{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-08-08_4_StR_416_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-08-08","aktenzeichen":"4 StR 416/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pan}\n\n4_StR, 416/51 | 2296 004\n\nIn Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Rechtsanwalt und Notar Heinrich 5 aus\n\n, Kreis I,\n\n2. den Arbeiter Wilhelm aus zu (I ; geboren “\nam EB 1907 A (TB) a\n\n’\n\nwegen Betruges\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\n\nder Sitzung vom 8. August 1952, an der teilgenommen haben: _\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EM in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt iäiB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschüftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nee,\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Detmold vom 5. Februar 1951 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Lendgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nvo .\n. FE 5\nEN en\n. oe. „een\n\nu 6\nIm\nKris\n\ns\nda + &\n\n-2-\n\nB\n.\ns B\ns\nen, “”\nDE\ner s\n» oe\nsa Ri\neo, 2\n.\nar N “\n\nN\n04\n\nGründe:\n\nr\nMA\n\n.\n..\nev\nm\n>\n.\n\nf\n\nDie Revisionen der wegen gemeinschaftlichen Prozessbetruges verurteilten Angeklagten haben im Ergebnis Er-\n\nfolg.\nUnbegründet sind die Verfahrensrügen.\n\n§ 338 Nr 7 StPO ist nicht verletzt, weil das ange- .\nfochtene Urteil mit Gründen versehen ist und weil diese\nVorschrift auf Mängel in der Begründung nicht ausgedehnt\nwerden darf. 5\n\nAuch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht\nersichtlich. Welche Vorhaltungen der Strafkamncervorsitzende den Zeugen auf Grund des Akteninhalts gemacht hat und\nob er bei weiterer Ausschöpfung der Beweismittel ein anderes Beweisergebnis erzielt hätte, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, weil nicht erkernbar ist, ob die\nvermissten Aufklirungsversuche nicht schon in der Hauptverhandlung unternomnen worden sind, Es liegt auch nicht\nausserhalb des Bereiches aller Erfahrung, dass die beamteten Zeugen, die sich bei ihren schriftlichen Äusserungen\nih Ermittelungsverfahren nur allgemein und unbestimmt der\nvon ihnen dienstlich wahrgenommenen Vorgänge erinnern zu\nkönnen glaubten, nach weiterer Erforschung ihres Gedächtnisses und Wiederherstellung des Gesamtbildes des früheren\nVerfahrens in der Hauptverhandlung sich wieder auf Einzelheiten, besonders auf die wesentlichen, . in ihrem Beisein\nabgegebenen Irklärungen der Beteiligten besinnen. Demgemäss hebt das Urteil hervor, in welchen Umnfange der Prozessrichter, der Vertreter des Jugendamts und der damals\nder Prozessabteilung zur Ausbildung überwiesene Referendar\nNoggiiß, der der Verhandlungstermin vom 30. September 19349\n\nx\neat ar‘\nri >\n\nbeigewohnt hat, sich an die Erörterung des Anerkenntnisses ”\ndes Beklagten in den Verhandlungsterminen des zweiten Unterhaltsrechtsstreites erinnern. In welcker Weise sich er\nTatrichter von der Zuverlässigkeit dieser Erinnernungsbilder der Zeugen Gewissheit verschafft hat, brauchte im e..\nUrteil nicht dargelegt zu werden. Die Ansicht der Vertei- ’\ndigung, von mehreren einander widersprechenden Aussagen Be\ndürfe keine Bekundung ohne besondere Prüfung ihrer objek- ‘ R\ntiven Richtigkeit zur Urteilsgrundlage gemacht werden,\n\nist mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 4\nStPO) nicht zu vereinbaren. \\ |\n\nw\nRT\n\n. Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht habe die\nMöglichkeit eines WHissverstänänisses über den Begriff des\nAnerkenntnisses nicht geprüft, der Angeklagte SEES habe “\n\n“ nur ein solches durch Zahlungen gemeint; denn das Urteil }\nstellt fest: \"Schon im Termin vom 8. Juli 1949 ist gerade\ndie Frage eines früheren Vaterschaftsanerkenntnisses mit\nEB eingehend erörtert worden, wobei besonders Amtmann\nTagp äiesem vorgehalten hat, niemand bezahle doch frei- K,;\nwillig, es müsse also irgend etwas vorgelegen haben. Auch ®\nnach dem Termin hat dieser Zeuge dem Angeklagten m]\nnoch ernstlich vorgehalten, er solle nur vorsichtig sein,\nes sei schon vorgekommen, dass verlorene Akten wiedergefunden worden seien. Trotzdem hat IM noch im Termin\nvom 30. September 1949 jegliches Anerkenntnis erneut bestritten.\" Bei dieser Sachlage brauchte der Tatrichter\nkeine Bedenken dagegen zu haben, dass SCHE ein aus- g\närückliches Vaterschaftsanerkenntnis bestreiten wollte, R\nzumal er in der Hauptverbhandlung zugegeben hat, von seinem\nRechtsanwalt vorher daräber unterrichtet worden zu sein,\n\nTa Du\n\nZe\n\n€\n\n% rt\n“rn\nir er,\n\n.\n\nRITTER TUT In\nwon en\n\na\n%\n\n; Yäkadı EIKE REN Wh I ER\nx .,* . \"7 IE ne vr “ j TR,\n. . . —. ut DE nr:\n.\n\nL?\nka 7 +4\nES ERDE Te\nDr u\nC ’ .\n\ndass ein Anerkenntnisurteil vorlag, \"er habe aber selbst\ndoch mal Bescheid wissen wollen, ob er wirklich der Vater des Kindes sei.\" Unerheblich ist ferner, dass im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass\n\nim zweiten Unterhaltsrechtsstreit auch auf Feststellung\nder Vaterschaft geklagt war; denn aus dem Urteilszusemmenhang ergibt sich jedenfalls, dass der Angeklagte sich\nauch gegen ein solches Begehren gewandt hat, indem er\nbestritt, der Vater des Kindes zu sein und die Vaterschaft jemals anerkannt zu haben.\n\nDie Feststellungen reichen jedoch sachlichrechtlich\nnicht aus, den Schuldspruch wegen Betruges zu tragen.\n\nI. Die von der Revision des Angeklagten Sun\nbezeichneten Widersprüche sind im Urteil nicht zu fin-\n\nden. Die Urteilsgründe lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass dieser Beschwerdeführer nach der Auffassung\ndes Landgerichts nur dadurch gegen die Wahrheitspflicht\nverstossen haben soll, dass er zu den wahrheitswidrigen\nErklärungen seines Auftragsgebers geschwiegen hat, anstatt sie richtigzustellen; denn dies wird in unmittelbarem Anschluss an die von der Verteidigung angegriffenen Urteilsausführungen ausdrücklich hervorgehoben. Das\nLendgericht hat auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sich zur Begründung seines Verhaltens nicht\nnur\" auf seine Unkenntnis der zur Zeit der Tat geltenden Fassung des § 138 ZPO berufen hat. Das Urteil erörtert die übrigen von dem Angeklagten Sim\ngeltendgemachten Rechtfertigungsgründe eingehend bei\nder Yürdigung des inneren Tatbestardes des Betruges.\nDie Verteidigung übersieht hier, dass der von ihr bean-\n\ns\n«\n\n“or\nDRAN DS\n(4\n\nL3 Ser .\n\n3% DO EEE\nCR\nmE\n\n.’\n..\nDR 3\n\nk $\n\n...\n\n..\n>;\ndu\n\n-\n\nZar\n=.\n\nSu\n-\nBr rl\n\nun\nek *\n._.\n\n.\n\neo.\n\nBE ee ° age tie a ET eT a =\n- — ne = .\n.. in nn x & ze ng\nah - —h .n-\n. Pr .. - -\n\"> ..\n0\ns a. ” . +\n\n-5_.\n\nstandete Satz sich mur auf die vom Beschwerdeführer unter\nBerufung auf den Verhandlungsgrundsatz geltendgemachten\n\"prozesstaktischen Gründe\" bezieht.\n\nSbenso unbegründet sind die Einwendungen der Revision gegen die Ansicht des Landgerichts, \"nach dem gewöhn.\nlichen Lauf der Dinge sei anzunehmen gewesen, das Jugendamt würde die Angelegenheit mit dem Erlass des Urteils als. %\nerledigt betrachten und den Unterhaltsansprüchen des Kindes nicht weiter nachgehen, 5o dass das Urteil aus dem\nJahre 1940 nie wieder zum Vorschein gekommen wöre. Mit\ndiesen Ausführungen soll die Gefährdung des Kindesvermögens durch Erlass des die Klage abweisenden Urteils begründet werden. Hierzu genügte schon der Hinweis auf die\nMöglichkeit eines solchen Geschehensablaufes, ohne dass\ndieser einem allgemein gültigen Erfahrungssatz zu entsprechen braucht. Da die Akten des Jugendamt3 - wie die\nAngeklagten wussten - verbrannt waren und dem Amtsvormund\nnicht einmal bekannt war, ob IE die Vaterschaft in\neiner öffentlichen Urkunde anerkannt hatte oder ein Anerkenntnigurteil ergangen war und wann der Schulätitel ge- N\nschaffen worden war, lag die vom Tatrichter erörterte Lög- .;\nlichkeit so nahe, dass dieser die Gefähräung der Unterhaltsansprüche des Lündels auch für den rall der Fortsetzung der Nachforschungen des Jugendamts ohne Rechtsirrtum annehmen konnte, Wenn das angefochtene Urteil sodann eusführt, die Angeklagten seien sich über disase Tatumstände im klaren gewesen, 80 will es denit erkenabar\nzum Ausdruck bringen, dass sie sich auch der Möglichkeit,\ndie Nachforschungen könnten ergebnielos bleiben, bewusst\ngewesen seien. Die Verkennung eines £rfahrungssatzes kann\n\nhierin nicht gefunden werden. Überdies bedeutet schon der\nErlass eines erstinstanzlichen, klageabweisenden Urteils 2%\nmindestens eine Vermögensgefährdung, weil die verfahrens- c$\nrechtliche Stellung des Klägers dadurch verschlechtert und 2\ndie Durchsetzung seines Anspruchs ersciwert und verzögert\nwird. Auch die Erwirkung eines den Elageanspruch sachlich\nabweisenden Erkenntnisses anstelle eines prozessabweisenden Urteils, das allein der wahren Sachlage entsprochen\nhätte, stellt wegen der weiter reichenden Rechtskraft des\nSachurteils eine Gefährdung des Unterhaltsanspruchs dar,\nbesonders deshalb, weil der Vormund zugleich über das Vorhandensein des früheren Vollstreckungstitels, dessen Bestand die Prozessabweisung hätte rechtfertigen können, in\nUnkenntnis gehalten wurde. Ob die Vollstreckung infolge der\nschlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners\nohnehin fruchtlos geblieben wäre, ist in diesen Zusämnenhang belanglos. Ohne Bedeutung ist es auch, dass das Jugendant, um sicher zu gehen, den gesamten Unterhalt seit Geburt des Kindes erneut eingeklagt hat, weil cm jezliche Unterhaltszahlungen bestritt; die Geltendmachung der\nVerjährungseinrede konnte es dem Beklagten überlassen.\n\nZu Unrecht veruisgt der Beschwerdeführer Feststellungen darüber, ob das frühere Anerkenntnis bewusst wahrheita- A\nwiärig abgegeben war, und ob der gesetzliche Vertreter. des\nMündels nachträglich auf Unterhaltszahlungen verzichtet\nhat. Die Nichtigkeit eines bewusst wahrheitswidrigen Vater- \"%\nschaftsanerkenntnisses, das auch in der Anerkennung des ”\nUnterhaltsanspruchs enthalten sein kann, zieht nicht oime\nweiteres die Unwirksamkeit des Schuldanerkenntnisses nach‘\nsich (RGZ 155, 219), und einem Herausgabeanspruch wegen\nungerechifertigter Bereicherung steht die Vorschrift des\n\n§ 814 BGB entgegen; eine Anfechtung wegen arglistiger\nTäuschung ist gegenliner einem bewusst wahrheitswidrigen\n\nAnerkenntnis ausgeschlossen. Ein Unterhaltsverzicht be- _\ngründet gegenüber einem rechtskräftigen Vollstreckungs- &,\n\"titel eine nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach 2\n“Aen §§ 767, 797 Abs 4, 5 ZPO geltendzumachende Einwen- $\n\ndung gegen den Anspruch.\n\nFür den Tatbestand des Prozessbetruges kommt es ent- A\ngegen der Ansicht der Revision auch nicht darauf an, ob\ndas frühere Anerkenntnis \"überhaupt - d.h. in irgend\neinem Verfahren - aus der Welt geschafft werden konnte\"; r:\nwesentlich ist vielmehr nur, dass die Angeklagten den :\ngünstigen Ausgang des Rechtsstreits unter Berufung auf\ndie angebliche Wichtigkeit jenes Anerkenntnisses und den %\nbehaupteten Unterhaltsverzicht weniger leicht hätten er- :\nreichen können als durch ihr wahrheitswidriges Verhalten, und dass sie diesen lieg muır gewählt haben, um jenes\nErgebnis sicherer herbeizuführen, wie das Landgericht\nfestgestellt hat. Der ursächliche Zusammenhang zwischen\ndiesem Prozessverhalten unä dem Erlass des klageabweisen- , :\nden Urteils wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das P\nJugendamt Klage erhoben hatte, ohne die Kköglichkeiten zur ;\nHerbeischaffung des früheren Schuldtitels erschöpft zu #\n\n&\nx\n\nhaben o Ka E:\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch ze\ngegen die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Ange- 4% |\nklagten SCENE in Verkandlungstermin vom 30. Sep- R:\ntember 1949. Der Tatrichter hat es nicht für widerlegt =\nerachtet, dass dieser Angeklagte zunächst geglaubt hat, &\nMORBEEED habe das Anerkenntnis bewusst wahrheitswidrig\nabgegeben, um die von seiner Schwester gewünschte Adop- M\ntion des Kindes durch Anerkennung der Vaterschaft zu er- a\n\n2\n.\n\n%,\n.\n\n” nme\n.. E28 N ct Hönd 2 EEER\ntn KaEA 2740,\n; .\n\n. »r.\n\n. .\nu\n\n_ u ._\nnn\n\nleichtern, und dass WE ihm nach dem Verhandlungstermin u:\n\nvom 8. Juli 1949 berichtet hat, er habe dem Richter klar\ngemacht, dass er nur wegen der beabsichtigten Adoption\ndes Kindes anerkannt habe, während er tatsächlich nicht\nder Erzeuger sei, worauf der Richter beschlossen habe,\nden Fall von Grund auf zu klären. Dagegen hat das Landgericht es für erwiesen angesehen, dass der Angeklagte\n\nspätestens im Teruin vom 30. September 1949 erkannte, dass ER\n\ndie Vorprozessakten dem Gericht und dem Jugendamt unbe:\nkannt waren. Es hat ihm deshalb zum Vorwurf gemacht, dass\ner es geschehen liess, dass Ab trotz eingehenden. fragens des Richters das Vorhandensein jenes Anerkenntnissen\nund des daraufhin erlassenen Urteils wider besseres Wissen\nverechwieg.In diesem Stillschweigen hat es einen Verstoss\ngegen die Wahrheitsnflicht im Zivilprosess erblickt. Als\nProzessbevollmächtigter war der Angeklagte Suiugip\nzwar ebenso wie sein Auftraggeber verpflichtet, den Sachverhelt ohne Rücksicht auf dessen Belange vollständig mitzuteilen, sobald er erkannte, dass der Prozessrichter über\ndas Vorhendensein eines früheren Anerkenntnisses Klarheit\nhaben wollte. Ob diese Pflicht erst durch die im Januar\n1933 geschaffene Änderung des § 138 ZPO begründet worden\nist oder schon vorher auf Grund der allgemeinen Berufspflicht eines Rechtsanwalts, der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, bestand (RGSt 70, 82, 390, JW 1938, 1711\nSr 2), bedarf keiner Erörterung. Jedoch kann eine solche\nVerpflichtung für den Prozessbevollmächtigten dann nicht\nmehr anerkannt werden, wenn dieser sich mit der Offenbarung des wahren Sachverhalts in Widerspruch zu den Beheuntungen seines Auftraggebers setzen und ihn dadurch\n\n-9-\n\nder Unwahrhaftigkeit vor Gericht und damit eines ver- „\nsuchten Prozessbetruges bezichtigen müsste. Ein solches R.\n“ - Verhalten, das dem Auftraggeber infolge der Aufdeckung ee:\ney: der Straftat unmöglich machen würde, sich durch Rücktritt;\n\n- Straflosigkeit nach § 46 StGB’zu erwerben, würde mit der\n\n$ sich aus dem Auftragsverhältnis ergebenden Treuepflicht Te\n4 nA nicht zu vereinbaren sein. Eine 50 weit gehende Offen- = 3\nR barungspflicht kann auch mit den Zrwägungen des landge- j |\n\nrichts, \"der Anwalt müsse entweder seinen Klienten veranlassen, seine Erklärung sofort richtig zu stellen, oder\ner müsse dies selbst tun, äusserstenfalls, wenn sein Auf-\n\n”\n\ntraggeber ihm das untersage, könne er die Vertretung s0-\nfort niederlegen,\" nicht gerechtfertigt werden. Das Land- #\ngericht verwechselt hier Standes- mit Rechtspflichten.\nDer Bestand einer Rechtspflicht kann nicht davon abhängig sein, dass ein anderer ihre Erfüllung gestattet. Die\nWahrheitspflicht in Zivilprozess entfällt mithin nicht B\ndadurch, dass die Partei ihren Prozessbevollmächtigten\nnicht von der Verschwiegenheitspflicht entbindet. Diese\nPflicht tritt vielmehr gegenüber der im öffentlichen 5 Ü\nInteresse begründeten Wahrheitspflicht zurück. Der Umstand, %\ndass sich der Anwalt durch Riederlegung der Vertretung ®\nder Abgabe weiterer Erklärungen entziehen kann, vermag ?\ndie Annahme einer Offenbarungspflicht bei der gegebenen -«\nSachlage nicht zu rechtfertigen. 3\n\n4\n>\n\n*\n\nHe\nei\n\nJach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer aber schon vor den Verhandlungsterminen\nin dem Unterhaltsrechtsstreit eine positive Täuschungshandlung dadurch begangen, dass er in der Klagebeantwortung vom 25. Juni 1949 geltendmachte, der Beklagte\n\nRR\n\nE-)\n\nunt\nade 2%\n\n \\\n\n— 2\n- 19 -\n\nhabe nach der Geburt des Zindes, dessen Erzeuger er nach\nder Behauptung der Kindesmutter sein sollte, jede Unterhaltnzaehlung abgelehnt; denn mit dieser Erklärung steht\ndas ihm schon seit Pebruar 1949 bekannte Anerkenntnis\ndes Unterhaltsanspruchs vom 18. September 1940 im Widerspruch. Diese 3ehauptung stellt möglicherweise den Anfang der Ausführung eines von vornherein beabsichtigten\nProzessbetruges dar. Zu ihrem Widerruf war der Beschwerdeführer jederzeit ungeachtet der Treuepflicht gegenüber\nseinem Auftraggeber befugt, weil er sich selbst vor einer\nStrafverfolgung schützen durfte (§ 46 StGB; BGHSt 1,\n\n366 ff). Auch war er rechtlich hierzu verpflichtet, weil\ner die durch seine falsche Angabe für den Prozessgegner\nbegründete Gefahr einer rechtswidrigen Vermögensbeschädigung nach einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz\nwieder beseitigen musste. Unter diesen Gesichtspunkten\nmuss der Sachverhalt zur inneren Tatseite nochmals vom\nLandgericht geprüft werden.\n\nIn der Revisionsvernandlung hat der Verteidiger noch\ngeltendgemacht, IBM habe - wie die Urteilsfeststellungen ergäben - iu Jakre 1940 kein Vaterschaftsanerkenntnis\nabgegeben, sondern nur den Unterhaltsanspruch anerkannt.\nWit diesen Vorbringen wird sich das Landgericht ebenfalls\nnoch zu befassen haben. Auch die Voraussetzungen eines\ngemeinschaftlich begangenen Prozessbetruges müssen sorg-Tältig geprüft werden; vor allem ist festzustellen, ob\n\nder Angeklagte SCHEMEEEEMEEB die Tat als eigene wollte\noder nur mit Gehilfenvorsatz handelte.\n\nII. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten up ist\nhinsichtlich des inneren Tatbestandes ebenfalls nicht\n\nnee\nAU,“\n\n‘8\ni\n\n“\nim -..\n\n- 11 -\n\nfrei von Rechtsirrtum. Das Landgericht hat es für erwiesen\nerachtet, dass GW in den Verhandlungsterminen vom\n\n8. Juli und 30. September 1949 bestritten hat, die Vaterschaft jemals anerkannt zu haben, obwohl er das Anerkenntnis.\nurteil vom 18. September 1940 durch Kitteilung seines Prozess\nbevollmächtigten kannte. Es hat ihm also nicht geglaubt,\ndass er angenommen habe, dem Richter lägen die Vorprozens- -\nakten vor. Der Tatrichter hat es sodann aber für möglich\ngehalten, dass er dem Prozessbevollmächtigten nach dem\nersten Verhandlungstermin berichtet habe, er habe geltendgemacht, dass er das Kind nur wegen der beabsichtigten i\nAdoption durch seine Schwester anerkannt habe, obwohl er\nnicht der Erzeuger sei. Weiter hat der Tatrichter als wahr ‘:\nunterstellt, dass IB persönlich niemals Unterhalt gezahlt hat und auch überzeugt war, erstmalig am 14. Januar\n1949 vom Jugendamt zur Unterhaltszahlung aufgefordert wor- |,\nden zu sein. Ebenfalls har er es nicht für ausgeschlossen\ngehalten, dass UWE überzeugt war, nicht der Vater zu\nsein, und geglaubt hat, das auf Grund seines wahrheitswidrigen Bestreitens des früheren Anerkenntnisses ergehende '” in\nUrteil entspreche der Gerechtigkeit mehr als das Anerkenntnisurteil vom Jahre 1940. Gleichwohl wird im angefochtenen “\nUrteil ausgeführt, beide Angeklagten seien sich im klaren\ndarüber gewesen, dass der Richter durch den Erlass des die\nUnterhaltsklage abmeisenden Urteils über das Kindesvermögen verfüge und dieses schädige, mindestens aber gefährde. Beide hätten auch in der Absicht gehandelt, re.\n\nsa\n\nfür beide Angeklagten gleichlautende Würdigung ihres Verhaltens legt die Annahme nahe, dass der Tatrichter ausser\nacht gelassen hat, dass bei einem rechtsunkundigen und in\n\n- 12 -\n\nv\n\nRechtssachen unerfahrenen Arbeiter weit schärfere Anforderungen an den Nachweis des inneren Tatbestandes eines Prozess-\n> betruges zu stellen sind als bei einem durch Ausbildung und\nBerufstätigkeit in dieser Hinsicht geschulten Rechtsanwalt.\n© . Im Urteil fehlt vor allem eine sorgfältige Prüfung, ob\nMORE die Prozesslage richtig erkannt und danach tatsächlich das Bewusstsein gehabt haben kann, dass der erstrebte\nVermögensvorteil rechtswidrig sei und der nichter auch durch\nden Erlass eines \"der wahren Gerechtigkeit entsprechenden\nUrteils\" eine das Hündelvermögen schädigende Verfügung vornehmen könne. Hiernach lässt sich nicht ausschliessen, dass\ndie Verurteilung des Beschwerdeführers OB evenfalls\n\nauf rechtsirrtümlichen Erwägungen beruht.\n\nDas Urteil ist hiernach in vollem Unfang aufzuheben\nund die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nKrumme Dr. Augustin\n\n%\n\nw »\n\n».\nint","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-08/4-str-416-51","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 797","ref_norm":"797","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-08/4-str-416-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:21.523683+00:00"}}