobene Vorwurf als erheblich übertrieben dar. sofern nicht etwa der örtliche\nSprachgebrauch ein gegenteiliges Ergebnis nahelegt. Der\nbehauptete Sachverhalt weicht dem Wesen nach vom erwiesenen ab. Lıag auch bereits in einer einzigen derartigen\nAnzeige ein Verstoss gegen das Grundrecht der Freiheit zu\nfinden sein. sa unterscheidet sich ein solcher Einzelfall\nvon einer erheblichen Vielzahl von Fällen dem Grade nach\n\nmon war\n\nwo\n\ndoch so weitgehend, dass sich der erhobene Vorwurf seinen\nGehalt nach nicht mehr mit dem wahren Sachverhalt deckt,\n\nbb) Der Angeklagte hat bei seiner erwähnten Äusserung\n\nnn EN\n\n.\nse\nRoute,\n\nNi\n\nLem lee\n“ - ıvume md we mei bit Gelinen 1 Ina wo mb de mn\nrue . gr\n\ns\nnr\n\nauf zuruf als Beispiele die Fälle Lund Kup zenannt.\n\nAuch insoweit fehlt es an der erforderlichen Klarstellung zur Trage des \\iahrheitsbeweises, Darüber, ob der Meben-\n\nklöger Ip und kp (ohne ihre Verhaftung herbeizuführen) angezeigt hat und ob das aus sittlich verwerflichen\nDeweggründen geschehen ist, enthält das Urteil keine ?Feststellungen, . .\n\n4. Das Landgericht wird in der neuen Entscheidung,\nfalls es den Wahrheitsbeweis wiederum als geführt ansieht,\nzu untersuchen haben, ob sich aus der form der Zusserungen\nund aus den Umständen, unter denen sie fielen, die 3eleidigungsabsicht ergibt (§ 192; Olshausen 12.4ufl § 193 Anm\n11 und d.d. Angef.). Dabei kann auch der Anwendung des\nAusdrucks \"zig Leute\" Bedeutung zukommen,\n\nee nme\n\n5. Ausser der rage des Wahrheitsbeweises wird gege-\n\n- 21 -\n\nonen um\n\n——.. I:\n\nneun.\n\n- 21 —-\n\nbenenfalls zu prüfen sein. ob der Angeklagte bei seinen\nSusserungen etwa in Wahrnehmung berechtigter Interessen\nhandelte (§ 193 StGB). Dabei wird vor allem wesentlich\nsein. inwieweit ihn die zum Gegenstand seiner Vorwürfe\ngemachten Vorgänge - unmittelbar oder mittelbar — persönlich angingen.\n\nMach alledem kann der Revision des Febenklägers\nder Trfolg nicht versagt werden.\n\nDer Tatrichter wird Gelegenheit haben, in der neuen\nTauptverhanölung die beweiswürdigenden “usführungen zu\nberücksichtigen, die der Nebenkläger in seinen Rechtsmittelschriften gemacht hat und denen das Revisionsgericht\nbei seiner Entscheidung nicht nachzugehen vermag.\n\nDem Senat erscheint nach Lage des Falls die Zurückverweisung an ein benachbartes Landgericht angezeigt\n(§ 354 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nKrumme Bundesrichter Dr. Peetz Kantel\nist beurlaubt und an der\nUnterschrift verhindert.\n\nKrumme\nNörchner Dr, Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-22/4-str-404-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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