{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-08-08_4_StR_10_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-08-08","aktenzeichen":"4 StR 10/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".\n- o.\nu\nw. . w s\n«+ ram,\n\n8\n\n4 StR 10/51 _ u 2296 065 *\n\nut En een\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nWilhelm 6 « us FG, geboren an Gi\n\n1907 in‘\n\n-\n\nwegen Untreue =\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. August 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt nm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des .\nLandgerichts in Paderborn vom 30. Oktober 1950, s0oweit es ihn betrifft (richtig: \"yerurteilt\"), mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache in diesen un\nfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung. auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurüc.-\nverwiesen. au\n\nVon Rechts wegen\n\na = _\n.—\n\ns %\n\n’ründe: DER 0 Fr\n„ade: Bi, SEVRTD - Muh\n\n\\ EEE\n\n” TIER 0? '\n\n.. 2 . g\nu > De 2 7.9\nnen\n\nDie Revision des wegen fortgesetzter Untreue in zwei\n‚Fällen verurteilten Angeklagten hat im Ergebnis Erfolg. w N\n\nDie Verfahrensrügen sind zum grössten Teil unbe-\n\ngründet {\n\nEin Eröffnungsbeschluss .erübrigte sich, weil die Anklageschrift bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Widerherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 schon bei\nGericht eingereicht war (Art 114 RVereinh6),\n\nFr)\n\n§ 264 StPO- ist \"ebenfalls nicht verletzt. Sämtliche\nHandlungen des Beschwerdeführers bei Wahrnehmung seiner &.\nRechte und Pflichten als \"Einheitsführer\" stehen mit dem ii;\nden Gegenstand der Anklage bildenden geschichtlichen Vor- “7\ngang .in innerem Zusammenhang und fallen deshalb unter den\nverfahrensrechtlichen Begriff der \"Tat\", auch wenn sie sich\n\nwert\n\ngegenüber den ihm in der Anklage vorgeworfenen Verfehlun- Kalk,\ngen sachlichrechtlich als selbständige Straftaten darstel- ER\n\"3\n\nlen. Das Landgericht war daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, diese mit abzuurteilen. Der Vorschrift des § 265 StPO ist dadurch Genüge geschehen, dans\nder Vorsitzende ausweislich der Sitzungsniederschrift\ndarauf hingewiesen hat, \"äie Verteidigung möge auch auf\ndie durch die Anklage als Verletzung der Aufsichtspflicht\nbezeichnete litwisserschaft und eventuelle Kittäterschaft\nmit SCGME dei der gesamten Kassenführung als selbständi-.\ngen Tatkomplex erstreckt werden,\" Bo\n\nZu Unrecht vermisst die Revision in dem angefochtenen Urteil nähere Darlegungen darüber. aus welchen Gründen die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt für\nnachgewiesen erachtet hat. Zur Litteilung von Beweisgrün-\n\n. den ist der Tatrichter nicht verpflichtet. Zr ist auch\nnicht verfahrensrechtlich genötigt, sich im Urteil nit\nder Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der\nZeugen auseinanderzusetzen. Nach § 267 Abs 1 StPO müssen die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten B‘\nTatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der\nstrafbaren Handlung gefunden werden, Die Anführung der. -\nBeweistatsachen ist im Gesetz nicht zwingend vorgeschrie- '%\nben.\n\nEi\n\nDer vom Beschwerdeführer beantragten Binholung eines\nSachverständigengutachtens über die Buchführung der Lohn- _*\nkassenverwaltung und der Kantine, um festzustellen. ob\ndie Fehlbeträge in der Lohnkasse auf Veruntreuungen des\n‚Lohnkassenleiters Ep surückzuführen sind. bedurfte on\nes nicht, weil SW keine Bücher über die Lohnkasse ge- nn\nführt und selbst nicht behauptet hat, dass die angeforder- \"”\n\nw,\n\nten Lohnsummen nicht voll gezahlt worden seien. 4\n\ns\nSs\n\nDie übrigen Verfahrensrügen erledigen sich durch die ;\nAusführungen zur Sachbeschwerde, die im Ergebnis begründet ist. \"\n\nKein rechtliches Bedenken besteht dagegen, dass die\nStrafkammer den Beschwerdeführer als \"Einheitsführer\" bezeichnet hat, obwohl eine genaue rechtliche Pestlegung\nder Organisation der britischen Arbeitsdiensteinheit und\nder Stellung ihres \"Superintendenten\", die der Angeklagte innehatte, nach deutschem Recht nicht möglich ist. Das\nUrteil legt die Befugnisse des Angeklagten dar und bringt\nzum Ausdruck, dass der Tatrichter aus dem Inbegriff der\nVerhandlung, vor allem auf Grund der Einlassung und der\nintelligenten und energischen Persönlichkeit des Ange-\n\ns\na\nBr\n$\nx\nAbd\na\na\n\n\"mässige Entlohnung der Einheitsangehörigen lag auch im\n\nklagten die Überzeugung gewonnen hat, dass dieser trotz\nder Einrichtung der Betriebsversammlung und des Detriebsrats eine ähnliche Stellung einnahm wie ein Einheitsführer der früheren deutschen Wehrmacht und des\nArbeitsdienstes, wenn auch ohne disziplinare Befugnisse,\nEr unterstand zwar den Weisungen der englischen Dienststelle, war aber bei der Aufsicht und Fürsorge für die\nEinheitsangehörigen weitgehend selbständig, er hatte\nsich um alles zu kümmern und hat sich tatsächlich um alles gekümmert; er fühlte sich demgemäss auch als \"Hausherr der Kantine, ja geradezu als ihr Unternehmer,\" Diese Ausführungen sind mit Rechtsgründen nicht angreifber,\nDamit ist das Bestehen eines Treueverhältnisses gegenüber\nder Zinheit - als Gesamtheit der Einheitsangehörigen -\neinwandfrei festgestellt, Zu seiner Jegrünäung bedurfte\nes.keines rechtsgeschäftlichen Aktes, weil auch Verhältnisse rein tatsächlicher Art von der Strafvorschrift des\n§ 266 StGB erfasst werden. Welche Rechtsform die Kantine\nnatte, ist entgegen der Ansicht der Revision in diesen\nZusammenhang nicht erheblich,\n\ns\n.\nN\nx >\n. 8 ® +6 .\nu N\n[4\n%\n\n. “\nx\n\nRechtlich möglich und daher ebenfalls nicht angreif- .\nbar ist die weitere Annahme des Tatrichters, dass der Be- “\nschwerdeführer kraft behördlichen Auftrags der englischen\nDienststelle zur Überwachung des Eohnkassenverwalters ver- ii:\npflichtet war und insoweit die Stellung eines Bevollmächtigten der Müilitärregierung hatte; denn die ordnungs-\n\nx: * u. DR N\nEr ‘ ie\nBe an a nn an ee\n\nInteresse der Besatzungsbehörden, Rechtsirrtümlich ist jedoch die vom Landgericht hieraus gezogene Schlussfolgerung,\nder Beschwerdeführer habe sich schon deshalb der Untreue\nschuldig gemacht, weil er \"äurch Vernachlässigung seiner\n\nTu ot Bi . a ac “..r ... Ri ur . =.\n\n-5-\n\nAufsichtspflicht, einer echten Dienstpflicht, die Vermögensinteressen der deutschen Stellen verletzte, die\nvon der englischen Dienststelle mit in seine Hand gegeben waren.\" Durch Verletzung seiner Dienstpflichten\nkonnte der Beschwerdeführer den Treubruchtatbestand nur\nverwirklichen, wenn er damit — wenigstens zugleich -\nauch seinen Dienstherrn benachteiligte; denn das mu Br :\nschützende und das geschädigte Vermögen muss ein und dasselbe sein. In dieser Richtung fehlen zusreichende Feststellungen; der Fehlbetrag ist jedenfalls von der deut-, £& ;\nschen Lohnstelle übernommen worden. Sa\n\na. . - u.\nFan ‘\n\n.\n%\n\nUnklar sind die ?Teststellungen über die mangelhafte .\nBeaufsichtigung des inzwischen verstorbenen Litangeklag- °,\nten SB hei Führung der Lohn- und der Kantinenkasse.\n\nDas Datum der Kantinengründung ist in Behebung je:\neines offensichtlichen Schreibfehlers durch Beschluss des Be:\nLandgerichts auf den 1. Lovember 1948 zulässigerweise berichtigt worden. Die Ausführungen der Revision zu diesem \\\nPunkt sind daher unbegründet,\n\nx\n\nDie Strafkamner ist überzeugt, dass der Angeklagte . H\ndie gesamte \"Tingangsfinanzierung\" bei der Gründung der 3\nKantine kannte und billigte, und zwar auch die \"vorüber- \"\ngehende Verwendung von wirklichen Lohngeldern der Lohn-\n\nstelle, nicht bloss die Ausgabe von Kantinengeld, über p\ndas die SEinheitsangehörigen als Lohnzahlung ordnungsmäs- .\n“ sig auittierten,\" Hieraus ist nicht eindeutig zu entneh- r\nmen, ob der Beschwerdeführer wusste, dass SB \"ständig\" 4\n\nLohngelder nach Bedarf zur Überbrückung von Kantinenbe- pr\ndürfnissen heranzog, auch dann, als die Kantine schon i\n\n3\n\na\n\n.\n\nET IT PER 2”\n2 wi\nKar Ei nie oe\n\nPR N;\nER 9 Sr\n”\n\nLy\nLi\n\nEM\n\n[ira\n\n..\nr\n\nva\n\nÜberschüsse abwarf und das Kantinengeld verschwunden’\nwar, und ebenso umgekehrt Kantinengelder für Lohnzahlungen verwandte, Von dem ersten Fehlbetrag von 800 DE\nim Oktober 1949 und den daüurch notwendig gewordenen\nAusgleichungsmassnahmen konnte der Beschwerdeführer je- '\n\n\"denfalls nichts wissen, weil SCHW, wie ihm nach den\n\nUrteilsausführungen nicht widerlegt werden komnte, davon niemandem etwas gesagt hatte. Die Annahme des landgerichts, SEM habe das Defizit nach seinem Bekanntwerden im Februar 1950 durch Kantinengelder und Lohnabschlagszahlungen ausgeglichen und verschleiert, steht\n\nnicht ohne weiteres mit der Feststellung über die am\n‘11. Februar 1950 erfolgte Ablösung S@WMEMs im Einklang.\n\"Möglicherweise sind die geplanten üÜberbrückungsmassnah-\n\nmen infolge der Zntlassung Sie nicht zur Ausführung\ngekommen, Sonach entbehren auch die Urteilsausführungen\näber eine allgemeine Kenntnis des Angeklagten von der\nArt der Geschäftsführung des SW einer ausreichenden\ntatsächlichen Grundlage. : .\n\nDie Feststellungen zur inneren Tatseite sind ebeiifalls unzulänglich. Da dem Beschwerdeführer keine Unterschlagung von Lohn- und Kantinengeldern nachgewiesen ist,\nbedarf der Sachverhalt in jener Hinsicht einer. ganz 'tesonders sorgfältigen Prüfung, Das Urteil lässt vor ailen\nDarlegungen darüber vermissen, ob der Angeklagte sich dewusst war, seine Treuepflicht.zu verletzen, und einen \"Benachteiligungsvorsatz gehabt hat. Zur Verwirklichung des\nTatbestands der Untreue genügt es nicht, wenn der Täter\nmit irgendwelchen unbestimmten Nachteilen des Vollmacht-.\noder Treugebers rechnet, er muss vielmehr erkennen, däss\nsein Verhalten bestimmte. unmittelbar nachteilige Folgen\n\n-71-\n\nBEEEHNDEE „u Fa\n\n-7T-\n\nfür diesen hat, und muss das mindestens bedingt in seinen.Willen aufnehmen (RG JW 1935. 2963 Nr 26; 1936,\n.2101 Nr 36). . .\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch,\nwas den inneren Tatbestand anbelangt. gegen die Verurteilung wegen \"eigensüchtiger Untreue\", begangen durch\nden Warenbezug zu Einkaufspreisen und den Kaffeeverzehr\nin der Kantine. Der Beschwerdeführer hat geltendgemacht,\ner habe sich zum Genuss dieser Vergünstigungen für berechtigt gehalten, weil diese auch bei anderen Einheiten r i\nüblich seien, und hilfsweise beantragt, hierüber eine \"\nAuskunft von Einheitsführern der Vachbareinheiten in Neuhaus sowie der englischen Dienststelle einzuholen. Dieser\nBeweisamtrag wird in den Urteilsgründen als unerheblich\nbezeichnet, weil der Angeklagte aus den Gepflogenheiten\nbei anderen Einheiten keine Befugnisse für sich selbst\nhätte herleiten können, sondern nur aus der Zustimmung\nseiner eigenen Einheit. Hur der ernstliche irrige Glaube\nan eine solche Zustimmung könne seine Schuld ausräumen.\nDieser habe aber weder vorgelegen, noch seien Anhaltspunkte dafür gegeben, weshalb er daran hätte glauben können. Die Betriebsversammlung oder den Betriebsrat habe er\nnicht befragt. Aus dem Schweigen der Linheit habe er kei-\n\ns FG . . er +\nrY ı a ns\nBe 0’ $ x 2.\n\nTR „Bl: Wahr A\n\nne Zustimmung entnehmen können, lit dieser Begründung oe\nsetzt sich das Urteil in Gegensatz zu seinen Ausführun- j\n\ngen über die selbständige Stellung des Beschwerdeführers 3\nals Einheitsführer \"trotz Betriebsversammlung und Be- a\n\ndass die Kantine nach englischem Vorbild errichtet worden\nsein soll und der Beschwerdeführer sich gegenüber dem\nKantinenverwalter von vornherein darauf berufen hat, dass\n\ntriebsrat\". Vor allen wird dabei nicht berücksichtigt, FB}\n%\n\nEN,\nvi\nI I\n\nyr\n0.\n\nx\n\n7“ 5 7 ah, ge\n\nVE\n2\n\nMir\n.\n\nre\n\n.\nER\n\n20\nrn‘\n\na\n\nnn\nR\n\n„\n\nei En Fee: 2\n\nger\nERS DEE\n.\n\nn Nm (2 .\nre} ..\n\nm\n\nBEE\n\n7e\n\ner praktisch der Unternehmer der Kantine sei, der - nach\neinem Belehrungsblatt, das er darüber gelesen habe, -\n\nfür ihre Verbinälichkeiten haften müsse. wenn die Darstellung des Beschwerdeführers durch die beantragte Beweiserhebung bestätigt würde, lägen möglicherweise genügend Anhaltspunkte defür vor, dass dieser an sein\nRecht geglaubt hat, besonders wenn berücksichtigt wird,\ndass er über seine Entnahmen aus dem Warenlager Buch füh-\n\nren und sich die Prozente am lonatsende gutschreiben liess,\n\nund dass auch sonstige Einheitsangehörige gelegentlich mit\nbesonderer Genehmigung Genussmittel zu Zinkaufspreisen aus\nder Kantine beziehen durften. Hiernach lässt sich nicht\nausschliessen, dass die unter Beweis gestellte Tatsache\ngeeignet ist, die sachliche Intscheidung zu beeinflussen,\n\nDas Bewusstsein des Beschwerdeführers, durch Inanspruchnahme der bezeichneten Vergünstigungen gegen eine\nihm obliegende Treuepflicht zu verstossen, und der Vorsatz oder bedingte Vorsatz, die Einheit hierdurch zu benachteiligen, sind ebenfalls im Urteil nicht dargelegt,\nDie den Kaffeegenuss betreffende Feststellung: \"Der Angeklagte mısste sich sagen, dass eine Steigerung des Bigenbedarfs der Kantine vorliegen würde, die ebensowenig ,\nvorgesehen gewesen wäre wie ein unerlaubter Bezug durch\nihn\" gestattet nur den Schluss auf eine fahrlässige\n\nPflichtverletzung. u\n\nDie erörterten Hängel führen zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten. Das Wort \"betrifft\" im Urteilssatz ist durch besonderen Beschluss in das Wort\n\"verurteilt\" berichtigt worden. In diesem Umfange ist\n\n4\nen\n\nNN EEE UT\nB ‘. E2 Pe\n\nrn re\n\nze\n\nPR Ver Zei\n\nee\n\nH\n\n4\ndE,\nPi:\n3\n\n5 2 r Br v\nAy is Ys« ar Di ZEN DH v- EYE N\nEn IR et TEEN.\nWI en Er et hr en aufn: rare mann.\n\n— — ar\nu\n‘2\nra\n\\ - 9 - .\n1 &\n\n- die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, das nun- \"\"*\n.mehr auch Gelegenheit haben wird, das tatsächliche Vor- a\nbringen des Beschwerdeführers in der Revisionsinstanz k;\nzu berücksichtigen.\n\n”\n«\n0J\n\nRi ’\nSE Zu\n\n. er\nFa DE\nTS\n\nrg\nua?\nRN\nine\na\n\n®\ns\n\n..\n« .\n.>.\n\nnr\nD\n\nB\nDD\nB\n\nRichter Dr. Peetz kantel\nKrumme Augustin\n\nx\n7\nv\ns\n\n-Y,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-08/4-str-10-51-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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