{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-08-11_4_StR_655_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-08-11","aktenzeichen":"4 StR 655/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 BR 655/52\n\nden Bergmann Walter\n\n2297 092\n\nr Strafsache\n\ngegen\n\nseboren an ED 1205 in DEN .\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 'f:\n\nMai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nKrumme\nDr. Engels\nDr. Hülle\n\nDr Augustin\n\nels beisitzende Richter,\n\nBundesanvwslt: EB\n\nsls Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nAuf die Revision des ängeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom\n11. August 1952 im Strafausspruch nit den\nihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels. an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nm,\n% m\n\nDer Angeklagte ist von seiner Ehefrau durch Urteil des\nOberlandesgerichts in Hamm von 25, September 1951 wegen\nEhebruchs mit der geschiedenen Frau FW rechtskräftig\ngeschieden, die seit Mitse März 1951 mit ihm in seiner\nfrüheren Ehewohnung zusammenlebt und ihm am ED\n1951 ein Kind geboren hat. Er ist wegen keineids unter\nVersagung von Strafermässigung nach § 157 StGB zu einer\nGefängnisstrafe verurteilt worden, weil er am 17. Juli 1951\nin dem Personensorgerechtsregelungsverfahren E vor\ndem Landgericht in Dortmund als Zeuge bewusst wahrheitswidrig bekundet hat, er habe bisher in seinem Gartenhäuschen geschlafen, habe keine Liebesbeziehungen zu\nTreu TEE nd noch niemals Geschlechtsverkehr mit ihr\nunterhalten. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rüzt, hat nur zum\n\nStrafausspruch Erlolg-\n\nDis Verfahrensrüge ist nicht § 344 Abs 2 Satz 2\nslb unb\n\n4\n\nStPO cränungemässig begründet und de\n\n5\n\nDer Schuldspruch wird von den Urteilsfeststellungen\n\ngetragen.\n\nDie Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten,\ner habe geglaubt, Über seine Beziehungen zu Frau His\nnur bis zum Erlass des ersten Scheiäungsurteils vom\n14. März 1951 Auskunft geben zu müssen, auf Grund des eindeutigen Wortlauts seiner Aussage und der gesamten Umstände vor und bei seiner Vernehmung in rechtlich unan-\n\ngreifbarer Würdigung für widerlegt erachtet.\n\nDagegen gibt die Begründung, mit der das vandgericht\n§ 157 StGB abgelehnt hat, wie die Revi-\n\nA\n\nsion mit Recht rügt, zu rechtlichen Bedenken Anlass. Das\ne\n\ndie Anwendung des\nUrteil wird in di nsicht nur darauf gestützt, dass\n1ä\nsen Ehebruchs gedacht zu habe\n\n12\nFrN\\\n\n”\n\ni Hi\nder Angeklagte selbst erklärt habe, nicht an die u\nra! ve\n\nkeit einer Destr\n\nabei hat der Tatrichter offensichtlich nicht berieke ich;\ndass der Beschwerdeführer sich nicht selbst auf Ni deanct\ndA\" berufen konnte, ohne sich nit seiner Vertoidisung\n\nan :\n[ep\nseine Nussage habe sich nur auf die Zeit bin zum 14. März\n1951 bezogen, für die ihm noch keine geschlecehtlichen DBaziehungen zu frau Y nachgewiesen worden sind, in Wild:\n\nSpruch zu setzen. ie nach Lage der Sache gebotere verbung\nder „inlassung des Jeschwerdeführers in Ihrer Gesamtheit\n\nnötigte dazu, unabhäng glg von seinen Vorbringen auf Grund\n\naller defür in 3etracht kommenden Unstände zu prüfen, ob €\nAngeklagte durch die Vorstellung von der Möglichkeit einer\ngerichtlichen Strafverfolgung wegen bhebruchs nit Frau Ha»\n- allein oder zusammen mit anderen 3eweggründen - dezu be-\n\nstimmt worden ist, seine unwahren angaben zu beschwören.\nDieses Unterlassen führt zur „ufhebung des Urteils im\nrafausspruch und zur Zurückverwei ‚sung der Sache an das\n\nLandgericht in diesem Unfanges\n\nGroß Krumme Ensels\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-11/4-str-655-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-11/4-str-655-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:21.615286+00:00"}}