{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-07-18_4_StR_726_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-07-18","aktenzeichen":"4 StR 726/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‘\nRear e,\n“ 2\nB\nse\n\n.\nra 2\n“+,\noo.\n‘ s\n\nC)\n.\n.\n..\n\nger,pr ur\n\nFR\n\nX\n\nad %\ns ..\n\nfi 12575: 2296 057\n\nNEL 2 rare\n\nx\n\nIm Namen des Volkes\nvo\n\n&\n\nI\n\n£r D . “\nx a s\n. Kar „rt . ‘ I\n\nFk\nAk\n\nIn der Strafsache gegen\nden Invaliden Josef H EHER aus\nNe, geboren arı Gi 1597 in Fam\n\nwegen Beleidigung\n\nRi\n8\nBG\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen\nhabens\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Pr. Geier\n\nBundesrichter Dr. ‘Hülle Fe\nBundesrichter Glanzmann 7%\nals beisitzende nichter, Be\nAR\n\nBundesanwaıt NEE . nn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Be\nJustizangestellter : >?\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: . &\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Künster (Vestfalen)\nvom 11. Juni 1951, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und ntscheidung,\nauch über die kosten des sechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen. Zn\nIm übrigen wird die kevision der Staatsanwalt- ..\nschaft verworfen.\n\nVon Mechts wegen\n\nvr.\n\n92\nI\nw\n.\n\n\\ Der Angeklagte ist von dem Vorwurf der Blutschande\n\n“ und der Unzucht mit seiner minderjährigen Tochter Erna\nmangels Beweises freigesprochen worden. WUachdem die Tochter in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, hat der Staatsanwalt beantragt, den mit ihrer Vernehmung beauftragten Amtsgerichtsrat SC über der: Inhalt ihrer Aussage gemäss Protokoll vom 24. Novenber 1950 als Zeugen zu vernehmen. Liesen Antrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt,\ndass die Vernehmung des. Zeugen gegen die Vorschrift des\n\n§ 252 StPO verstosse und mit Sinn und Inhalt dieser Be-\n\nN\n\n.\nI\n. .\n, . x\n“ Kl FR Cup ren\nER 22 r Ex 2 8 RN\nRx x s ., x\nn RR , es ERS: Aa, .y8\n“ 5 .. RR 55 SCHEETLER NR\n. Q h 4 ’ N\n. > r pr *i\n” \" N; x\n. BG Dr ort\nu u 6; N\n\n.\n.\nB\n’\ny .. f\n048% DAR\n‚ s\n,\n.s . .\n2\ner, A .\n»\n.\nN\n\nia\n8\niR\n\n. .\nRi ,\ner, [2 R $\nPD wi\n.. . ...\nx y ,\nR\n2\n\nstimmung nach ihrer Stellung in der Strafprozessordnung ra\nunvereinbar sein würde. _ “ e\n\nDer auf Verletzung des § 252 gestützten Verfahrens- TER\nbeschwerde der Staatsanwaltschaft war der >rfolg nicht‘ MAR\nzu versagen. a Br\n\nDie Tochter des Angeklagten ist vor ihrer Vernehmung, ER\nam 24. November 1950 vom Vernekmungsrichter über ihr u 3\nZeugnisverweigerungsrecht belehrt worden und hat sich u R\nzur Aussage bereit erklärt. - ” . 5 Ei\n\nNach der llechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vel in a\nNJW 1952, 356) bleiben Aussagen eines Zeugen, die er bei rt\neiner früheren richterlichen Vernehmung nach Linweis u 2\nauf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hat, trotz . j a\n§ 252 StPO dem Beweise zugänglich; denn der Zeuge, der RE\nvon einem Richter ausdrücklich auf sein Zeugnisverweige- RE\nrungsrecht hingewiesen worden ist und daraufhin freiwillig er\nund in Kenntnis der Tragweite seines Verhaltens ausgesagt\n\nhat, hat die Folgen, die ihm das Gesetz durch Zubilligung\ndes Zeugnisverweigerungsrechts ersparen will, durch freiwillige Sntschliessung im Bewusstsein ihrer Bedeutung. auf u\nsich genommen. Durch die Verwertung einer solchen Aussage RB.\nwerden seine Interessen nicht stärker berührt, als durch :.\ndie für zulässig zu erachtende Berücksichtigung von Angaben, die ein Zeuge, der erst im Laufe seiner Vernehmung B\nvor dem erkennenden Cericht den Verzicht auf sein Zeugnia- \"\nverweigerungsrecht widerruft, nach seiner Belehrung er-\n\nstattet hatte. Bei anderer Jeurteilung würde dem Zeugen B..\nohne ausreichenden inneren Rechtfertigungsgrund und entgegen dem schutzwidrigen Interesse der „Il1gemeinheit eine =\nniemand sonst zugebilligte Stellung eingeräumt werden, E-\ndie ihn zum Iierrn des ganzen Verfahrens machen würde. Aus x:\ndiesen Gründen gebührt der Rücksicht auf das Geugnisverweigerungsrecht der Vorrang vor der walrheitserforschung\ndann nicht, wenn der Zeuge bei einer richterlichen Ver- k\nnehmung nach dem Linweis des Nichters auf das Zeugnisrerweigerungsrecht freiwillig ausgesagt hat. Dieser Auffassung‘\nsteht die Vorschrift des § 252 StPO auch dann nicht entgegen, wenn ihr Sinn darin gefunden wird, dass sie eine ec\nVerwertung der früheren Aussage grundsätzlich verbieten\n\nwill, ir\n\ngie\n\nDie Strafkammer hätte somit den Amtsgerichtsrat\nSC: Ger die Tochter !rna des Angeklagten im Vorverfahren nach Ilinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht\nvernommen hatte, dem Antrage des Staatsanwalts entsprechend\nüber den Inhalt ihrer Aussage als Zeugen hören müssen. Der\nauf der verfahrensrechtlich fehlerhaften Ablehnung des 3eweisamtrages beruhende Freispruch des Angeklagten kann da-\n\nher nicht bestehen bleiben.-\n\nDurch das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts auch\ninsoweit erfasst, als der Angeklagte wegen Beleidigung der\nHausgehilfin Ingeborg HoiiB verurteilt worden ist. In\ndieser Hinsicht ist die Revision jedoch unbegründet; insoweit war sie daher zu verserfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nGroß Dr. Geier Engels\nEülle Glanzmann\n\n.\n—u a\n\nww.\n\nEL ee\n\nmern une","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-18/4-str-726-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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