{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-08-08_4_StR_797_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-08-08","aktenzeichen":"4 StR 797/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".\n+ ey\n\n2296 064 K\n\n4 StR 797/51\n\n| nn en nn name\n\nIm Bamen des Volkes-\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gemüsehändler Hubert S EEE in 3\nGEREEED, geboren am EEE 1905 ir DEE, “.\n\nwegen Diebstahls und Meineids\n\nhat der 1. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. August 1952, an-der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MM in-aer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der’ Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .. - ,.\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Paderborn vom 30. Juli 1951, soweit\nder Angeklagte wegen Meineids verurteilt ist, im\nStrafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Peststellungen aufgehoben. Auch die Gesamtstrafe‘ wird .-\naufgehoben. Im Umfange’ ‘der Aufhebung wird die. Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwıesen. Im übrigen wird die Revision ver-\n\nworfen.\nVon Rechts wegen\n\nv\n\n,\ner\n\n>04\n\nEr ‚N he\n\nAR\n. .\n24 “ Er \\ ob\nBR NEL N eh , SET\n\nN\n..:r\n2,08\n\nu\n\n.\nPr 7,\nv.\n\nER a\n\nPR\n.\n.\nrohe si\n“ 4\nPR\nWIRT\n\n222.23\n\n-2-.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Diebstahls\nund wegen Meineids zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt worden. Seine Revision rügt fehlerhafte Anwen- -\ndung des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Er... .\n\nfolg.\n\nDie Annahme eines fortgesetgten Diebstahls begegnet...\nkeinen rechtlichen Bedenken, ‘Der Angeklagte hat, einen\nvorgefassten Plan entsprechend, an vier Tagen des Märg\n1950 ohne Erlaubnis und gegen den Willen des Eigentümers\nHE dessen in I | an verschiedenen Plätzen.\n\nlagernden Eisenschrott mit seinem Lastwagen abgefahren\nund dem Altmetallhändler Sch verkauft. Hiervon hat er\n\nauch nicht nachträglich dem HE Mitteilung zukommen lassen. Er war sich bewußt, dass er kein Recht zur\n\nWegnahme des Schrotts hatte; seine Einlassung, er habe\n\nvon HE den gesamten diesen gehörenden, in DEE .\nEB gelagerten Eisenschrott gekauft, hat das Landgericht\nals widerlegt festgestellt. -Demnach sind alle Tatbestandsmerkmale des fortgesetzten Diebstahls nachgewiesen. Was\ndie Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, ist im Grunde nur ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung ’\n\ndes Landgerichts,\nDie Urteilsgründe tragen auch die Verurteilung des An-\n\ngeklagten wegen Meineids. Im Laufe eines zwischen TOR.\n\nund der katholischen Kirchengemeinde Du seführten\nSchadensersatzrechtsstreites wurde der Angeklagte am 16%.\nOktober 1950 vor dem ersuchten Amtsgericht gemäß Beweisbeschluß des Amtsgerichts Fredeberg darüber eidlich vernom- .\nmen, wieviel Schrott und Profileisen er abgefahren hatte,\n\nB, |\nPr 7°\nx\n1\nFi\n.” [y\nee\n%\n‘\n\n.\n>. ‚> s\n\n« “ Dr\nY DE ee Ver YET TEE\n\ns\nBR\n\nu\n\nBN PET\nE IE, 2,2 AR. Er 5 re & Bu. . POP re\nPre anL . :§ 2 ; De “2. et or\nR ä\nEd\n\n- -.\n\nob HEEEEEER davon wusste und Auftrag gegeben hatte,\n‘welchen Betrag Hp verlangt und erhalten hatte.\nBei seiner Vernehmung hat der Angeklagte nach der Über- E- .\nzeugung des Tatrichters in mehrfacher Hinsicht unwahre u\nAngaben gemacht und damit seine Eidespflicht verletzt:\n\nhinsichtlich der Zahl der Verladungen in DUEEEEERED, des\nkbschlusses eines Kaufvertrags über das gesamte Schrott- u\nmaterial, der vereinbarten Zahlungsweise, der Mitnahme E:\nA von brauchbarem Profileisen, des Empfangs des von Sscoae$ |\ngezahlten Kaufpreises und der zahl der Lieferungen an die\n| sen. Das Landgericht stellt auch fest, dass der Angeklagte insoweit die Unwahrheit seiner Angaben gekannt hat. Br\nDie Behauptung der Revision, der Tatrichter habe es da- E:.\nbei an ausreichenden Feststellungen fehlen lassen, trifft\nnicht zu. Der Angeklagte wußte, dass er nur zur Abholung =\neiner Wagenladung Schrott berechtigt war. Daraus ergibt\nsich, dass er wissentlich die Unwahrheit unter Eid bekun-.\ndet hat, wenn er angab, er sei zur Abholung des ganzen\nSchrottmaterials einschliesslich der noch brauchbaren Pro- u.\nfileisen und des in einer Tonne aufbewahrten Eisens be- .%\nrechtigt gewesen. Das Landgericht führt ferner aus, Aus >\nwelchen Gründen auf das Bewußtsein des Angeklagten,unter S\n\nEid falsche Aussagen zu machen, zu schliessen sei, SOo-\n\ns\n‚\n\nEEE ee\n\nee IE\n\nMeg er mer ne TEE\nD\n\nweit sich die Vernehmung mit den Lieferungen an Sc :\nund den von diesem gezahlten Kaufpreisen befasste. Daß\nder Angeklagte irrtümlich angenommen hätte, sein nach- g\nträglich geleisteter Zeugeneid Umfasse nicht alle seine &\nBekundungen, trägt die Revision selbst nicht vor. .. $\n\n%\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten Strafermnässigung nach § 157 StGB versdgt, weil er sich durch wahr-\n\n“\nee\nNe\n2\n\nTulln a\nEURE\n« ’ +\n.\n\nwre:\n\n€\n\nTE A een\n\nzw 1:,\n\nheitsgemässe Beantwortung nur eines Teiles der an ihn\ngestellten Fragen der Gefahr einer strafgerichtlichen\nVerfolgung ausgesetzt hätte, hinsichtlich anderer Fragen jedoch nicht. Diese Rechtsanwendung begegnet Beden-.\nken. Das Verbrechen des Meineids ist als einheitliche .\nStraftat anzusehen; ob das abgegebene Zeugnis in einem .\noder in mehreren Punkten falsch ist, bedingt nicht eine: Pa\nUehrheit von Meineideverbrechen. Deshalb darf die Frage, .. 2.\nob einem Täter die Strafminderung des .§ 157 StGB zuzubilligen ist, nur dieser einheitlichen Straftat gegenüber er- Ba\nwogen werden, nicht aber.so, als lägen mehrere, von- . Eu\neinander trennbare Meineidstaten vor, die in ihrer Beziehung zu § 157 StGB einer verschiedenen Beurteilung, zugäng- .\nlich wären (R6St 27, 369; ‚59, ;62, 60,57). Ob eine andere Rechtsanwendung dann geboten ‘ist, wenn unter Eid gu mehre-...\nren völlig verschiedenen Beweisgegenständen ausgesagt wird u\n(vgl RGSt 61, 311), kann dahinstehen, denn im vorliegen- weh\nden Falle standen alle Angaben des Angeklagten unverkenn- ,\nbar mit einem Beweisgegenstand in innerem Zusammenhang:\nrämlich mit der Wegnahme des Schrotts und dessen Verkauf\nan Sch. Es genügte daher zur Anwendung des § 157 StB,\ndass auch nur hinsichtlich eines Teiles der Aussagen bei\nwahrheitsgemässer Angabe die, ‚Gefahr atrafrechtlicher Verfolgung bestand. Da das iandgericht dies bejaht hatte, mußte es nur noch ermitteln, ob- sich der angekläagte von der\nAbsicht hat leiten lassen, die Gefahr einer Verfolgung\ndes Diebstahls von sich 'abzumönden. Bleibt dies auch nur .\nzweifelhaft, so ist § 157 sion, ‚anzuwenden. 2 ’_\n\nIF,\n\n|\ni\n|\n\nDer Strafausspruch kann daher nicht bestehen blei- “\nben. Das hat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur “\nFolge; im übrigen muß der Revision der Erfolg versagt Je\nwerden. %\n\nL\n\n>\n\nFA\n\nRichter Dr. Peetz Mantel ”\n\nKrumme Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-08/4-str-797-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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