{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-08-12_4_StR_219_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-08-12","aktenzeichen":"4 StR 219/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine strafbare Handlung, die in einem der nehrsreh® * ni\ndeutschen Rechtsgebiete begangen wurde, ist nach\ndem Strafrecht zu beurteilen, das am Tatort eilt,\nsoweit dessen Anwendung im gegebenen Falle nicht\nden rechtlichen und sittlichen Grundsätzen des Aa\nschen Landes widerspricht, dessen zuständiges 68- BER\n\nricht die Straftat aburteilt. (Lbzuurteilen war, eine 7\n\nin Thüringen 1949 begangene btreibung). Ri ”\n\n.\n[A\n\n.\nya\n\nnn","text_plain":"E: oo Ju\nfür das Tachschlagewerk! . 2296 002\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\ntel NED UmErEnb ARD? MENT Erer ur re n Tt e <\n\n—— nn\n\nGesetz: StGB § 3\n\nRechtssatz: Eine strafbare Handlung, die in einem der nehrsreh® * ni\ndeutschen Rechtsgebiete begangen wurde, ist nach\ndem Strafrecht zu beurteilen, das am Tatort eilt,\nsoweit dessen Anwendung im gegebenen Falle nicht\nden rechtlichen und sittlichen Grundsätzen des Aa\nschen Landes widerspricht, dessen zuständiges 68- BER\n\nricht die Straftat aburteilt. (Lbzuurteilen war, eine 7\n\nin Thüringen 1949 begangene btreibung). Ri ”\n\n.\n[A\n\n.\nya\n\nnn\n\nAktenzeichen: 4 StR 219/51\n\nUrteil vom 12. August 1952 IG Dortmund\n- 1, Ferienstrafsenat - .\n\n. de, J\n...n\n.\n\n4 StR 219/51 Io\n\nIm Damen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Ehefrau Laria Iartha T ED ;eborene\nSCHE, aus DEE, geboren cr EEE 1918 in\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Zundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. August 1952, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Feetz\nBundesrichter lıantel\n3undesrichter krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Lichter,\nBundesanwalt WW in der Verhandlung.\nBundesanwalt WW vci der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die fevision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Dortrund vom 19, Dezember 1950 mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die $ache zur neuen Verhendlung und Tntscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiıesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n\n ar .—\nnn\n\n-2-\n\ngründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen Abtreibung und versuchter\nAbtreibung in mehreren Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt worden, Die Taten sind im Jahre 1949\nin To pezangen worden, wo die .ngeklagte damals\nmit ihrer Familie wohnte. fährend des gegen sie durchgeführten Ermittiungsverfahrens ist sie nach DEE ceflohen. Ihre Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechtes\nund fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie ist\nbegründet.\n\nEinem Antrag der Staatsanwaltschalt in Gera vom 22.\nKai 1950 entsprechend, wurden die Zeuginnen Tui.\nSm. CO: TER uns TEE in Ermittlungsverfahren unter Did über die von der Angeklagten en ihnen vorgenommenen Abtreibungshandlungen vernommen; ihre (ussagen\nsind in der Nauptverhandlung gemäss § 251 StPO verlesen\nworden, Frau IC und rau Fe wurden auf Grund\neines „ıscnlusses des Landgerichts in Dortmund vom 7. Vi.i0-\nber 1950 gemüss § 223 StrfO von den zuständigen z.ırtsgerichten in Thüringen kommissarisch verncmmen; auch sie\nsind beeidigt worden, In allen dıesen Fällen widersprach\ndie Vereidigung dem § 60 !bs 1 ir 3 StPO, der auch in der\nrussischen Besatzungszone in Kraft geblieben ist; die genannten Zeuginnen waren nämlich an den Daten, deren die\nBeschwerdeführerin angeklagt ist, beteiligt, zumal sie\ndiese zur Vornahme der Abtreibung aufgefordert hatten\n(Rest 57, 157; 72, 219). Ob die Strafverfolgung gegen äle’\ngenannten Frauen wegen Eintritt der Verjährung etwa nicht\nnehr durchgeführt werden konnte, beeinflusst diese rechtliche Türdigung nicht. Die Zeugenaussagen hätten daher\nnicht als eidliche verwertet werden dürfen (RGSt 56, 94).\n\n-\n\n1 .—— 0.\ner en\nen ra va\n\nde ed\nann en RER\n\nu we.\n\nker td PR -57.3\n\n-\nann”\n\n—n — . —\n\n- 5-\n\nDa aber das Landgericht gerade die Tatsache der Vereidigung bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen hat ins Gewicht fallen lassen, ist es nicht auszuschliessen, dass es anders entschieden haben würde. wenn\nes die Angaben als uneidlich behandelt hätte, zumal die\nAngeklagte in der Fauptverhandlung die ihr zur last gelegten Taten bestritten und zur Entwertung ihres früheren polizeilichen Geständnisses eine unzulässige Simirkung der Folkspolizisten in THEME behauptet hatte, Auf '\nder Verletzuns des § 60 Abs 1 IIr 3 StPO kann sonach das “\nUrteil beruhen. Da das Urteil wegen Gleses Verstosses aufzuheben ist, bedarf es keines Eingelens auf die übrigens\nunbegründete Rüge der Verletzung der wahrbeitserforschungspflicht das § 244 äbs 2 StPO. Dass die Zeuginnen\nÜber ihr Zeugnisverrreigerungsrecht (§ 55 \\bs 2 StPO)\n\nnicht belehrt worden sind. kann die Revision nicht rechtfertigen (Beust 1. 39).\n\nIn der neuen llauptverhandlung wird das Landgericht\nfolgendes beachten ırüssen:\n\nDie Taten der Angeklagten sind nash deutschem Strafrecht zu beurteilen, da sie von einer deutschen Staatsangehörigen im deutschen Inland begangen wurden (§ 3 StGR).\nNach den Regeln des interlokalen Strafrechts ist aber\ngrundsätzlich jede strafbare Iandlung. “ie in einem der\nmehreren deutschen Rechtsgebiete begangen wurde, von jedem zuständigen deutschen Gericht nech dem Strafrecht zu\nbeurteilen, des am’ Tatort gilt (PGSt,74. 220), soweit dessen Anwendung im gegebenen Telle nicht den rechtlichen und\nsittlichen Grundsätzen des deutschen Landes widePspricht,\n\nu.\n\n»\n[3\n\n%\n\ndessen zuständiges Gericht die Straftaten aburteilt.\nUnter dieser Voraussetzung wird auch das am Tatort\ngeltende Strafrecht zu beachten sein, das nach dem\n\n8. Hai 1945 neu geschaffen wurde, insbesondere das\nthüringische Landesgesetz vom 18, Dezember 1947 (RGBl\nThür Teil I S 109), Danach kenn Zuchthausstrafe nur\nverhängt werden, wenn die Taten gewerbsmässig oder gegen den Willen der Schwengeren begangen werden. Tas\n\n‚ Landgericht führt aus, die Angeklagte habe sich je-\n\nweils Geld für ihre Tätigkeit geben lassen und so\n\n\"im Zeichen der Gewerbsmässigkeit gehandelt\"; diese\nFeststellungen reichen aber nicht aus, um das Taibestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit als verwirklicht\nanzusehen. Danach ist vielmehr erforderlich, dass der\nTäter in der Absicht handelt, durch wiederholte BDegehung sich eine Einnahmeauelle von einiger Dauer\n\nzu verschaffen, Zu beachten ist weiterhin. dess auch\n\n‚bei Annahme der dewerLsmö.ssigi-cit mildernde Uuztänüe\n\nzugebilligt werden können, Sollte auf Grund der\n\nneuen Hauptverhandlung eine Gewerbsrässigkeit verneint werden, wird zu prüfen sein, ob Stref2reiheit\nauf Grund des Bundesgesetzes vom 31. Dezember 1949\neingetreten ist. Für den Eintritt einer Verjährung\n\n-__..--\n\noch\n\nUT: Tin I —\n\nD\nSum Er\n\ner\n..\nSr BR TE RE BE\n-\n\nnt, .. s\n..;. LE\n\nals eines Verfahrenshindernisses, sind die Vorschriften\nentscheidend. die am Sitze des erkennenden Gerichts\ngelten, nicht diejenigen des Tatorts,\n\nRichter Dr. Preetz Nantel\nKrumme Dr. Augustin\n\nu 3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-12/4-str-219-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-12/4-str-219-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:21.755909+00:00"}}