{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-08-22_4_StR_399_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-08-22","aktenzeichen":"4 StR 399/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7?\n\n4 StR 399/51 | 2296 073 2%\n\nIm Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Meschinenschlosser Alfred H mp aus REEREEP;\n\ndort geboren am EEEEEEB 1913.\n\n2.) den Invaliden 19 = EB\"\nRO, geboren am 1899 in S\n\n3.) den Bergmann Ludwi aus W\ngeboren zn 00 in\n\nwegen Erpressung\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 22. August 1952, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter RW\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Ha\n\nMON und KO wird des Urteil des\n\nLandgerichts in Dortmund vom 22. Februar 1951,\nsoweit es sie betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nVon Rechts wegen\n\n|\n\nC N IT SEE Seen en\n\n-——\n\n._— x\n\n—.\n\n$y\n\n”.\n„.\nx\n\n“\n- 2 —\n.\n\nGründe:\n\n1.) Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Erpressung\nverurteilt.\n\nDer Angeklagte HB hatte im Oktober 1950 dem\nSeiler O0. in Ka pei Arbeiten geholfen und zwei Kächte\nbei ihm geschlafen. In der zweiten Hacht griff 0. unter\ndem Oberbett an den Oberschenkel des Angeklagten in der\nNähe des Gesässes, was sich dieser energisch verbat. Sie\narbeiteten am nächsten Tag (Samstag 21. Oktober 1950)\neinträchtig zusammen und verabschiedeten sich im guten\nEinvernehmen. Am Montag, 23. Oktober 1950, feierte Hu\nmit den Mitangeklagten Ki. Er erzählte ihnen den Vorfall mit 0. Als er hörte, dass der freigesprochene Mitangeklagte RO mit seinem Kraftwagen nsch Ke@ie Fahren\nwolle, kam er auf den Einfall, die Fahrt mitzumachen und\n0. zur Rede zu stellen. Er forderte die Mitangeklagten M.\nund K. auf, mitzufahren, um als Zeugen sein Gespräch mitanzuhören. R. war bereit, sie gegen Bezahlung mitzunehmen.\nHOmp war sich klar, dass seine Mittel für die Fahrt\nund das Freihalten seiner Begleiter nicht ausreichten. Er\nwollte dieses Geld von 0. erhalten und hoffte, dass dieser bezahlen werde, um eine Schädigung seines Ansehena\nund eine etwaige Bestrafung zu vermeiden. In Ken trafen\nsie nur die Ehefrau O. an. 0. war nach TiNENp zefahren. Der Angeklagte stellte N. und E. als Xriminalbeamte vor. Er erzählte Frau 0. zunächst unter vier Augen, ihr Ehemann sei in geschlechtlicher Hinsicht nicht\neinwandfrei und schilderte ihr den oben dargestellten\nVorfall. Frau 0. bezweifelte die Erzählung. Der Angeklagte\nrief nun M. und K. herbei und liess sie bestätigen, dass\ner ihnen als Kriminalbeamten dasselbe mitgeteilt habe. -\n\nFrag Die 6 neh ten age Hin =\n\n.\n“Or ar\n\nPay — =\n\nEn mer]\n\n-3-\n\nEr setzte hinzu, die Kriminalbeamten sollten ihren Ehemann verhaften, man könne ihn auch in TeiiiB aufsuchen und dort festnehmen. Eine Festnahme ihres Mannes\nin FREE var Frau 0. besonders peinlich, da sie\ndort bis zu ihrer Verheiratung gelebt hatte und gut bekannt war. Sie bat die Angeklagten, nicht docthin zu\nfahren, sondern in einer Gastwirtschaft die Rückkehr\nihres Mannes abzuwarten. Da sie die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten N kannte, gab\nsie ihm von sich aus zur Begleichung der Zeche 6 DM.\nHp war mit dem Vorschlag einverstanden. Nachdem das\nGeld vertrunken war, suchten er, KB und REM wieder\ndie Wohnung des O0. auf. Dieser wer noch nicht nach Hause\ngekommen. Sie kehrten daher in die Gastwirtschaft zurück.\nGegen 18 Uhr erschienen die Angeklagten Houp: \"ER\nGEBE und KO erneut in der Wohnung. O. fuhr kurz\ndanach in den Hof. Als Hip dies hörte, fragte er seine\nBegleiter, ob sie Ketten und Hsndschellen für die Verhaftung zur Hand hätten. Die drei begaben sich nach unten.\nHa sagte zu O., er wisse ja wohl noch, was vorgekommen sei, er habe zwei Kriminalbeamte mitgebracht, die\nihn verhaften sollten. Einer der Angeklagten äusserte,\ndie Sache könne vielleicht aus der Welt geschafft werden,\nwieviel 0. denn bezahlen wolle. O., der vum seine Freiheit\nfürchtete, ging auf den Vorschlag ein. $ie begaben sich\nin die Wohnung. Um die Angeklagten los zu werden und aus\nFurcht vor der angedrohten Verhaftung sowie vor einer\netwaigen Bestrafung, entschlossen sich die Eheleute (.,\nden von BE geforderten Betrag zu zahlen. Sie händig-\n\nten ihm 37 DM aus. Mini , dem die Verhandlungen\n\nba ]\nD\n\n_. . ._.\n\n-A-\n\nüber die Summe des zu bezahlenden Betrags zu lange gedauert hatten, hatte sich schon vorher entfernt. Han\nverlangte noch weitere 10 DM für EP, der aber das Geld\nzurückwies. Die Angeklagten kehrten nach Rüge zurück.\nGegen 22 Uhr fuhren Hgg und KM mit einem nicht ermittelten Kraftfahrer wieder nach Kal. Der stark angetrunkene KW tlien im Wagen sitzen. HOMER ging mit\ndem Fahrer in die Wohnung des O0. und forderte weitere\n\n23 DM, dann sei die ganze Sache erledigt. Die Eheleute O.\nbezahlten auch noch diesen Betrag.\n\n2.) Zur Revision des Angeklagten He\nSie rügt die Verletzung des § 244 StPO und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.\n\nSoweit die Revision nur die Beweiswürdigung angreift,\nist sie unzulässig. Das Landgericht hat ausdrücklich verneint, dass der Angeklagte an die Rechtmässigkeit seines\nVorgehens geglaubt habe. Bei der ersten Fahrt nimmt das\nLandgericht zwei im Fortsetzungszusammenhang begangene\nErpressungsakte an. Es ist jedoch überzeugt, dass Frau\n0. die ersten 6 DM von sich aus bezahlt hat, ohne dass\nder Angeklagte Geld verlangt hatte. Die Feststellungen\ntragen daher die Verurteilung wegen Erpressung in diesem\nFalle nicht. Der Umfang der Schuld ist geringer als vom\nLandgericht angenommen. E8 ist nicht auszuschliessen, dass\ndie irrige Annahme das Strafmass beeinflusst hat. Das Urteil muss daher schon aus diesem Grunde eufgehoben werden,\nund zwer auch für den Teilakt, den das Landgericht entgegen dem Eröffnungsbeschluss als selbständige Erpressung\nangesehen hat. Das gesamte Vorgehen des Angeklagten steht\n\nin so engem Zusammenhang, dass es nur einlieitlich gewür-\n\n | (omnunn\n\nEUER De ne\n\n-5-\n\ndigt werden kann. (RG HRR 1935, 1112; DR 1940, 1838 Nr 18).\n\nDa das Urteil schon aus dem vorerwähnten Grunde aufgehoben werden muss, braucht auf die Rüge, dem Sachverständigen Dr. SER hätten keine ausreichenden Unterlagen für\neine Begutachtung zur Verfügung gestanden, nicht im einzelnen eingegangen zu werden. Das Landgericht hat es für erforderlich gehalten, einen Nervenfacharzt zu hören. Es wird\ndaher dafür Sorge zu tragen haben, dass der in der neuen\nHauptverhandlung zu hörende Sachverständige vorher Gelegenheit hat, sich mit dem Prozeßstoff und der Person des Angeklagten vertraut zu machen und ihn unter Umständen länger '\n\nzu beobachten.\n\nrügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben im\nErgebnis Erfolg.\n\nBedenklich ist die Feststellung, der Angeklagte ugp\nGEB Habe auch durch sein Gespräch mit Frau Ro die Tat\ndes Angeklagten HOW gefördert. Als er sich beim dritten\nBesuch aus der Wohnung des O0. entfernt hatte, fragte ihn\nFrau Ro@g auf der Strasse, was oben los sei, worauf er ihr\nerzählte, HB sei mit Kriminalbeanten da, um 0. verhaften zu lassen, da dieser \"schwul\" sei und sich an Hp\nGB wnsittlich vergangen habe. Dass diese Zrzählung vor\nBezahlung des Geldes dem 0. bekannt wurde und die Zahlung\nbeeinflusste, kann dem Urteil nicht entnommen werden.\n\nDie Revision bringt vor, den Angeklagten M. und K.\nhabe das Bewusstsein gefehlt, dass H. sich zu Unrecht\nbereichern wolle. Sie hätten geglaubt, TB könne wegen\nder ihm zugefügten Beleidigung von 0, Genugtuung verlangen. Das Urteil erörtert diese Trage nicht. Es ist nicht\n\n— en -—\n—\n\nauszuschliessen, dass beide Angeklagte zwar die Drohung\ndes H. für unrechtmässig gehalten, aber an einen Schadensersatzanspruch geglaubt haben. Das Urteil enthält auch\nkeine ausreichenden Feststellungen, ob die beiden Angeklagten die Absicht hatten, sich oder Hp zu Unrecht\nzu bereichern. Es führt aus, sie hätten spätestens beim\ndritten Besuch erkannt, dass der Angeklagte Hp nicht\nnur nach Ka gefahren war, um O0. zur Rede zu stellen,\nund dass er ihm durch das Vorbringen, sie seien Kriuinalbeamte, nicht nur einen Schrecken habe einjagen wollen,\nsondern dass er Geld habe herausschlagen wollen. Die Angeklagten seien mit der Bereicherungsabsicht des H. einverstanden gewesen, sie hätten sein Tun auch in dieser\nHinsicht gebilligt und es als eigenes gewollt, weil sie\nvon dem Erlös später weiter mitfeiern wollten. Mit dieser\nAuffassung ist die Feststellung nicht zu vereinbaren,\nKB Habe die 10 DE zurückgewiesen, die ihm Frau 0. auf\nAufforderung des H. habe geben wollen. Dice Bereicherungsabsicht muss auch bei den Mittätern vorhanden sein, anderenfalls kommt nur ein Vergehen der Nötigung in Betracht\niRGSt 54, 153). Da die Feststellungen zur inneren Tatseite unvollständig sind, ist dem Revisionsgericht die\nPrüfung unmöglich, ob das Landgericht von zutreffenden\nrechtlichen Erwägungen, insbesondere bei der Annahme von\n\nham\n\nh\n!\n\n1\n\nMittäterschaft ausgegangen ist. Das Urteil muss daher\naufgehoben werden.\n\nKrumme “Mantel\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nist beurlaubt und an der Hörchner Dr. Augustin\nUnterschrift verhindert.\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-22/4-str-399-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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