{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-07-28_4_StR_695_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-07-28","aktenzeichen":"4 StR 695/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_S\n\nIct\n\n! Bu}\n\n<295 051\n\nION\n\n95/52\n\nIm Na men des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Koch und Metzger Erich ZU zus EB geboren an\n\nGEEREREEED :920 in Bm:\n\nwegen Diebstahls i:R. u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 19. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt oz;\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEREERE\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstclle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in: Essen vom 28. Juli 1952 aufgehoben, soweit\nder Angeklagte wegen eines selbständigen Falles der Hehlerei verurteilt worden ist. Insoweit wird der Beschwerieführer auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Im übrigen wird das angefochtene Urteil dahin geändert, daß der\nAngeklagte nur wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in\nzwei Fällen verurteilt ist-\n\nIm Strafausspruck wird das Urteil samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI nee\n\nsum\n\nmann menu\n\nve ee genen\n\n6)\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Anstreicher PB voi1te kupferne Freileitungen stehien, benötigte aber ein Fahrzeug, um das anfallende\nDiebesgut wegzuschaffen. Er weihte den Angeklagten in seinen\nPlan ein. Beim ersten Mal holte ihn dieser selbst am Tatort\nab und erwarb von ihm das Diebesgut auf dem Rückweg. Das nächste Mal veranlaßdte der Angeklagte, daß ein Kraftfahrer Wagner\ndie gestchlenen Leitungen vom Tatort fortschaffte; auf der\nHeimfahrt stieg er zu und vermittelte dann den Verkauf an\neinen Altmetallhändler. PM wurde wegen beider Dieb-\n\nstähle rechtskräftig verurteilt.\n\nDen Angeklagten hat das Landgericht wegen Beihilfe zum\nschweren Diebstahl in zwei Fällen, davon in einem Falle in\nTateinheit mit Hehlerei, und wegen Kehlerei verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten beanstandet das Verfaehren und rügt\nVerletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO; sie ist\nunbeachtlich. Die Sachbeschwerde ist begründet.\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe\nsich zweimal der Beihil?e zum schweren Diebstahl des Plokstiess schuldig gemacht {§§ 17 UnedMetG. 243, 49, 14 SteB)\nbegegnet nach den Feststellungen keinen Bedenken. Rechtsirrig\nist es jedoch, daß der Tatrichter den Angeklagten außerdem\nwegen Hehlerei verurteilt nat. Die. Urteilsgründe heben nänlich hervor, daß der Angeklagte den schweren Diebstahl durch\ndie Bereitstellung eines Fahrzeuges schon mit dem Willen gefördert habe, im ersten Faile sich dadurch die Möglichkeit\neines Ankaufs der Beute zu verschaffen und im zweiten Falle\nbeim Absatz des Kupfers mitzuwirken und beide Male einen Verdienst zu erzielen. Der Beschwerdeführer hat also jeweils nur\ndie Absicht verwirklicht, die ihn zur Unterstützung des Täters\nveranlaßte. Wie der Bundesgerichtshof in BCHSt 2, 315 bereits\nentschieden hat, darf ein Anstifter zu einen schweren Dicbstahi.:\n\n- 3 -\n\nder von vornherein an den zu stehlenden Sachen teilhaben yi:\nnicht auch wegen Hehlerei bestraft werden, weil er seinen p.\nteanteil erhalten habe. Dieser Auffassung ist der Senat in\nseinem Urteil vom 26. Februar 1953 - 4 StR 430/52 - gefolgt\nDer Fall der Beihilfe kann unter der nämlichen Voraussetzun,\nrechtsgrundsätzlich nicht anders bewertet werden. Der gerin.\ngere Tatbeitrag des Gehilfen, der sich dem Willen des Täter\nunterordnet, kann im Verhältnis zu der Beteiligung eines Mi\ntäters nicht schwerwiegender bemessen werden; bei diesem is\naber eine Verurteilung wegen Hehlerei unstatthaft. Die Veru\nteilungen wegen Henlerei mußten daher wegfallen. Eines Frei.\nspruches bedurfte es jedoch nur, soweit die Strafkammer Tat\nmehrheit angenommen hat. Im übrigen konnte der Senat den\nSchuldspruch berichtigen; denn das weitere Vorbringen der R\nvision richtet sich mur gegen die tatrichterliche Beweiswür\ngung und ist deshalb für den Senat unbeachtlich (§ 337 StPO\nIm Strafaussprucnh konnte das Urteil jedoch keinen Bestand h\nben. da die Strafkammer von drei Straftaten ausgegangen ist\n\nGroß Krumme Hülle\nEngels Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-28/4-str-695-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-28/4-str-695-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:21.228030+00:00"}}