{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-07-18_4_StR_799_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-07-18","aktenzeichen":"4 StR 799/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| 2296 09 2 )\n\nIm Nanen des Volkes u;\nIn der Strafsache gegen “ : x\n\nden Invaliden Albert EB WEEEm aus Dep.\ngeboren am NEED 1553 in DEEEEEEEEEED, u\n\nwegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens u.a. NG\n' oo. > a 22. %\nx hat der i. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs RR\n& N niet\nE \\ in der Sitzung vom 18. Juli 1952, en der teilgenommen .\n#\" nabens RER\nE: Senatspräsident Dr. Gro3 SE\n&- als Vorsitzender, . Be\ndr u Br\nBundesrichter Dr. Engels A\n> Bundesrichter Dr. Geier \\ N“\nr Bundesrichter Dr. Hülle wi\nh Bundesrichter Glanzmann . en\n= als beisitzende Richter, an.\ne Bundesanwalt Er\nR als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nB Justizangestellter Bus\n. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, ,\n“ x Berk\nfür Recht erkannt: ' E%\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil Bi\nder Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts R \"\nin Bochun vom 9. August 1951 mit den zugrunde lie- BR\n\ngenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu _ ir\nneuer Verhandlung und Intscheidung; auch über die BR\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu- \"her\nrückverwiesen. j ne,\n\nVon Hechts wegen er\n\nis.\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer 68-jährige Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit kindern in Tateinheit mit Erregung Öffentlichen\nÄrgernisses verurteilt worden, weil er in stark angetrunkenem Zustande, erhöht vor seinem im ersten Stock strassenwärts gelegenen offenen Schlafzimmerfenster stehend, an\nseinem entblössten Geschlechtsteil gerieben und dabei\nständig auf etwa 6 Kinder unter 14 Jahren gesehen hat,\ndie vor seinem Eause spielten. Seine Sachbeschwerde hat\nErfolgs\n\nDie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe seine\nGeschlechtslust nicht nur durch das blosse Zeigen des\nGeschlechtsteils in der Öffentlichkeit, sondern auch\nin der Form befriedigen wollen, dass die kinder seinen\nGeschlechtsteil geflissentlich betrachten sollten. Das\nVorliegen der Absicht, die Blicke der Kinder auf sich\nzu lenken, schliesst die Strafkammer ohne nähere üDrörterung oder Bezründung lediglich aus den zum objektiven\nTatbestande getroffenen Feststellungen. Dabei hat das\nGericht möglicherweise verkannt, dass das äussere Verhalten des Angeklagten in dieser Hinsicht mehrdeutig n\nist. Lg kann nämlich auch ohne den fillen, von den kindern betrachtet zu werden, durch die Vorstellung bestimmt worden sein, sich selbst schon durch den blossen\nAnblick der \\inder zu erregen. Die uberzeugung der\nStrafkammer, der Angeklagte habe die kinder zur Verübung\neiner unzüchtigen Eandlunzg verleiten wollen, kann daher\nauf dem Denkfehler beruken, dass das Gericht eine der\nmehreren möglichen Neutungen, deren Wahl nach Lage der\nSache einer näheren Begründung bedurft hätte, ohne weiteres für zwingend gehalten nat.\n\nZum:\n”\n\n-\n”\n\nDer innere Tatbestand des § 176 lir 3 StCB ist wei- bi °\nterliin’ auch aus dem Grunde nicht ausreichend festgestellt\nweil den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, wel-%\nche Vorstellungen der Angeklagte sich über das älter der $\nKinder gemacht hat. line ausdriickliche „eststellung in W\ndieser Richtung war hier unerlässlich. da der mitgeteilte M\näussere Sachverhalt insoweit einen sicheren Schluss auf %\ndie Überzeugung des Tatrichters nicht zulässt. :\n\nDas angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen u\nbleiben.\n\nEs kommt noch folgerdes hinzu. Tie Strafkammer hat\ndem Angeklagten mildernde instände zugebilligt, weil er\nals alternder Z!iann, wie aus zahlreichen Ehnlich liegenden Fällen gerichtsbeliannt sei, in geschlechtlicher liinsicht verninderie Eemmungen aufweise. Tas bericht hat\nferner die Voraussetzunzen des § 51 bs 2 StCB für gereben erachtet, weil das Temzungsverzögen des Angeklagten\ndurch den reichlichen Alltolhollenuss erheblich vermindert\ngewesen sei. Fierbei ist möglicherweise unberücksichtigt\ngeblieben, dass sowohl die altersbedingten Rückbildungserscheinungen als auch der Alkoholgenuss nicht nur das\nbemmungs-, sondern auch schon das Einsichtsvermögen des\nAngeklagten beeinträchtigt haben können. In welchen Ausmaß insbesondere das Zusarnenwirlien von Zückbildungserscheinungen und Allioholgenuss die Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten in beiden Richtungen beeinflusst Laben,\ndürfte anhand allgeneiner irfahrungen nicht zuverlässig\nzu beurteilen sein. Auffällig ist vor allem, dass der An-\n\n-4-\n\ngeklagte sich selbst durch die lauten Pfiffe eines entrüsteten Nachbarn in seinem unzüchtigen Treiben nicht\nstören liess. Für die neue Nauptverhandlung wird sich\ndaher die Zuziehung eines Psychiaters empfehlen.\n\nGroß Dr. Geier Engels\nEülle Glanzmann\n\n“\n“\n\nER\n\n.\nPy N\n\na A\n\nx\n€","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-18/4-str-799-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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