{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-07-25_4_StR_649_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-07-25","aktenzeichen":"4 StR 649/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".\n\nR'\nEN (2\n\n649/51 2296 070\n\nIm Namen des Volkesg,\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Elektriker Clemens ? aus GE ”\nGEREEER. dort geboren am EEE: oh\n\n2.) den Kraftfehrer Klaus K ip aus HERREN. u\ndort geboren am B 1932, 5\n\n3.) den Kreftfahrer PN aus summnie,\ndort geboren am 1929, . Be\n\n4.) den Elektriker Julius_ X EEE aus Cuminiminnn,\n\ndort geboren am in 1950,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. Pr\n% EC 4\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Juli 1952, an der teilgenomiten haben: as\n[73 2 * &\n. PR Fr\nSenatspräsident Dr. Groß \" _\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter ür. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat in der V.rhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter r\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, t\n\ns\n\nfür Recht erkannt: j R\n\nDie Hevielonen. der SlastSenweltschaft und der Angeagten Temp, VER und Julius Km gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Essen vom ıd. Hei\n1951 werden verworfen,\n\nJeder der Beschwerdeführer Team nd und\nJulius Kg trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nträgt die Staatskasse. ”\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nnn.\n\nGründes we\n\n1.) Der Angeklagte Ui feierte am Abend des\n\n23. Dezember 1950 in der elterlichen Wohnung zusamien -\nmit den Angeklagten TB, Kızus Tb und Julius |\n\nKOM seinen Geburtstag, wobei dem Alkohol reichlich\nzugesprochen wurde. Gegen jiitternacht holten Tim\nund Xlaus KB in einer nahe gelegenen \\wirtschaft\nZigaretten, Auf dem Rückweg versuchten die beiden\nmit einem gewissen ZB und dem vor seinen Hause\nstehenden Invaliden Theodor ci Händel anzufangen. Auf die beruhigenden Vorte des ven\n\nund des ZU liess Ziaus Kip von letzterem ab,\nTED nahm üagegen eine so drohende Yaltung gegen\nVe ein, dass dieser seine beiden Stiefsöhne\nHeinz und \\erner Tel aus dem Hause zu Hilfe\nrief. &s kam jedoch zu keinen Zusammenstoss. Einer\nder beider jungen VE nahn lediglich dem Ten\nER einen halben Ziegelstein ab, mit dem er sich\nbewaffnet hatte. Ti entfernte sich daraufhin,\num die Angeklagten Tl und Julius Kin zur\nVerstärkung heranzuholen, während Klaus Zu zu--\nrückblieb, ohne von der Gruppe CB weiter behelligt zu werden oder seinerseits Angriffsabsichten\nzu verraten. TED kehrte so eilig zurück, dasa\nihn weder JM noch der nachkom:ende Julius Kg\n@ einholen kon: ten. Als er an Xlaus Kb vorbeikan,\nschloss sich dieser ihm an und ging einige Schritte\nmit ihm auf die drei WE zu, die sich schon angeschickt hatten, in ihr Haus zurückzukehren; dabei\nSusserte einer der beiden Angeklagten: \"Wir haben\nkeine Angst mehr, wir sind nicht feige\", ähe noch\n\n-3-\n\n‘ \\\n\nBR\n\neiner der drei Jo etwas unternehmen konnte,\n\nwert TB, Ger geduckt herangekommen war, aus\n\neiner Entfernung von weniger als einem üeter einen\n\nmitgebrachten Ziegelstein dem Vater ci mit\n\naller Yucht an den kopf. Der Getroffene brach sofort\nzusammen und verstarb im Krankenhaus an den durch den\nz Steinwurf erlittenen Verletzungen,\n\nAm folgenden Vormittag wurden die Angeklagten\nFu VOR una Julius KW, Letzterer nur informatorisch,\n; von der Polizei über den Vorfall vernom en, Sie gaben\n2 dabei verabredungsgemäss wider besseres Wissen an,\nFa dass nur Julius KB an der Geburtstagsfeier des\nVD teilgenomnen habe, dass sie beide auf dem\nWege zu der \\iirtschaft von den beiden jungen I)\nWE und einem unbekannten Dritten angehalten worden\nseien und zu der ihren ürscheinen vorausgegangenen\n\nRn Schlägerei nichts aussagen kön.ten. Beide wollten\n\nTO uni :1aus KB nicht verraten.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwur-\n\ngericht den Angeklagten TB wegen gefährlicher\n\nKörperverletzung mit Todesfolge nach \\§ 223a,.226 StGB ”\n\n(richtig: Körperverletzung mit fodesfolge nach § 226 _\nStGB) zu einem Jahr Gefängnis und die Angeklagten\n\nVOR und Sulius Rp wegen persönlicher Begün-\n\nam stigung nach % 257 Abs 1 StGB zu Geldstrafen: verur.-\n“teilt. Den Angeklagten Klaus Kb hat es freige-\n\nsprochen,\n\n35\n\nGegen dieses Urteil haben Tg: TB und .\nJulius KB, ferner, soweit Klaus KU freigespro- |\nchen worden ist, die Staatsanwaltscha?t Revision ein-\n\ngelegt.\n\nSo\nu.\nnn\n\n-B-\n\nu\n\nRR 55\nN\n\nen\n4\nR\n. a‘ < Ir)\nRS .\n“ er‘\n\n2.) Die sämtlichen Revisionen sind unbegründet.\n\nVergebens kämpft die Revision des Angeklagten\nTOD gegen seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB an. Das\nSchwurgericht hat den äusseren und inneren Tatbestand\ndieses Verbrechens bedenkenfrei dargetan. Was besonders\ndie Frage der Notwehr nach § 53 StGB betrifft, so\nhat es in rechtlich unangreifbarer Weise das Gesamtgeschehen am Tatort in drei selbständige Teile zer--\nlegt (Auseinandersetzung des slaus ZB nit ZB,\nbeendigt durch Ablassen von ZW; erster Angriff\ndes TEE zezen ce 21t, deendigt durch die\nWegnahme eines halben Ziegelsteines aus der Hand des\nTB unä durch dessen weglaufen; Wiedererscheinen\ndes Tu und Steinwurf auf Ve alt) una\nfestgestellt, dass bei der Rückkehr des TB von\nder .l1ucht weder er selbst noch der zurückgebliebene\nKlaus KOM einem schon im Gange befindlichen oder\nunmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff\nausgesetzt war, der ihn zur Notwehr gegen Weiß\nalt berechtigt hätte. Auch die Verneinung einer vermeintlichen Notwehr lässt keinen Rechtsirıtum er--\nkennen. Die Rüge, dass das Schwurgericht in dieser\nBeziehung seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2\nStPO verletzt habe, greift schon deshalb nicht durch, weil\ndie Revision selbst nicht angibt,- welche Beweismittel\nwegen des em Tatort vorgefundenen Stocheisens dem\n‚Schwurgericht zur Zeit der Hauptverhandlung noch zugänglich waren. 3\n\nFehi geht auch die Rüge, das Schwurgericht habe trotz\nder ılenge des von dem Angeklagten genossenen Alkohols\nunterlassen, - gegebenenfalls unter Zuziehung eines\nSachverständigen - zu prüfen, ob der Angeklagte sich\nzur Zeit der Tat in einem seine Zurechnungsfähigkeit\nausschliessenden Rauschzustand befunden habe und demgemäss höchstens eines Vergehens nach § 330 a StGB\nschuldig sei. Angesichts des Verhaltähs des Angekla; -\nten vor, während und nach der Tat und der Tatsache,\ndass er sich selbst nicht auf, ‚ Zurechnungsunfähigkeit\nberufen hat, bentand für das Schwurgericht kein Anlass, die Frage zu erörtern, ob der genossene Alkohol\nbei dem Angeklagten einen seine Zurechnungsfähigkeit\nausschliessenden Rauschzustand hervorgerufen hatte. “\nIm übrigen durfte sich das Schwurgericht, das den |\nAngeklagten nur als angetrunken bezeichnet hat, vor.:\nliegend auf Grund des festgestellten Sachverhalts, _\n‘die eigene Sachkunde für die üntscheidung beimessen,\nin welchem Maße sich der Alkoholgenuss auf das Ein.\nsichts- und Willensvermögen des Angeklagten ausgewirkt \"\nhat. Sachlichrechtlich lässt die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig im Sime des § 51 Abs 2 StGB war, keinen Irrtum\nzu dessen kachteil erkennen. Im unmittelbaren Anschluss\nan die Feststellung, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner at einzusehen und nach\ndieser Zinsicht zu handeln, zur Zeit der Tat erheblich\nvermindert gewesen sei, führt das Urteil zwar aus,\ndurch den erheblichen Alkoholgenuss seien bei dem\nAngeklagten diejenigen Hemmungen \"ausgefallen\", die\n\nes\n\n6\n\n\"ihn in nüchbernem Zustand von der Begehung der Tat abgehalten\n\nbaben würden\", wit diesen erläuternden Ausführunren wollte\ndas Schwurgericht jedoch ersichtlich nur sagen, dass der\nAngeklagte unter der Einwirkung des Alkohols nicht mehr\nüber die Hemmungen in demselben Waße wie in nlichternem\nZustand verfügte und infolge des Ausfalls eines wesentlichen ijleils dieser Hemmungen und der entsprechenden erheb-..\nlichen Verminderung seines Willensvermögens zur. Tat\nschritt, von der ihn bei Nüchternheit seine Kemmungsvorstellungen abgehalten hätten, Das Schwurgericht war.\nalso nicht etwa der “ieinung, der Angeklagte sei durch\nden Alkoholgenuss gänzlich enthemmt - und damit zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs 1 StGB -— gewesen,\n\nAuch die Strafzumessung zann aus Rechtsgründen\nnicht beanstandet werden.\n\nb) Die Revisionen der Angeklagten VB und\n\nJulius KB erschöpfen sich im wesentlichen in\nunzulässigen Bezugnahmen auf die Revisionsausführungen des Verteidigers des „itangeklagten m\n\nund in unbeachtlichen Angriffen gegen die Urteilsfeststellungen. Die allein der Prüfung des !:evisionsgerichts unterliegende rechtliche Würdigung weist\n\nnach keiner Richtung hin einen Rechtsfehler auf.\nInsbesondere wird bei Julius Ki der Tatbestand\n\nder persönlichen Begünstigung nach § 257 Abs 1 StGB\nnicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte\n\nvon der Polizei bei den „rmittlungen nach der Person, die Teil alt tödlich verletzt hatte, nur\n\"informatorisch\" gehört wurde und neben Tau» \\\nzugleich seinen Bruder Klaus Kgip begünstigen wollte (RGEIW 1936, 1606).\n\n- 7 -\n\nEeUrE\n\n“\nD .\n‘“.'\nsm am-\n\n. .\nan .. > $\n% “0. $,- % .”\nTRETEN |\nne Ps ,\n\nI\n|\nh\n\nDie Strafzumessung lässt ebenfalls keinen den\nbeiden Angeklagten nachteiligen Kechtsfehler ersehen,\nBemerkt sei nur, dass § 257 Abs 1 StGB keine \"milderndMUmstände\" vorsieht, sondern, sofern die Begünstigung\nnicht des eigenen Vorteils wegen geleistet wird, Geld.\nstrafe und Gefängnisstrafe wahlweise, und zwar Geldstra-\n\nfe an erster Stelle androht. —\n\nc) Auch die auf die Verletzung des sachlichen Rechts\ngestützte Revision der Staatsanwaltschaft kann keinen r 3\n\nx Srfolx haben. re\n\n.%\n\nSUN\n\nZwar kann auch ein blosses \"Webenhergehen\" neben\ndem Haupttäter ein \\atbeitrag im Sinne der Mittäterschaft oder der seihilfe sein, nämlich dann, wenn die- -\nses Verhalten den Haupttäter in seinem Tatwillen be- ”\nstärkt oder sonstwie fördert und der Begleiter in diesem Bewusstsein und mit diesem Willen handelt, Hier ist\ndas Schwurgericht jedoch unter sorgfältiger Würdigung\nder gesamten Yatumstände, insbesondere euch des vorausgegangenen Verhaltens des Klaus Kb, zu dem Ergeb-.\nnis gekommen, diesem sei nicht nachzuweisen, dass er\nTOD bei üensen widerrechtlichem Angriff auf Vi. “\nalt in psychischer oder sonstiger \\\\eziehung unterstützt\nhabe und habe unterstützen wollen. #in Rechtsfehler kann\ndieser Würdigung nicht entnommen werden, Dasselbe gilt\nvon den ärwägungen, mit denen das Schwurgericht den\nTatbestand des Raufhandels nach § 227 Abs 1 StGB verneint\nhat. Die Annahme, dass weder eine Schlägerei noch ein\ngemeinsamer Angriff des TORE und Klaus Te auf j\nVe alt stattgefunden hat, begegnet auch dann kei- un\nnen Bedenken, wenn man mit der Revision die drei Teilab--\n\nAR |\n\n8.\n\n—*\n4\n\n_ _. Dr\n\n22\n\nschnitwe des Geschehens als einen Gesamtvorgang ansehen\nwollte; im übrigen irt schon oben ausgeführt, dass die\nZerleg ng der Vorgänge in drei selbständize Abschnitte\nrechtlich nicht angreifbar ist,\n\n3.) Die sämtlichen Revisionen waren hiernach - diejenige der Staatsanwaltschaft entsprechend dem Antrage des\nOberbundesanwalts — zu verwerfen,\n\nGroß Dr. Peetz Die Bundesrichter\nDr. Geier und Dr. Jagusch\nsind beurlaubt und infolge\nOrtsabwesenheit an der\nHülle Unterschriftsleistung\n“ verhindert.\n\nGroß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-25/4-str-649-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-25/4-str-649-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:21.114514+00:00"}}