{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-07-25_4_StR_819_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-07-25","aktenzeichen":"4 StR 819/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"— [u\nENSEHEENEEE | ui\n\nIm VTanmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Ernst H iR aus vl, zevoren\nam GE 1919 in TREE ;\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsret MW in der Verhanälung ,\nStaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ;\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 17. Juli 1951 samt den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zuräckverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n%\n>\n\n- 2\n\nGründer\n\nDer Angeklagte befuhr am Tage bei guter Sicht mit\neinem Opel-Lastwagen sehr langsam auf einem dem Verkehr\neröffneten Peläweg einen unbeschrankten, durch Warfkreuze gesicherten Übergang über ein Nebengleis der Bundesbahn. Dabei wurde das Wagenende vom Zug erfasst und ein\nHitfahrender getötet, ein weiterer verletzt. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung kann allein auf Grund der bisherigen Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts nicht\nbestehen bleiben, weil sie wesentlich auf einem Rechenfehler beruht und weil nach den übrigen Urteilsausführungen\nnicht feststeht, wie das Zandgericht sonst geurteilt haben £ |\nwürde. ° ,\n\nPr\n\nI. Der vom Angeklagten befahrene Feldweg läuft etwa\n35 m neben dem Gleis her, bevor er schräg nach rechts quert.\nwährend dieser 35 m ist der neben dem \\ieg verlaufende Gleisteil vom Wagen aus sichtbar, der rückwärtige, weil das\nFührerhaus kein Rückfenster hat, nur beim Zurückblicken\naurch das geöffnete rechte Wagenfenster auf die Strecke\nund auch dsnn wegen der örtlichen Verhältnisse nur auf x\nein kurzes Stück. Der Einblick vergrössert sich mit der .\nAnnäherung an den Übergang und beträgt etwa 5 m vor dem\nGleis nach rechts hin \"mindestens 70 bis 80 m\". Unter diesen Umständen ist mangels genauerer Feststellung zugunsten\ndes Angeklagten von einem Einblick auf nur 70 m vorerst 3\nauszugehen. Das Landgericht hat nun erwogen: mit dem etwa '\n8 m langen Pehrzeug habe sich der Angeklagte bei 4 m/st\nGeschwindigkeit 1,1 m je Sekunde fortbewegt., Von dem Zeitpunkt ab, als er sich etwa i m vor der ersten Schiene des\nGleises befand, \"bis zum Überaueren der ‘Schienen durch\n\n.\n.\nat’\n\ner-\n\n-\n\n_ Er unem at\n. Pi un ie\n\n4\n\n; ’\n\nsein ganzes Fahrzeug\" habe er \"daher\"! 8 - 9 Sekunden gebraucht. Der Zug dagegen habe bei einer angenommenen Geschwindigkeit von 30 km/st 8,3 m/sek, während dieser 8\nSekunden also zusanmen 66,4 m zurücklegt. Da er das Wagenende noch erfasst habe, habe ihn der Angeklagte unmittelbar vor dem Beginn des Überauerens bei einer Strekkensicht von 70 bis 80 m bei gehöriger Sorgfalt also\nsehen und daraufhin halten müssen, Diese Berechnung, auf\nder das Urteil wesentlich beruht, trifft nicht zu. Das\nLandgericht hat nümlich nur - und auch dies wnrichtig -\nerrechnet, welche Zeit der Angeklagte unter den festgestellten Voraussetzungen brauchte, um mit dem Ende seines Fahrzeugs 9 m weiterzukommen (8 m Fahrzeuglänge +\n1mAbstand von der 1. Schiene). Dazu brauchte er, falls\nsein lagen 8 m lang war und die Geschwindigkeit richtig\nfestgestellt ist, 9,9, nicht wie im Urteil errechnet ist,\n8,1 Sekunden. Aber damit war das Fahrzeug noch nicht jenseits des Gleises, sondern mit seinem Ende noch auf der\nersten Schiene, insgesamt mit dem rückwärtigen Teil also\nnoch auf dem Gleis. Um ganz hinüber und in Sicherheit\n\nzu kommen, mußte das Fahrzeugende erst noch die Gleisbreite und etwa einen weiteren Meter, zusammen also etwa\nweitere 2,2 - 2,5 m durchleufen. Der Angeklagte brauchte\nunter den festgestellten Voraussetzungen also nicht 8 - 9%,\nsondern etwa 2,1 — 13,7 Sekunden, um des ganze Fahrzeug\ndie insgesamt i1,2 - 11,5 m über das Gleis hinüber zu bringend. Während dieses Überquerungsvorgangs, der sich mit\n\n4 km/st abspielte, legte der Zug bei 24 km/st insgesamt\netwa 66 m, bei 28 km/st aber schon 77 m, bei 32 km/st 88 m,\nund bei der dort zulässigen Eöchstgeschwindigkeit von\n\n40 km/st sogar 110 m zurück; er war also, da das Landge-\n\nr,\n\n Tr s—\n— (je\n\nin\n\n-4-\n\nricht eine Zuggescrwindigkeit von 30 km/st annimmt und\n\nder Angelilegte die Strecke nach den kisherigen Teststellungen nit Gevrißheit nur auf 70 m einsehen konnte. beim\nBezinn der Übercuerung noch nicht sickibar, sondern allenfells am Ipdanpf erl:ennkar. Schon dies allein nötigt zur\nAufhebung und Zurückverweisung, weil sich das Urteil ersichtlich auf diese Serechnung gründet... Zur Beurteilung\nder Schuld’rege werden unter den hier bisher ersichtlichen Umständen weit genauere Feststellungen über die\nSichtverhältnisse und Fahrgeschwindigkeit nötig sein.\n\n2. Dieser Urieilsmangel ergreift auch die Hilfserwägungen des Lendgerichts, so dass eich der Schuldspruch\nauf sie allein ebenfslls nicht sditzten kenn, für den Fall\nnämlich. dass der Angeklagte den Zug vor Beginn des Überauerens wirklich nicht habe sehen können. wirft ihm das\nLandgericht vor, trotz der zweifellos ungünstigen örtlichen Ums5iünde habe er den !ütfehrer Ki nicht verenlussu, das rechte Fenster su Öffnen und die ötbreuke\nnach hinten zu beobachten, und wenn euch das. \"zu keinem\nbefriedigenden Ergebnis geführt hätten, dass er nicht engerelver,, den Kosor atgestelli und einen Begleiter zur\nBeobachtung vorausgeschickt ‘habe, Bezieht man diese Anforderungen auf einen Punkt etwa 2 m vor der ersten Schiene, von\nder. aus Gas Lendgericht eine rechtzeitige Bremsmöglichkeit\nbei vefahr offenbar noch enninmt, so gilt Tolgendes: der\nLastı.agen stend jetzl, unmittelbar vor dem sberauneren. um\nein Geringes weniger als rechtwinklig zum Gleis, Kiki\nW zuste, soweit bicher ersichtlich. die Strecke nach\nrechts bis zur Blegung überblicken können, ebenso aber auch\nder ganz links sitzende Angellagte, wenn er sich etwas vorbeugte. vas er getan haben will, Ficht ohne weiteres er-\n\nsichtlich ist also, inwiefern KB den Zug. sofern er nach der obigen J3erechnung noch nicht sichtbar\nund auch sanst nicht zu erkennen war, besser hätte wahrnehmen können als der Angeklagte, falls das nicht etwa\ndurch anhaltend abgelassenen Dempf oder srhand der Pfeifund „näutesignale möglich wer, Das Lendgericht wird hiernach“\nklären rissen. ob es dem Angeklagten zum Vorwurf gereicht, '\ndass er aas rechte Wagenfenster nicht hat öffnen lassen,\n\n3. Unklar bleibt endlich, unter welchen Umstäinden der\nAngeklagte nach Leinung des Landgerichts hätte amıalten\nund einen Beobecihter vorausschicken müssen. Nimmt man an,\ndass bei geöffnetem rechten Tenster und laufendem liotor\nein Zug weder auf der überblickbaren Strecke sichtbar '\nnoch sonst wahrnehmbar wer, so würde sich zunächst Tragen,\nob sich der Angeklagte nach der Örtlichkeit zu einer solcnen besonderen -ıaßnahme für verpflichtet halten mußte,\nDies wird im allgemeinen nur dann zutreiien, wenn die Strekke wegen örtlicher Sichthindernisse am Ubergang vom Fahrersitz aus offensichtlich überhaupt nicht oder nur sehr wenig überblickbar ist, Das lässt sich von diesem Übergang\nkaum sagen; unter Umständen konnte dem Angeklagten das\nüberschaubare Streckenstück von seinem Blickpunkt aus ohne\nverschulden sogar weit länger als nur 70 m erscheinen,\nUnter solchen Umständen wird es im allgereinen nicht fahrlässig sein, werr sich ein Kraftfahrer auf die Beobachtung\nvom Fihrersitz aus beschränkt, zumal das Urteil ergibt,\ndass ein auf dem Gleis Stehender die Strecke nicht auf weitere Antfernung hätte überblicken können als eine’ vor dem\nGleis erhöht im Führerhaus sitzende Person, Ist dem Angeklagten aber aus dem Nichtausstellen eines Beobachters\n\nL.,\n\n_— m\n\nir\n\nkein Vorwurf zu machen, was noch zu prüfen bleibt, so\nfiele es ihm auch nicht zur Last, dass ein solcher den\nZug bei abgestellten KLotor vielleicht wenigstens hätte\nhören können, Ausserdem hinge dies noch von den übrigen\nnur engedeuteten Verkehrsverhältnissen ab (anderweitiger\nBahnbetrieb in der Nähe),\n\nDass der Lastwagen kein Rückfenster hat und dass ’\nder Angeklagte nicht schon früher nach rückwärts hat Ausschau halten lassen, dürfte hiernach nur ins Gewicht fallen, wenn mit Gewischeit feststeht, dass der noch unsichtbare Zug vorher schon anders wahrnehmbar war, etwa durch\neine Rauch- oder Dempffahne oder durch die Hörsignale, von\ndenen das Landgericht bisher annimmt, dass der Angeklagte\nsie nach der Örtlichkeit unverschuldet nicht gehört hat.\n\nBei alledem ist von Bedeutung, dass die bisher festgestellten Intfernungs- und Geschwindigkeitsverhältnisse\ndas langsame Befahren dieses Übergangs, der nach seiner\nBeschaffenheit kaum wesentlich rascher befahrbar sein dürfte. für grössere Fahrzeuge unter Umständen zu einem gefährlichen Wagnis gestalten, weil die Sicht auf die Strekke bei Berücksichtigung der beiderseits üblichen Geschwindigkeiten ungünstig und unzulänglich sein könnte und Schallzeichen der Bahn gerade bei lautem Wagenfahrgeräusch wenig nützen. Es könnte dann zu prüfen sein, ob das Befahren des Übergangs nicht auch für einen sorgsanen Kraftfahrer unvermeidbare Gefahr mit sich bringt, so dass er\n\n-.\n-\n\n—— nd\n\nmarkt Sn\n\nbesser gesichert oder für weniger leicht bewegliche ,\nFahrzeuge vielleicht cogar gesperrt werden müßte,\n\nGroß\n\nHülle\n\nDr. Peetz\nJagusch\n\nEundesrichter Dr.Geier\nist beurlaubt und infolge Ortsabvesenheit an\nder Tntercschriftsleistun;\nverhindert,\n\nGroß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-25/4-str-819-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-25/4-str-819-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:21.159370+00:00"}}