{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-08-22_4_StR_31_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-08-22","aktenzeichen":"4 StR 31/51","doktyp":null,"leitsatz":"s\n\n-— —\n\nTa\n\n. errie. en en\n\nDE 2096 06\n\nfür das Nachschlagewerk !\nWicht für die Amtliche Sammlung !\n\n_ - N nn 02 SH\nJe Ye ey ji euer nn\n\n.\nur E 5\n\n3\na wi:\n\n259 sw Di ws. 0:7\n\na : ER\n\nHochgradige oma. keit kann, solange\neine ummittelbare Verständigung äurch das\ngesprochen, Wort möglich ist, nicht der\nBrB {58.186 arg, 259 Abs 2 StPO).\nleichgeächtet werd&n. Das Gericht hat,\nSich ae Hilfsuittel zu bedienen, durch\ndie eine ‚sächzemäsße Verständigung mit dem\nSchwerhörigen gewäifleistet wird; Darüber,\nwelche \"Massnahmen im Einzelfalle zweckmässig sind, entscheidet in erster Reihe\nder Vorsitzende nach pflichtmässigem Er- +\nmessen; bei Beanstandung seiner Massnahmen\ndas Gericht. Die Vermittlung der Verständigung durch eine nicht als Dolmetscher\n\nvereidigte, im Umgang mit dem Schwerkörigen:vertraute’Person (z.B. einen Angehörigen) ist zulässig.","text_plain":"er\n\nGesetz;\n\nRechtssatz;s\n\n-— —\n\nTa\n\n. errie. en en\n\nDE 2096 06\n\nfür das Nachschlagewerk !\nWicht für die Amtliche Sammlung !\n\n_ - N nn 02 SH\nJe Ye ey ji euer nn\n\n.\nur E 5\n\n3\na wi:\n\n259 sw Di ws. 0:7\n\na : ER\n\nHochgradige oma. keit kann, solange\neine ummittelbare Verständigung äurch das\ngesprochen, Wort möglich ist, nicht der\nBrB {58.186 arg, 259 Abs 2 StPO).\nleichgeächtet werd&n. Das Gericht hat,\nSich ae Hilfsuittel zu bedienen, durch\ndie eine ‚sächzemäsße Verständigung mit dem\nSchwerhörigen gewäifleistet wird; Darüber,\nwelche \"Massnahmen im Einzelfalle zweckmässig sind, entscheidet in erster Reihe\nder Vorsitzende nach pflichtmässigem Er- +\nmessen; bei Beanstandung seiner Massnahmen\ndas Gericht. Die Vermittlung der Verständigung durch eine nicht als Dolmetscher\n\nvereidigte, im Umgang mit dem Schwerkörigen:vertraute’Person (z.B. einen Angehörigen) ist zulässig.\n\nAktenzeichen: 4 StR 31/51\nUrteil 1. Ferien-Strafsenat LG. Dortmund\n\nvom 22, August 1952\n\n..\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nFrau Josefine T um , set. SCHNEE. aus\nDEE. sevoren arı Ep 1295 in Cu,\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 1, Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 22. August 1952, an der teilgenommen\nhaben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter hantel\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten Wein\ngegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 28. Oktober 1950 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.\n\nVor Rechts wegen\n\n-2_\n\n Gründesz\n\n2\n\nDie Angeklagte ist — unter Einstellung des Verfahrens\nim übrigen -.wegen Abtreibung in einem Fall zu 8 Monaten\nGefängnis verurteilt worden.\n\nSie rügt mit ihrer Revision .einen Verfahrensverstoss\nund Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nIn einer eigenen an den Senat gerichteten Tingabe\nvom 4. März 1952 hat sie um ein milderes Strafmess sowie\nAsrum gebeten, \"noch einmal filde walten zu lassen\"; sie\nhet weiter zum Ausdruck gebracht, dass sie einsehe, sich\nstrafbar gemacht zu haben, und dass sie ihre Straftat\naufs tiefste bedauere. Hiernach war zu prüfen, ob die Angeklagte etwa mit ihrer Eingsbe das Rechtsmittel auf das\nStrafmass hat beschränken wollen. Gegen diese Annahme bestehen indessen durchgreifende Bedenken, und zwar im Hinblick auf die vom Verteidiger erhobene Verfahrensrüge,\ndie sich ihrem Wesen nach auch gegen den Schuldspruch richtet; dabei ist weiter zu beachten, dass die Einlassung der\nAngeklagten von vornherein dahin ging, dass sie sich nicht\nder Abtreibung, sondern nur der Beihilfe hierzu schuldig\ngemacht habe. Der Senat hat deshalb das Urteil als in vollem\nUmfange angefochten angesehen.\n\nI. Die Verfahrensrüges\n\nDie Revision macht geltend: Die Beschwerdeführerin\nsei in so hohem Masse schwerhörig, dass sie fast als taub\nzu bezeichnen sei; sie habe deshalb von der Hauptverhandlung nahezu nichts gehört; zu Beginn habe sie den Vorsitzenden hiereuf hingewiesen; dieser hebe erklärt, das\nsei bereits gerichtsbekannt; bei der ersten Verhandlung\ncei sie vor den Richtertisch geholt worden; der Vorsitzende\n\nhabe mit ganz erheblichen Stimmaufwand nit ihr syrechen\nmüssen, damit sie überhaupt etwas habe verstehen können;\nals auch diese Art der Verständigung sich als unzureichend\n\n.- en\n\nR erwiesen habe, sei ihre Tochter herbeigeholt worden, die\nH bei der ersten Vernehmung die Verständigung vernittelt\n\n! habe; von der weiteren Verhandlung habe- die Angeklagte\nh. fast nichts verstanden; infolgedessen habe sie sich nur\nN unzulänglich verteidigen können.\n\nDiese Rüge greift nicht durch.\n\nDie Möglichkeit der Verständigung mit der Beschwerdeführerin gehörte nicht zu den Förmlichkeiten, die in die\nSitzungsniederschrift aufgenommen werden mussten (§§ 272.\n273 StRO) Die Vorschrift des § 274 StPO über die ausschliessliche Beweiskraft der Sitzungsniederschrift kommt\nre deshalt hier nicht zur Anwendung Der Senat hat über die\nVerfahrensrüge vielmehr im Wege freier Beweiswürdigung zu\nentscheiden. Er hat hierbei in erster Reihe die Sitzungsniederschrift, aber auch die dienstlichen Erklärungen der\nam Verfahren beteiligten Gerichtspersonen sowie den sonstigen Akteninhalt zu berücksichtigen (RGSt 58, 58 Lf;\n63, 408, 411 f).\n\nDie Behauptung der Beschwerdeführerir, dass sie hochgradig schwerhörig sei und dass deshalb die Verständigung\nmit ihr Schwierigkeiten bereitet habe, kann auf Grund der\nSitzungsniederschrift vom 26. Oktober 1950 sowie der dienst-\n\n.. lichen Zr!;lärungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters\nals nachgewiesen angesehen werden. Schwerhörigkeit kann\nindessen, solange eine unmittelbare Verständigung durch\ndas gesprochene Wort möglich ist, nicht der Taubheit (§§ 186\nGVG, 259 Abs 2 StPO) gleichgeachtet werden (RGSt 15, 172 f).\n\nNm m nad Sa Wr me RD TER nn ge\ney\n.\n\n. tr.»\n\n1m nn Dan —\n\nEN\n\nht en\n\nIm Falle der Schwerhörigkeit eines Angeklagten hat\nsich das Gericht der Hilfsmittel zu bedienen, durch die\neine sachgemässe Verständigung gewährleistet wird (vgl\nRGSt 53, 181 £). Darüber, welche Massnahmen im Einzelfalle zweckmässig sind, entscheidet in erster Reihe der\nVorsitzende nach pflichtmäseigem £rmessen.\n\nDer Akteninhalt ergibt Über die Nassnetmen, die zur\nVerständigung mit der Beschwerdeführerin ergriffen worden\nsind, zunächst folgendes: Die Tochter der Angeklagten\nVu haite vor der Hanptverhandlung unter Hinweis\nauf die Schwerhörigkeit ihrer Mutter darum gebeten, der\nVerhandlung beiwohnen zu dürfen, um die Verständigung vermitteln zu können. Diesem Gesuch gab das Landgericht ausweislich der Sitzungsnicderschrift vom 26. Oktober 1950\nstatt; die Tochter der Angeklagten wurde zur besseren Verständigung hinzugezogen. Diese Feststellung entspricht\nauch den vorliegenden dienstlichen Erkl!.rungen der Gerichtspersonen.\n\nDarüber, ob die Tochter der Beschwerdeführerin auch\nder am 28. Oktober 1950 fortgesetzten Hsuptverhandlung\nbeigewohnt und wiederum die Verständigung nit ihrer Hutter\nvermittelt hat, ergibt der Akteninhalt \\kcıne volle Gewissheıt Die Sitzungsniederschrift enthält hierüber keinen Vermerk. Die Gerichtspersonen vermögen sich dessen,\nwie ihre dienstlichen Erklärungen ergeben, auch nicht\ndurchweg mit völliger Bestimmtheit zu erinnern.\n\nUnterstellt man aber zugunsten der Beschwerdeführerin,\ndass ihre Tochter am zweiten Verhandlungstag nicht oder\nnicht durchweg hinzugezogen worden ist, so ist jedenfalls\nder dienstlichen Irklärung des Vorsitzenden zur vollen\n\n|\n\nar ZZ 70 BECTpE er gen\nnn nn\n\n. ur\nPd - a\nne u\n\nEr\nn\n\ne\nx\n\net\ns Kuaiee‘\n\n-_\nY\n\n!\n\n“>\n\n= mu ur\n\nEX 7\n\nEZ 3\n\n=\n\n- .\nIn nn m mn\n\n\"u\n\n“\n+ ’\nA\n.\n\nA\n“u\nA -5-\n\nGevissheit des Senats zu entnehmen, dass der Angeklagten\ninsoweit alles wesentliche des Verhandlungsve.laufs durch .\nlautes Sprechen so Ceutlich zur Kenntnis gebracht worden\n> ist, dass sie es verstand. vie sich nauentlich Cus ihren\nAntworten ergab. Ibr sind nach der Ciencstlichen Srklärung\ndes Berichterstatters auch die Arträge der Staatsanwalt- |\nschaft deutlich bekannt gegeben worden.\n\nu it.\n.\n\nun ERR-\n\nbs\nm\n[3\neo mn) Ka\n\nsr\n\n#\n\nDiese von Vorsitzenden fetroifenen Kassnahmen - die\nZuziehung der Tochter der Angeklagten und das laute\nSprechen - sind als sachgeräss zu beseichnen. Ein Ermessensmissbrauch in der Wahl der Verständigungsmittel\nist nicht ersichtlich. Die Zusiehung eines in Umfange mit\ntauben Personen erfahrenen Dolmetschers Fätte nach Lage\ndes Falls die Verstündigung mit der Angeklagten nicht gefördert, da ihr die in solchen Fällen übliche Zeichensprache offensichtlich nicht geläufig ist-\n\n—,\nWear run 2 1\n\nrg\nu ann\n\n—\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Annalme des\nVorsitzenden zutrifft, dass die Beweicsautnahme über die\nder Beschwerdeführe:in zur Last gelegte Abtreibung abschliessend am 1 Verhandlungstag durchgeführt wurde, an\ndem die Verständigung nicht rur durch lautes Sprechen,\nsondern ausserdem durch Kitwirkung der Tochter der Angeklagten vermittelt wurde, und dass die Beweiserhebung am\n2. Verhandlungstag, en dem dieses weitere Filfemittel\nmöglicherweise nicht oder nicht durchweg zur Ver-ügeng\nstand, völlig auf die gegen Cie anderen Angeklagten crhobenen Vorwürfe beschränkt blieb.\n\nFiat SEE, er\n\nur\n\nBei der Beurteilung des Falles ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin an beiden Verhandlungstagen ein Verteidiger zur Seite stand. Dadurch\n\n-A\n\nus\noo»\n\n-6 -\n\nu ne en\n\nwar gewährleistet, dass jeweils pflichtgemäss klarge-\n\nstellt wurde, ob die Angeklagte die Zeugenaussagen und\n\ndie sonstigen Verfahrensvorgänge in allen wesentlichen A,\nMeilen verstanden hatte, und dass ihr erforderlichen-\n\nfalls durch Wiedergabe der Verhandlungsergebnisse beigestanden wurde.\n\nun\n\nEn nn Serie ee ne un\n\nDass die Rechte der Angeklagten in der Hauptverhandlung sachgemäss wahrgenommen wurden, lassen auch die Urteilsgründe, namentlich die eingehende Wiedergabe ihrer\nEinlassung, einwandfrei erkennen.\n\nEn\n% a ac;\n..:\n\nSchliesslich ist gegenüber der Verfahrensrüge auf\n\nfolgendes hinzuweisen: Die Verbandlungsleitung liegt in 4\nder Hand des Vorsitzenden (§ 238 Abs 1 St?O); wird eine u\nseiner Massnahmen beanstandet, so entscheidet das Gericht . j E\n(§ 238 Abs 2 StPO). Falls sich die Angeklagte durch unge- . .:\nnügende Gewährleistung der Verständigung beschwert fühlte\nund der Verhandlung in irgend einem Purikt nicht folgen\nkonnte, so hätte sie das entweder selbst oder durch ihren .\nVerteidiger geltend machen müssen. Blieben die Beanstan-\n\ndungen erfolglos, so hätte ein Gerichtsbeschluss herbei-\n\ngeführt werden müssen. Da das nach der Sitzungsnieder- s\nschrift und auch nach der von der Revision gegebenen Darstellung nicht geschehen ist, kann die Verteidigung der\nAngeklagten in einem für die Entscheidung wesentlichen\nPunkt nicht durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig\nbeschränkt worden sein(§ 338 Ziff 8 StPO). Nur unter dieser Voraussetzung könnte aber die Beschwerdeführerin mit\nihrer Verfahrensrüge durchdringen (RGSt 15, 172 £; 71, 21,\n23 und d.d. Angef.; RG JW 1933 S 520 Nr 16).\n\nPR 23\n\nne mn, ..\nun menu 00\n\nj\ni\n\nII.Die Sachrüge:\n\nZum Schuldspruch kann der Revisionsbegründung keine\nSachrüge entnommen werden. Das Rechtsmittel erweist sich\ninsoweit als unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 1 StPO).\n\nAuch die von der Revision beanstandete Strafzu-\n\nmessung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen, durch den\n. die, Angeklagte benachteiligt sein könnte. Dass ohne\n\n. besondere Darlegung eines minder schweren Falls im Sinne\ndes § 218 Abs 3 StGB nicht auf Zuchthaus, sondern nur\nauf Gefängnis erkannt worden ist, beschwert die Angeklagte nicht. Die erkannte Strafe verstösst auch nicht gegen\nAbschn II Ziff 4 der Proklamation Nr 3 des Kontrollrats\nvom 20. Oktober 1945, zumal da die Angeklagte nach der\nFeststellung des Landgerichts bereits viermal, darunter\neinmal einschlägig, vorbestraft ist-\n\n. u.\n\n‚III. Dass die Strafkammer in den beiden weiteren fällen,\nin denen der Beschwerdeführerin in der Anklageschrift\nBeihilfe zur Abtreibung zur Last gelegt worden war, auf\nEinstellung und nicht auf Freisprechung erkannt hat, beruht\noffenbar auf der Erwägung, dass es insoweit mangels Angabe von Unterscheidungsmerkmalen Gieser Fälle an der\nordnungsmässigen Anklageerhebung fehlte. Diese Erwägung\nist rechtlich einwandfrei. Überdies hat.die Angeklagte\n\ndas Urteil insoweit ersichtlich night anfechten wollen.\n\nLS SUR\n..\n”\n\nl\n{6 +)\n1}\nTEE RT En\nnummer n\n\nDie Rerisiun war nach alledem mit der durch § 473\nStPO vorgeschriebenen Kostenfolge als unbegründet zu\n\nverwerten.\n\nKrumnme Mantel Hörchner\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nist beurlaubt und an der Dr. Augustin\n\nUnterschrift verhindert. .\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-22/4-str-31-51","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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