{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-07-18_4_StR_759_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-07-18","aktenzeichen":"4 StR 759/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[13\n\nB Nieh\n\nEr,\nN,\nN)\nm\nN\n>\nn\n\non .\n\nr\n64\n\nA Sy\n!stR_T759/21\ns\ny-\n\\ ImNamen des Volkes,\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nENTE\".\nnn\n\ndie Ehefrau Haria A muB zer. zB, verw.\naus Ti, geboren am EEE 1922 in SB,\n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl u.a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. zngels\nBundesrichter Tr. Geier\nBundesrichter Dr. Fülle\n\nBundesrichter Glanzmann 2\nals beisitzende Richter, Er\nBundesanwalt N‘\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, nr\nJustizangestellter j on\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nF\nfür Recht erkamt;s BB\n\nAuf die Nevision der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 28. Juli 1951 im\nSchuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte\nnur einer Beihilfe zu einem schweren Liebstahl (Fall II,\n12) und .einer Hehlerei (Fall II, 13) schuldig ist.\n\nSoweit die Angeklagte wegen Beihilfe zu weiteren\n\nvier Diebstählen und wegen einer weiteren Hehlerei\nverurteilt worden ist (Fälle II. 1. - 5) wird das\n\nVerfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.\n\nIm übrigen wird die Angeklagte auf xosten der\n\nStaatskasse freigesprochen.\n\n- 2 ns\n\n2.\n\nIm Ausspruch über die Gesamtstrafe wird das\nUrteil aufgehoben, desgleichen in der Kostenentscheidung. In diesem Umfang wird die Sache zur\nneuen Verhanälung und wntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Nevision der Angeklagten\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat üje Angeklagte wegen Beihilfe\nzu fünf schweren Diebstöhlen und wegen Hehlerei in zwei\nFällen.zueiner Gesamtstrafe von fünf sionaten Gefängnis\nverurteilt, ' , KR\n\nDie Revision der Angeklagten erhebt die Sachbe-\n\nschwerde,\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen wurden vier\nDiebstähle, zu denen die Angeklagte ihrem rechtskräftig\nverurteilten üanne Filfe leistete, und eine Hehlerei\nvor dem 15. September 1949 begangen; es sind dies die\nFälle Abschnitt II Nr 1 - 5 des Urteils. da die Strafkamner für jede dieser Straftaten eine Einzelstrafe von\neinem honat Gefängnis für ausreichend erachtet hat\n\nund daher eine höhere Gesamtstrafe als sechs llonate Gewerden kann, hätte der Tatrichter\n\nfängnis nich gebildet\ndas Strafverfahren insoweit auf Grund der § 1, § 4\n\nAbs 1 und 4, § 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31, Dezember 1949 auf Kosten der Staatskasse einstellen müssen. Dieses Verfahrenshindernis hatte der Senat von\nAmts wegen zu beachten; den Urteilsspruch musste er\n\nwen veggr\nen a De\n\\ Fra\n\nROEMETTSTET\n\n°\n\ninsoweit ändern.\n\n2\n.°®\n\n, Der Senat kann demnach nur in den Fällen 12 und 13\nde richtige Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachprüfen; hier bestehen gegen den\nSchuldspruch keine durchgreifenden Fedenken, Im ersten\ndieser Fälle nahm die Beschwerdeführerin das Diebesgut\nentgegen, das ihr der Ehemann aus dem Fenster der Bäckerei\n\nEr\n“\n\n+%\n\n©,\n[ef\nPi\n&\n:\n&.\n>\n$\nH\n©\nur\nR.\n6.\n'% :\n\nherausreichte, in die er eingestiegen war (§§ 243 Nr 2, &\nStGB). Im zweiten verkaufte sie Seife, von der sie wuss. ®\nte, dass ihr fann sie gestohlen hatte; sie veräusserte a\nsie wegen ihres aufdringlichen Geruches, um bei einer .\netwaigen Durchsuchung ihrer wohnung keine Spuren zu geben. Wäre dies der alleinige 3eweggrund zum Absatz des wi\nDiebesgutes gewesen, so wäre der innere Tatbestand des #\n§ 259 StGB nicht nachgewiesen; denn der Fehler muss :\nseines Vorteils wegen handeln d.h. danach \"treben, seine *\nLebensverhältnisse wirtschaftlich günstiger zu gestalten.\nDer Urteilszusarmenhang ergibt aber, dass der Verkauf zu\ngleich die Einnahmen für den gemeinschaftlich geführten Y\nHaushalt erhöhen sollte, da die Beschwerdeführerin N\nauch in zahlreichen anderen Fällen in den Genusa der\ndurch die Straftaten ihres iianres verberserten Lebensführung gekommen ist.\n\nDie Beschwerdeführerin hat sich darauf berufen, ihr\n„ann habe sie durch \"chläge und T..ohungen mit Gewalttz- z.\ntigkeiten gezwungen, ihm bei den TLiebstählen Hilfe zu leisten. Die Strafkammer hat jedoch die Voraussetzungen ”\ndes § 52 StGB aus Gründen verneint, die im wesentlichen ”\nauf tatsächlichem Gebiet liegen; sie hat die Überzeugung\ngewonnen, die Angeklagte hätte sich dem strafbaren Ansinnen\nihres gewalttätigen ‚iannes noch während der Brautzeit, v3\nspäter dann während der zweijährigen Strafverbüssung, 5\nwährend der Bahnfahrten, die dem Absatz des gestohlenen 2\nGutes dienten, und schliesslich dadurch entziehen können, dass sie sich ihren zltern anvertraute; statt dessen habe sie ihn noch in einem Vorverfahren durch eine\n\nfalsche uneidliche Aussage zu’decken ersucht. Verstönse Er\n\n§ 3\n\n-)-\n\na Kid: UM\n\n*.\n\nHr . mW\n§ 3a\n\n-4\n\n‚ de\n\nN\n\nrs PN“\n.,\nFR\n\nrW\n\nEr -5-\n\ngegen allgemeine Erfahrungssätze treten in diesen }‚berle-\n“gungen, wie die Revision meint, nicht zu Tage; sie sind\ndaher für den Senat bindend,\n\nDie Strafkammer ist in !bereinstimmung mit der kecht- {\nsprechung des EGH (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Bu\n. Urteil vom 17. April 1952 - 3 StR 77/52) davor susgegangen, FR\n. dass das blosse Litgeniessen einer aus strafberenm ürwerb Bi .\nherrührenden Sache kein Ansichbrin;en im Sinne des § 259 Ba:\nStGB sei; sie hätte dann aber die Angeklagte in den Fällen, ®]\nin denen die Anklage schon im Verzehr eine Straftat nach Br\n§ 259 erblickt hatte, auf Kosten der Staatskasse freispre- Be\n\nchen müsren, da sie im Gegensatz zur Anklage, die eine Fortgesetzte Tat annahn, \" von selbständigen Eundlungen ausgegangen ist, Dieser Ausspruch var nachruholen, da die unterlassene Freisprechung die Angeklagte beachwert.\n\nVon den der Gesamtstrafe zugrunde liegenden zinzelstraien sind durch üle „instellung des Ver:anrens inf Stra-\n‘en wergefallen, Die Strafkermer wird daher eine csue .„egamtstrafe bilden müssen. Bu\n\nGroß _ Dr. Geier Engels\n\nDr. Hülle Glanzmann -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-18/4-str-759-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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