{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-08-12_4_StR_631_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-08-12","aktenzeichen":"4 StR 631/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die in Güterwagen der Bundesbahn beförderten, für deren eigenen Eedarf bestimmten 2 Sals\nKohlen befinden sich während der Deförderung“ ...:\nzur amtlichen Aufber:ahrung an einem dazu h\nbestimmten Ort.\n\n«","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\nHicht für die Amtliche Samalung !\n\nGesetz: steB § 153°\n\nRechtssatz: Die in Güterwagen der Bundesbahn beförderten, für deren eigenen Eedarf bestimmten 2 Sals\nKohlen befinden sich während der Deförderung“ ...:\nzur amtlichen Aufber:ahrung an einem dazu h\nbestimmten Ort.\n\n«\n\nAktenzeichen: 4 StR 631/51\nUrteil vom 12. ugust 1952 LG Dielefeld\n\nBr\n\n4gıR. 6341/5!.\n\n1.)\n\n2.)\n\nIn Tannen es Volkes\nin der »trafsache\n\ngegen\nden Schleifer ‘alter :i > Pi:\ngeboren em ip 1911 in R\n\n5)\n\nden „etallhobler ./erner\ndort geboren am 1926,\nwegen Gewahrsamsbruchs und Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Üundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. August 1952, an der teilgenomien haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, ?eetz\nBundesrichter „.rntel\nBundesrichter {rumue\nDundesrichter Dr. zugustin\nals beisitzende Richter,\nTundesenwait in der Varhanälung.\nDundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der bundesanwaitschaft,\nJustizengestellter\nals Urkundsbeenter der Geschüftssteile,\n\nfür necht erkennt;\n\nZuf die Revisionen der Angellagten wird das Ürteil\ndes sendgerichts in .ielefeld vom 22, \"ärz 1951\nsoweit es sie und den Verurteilten zermann \\,\nbetrifft, im öchuldspruch berichtigt:\n\nDie Angeiilasten sind unter Treisprechung im übrigen\nwegen Gewahrsansbruchs in Tateinheit mit Diebstahl,\niengel in zwei füllen, © in fünt Tüllen,\nin vier fällen, verurteilt,\n\nIm Strafausspruch wird dieses Urteil in den Fällen\nIIlc, 3a, 4a, c und d und hinsichtlich der gegen\ndiese dreiAngeklagten erkannten Gesamtstrafen aufgehoben und die Sache 'insoweit zu neuer Verhandlung\nund Üntscheidung, auch über die Kosten der TRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Itevisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEEE >: TEE;\n\n>\nE24\n\nx\n\nEEE — er\n\nAB\n\nGründe\n\nDie Angeklagten haben im Dezember 1950. zum Teil\ngeneinscheftlich sıit anderen Personen, zu denen der in\ndieser Sache rechtskräftig verurteilte Hermann ge\ngehört, auf der Dahnstrecke Tun TEEN iederholt\nKohlen, die sie oder andere littäter aus fahrenden GÜ- .\nterzügen auf den Bahndamm geworfen hatten, gestohlen\nund teilweise reräussert. Lengel ist deshalb wegen Gewahrsamsbruchs und wegen schweren Gewahrsamsbruchs, in\n\nbeiden Fällen in Tateinheit mit Diebstahl, Sp we-\n\ngen Gewahrsamsbruchs in zwei Fällen und wegen schweren\nGewahrssmsbruchs in drei Fällen, in ailen Fällen in Tateinheit mit Diebstahl, verurteilt worden. Die Rechtemittel haben nur zum Teii Erfolg.\n\nDie Verurteilung der Beschwerdeführer aus §§ 133\nibs 1 StGB begegnet keinem rechtlichen Tedenken. Die\nder Bundesbehn zur Beförderung übergebenen Güter befinden sich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimuten Ort; sie sind der amtlichen Verfügungsgewalt\nder Dundesbahn zun Zwerke der vorübergehenden £Lufbewahrung unterworfen und dem unbefugten zugrif? anderer\nkraft staatlichen Loheitsrechts entzogen. Das gilt auch\nfür Gegenstiinde, die im Sigentun des Staates stehen und\nin behördlichen Auftrage von der Lundesbahn befördert\nwerden, un am Testimmungsort für staatliche Zwecke ver-\n\n\"wendet zu werden; denn auch in solchen Fällen besteht\nder Zweck des amtlichen Gevahrsans während der Beförderung\n\nin der durch das Gesetz geschützten Aufbewahrung. ass\ndie beförderten Sachen im vorliegenden Falle der Bundesbahn selbst gehören, ist in diesem Zusammenhang belanglos. Die von der Rechtsprechung anerkann-\n\n\"Sale\n-.\n\n,\n\\\n... ’\nus\nRSTN\n“.,\n\nEM Zen\n\nN\n.\n..r\nu\n.\n\ng- ROTER\n\n[3\nMIR, 8\nRPELLEDET AURTIZ ID .\n\n.“..\n\nte Ausnahme für die zum Gebrauch und Verbrauch im Amt\nbestimnten und zu diesen Zuieck in einer amtlichen\nDienststelle befindlichen Sachen (vgl RUSt 72, 172 und\n: die dort engeführten “ntscheidungen) trifft jedenfalls\n\" während ihrer Beförderung zu dieser Stelle nicht zu,\nweil:sie ihrer Testinmung. noch. nicht z geführt vorden Bi;\nsind. Die in den Güteruagen beförderten n Zohlen der\nBundesbahn geniessen. ‚deher ebenfalls strafrecht b1i- en\nchen Schutz gegen Veri:ahrungsbruch, Yiernech kann un:\nerörtert bleiben; ob der Prtrichter in “rmangelung ’\n\ngegenteiliger Aihel’tepunkte ohne weitere Emmistelung\n\nauf den Gleiskörper und le Böschung gevorfenen Kohler\nbefanden sich noch im Gevahrsan der Bundesbahn; denn\ndieser aa wert, solenge sich die amtlich aufbeuehrten\nu Gegensti inde auf bahineigenen Gelände befinden, minde- ns\n\nstens bis zur Irfüllung des Zweckes fort, zu demer\n“ begründet vorden ist (RG, 12 1920, 532; OGHSt 25, 1575...\n_ BEH.Urt.vo 8: Movember 1951 - 4 StR 571/51). Erst. .\nmit dem Aufsanreln und Vortbringen der. Kohlen wurde\n„der. Gewahrsamsbruch vollendet. Die Deschwerdeführer\n„waren. sich nach den Urteilsfeststellung sen bewusst, .\n‚dass die Kohlen; . ‚güch, soweit: sie auf ‚dem Bahndamm: der .\nsieh, noch iz amtlichen Sermzeeh,\n\nr u bringen des Deschwerdeführers m eiec: sich .\nauf tatsächlichen Gebiet: nd \"ist deshalb. unbeachtlich,,\n\n4\n\n.. . . B ,\n4 . z ”\n\nDer Schuldspruch wegen schweren - gewinnsüchtigen - Gewehrsamsbruchs beruht dagegen auf Diechtsirrtum. Gewinnsucht ist nach der Rechtsprechung des Bı ‚ndesgerichtshofs\näuch im Sinne. des 133 Abs 2 StGB ein. ungewöhnliches, ”\nungesundes und sittlich anstössiges Gevinnstreben (zeugt, ,\n\ni, 388). Wach dem festgestellt ten Sachverhalt haben die. ....\nBeschwerdeführer die gestohlenen Kohlen zum Teil verka\n\nMr 2 Ztr zür 8 Oi: Dis Landgericht hat angenotinen, ä sg.\n\"lie Angeklagten die ‚Kohlen. schon mit Ger Absicht gestöhlen“ \\\nHaben, sie eventuell. weiterzuveräu ssern\", zumal ihre er\n\" pieböreien von \"vornherein . über den Untang eines normalen, .\n\" igenen Dedarfs hinausgingen, \"Falls der. Tatrichter damit\nzum Ausdruck bringen wollte, dass der Tille der Angeklagten.\nur Zeit der Wat noch ‚nicht nit Bestimntheit auf eine ge.\n“winnbringende Verwertung der ! zohlen gerichtet war, würde\neine gewinnsüchtige Absicht schon deshalb entfallen, weil\nfür diese ein bedingter Vorsatz nicht ausreicht, Den vor- .,\nwurf der Gewinnsucht hat ‚ale Strafka mer im übrigen danit 5\nbegründet, dass die Angeklagten die Kohlen an Personen, E\ndie nur über geringe,- ‚gerade zum Lebensunterhalt ihrer\n\nle NEN\n\nFamilie ausreichende ‚Nittel verfügten, zu Handelspreisen \\\n\nverkauft haben, anstatt: sie zu verschenken. Abgesehen: dayon, dass nicht Geklört ist, ob aie “Bufer selbst etw\n\nder gelegentlichen. Kogabe. ‚der auf anehrliche. Weise srlenkte en\n\n„mg, BE\n\nKohlen an ı fotleidende, die, des Brennstof? s dringend bedurften, .\n\n,\n:§ 32\n\nTREERTT\nEr\n.\nar 7\n„er?\n\nSa ve\ni\n‘\nany\n\nen\n\nuR._ 38.00 v\nNEN\n\nDex ar\n\\> .\nx\n\nre aend\n..€\nee * .\n:\nSe.\ny\nP\nrar\n“\nme\n[7\nx\n\nwas L\nger bh\na,er\na\nN\nEIG\n#s,\n8\n;\n\nv\nSR\n“nor\nDr .\n> « .\nLER Tann\nsw\n.\n”\n\nwort\n..\n’\n\nNr\n. pen, “\nEr 2\nPa;\nx\nNZ\n\n5\n\nee N y gnenie\nen +\n\nv.\n\nwo\nFa\n\n.\nKaAzeN\n\nBREN\nRS\n> ».\nx\nnis\n\nimma\n. + IE\n5 %\n» ‚”\nx R\n. y\nE\n\n-\n\nER\n\nEr en\nTR a\n\n>\n£d\nr\n=\niR\nx\n\n3\n«,\n2)\n\nwerden, und zwar ist er in gleicher \"eise auch hinsicht-\n\n‚ren Gewehrsansbruchs in Tateinheit mit Diebstahl verur-\n\nzu Zleinhandelspreisen kein ungewöhnliches, ungesundes\nGevinıstreben gefunden worden}\nwenn euch die gegenüber der Rundesbahn verübten Diebsti\naufs schwerste zu verurteilen sind, Die Deschuerdefüihre 0\nheben nach den festgestellten Sachverhalt keinen \"Handelt\"\n\nmit den gestohlenen Aohlen getrieben, sondern diese, ob\nwohl sie arbeitslos waren und in schlechten wirtschaft *\nlichen Verhältnissen lebten, in ganz geringen !iengen “r\nbillig abgegeben und dadurch kaum fühlbare Zinnahmen\n\nund sittlich enstössiges\n\ngehabt, Dei dieser Sachlage ist der Straferschwerungs- 5\n“ grund des § 133 Abs 2 StGB nicht gegeben.\n\na8\n\n<\n\nDer Schuldspruch kann vom ftevis sionsgericht berichtigt,\n\nlich des (itangeklagten Tip zu berichtigen, der in\neinem der vier ihm zur last liegenden Yälle wegen schwe-\n\nteilt ist, weil er gemeinschaftlich mit dem Deschwerde--\nführer SEE aus. Gütercogen der 'Dundesbahn geviorfene Ds\nKohlen gestohlen und seinen «nteil an der Deute verkauft\n\n; denn das Urteil über diesen Fall beruht auf der- |\nselben nechtsirrtun (% 357 St?0). Im Strafausspruch _\nmuss das Urteil gegen die drei genennten Inge! lagteh,\nsoweit es schweren Gewahrsansbruch annimmt, einschlieselich der Gescntstrafen aufgehoben und Cie Sache en dar),\n\nBa er\nLandgericht zurückverviesen werden, F\n\n’\n€\n\niiantel\n\nPeetz\n\nDr.\n\nigen zu verwerfen,\n\nRichter\n\n.\n\n. übr\n\n.F . .\n,\n. ,\n” 8 VRALTE| vi\ns ne, Kan . Ser \\\n’. ” RT Ga BE ZEN Zn >>\na zn un: “\n» .\n.\n,\nA ,\n[u] -\n‚3 .\n65\n[=] . .\n@\nMH.\n.\n.\nR\n- f) ’ ... » * v\n\\\nf ”- ’ ® ..\n.\n\nrun Fa","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-12/4-str-631-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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