{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-07-27_4_StR_43_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-07-27","aktenzeichen":"4 StR 43/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ENT,\n\n2291 097\n\n“ In Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen den Mechaniker Johann SB,\n\naus Hi, geboren am I) 1906 in >.\nwegen Heulerei u.a.\n\nhat der 1. ?Terien-Straisenat des Buniesgerichtsho?s\nin der Sitzung vom 27. Juli 1952, an der teilgenommen\nhaben?\n\nSenatspräsident Nichver\nals Vorsitzender,\nBundesrichter \\iansel,\nBundesrichter Dr. Iingels,\nBundesrichter Dr. Geier,\n. Bundesrichter Dr. Eülie\nals beisitzenäe Richter,\n\nÜberstaatsanvelt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär a\n\n‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recat erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten SP virä das\n\nUrteil des Landgerichts in Hannover von 21.Novenver 1950 mit den ihm zugrunde liegenden !eststel-.\nlungen, soweit der Angeklagte S und der kLitan-\n\n- 2.\n\ngeilagte mt wegen schwerer mitieibarer\nfalschbeurkundung verurteilt sind, und hin-\n\nsichtlich der. Gesamtstrafen aufgehoben.\n\n‚ Insoweit wird üle Sache zür neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des z\nRechtsmittels, an-das Landgericht zurückver- i\n\nwiesen.\nIm Übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte s@ erwerb im Jahre 1947 einen\nPersonenkraftwagen, den der \"ivangeklagie Ce und\nein Dritter gestohlen hatten. Der Verkäufer hatte keine\nPapiere Zür den iagen. Die Zulassung konnte der Angelage nur erreichen, wenn er eine Bescheinigung darüber beibrachte, wie er in den Besitz des Vagens gekomen war. Ev veranlasste üen ge eine inhaltlick unrichktige Bescheinigung auszustellen. >\nerklärte Garin eu? Veranlassung des Angelilagten, daß.\ner den lagen 1945 von der polnischen Wehrmacht als\nderen Plünderungsgut erworben und an den Angeklagten\n\nverkauft habe. Der Angeklagte legte die Bescheinigung\n\ndem Strassenverkehrsamt EP vor und erhielt daraufhin einen Äraftfahrzeugbrie?f, in dem amtlich bescheinigt wurde, Gass es sich um ein herrenloses Pahrseug handle,\n\n| 3.\n\noo\n\nLıo\n\nÜbergang in Empfang genommen und bei sich abgestellt\n\nund schterer mitsvelburer Falschbeurkundung verurteilt.\n\nlo Die Revision sieht 3 259 StGB als verletzt an. Die\n\n\"Zeit punkt der. inoesitznanme, also der eigenöiichen äech-\n\"lereihandlung gehebt- ‚habe.\n\n‚sondern schon mit dem Abholen vom Verkäufer und der Be-\n_ gründung des Bigenbesitzes durch den Angeklagten vollen- I:\ndei war. Trotzdem kann die Rüge im örgebnis keinen Zr2olg 4\nHaben. Denn wenn. auch wegen jenes Rechtsirrtuns ‘die Be- #.\n\n'weiskraft der Zinlassung 2 für das Wissen des Au\n\n- Das Landgericht hat den Angeiilagten wegen Hehlerei\n\nDie Revision 2icht das Urteil in vollem Umfange an, '\nSie rügt; die Verletzung des sachlichen Rechts. |\n\nkufassung des Landgerichts (S 6 UA), das Ansichbringen\ndes Wagens sei erst in dem Augenblick abgeschlossen gewesen, in dem der Wagen zugelassen. wurde, sei unrichtig,\nDer Vorgang sei: bereits abgeschlossen gewesen, als der .\nAngeklagte den Wagen nach Einigung über den Zigentums-\n\nhabe. Der Angeklagte sei mit GE ers: ärei Wochen\nspäter in Verbindung getreten. Das Lanägericht hätte\ndaher aus dessen Aussage, der Angeklagte habe gewußt,\ndaß es sich um einen gestohlenen ilagen handle (S 5 U2).\nnicht folgen dürfen, dass er diese kenninis schon im\n\nDer Revision ist darin beizutreten, dass das Ansichbringen nicht erst mit der Zulassung des Wagens,\n\ngexlagten von dem strafbaren Vorerwerb des Wagens Lort- ' E:\n\n.\n\nZEll%, so ergeben doch die hiervon unabhängig angestellten ilfserwägungen , dass nach der überzcugung des Landgerichts schon bei den Zaufverhandlungen dem Ängeklagten Unstände bekannt waren, Gie ihm die Annahue des strafbaren Vorerwerbs auf <drängten, dass er den ijagen trotzdem\n\nseines Vorteils wegen erwarb.\n\n2, _ Die Revision bringt ferner vor, äle mittelbare\nFalschbeurkundung sei nur ein Vergehen nach § 271.3tGB\naber kein Verbrechen nach § 272 StGB. Das Urteil fükre\nnicht aus, worin der Vermögensvorteil zu erblicken sei.\nDer Angeklagte habe der Strassenverkehrsbehörde für\nden Wagen 380 Bi els. Taxpreis desahlen müssen, Sein Ver-.\nnösen sei durch die Beurkundung nicht vergrössert Wworden. Es sei Gie Absicht eines Vermögensvorteils nicht\n\nfestgestellt.\n\nDess mittelbare Falschbeurkundung vorliegt, hat\nGas Lanägericht vechtlich zusrei2enä bezrtindei, worauf\nes die ;nnahne s;ützt, dass der Angeklagte die Erklä- -\nrung in der Absickt abgegeben habe, sich einen Vernögensvorteil zu verschatzien, iss aus den Urteilsgründen nicht\nzu ersehen, auch nicht aus irrem Zusammenhang. Is Peiiii\nsich zit der Liedergabe äes Gesetzesworilauts, ohne Dat\nsachen anzuführen, in denen es die gesetzlichen lierkmale der strafvaren Fandlung gefunden: hat. Das Revisionsgericht ist nicht. in der Lage, diese Lücke zu schließen, und kann daher nicht nachprüfen, ob das Landgericht\nbei der Anwendung des Gesetzes auf den Testgestellien\nSachverhalt von rechtlich zuire?fenden Erwägungen ausge-\n\n5\n\ntt\nERATIRGN\n\ner zn\n\n|\nı\n\nganzen ist. Das Urteil ist sonach sachlichrechtlich\nZerlerka?s und muss daher zit Gen ihm zugrunde liegenden -.estssellungen aufsekoden werden.\n\n5. Der litiangeklagte OB, ier dei der mittelvaren Zalschbeuriundung mis Sixt ZSusammengewirkt hat,\nha; keine Revision eingelegt. Jas Landgericht hat\n\nauch vei ihm seine Tatsachen angeführt, In denen es\nein YJamieln in der Absicht, sich einen Veruögensvorteil zu verschaffen, sieht. Die sachlickrechtliche\nGesetzesverletzung erstreckt sich somit auch au? ihn.\nDas Urteil muss daher wegen dieses Antlagepunktes auch\nninsichtlicn des Litangeklagten mit den zugrunde liegenden „eststeilungen aufgehoben werden.\n\nDie Aufhebung erstrecks sich bei beiden Angeklagten\nauf die erkannten Gesamtstrafen,\n\n4. Bei der neuen Verhandlung wird das -andgericht auch\nzu prüfen Aeter, ob der ängelilagte WB vei der mit-\n\nb-:\n\n\"an . \"mn\n\n— 77 “ 2\n” Sm\n- ” ws\n\nveibaren Falschbeurkundung als :iittäter oder als\nGehilfe zitgewirkt hat. Das aufgehobene Urteil\nlüsst das nicht erkennen. üs Zührt für die rechtliche Art der Teilnahmehandlung nicht einnal die\n\nGesetzesstelle an.\n\nRichter, . „anvel Dr. Geier\nmit dem Vermerk, Gaß\n\nEundesrichter Dr.ingels\n\ndurch Urlaub verhinderi ist, Dr.üüille\n\nseine Unterschrift beizufügen.\n\nER\n\nweil une","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-27/4-str-43-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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