{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-07-25_4_StR_653_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-07-25","aktenzeichen":"4 StR 653/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F 4 StR 653/51 2296 061\n\nIm Namen des Volkes Ze\n\nin der Strafsache\nx gegen\n\nden Friseurmeister Adolf U mn aus ii\ndort geboren an EB 1°01,\n\nwegen gewerbsmüssiger Steuerhehlerei\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß . on\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier ’\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat MW in der Verhandlung,\n\nSteatsanvalt EB bei der Verkündun\nals Vertreter der Bundesaenvaltschaft,\n\nJustizangestellter un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n.\ns\n“ ar\n\n”\n\nfür Necht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Adolf EREEM wird\ndas Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 5. kai\n1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft, und\ndie Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n(vo\n+\n\n- 2 -\n\n.n\n.,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen fortgesetzter teils einfacher, teils gewerbsmässiger Steuerhehlerei\" zu Gefängnis, Geldstrafe und Wertersatz verurteilt.\n\nDie beschlagnahmten Tabakwaren sowie Koffer, Einkaufste-\n\nsche und Aktentasche hat es eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rüst Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie teilweise unzureichende Sachdarstellung der Gründe nötigt zur Aufhebung des Urteils; derin liegt zugleich\nder vom Verteidiger gerügte Verstoss gegen § 267 StPO wie\nein sachlichrechtlicher Mangel.\n\nDer Angeklagte erwarb 33.900 ausländische Zigaretten\nund 18 Päckchen aueländischen Tabak und veräusserte die billigen und leicht absetzbaren Waren zum grössten Teil mit.\nGewinn; zum Teil verbrauchte er sie selbst. Von den Ziga-\n\n\"retten teilt das Urteil zunächst mit, sie seien unversteu-\n\nert gewesen, später wird erwähnt, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich ihrer \"Verbrauchssteuern oder Zölle hin-\n\nterzogen oder Bannbruch begangen\". Von den 18 Päckchen Tabak wird überheupt nicht gesagt, wie sie zoll- und steuer-\n\n“ rechtiich behandelt worden sind, ob sie z.B. mit Banderolen\n\nversehen waren.\n\nAusländische Tabakwaren unterliegen bei der Einfuhr\ndem Zoll sowie der Tabak- unä der Tabakmaterialsteuer\n\n(81, 29, 12, 13 des Tobaksteuergesetzes). Der Tatbestand\n\nder Steuerhehlerei (§ 403 RA0O) setzt voraus, dass der Vortäter diese Abgabenhinterziehung nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet hatte, ehe der Angeklagte die Ware an sich brachte. Dass die Ware im Inlande\n\n-3-\n\n&\n\nschon \"zur Ruhe gekommen vwar!! (vgl RGSt 67, 356, 358;\n.69, 193), konn der Senat verlässlich aber nur den Fällen\nDEE und I@WB cntnehmen, bei denen das Urteil allein\nnähere Angaben über die Herkunft der Zigaretten macht,\nehe sie in den Besitz des Angeklagten gelangten. Bei den\nvon SB zeliefertcen Zigaretten spricht dafür eine tatsächliche Vermutung. In den enderen drei Fällen - vornehmlich dem Ankauf von einem \"Ausländer\" und einen \"Unbekannten\" - ist dic Reendigung der Vortat mindestens zweifelhaft. Offenbar handelt es sich auch hier um Zigaretten, -.:\ndie aus Bestürden von Besatzungsangehörigen stammen. Möglicherteise sind sie erst durch die Übergabe an den Angeklagten zollhängig und stcuerpllichtig geworden; denn\nZölle und Verbrauchssteuern sind persönliche Abgaben und\nzollbares Gut in der Hand exteritorialer Besatzungsangehöriger, um die es sich z.B. bei dem Ausländer, dem Unbekannten, dem Kotorradfahrer gehandelt haben könnte,\n\nwird erst mit dem Austritt aus dem Bereich der Besatzungsmacht innerhalb des deutschen Zollgebietes zollhängig.\nZollschuldner wird dann der, der erstmals vorschriftswidrig über die Ware so verfügt, als befände sie sich in\nfreien Verkehr, der es also unterlässt, sie zur Abgabenfestsetzung einer Zollstelle zuzuführen (§§ 13, 45 Abs 1\nNr 2, 47 Abs 1 Nr 2 Zollgesetz). Mit dem Verbringen in\nden freien Verkehr entsteht dann für die verbrauchssteuerbare Ware auch die Steuerschuld (BGH 4 StR 45/50 vom\n\n22. November 1951). In einem solchen Falle läge also eine Teilnahme (§ 47 ff StGB) an einer Steuerhinterziehung\nin der Form der Steuerverkürzung vor (§ 396 Abs 1 RAO).\nDer Senat kann diese Zweifel aus dem Sachverhalt des Urteils nicht beheben,\n\n-A-\n\nx\n&\nN >\n\nU,\nu,\n\n.\nNR\n\nns\n£\non\n\nEn Geverbsmässig im Sinne von § 403 Abs 2 RAO handelt,\nan ver sich aus wiederholter Begehung von Straftaten der in\nF Fr&ge stehenden Art, also durch hehlerische Betätigung “\n\n.-\n\neine fortlaufende Einnahmeauelle verschaffen will. Da- W\nvon scheint auch die Strafkammer ausgegangen zu sein; \"s\nd sie verkennt jedoch den Begriff insofern, als sie meint, %\nder Tüter müsse den erstrebten Vorteil in der Veräusserung der Sache suchen. Es genügt vielmehr, dass der Tä- Bi\n, ter die Sache erwirbt, um sie unter Ersparung von Mehr- a\nk ausgaben unmittelbar für sich zu verwenden (RGSt 54,\n\n185; RGSt 77, 329,EGH 4 StR 329/51 vom 17. Januar 1952).\nDer Beschwerdeführer hat auch insoweit gewerbsmässig\n\ngehandelt; die von der Revision an die unzutreffende Be- on\nurteilung geknüpften Rechtsausführungen werden damit DER\n\n.\n— AT nn Tann\nu Pe =: -\n\n= ir\n>s\nng\n- mn nn nn\n\n— nn.\n\nB\ns .\nMR,\n\ngegenstandslos. nt\nDa die fortgesetzte Handlung im Rechtssinne nur KuR\n\neine Tat bildet, kann sie nicht gleichzeitig \"teils\n\neinfache, teils gewerbsmässige\" Steuerhehlerei sein, Y\n\nwie es der Urteilsspruch annimmt. Vielmehr hätte der a\nAng=klagte nur wegen einer gewerbsmässigen Steuerheh- a\nlerei verurteilt werden dürfen (vgl OGHSt 2, 352).\n\nKoffer, Einkaufstasche und Aktentasche können\nnicht nach § 401 RAO eingezogen werden, da sie keine\nBeförderungsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind\n\nj (RGSt 64, 44 2). Auf derartige Behültnisse ist, soferh Sr\nsie zur Verbringung von Schmuggelgut benutzt worden ur\nsind, was von der Einkaufstasche bislang nicht einmal le\n\nü festgestellt ist, lediglich § 40 StGB anwendbar (BGH 5\n4 StR 45/50 vom 22. Kovember 1951). Jedoch ist sich SS\ndas Landgericht ersichtlich nicht dessen ‚bewusst gewe- 3\n\n-5-\n\n(N\n\nsen, dass die Einziehung bei Anwendung des § 40 StGB\n\"von seinem Ermessen abhing.\n\nBei der erneuten Entscheidung wird sich des Lendgericht, wenn es erneut eine fortgesetzte Handlung als\nvorliegend erachten collte, um eine zutreffendere Begründung für diese Erscheinungsform des Verbrechens be-\n\nmühen müssen.\n\nDy\n\nDr. Peetz Dr. Geier\nDr. Hülle Jagusch\n\nGroß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-25/4-str-653-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-25/4-str-653-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:21.137494+00:00"}}