{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-07-10_4_StR_73_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-07-10","aktenzeichen":"4 StR 73/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"; Durch eine unwahre Aussage vor Gericht wird\nauch die am Verfahren beteiligte Einzelperson unnittelbar betroffen. Deshalb ist die vor einem ausländischen Gericht erstattete Aussage unter den Voraussetzungen des § 3 StGB jedenfalls dann strafbar, wenn\n\nsie dem am Verfahren Beteiligten zun Nachteil gereicht\nist (II A des Urt.).\n\nGesetz: StGB 88 153, 154.\n\nRechtssatz: Der Zeuge sagt falsch aus, wenn er ein eigenes Wissen vortäuscht, das er in Wahrheit nicht hat.\nDas gilt auch dann, wenn er ungefähre Zahlen angibt,\nobwohl er keine genügenden Anhaltspunkte für Schätzungen besitzt, mag er auch mit seinen Schätzungen ungefähr das Richtige treffen (II B 1 des Urt.).\n\nGesetz: StGB § 239.\n\nRechtssatz: 1. Ein Kriegsgefangener kann durch eine Beschränkung der ihm verblicbenen Bewegungsröglichkeit\nder Treiheit beraubt werden (II B 2 des Urt.).\n\n2. Die Widerrechtlichkeit der durch eine Zussage in mittelbarer Täterschaft begangenen Freiheitsberaubung kann darin liegen, dass eine ungerechte Strafe oder ein untenschlicher Strafvollzug herbeigeführt\nworden ist, und zwar auch dern, wern der einen fremden\nKulturkreis angehörende Tatmittler (Richter) von seinen Standpunkt aus gesetzmässig gehandelt hat\n(II B2 des Urt.).\n\ns\nBY.\ns\n\n.,.\nKR RG\n\nNew “a\nx\n\n2\n\n. \\\neh EN\n\nm\n\n31%.\n\n,.2\n7\n\n-\n-\n\nEp\nmn\n- .\n\nu - ur - PP ET\n\n un.\n\n- -\net\n\nweh\na t,\n| ’\nm .\n1\" a\"\n‘ „!\nyo ı\n\nei -\n- =.\n\nIV. Gesetz: StGB Vorbem. zu 8§ 47 ff:\n\nRechtssatz: Der mittelbare Täter kann auch dann widerrechtlich handeln, wenn der einem anderen Kulturkreis angehörende Tatmittler von seinen Standpunkt\naus gesetzmässig handelt (II B 2 des Urt.).","text_plain":"——-\n\n2296 011 7\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n— en Ten pr\n\nI. Gesetz: St@B §§ 3, 153 f£.\n\nII.\n\nIII.\n\nBr\n\nRechtssatz:; Durch eine unwahre Aussage vor Gericht wird\nauch die am Verfahren beteiligte Einzelperson unnittelbar betroffen. Deshalb ist die vor einem ausländischen Gericht erstattete Aussage unter den Voraussetzungen des § 3 StGB jedenfalls dann strafbar, wenn\n\nsie dem am Verfahren Beteiligten zun Nachteil gereicht\nist (II A des Urt.).\n\nGesetz: StGB 88 153, 154.\n\nRechtssatz: Der Zeuge sagt falsch aus, wenn er ein eigenes Wissen vortäuscht, das er in Wahrheit nicht hat.\nDas gilt auch dann, wenn er ungefähre Zahlen angibt,\nobwohl er keine genügenden Anhaltspunkte für Schätzungen besitzt, mag er auch mit seinen Schätzungen ungefähr das Richtige treffen (II B 1 des Urt.).\n\nGesetz: StGB § 239.\n\nRechtssatz: 1. Ein Kriegsgefangener kann durch eine Beschränkung der ihm verblicbenen Bewegungsröglichkeit\nder Treiheit beraubt werden (II B 2 des Urt.).\n\n2. Die Widerrechtlichkeit der durch eine Zussage in mittelbarer Täterschaft begangenen Freiheitsberaubung kann darin liegen, dass eine ungerechte Strafe oder ein untenschlicher Strafvollzug herbeigeführt\nworden ist, und zwar auch dern, wern der einen fremden\nKulturkreis angehörende Tatmittler (Richter) von seinen Standpunkt aus gesetzmässig gehandelt hat\n(II B2 des Urt.).\n\ns\nBY.\ns\n\n.,.\nKR RG\n\nNew “a\nx\n\n2\n\n. \\\neh EN\n\nm\n\n31%.\n\n,.2\n7\n\n-\n-\n\nEp\nmn\n- .\n\nu - ur - PP ET\n\n un.\n\n- -\net\n\nweh\na t,\n| ’\nm .\n1\" a\"\n‘ „!\nyo ı\n\nei -\n- =.\n\nIV. Gesetz: StGB Vorbem. zu 8§ 47 ff:\n\nRechtssatz: Der mittelbare Täter kann auch dann widerrechtlich handeln, wenn der einem anderen Kulturkreis angehörende Tatmittler von seinen Standpunkt\naus gesetzmässig handelt (II B 2 des Urt.).\n\nAktenzeichen: 4 StR 73/52.\n\nUrteil vom 10. Juli 1952 LE Detmold .\n\n’\n\nP\nDER.\n”.%\nEr\n\n4 StR 13/52\ninEFanen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Dechdecker Teinz X EEE zus Oi.\ngeboren am EEEEEEB 1922 in CME Kreis em\n, z.2t. in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Freiheitsbereubung uU.\n\nhat der 4. Strefsenat des Dundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Juli 1952. an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Trumae\nals Vorsitzende,\n\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr, änzels\nBundesrichter Dr. Lille\n\n3undesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende nichter,\n\nEIunderenvalt us -\nals Vertreter der „undessmreltechaft,\n\nJustizangestellter\nels Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nTerdgerichts in Detmold vom 10. “MTovenber 1951 wird\nver:orfen mit der Jaesgabe, dass der Ausrpruch über\ndie Freisprechung und die „bernahme der entsprechenden V rfahrenskosten auf die Staatckasse wegfällt,\n\nDer An _eklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen,\n\nDie seit dem 10. November 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dcuer von drei\n„onaten übercteigt, auf die erkannte ftrcofe angerechnet. \\ “\nVon Rech‘s wegen\n\ny..\nZY\n\ns\nnn“\nFe\n\n. ..\n. a TR\n\n“\n\nSs—- =\n\n—T- Ri —\n\nur EN\" ER TIGETT > ,\n. ae Ri 5 u: .\nL . . , 3\n. » 2.- 2\n\nGründe:\n\nuse .. [re\n\nx\n\nDer Angeklagte ist’ unter Freisprechung im übrigen we- “\n\ngen schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs 1 und 2 SteB) \\\n\nin Tateinheit mit vorsätzlicher einfacher Körperverletzung „!\n\n= und falscher uneidlicher Aussage ‘vor Gericht zu einer. Zucht-\n- hausstrefe von drei Jahren sechs Konaten verurteilt worden; x\nzugleich sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dau- iX\n\ner von vier Jahren aberkannt worden. y:\n\n. Dem Urteil Liegt. im wesentlichen Zolgender Sachver- r\n\nhalt zugrunde: Sa u\nDer Angeklagte befand sich als deutscher Zriegsgefan- 4\n\ngener in Russland, und zwar seit Oktober 1948 in dem zum La- Mi\nger 77/24 gehörenden Hebenlager 3 \"Lermantou\". Er war dort nn\n\n2\nir\n\nvon der russischen Dienststelle als hauptamtlicher \"Aktiv-\"\noder \"Antifaleiter\" eingesetzt, Als solcher musste er wie die\nanderen Gefangenen körperliche {rbeit leisten. Lagerleiter\nwar Ger deutsche Zriegsgefangene SEM. Kurze Zeit nach seiner Verbringung in das bezeichnete Nebenlager erstattete der\nAnseklagte, ohne nit seinen Xaneraden vorher kierüber gesprochen zu haben, bei den russischen Kommandanten des Yauytlagers eine lieldung, in der er Vorwürfe gegen SB. erhob\nund dessen Ablösung als Lagerleiter forderte. Die iieldung\nblieb ohne Erfolg. Sein äusserlich freundschaftliches VerkEltnis zu SGB erhielt der Angeklagte aufrecht. Unter\n\nden Arbeitstrupps, die vom \"Lager gestellt wurden, befand\nsich 'auch das sogenannte: \"Seifenkokmando\", das Aufbauarbeiten in einer russischen Seifenfebrit durchzuflihren het-\n\nte und tägl ich auf einen Lastkraftwagen zur Arbeitssteile\ngefahren wurde. Die Kriegsgefangenen; ‚die diesem Kommando\n‚angehörten, erhielten bisweilen von i Verkleiter kleine ken-\n\nx\n“ar\n\nm 3 .\n\ngen Seife geschenkt und durften mit dessen stillschweigender Duidung. auch kleine bLengen (täglich 50 -.100 gr\nFett und etwas abgebröckelte Seife) in ihr Lager mitnehmen. Linige Zngehörige des \"Seifenkommandos!! verbrachten\ngelegentlich auch etwas mehr aus dem Werk, als gestattet\nwar; und zwar etwa 1/2 Pfund Fett oder ein Päckchen nit\n10 oder 20 Stück Seife. Der Angeklagte liess sich selbst\nsolche Zrzeugnisse von den Anzehörigen des \"Seifenkommandos\" mitbringen; er verschaffte sich auch, nachden er eben-\n: zalls diesem Komzando zugeteilt war. im Werk Seife und Fett\nund zwar nicht nur in dem stillschweigend gestatteten Unfange, sondern mehr, Er liess jedoch diese !iengen unter\nHinweis darauf, dasc er als \"Antifaleiter\" nichts mitneh- -\nmen könne, durch andere aus dem Werk hereusschmuggeln. {nfang Dezember 1948 erstattete er, ohne greifbare Anhaltspunkte für seine Beschuldigung zu besitzen und viederum\nohne die anderen vorher in Kenntnis gesetzt zu haben, ge-\n.gen SC bei der russischen jagerleitung cine zweite\nschriftliche leldung, in der er u.a, wahrheitswidrig behauptete, SEM habe von !nzehörigen des \"Seifenkomnendos\" laufend Seife erpresst, Dabei war ihm bekannt, dass\nnach russischen Recht der Diebstahl von Volkseigentum nit\neiner kindeststrafe von sieben Jahren Straflager (Sibirien) bedroht wer. Es kem -Inde Dezember 1948 zu Vernehmungen durch den zuständigen ruscsischen EKY7D-Offizier Oberleutnant PB dcr den !ngeklagten auf Crund seiner\nAnzeige fragte, ven SEM erpresst habe,wer diesem Seife\ngegeben habe und um welche Bengen es sich kandle, Der /ngeklagte sagte aus, er. habe beobachtete, Cass der Kriegzssefangene Vf dem Sp Seife gegeben habe, zu genaue-\n\n- 4 -*\n\nZe\n\nren Angaben sei er jedoch ausserstande. Darauf vernahm\nOberleutnant AU den Kriegsgefangenen Om und erreichte durch Drohung und Kisshandlungen sdliesslich, daß\ndieser dngestend, S>ife aus.dem Werk mitgenommen zu haben,\nund dass er euch frei geschätzte oder überhaupt erfundene\nAngaben über Seife- und Fettmerigen machte, die andere Angehörigen des \"Seifenkomnandos\" mitgenommen haben sollten,\nvB widerrief diese -erpressten, ‚Angaben- in .weiteren- Ver--\nlauf, der Vernehmungen; das war dem Angeklagten auch bekannt, Die beschuldigen anderen Gefangenen; die Oberleut-\n\n*nant U U ) alsdann vernehm; gaben! teils zu,- unbedeu-\n\n“ tende Mengen mit Genehmigung des Werkleiters mitgenommen\nzu haben, teils bestritten sie überhaupt jede Zeteiligung.\n\n_ Keiner der vernomienen Xriegsgefangenen. belastete einen\nKameraden, obwohl Oberleutnant Au sic bei den Vernehmungen mit einen eisernen Feuerhaken und mit dem Pistolenknauf ins Gesicht schlug und einzelne von ihnen tageund wochenlang im 1agerkarzer einsperrte.. Der Angeklagte\ndagegen. der zu AB in einen rersönlichen Vertrauensverhältnis stand und auf den kein zolcher Druck ausgeübt wurde, gab, nachdem ihm Ai dic Angaben TB\nvorgelegt hatte, nurmehr ungefähre Gesamtmengen an, die\nvon den Gefangenen ent twendet worden seien, Diese Hengen\nwaren von ihm im wesentlichen frei’ erfunden; er. hatte in\nWahrheit keine Anhaltspunkte’ für Sch ätzungen. Die von ihm\ngenannten Zehlen lagen auch bedeutend höher als die von\nvom angegeberen. Oberleutnant AUREEEEE verzehn daraufhin erneut die’ Beschuldigten \"und ‘versprach ihnen hierbei\ndie sofortige Entlassung aus der Kriegsgefangen schaft,\nfalls sie die ‘anderen Deutschen belasteten, keiner der Gefangenen verriet jedoch einen: enderen. Äls der An;eklagte\n\n-5.\n\nN\nso“, oe\nDar >3 ” .. .\nv\n\n‘\n“\n\nvon. *\nDr 7 2 ze zu ze\n. - -\n\n..\nx\n\ns\n\n£\n\nir wa un ”\nm meiner Se a EEE EI\nre\n. Pr\naE\n\ns “ a\nne\n- -\n\nu.\n\n..\n\n“\nuy%\n\nim Februar und ärz 1949 einigen Kameraden, die’ in das\nGefängnis in Leningrad eingeliefert worden waren, Voni Untersuchungsrichter gegenübergestellt wurde, beschuldigte\ner sie emeut des Diebstahls der lengen, die er vor Eee\nEEE 2 angegeben hatte. Seine jussage wurde der, Anklage\nschrift zugrunde gelegt. Am 15. und 16. April 1949 fand\ndie Hauptverhandlung vor dem russischen Militärtribünal\n\nin Leningrad statt, das mit 3 Richtern im Offiziersrang\nbesetzt war. Als Zeuge wurde ausser dem russischen Werkleiter nur der Angeklagte vernommen. Der erkleiter bestritt, die Hitnakme von Fett und Seife gestattet zu ha-\n\n“ben, ‚sprach sich aber über die \"Arbei itsleistung der Be-\n\nschuldigten lobend aus, Der Ansciilaste erhielt seine belastenden Angaben erneut aufrecht, obwohl va sein Früheres Geständnis wiederum als erpresst und unrichtig, \"bezeichnete. Von sich aus meldete sich der Angeklagte\nschliesslich nochrals zum Wort. Er wendete sich in erster Reihe gegen SER: belastete aber auch die anderen aufs schwerste, indem er ausführte. man müsse die Beschuldigten in 2 Grupnen einteilen. in Berufs- und Gele-Benhei tsverbrecher, ihre Strafen könnten nicht hoch genug‘' ausfallen, sie seien nicht wert, ‚die Heimat wiederzusehen. DEE, mit dcn er selbst befreundet ‚gewesen\nwar, bezeichnete er als \"Oberverbrecher\", Von seinen eigenen Entwendungen erwähnte er nichts, Des Kilitärtribunal verurteilte alle 15 deutschen Kriegsgefangenen wegen\nDiebstahls von Volkgeigentun, Sim wegen Begünstigung\ndieses Verbrechens, durchweg unter Annahme. ‚sehrerer ‚Fälle\nzu Zwangsarbeit, und zwar zwei von ihnen auf die Deuer von\nje 25 Jahren, neun auf die Dauer von Je. 20, ‚Jahren, und. vier\n\n«\n\n-6-\n\n.\n\nYr73 - ... ge: . Sr rn “ .\n.. ee »r 2787 ! . ent a .\n2. aerr nr. “ ve z e* Dan: .\n“3 nn Fr ‚ are .\nBas SE:\nB\n\n” . 2 3 ..\n-\nuse”, BR er\n>»% % .'.\n2% DRS\nu;\n\nauf die Deuer von je 15 Jahren. Als die Verurteilten nach\nder Verhandlung abgeführt wurden, spuekte:einer' von ilinen\nvor dem Angeklagten aus und rief ihm'‘zu; ’er. solle. aur\nnicht nach Hause kommen. Darauf erwiderte. der Angeklagte,\nalle.15 ann würden die Heimat sowieso nicht mehr wiedersehen. Schon vor der Verhendlung hatte der russieche Vernehmungsoffizier den Beschuldigten erklärt, sie müssten\nmit ihrer Verurteilung \"rechnen, daran seien aber nicht die\nrussischen Offiziere schuld, sondern ‘der deutsche Xamerad\nKu; dieser sei ein schlechter kerl. Die Verurteilten\nvurden im Gefängnis: alsbald. ‚erheblich schärfer angefasst\nals bisher und kamen nach einigen Wochen als Strafgefangene in Straflager nach Sibirien und an das Fismeer, Sie\nwurden dort als regelrechte - Verbrecher behandelt, befan-Gen sich in Gesellschaft von russischen Schwerverbreckern\nund mussten bei schlechter Verpflegung, bei völliger Postsperre und unter klimatisch äusserst ungünstigen Verhältnissen scrwerste körperliche Arbeit leisten. Alle wurden\nin den Stre?lagern und bei ihrer Verbrirgurg dorthin von\nden \\iachmannschaften und von anderen Strafgefangenen misshendelt und erlitten zum Teil bleibende Schäden an ihrer\nGesuncheit ( sfrierungen, Verlust der Zähne und dergleichen). #lle’ 15 Verurteilten wurden jedoch in “iörz 1950 anlässlich der Gewührung einer allgemeinen Straffreiheit be-\n\nnadigt und ! xehrten in April 19C0 in die Heimat zurück.\nVon den anderen 'Kriegsgefangenen, die sich in Lager T1/2a\nbefunden hatten, wer ein Teil etwa am 15, #pril 1949 \"und\nder Rest, darunter der Anke eklagte, en 23. Dezember 1949 in\ndie Heinet entlassen worden.\n\n.\n\n. 5 .\nRn EZ > EZ\nDr Zn ..\n\nSe...\n\n.\nDa PEN,\n\nn\n[2\n\n. . s\ne. 7 >\n\n_ Der Angeklagte hat das gegen ihn ergangene Urteil in :;\nvollem Umfange angefochten. Er rügt Verfahrensverstösse .\nund Verletzung des sachlichen Strafrechts._\n\nDem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.\n\nLo Zu den Verfahrensrügen:\n\nDie Revision macht geltend: Dass der Anseklagte die Fo\ngen erkannt habe, die seine den Lagerleiter Sb belasten;\nden Angaben für die übrigen Beteiligten haben konnten, pätS\nte nicht ohne Vernehmung des russischen Oberleutnants A\nN festgestellt werden dürfen; auch hätte die Frage, ob °\nsich der Angeklagte bei seiner Aussage in einem Notstand _\nbefunden habe, nicht verneint werden dürfen, ohne dass die”\n\"sowjetischen Beamten\" hierüber vernommen wurden,\n\nDer Beschwerdeführer geht ersichtlich selbst davon aus‘\ndass die bezeichneten Beweismittel für das erkennende Ge-\n\n. richt unerreichbar waren (vgl § 244 Abs 3 Satz 2 StPO). Unter Giesen Umständen kann der Revisionsbegründung nicht die\nRüge entnommen werden, dass das Gericht diese Zeugen hätte\nvernehmen müssen.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift (Bd III 3 1527\n159 R) hat übrigens weder der Anzeklagte noch sein Verteidiger in der Heuptverhandlung einen Beweisamtrag gestellt,\nDort ist vielmehr ausdrücklich vermerkt, dass -— abgesehen\nvon anderen verfahrensrechtlichen Erklärungen - keine wei-.\nteren Anträge zur Deweisaufnalme ‚gestellt wurden (Bd III\nBl 157 R).\n\ndehäfe .. ee - IE“ -\ner mer 4 ann\n.\n\nsie sorgfältige Urteilsbegründung des Landgerichts\nlässt auch erkennen, dass in den bezeichneten Funkten die\nrichterliche Zufklörungspflickt (§ 244 Abs 2 StGB) nicht\nverletzt ist (vgl im einzelnen unter IT),\n\n“\nCi 293 u.\n\n5s ist auch kein Verstoss gegen § 261-8120 ersichtlich. Die Feststellungen des Tetrichiers beruhen :insoweit nicnt auf willkürlichen Annahmen, sondern auf dem\nErgebnis der !!lauptverlendlung.\n. II. Zur Sachrüges.\nA) Die Ansendung des § 3 8468:\nLer Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Ja er\n“die Tat in Sowjetrussland begangen hat, ist für die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts § 3 StGB massgebend. Dass\ndieser in der Fassung der Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom 6. kai 1940 nach wie vor gilt,\nhat der erkennende Senat bereits anerkannt (BGI NW 1951\n\nX 769 iir 1). Die gegenteiligsen Ausführungen der Revision\ngeben keine Veranlassung, diese techtsprechunsz aufzuge-\n\n. ben,\n\nGrundeätzlich ist nach 5 3 Abs 1 StGB auf die im Ausland begangzene T=-t eires Inländers das deutsche Strafrscht\nanzuwenden. Zine Ausnakme gilt nach 5 3 Abs 2 StGB’ nur dem,\n\n‚wenr die Tat nach dem Recht des Tatortes nicht mit Strafe\nbedroht und nach deutsckem Rechtsenmpfinden wegen der besonderen Verhältnisse an Tatort kein strafwürdiges Urrecht\nist,\n\n+.\n\nTür Cie hier in Betracht kommenden Totbestände sinä\nsuch im Strafgesetzbuch der RSTSR vom 22, Tovember 1926\n\n., PR ne\n\nStrafbestimmungen vorgesehen, die zur Tatzeit galten,und 3\nzwar für die Freiheitsberaubung in den 58 115, 147, für £\n\ndie Körperverletzung in den 8§ 142 - 146 und für die falsche fussage vor Gericht in § 95. Übrigens ist die schlechte Dshandlunz von Cefangenen im 5 193. 2ifT.29 des russi-\n\nnu.\n\nN “ BL\n17 FR PCR ee\n\nm.\n\n0,\n\nee\n\n“besondere unter ‘Strafe gestellt.\n\n\"vorliegt.\n\n..\n....\n\nSchen Strafgesetzbuchs unter bestimmten Voraussetzungen\n\nWäre aber selbst eine Anwendbarkeit ‚der usgischen\nStrefbestimmungen zu verneinen, so würde nach Lage des ’\nFalls der Ansicht-des Landgerichts durchweg zuzustiimen }\n‘sein, dass kein Ausmahnefall im Sinne des § 3 Abs 2 StB |\n\nDas bedarf, soweit ‚die Verurteilung wegen. Preineitsl\nberaubung und’ Körperverletzung in Betracht kommt, ‚keiner ,\n\nnäheren Darlegung. Der Angeklagte. hat hierbei‘ strafwürdi-\n\nges Unrecht. begangen, ‚obwohl die Verfehlungen in Russland:\nverübt. worden sind. - nn - - ni\nEiner besonderen Stellungnahme bedarf es in diesen .\nZusammenhang nur zu dem Tatbestand der falschen Aussage\nvor Gericht, Is ist der levision zuzugeben, dass die Vor-'\nschriften der §§ 153 ff StGB nach deutscher Becktsauffassung in erster Tcihe dem Zchutze der geordneten staatli-\n\nchen Rechtspflege dienen (vgl 36St 47, 156, 158; 70; 130,\n\n.1325 73, 144, 147; -RG- HRR 1941 Sr 215). Tehl geht auch\n\nder Finweis der Straf: zammer. euf § 4 Abs 3 Ziff 6 StGB, da\nder Gesetzgeber dort äie Bestrafung des “usländers unter\ndem Gesichtspunkt .des Schutzes der deutschen, nicht-der\n\n‚ausländischen Rechtspflege im Auge hat. Unterstellt man, '\n\ndess es in einem Felle wie, den vorliegenden nicht die\n\n‚Aufgabe des deutschen. ‚Gerichts ist, sich des Schutzes\n\nder eusländischen Rechtepflege anzunehmen, so darf. doch\nnicht ausser Acht gelassen werden, dass durch eihe derartige Zeugehaussage in ‚einen ausländischen Strafverfah-\n\nren auch der zinzelne; der als Beschuldister oder Ahgeklagter beteiligt ‚ist, unnittelbar betroffen‘ wird (vgl\n\n«\n\n..\n\n4\n.\n\n.. 10 -\n\nOLG Celle L3st 1 S 42, 45). Diese Auffassung liest auch\nder von Jundesgerichtshof anerkenrnten Zulassung des Verletzten als Tebenklügcers in einem Meineidsverfähren zugrunde (BGH 1 StR 852/51 von 22. April 1952). Dabei ist\nneuentlich zu erwägen, dass Fülle denkbar sind, in denen\nkeire anderen Strafdbestizmungen (wie z.B. £% 259, 263 £tGB)\ngur Verfügung stehen, die - unter dem Gesichtspunkt Ger\nmittelvaren Tüterscheft - eine deu Unrechtegehalt der Tat\nentsprechende fandung ermöglichen. so etwa die „retattung\neiner unwahren /ucsege aus Tachsucht, um die Verurteilung\neinee enderen zu einer hohen Geldstrafe herbeizuführen.\n\nDei einem solchen fachverhalt würde die Straflosigkeit\n\ndem nech ; 3 Abs 2 £tGB mesegebenden \\!echtsempfinden durchaus zuriderlaufen. So betrachtet sind die unwahren Zussagen Ges Beschwerdef.\\ihrers in dem russischen Strafverfahren\ngeger. die deutschen \\itgefangenen auf jeden Fall nach deutschem äecht zu ahnden, Tine gezenteilige Beurteilung wäre\nlebensfrend und mit der natürlichen Betrachtung nicht in\n„inklang zu bringen, In der ilteren Rechtspreckung des\nReichsgerichts ist die Ansicht vertreten rorden, dass\n\neuch die vor einer ausländischen Behörde erotattete falsche Aussage nech 5'153 ff grundsätzlich strafbar sei,\nohne zücksicht dercuf, ob das zugrunde liegende Verfahren\nim Inland oder in Zuclend enhüngig ist (256t 3, 70, 72 £); ob\n\n\"dieser Rechtsansicht ohne Zinschränkung beizutreten ist,\n\nkann dahingestellt bleiben, Das Ergebnis, zu den der erkennende Senat gelangt ist, entspricht der Stellungnehme\ndes neueren Schrifttuns. (Kohlrausch-Lenge 39.//0cAufl § 3\n£nmerkung zu Abs 153 Lange DStE 1941 S 6, 9; üezger DStR\n\n1941 5 18, 24). Die Ansickt der Revision, dass die durch\n\n-U1-\n\n>\n\n4 N,\n‚\n\n. _®\n&b\nim.\n\nss za \"nd\nNu Par 3R PT\n\\\n\nwe. ap\n..\n\n. nn\na\n\nA Fer \\ u Ko\n\neu,\nwu;\n\nBr\n\ner\n\nge‘ e\nER\nee\n\nLI Sa 55\n\nu „Un\n\nen\n\n=\n.r\n\nPa\n\nBlei\nSpt mite\nES 2 52 ee rn\n\nET mn\n\nnut”,\n3\n\nBe\n\nu ER\n\nBL\n.\n\neo.\n\n\"so erledigt sich der Hinweis der Revision auf den unlösbe®\nren Widerspruch, der nach ihrer Ansicht derin liegt, dase\n\ngen Vergebens gegen g 164 StG3 eintreten 'lasscn, weil die-\n\n52\nPaRS DE0 Pe \\\n\nss 11»,\n\nSZ\n\n. . }\ndie unwahre Zeugenaussage betrofTene Einzelperson ausreichend durch die ilöglichkeit der iiederaufnahme des Verfah.\nrens geschützt sei, geht fehl; das zeigt gerade der vor- .\nliegende Fell in eindringlicher weise. Bejeht man aber die\nStrefbarkeit der vor einer zusländischen Behörde erstatteten falschen Aussage unter den Gesichtspunkt, dass zugleid\ndie Delange des am Verfahren Beteiligten \"betroffen werden;\n\ndas Landgericht einerseits bei der Stellungnehne zur Widerrecktlichkeit der Freiheitsberaubung die ilärte des russichen Strafrechts und der sowjetischen Rechtsaniendung\nfeststelle und endeverseits bei der Amrendung des § 153\nStGB den Strafschutz der russischen Rechtspflege im'’iure +\nhabe. Die von der Revision angeschnittene Frage, wie zu\nentscheiden wäre, wenn jemand in cinen ausländischen Strefverfahren eine unwahre Aussage zu Gunsten eines beschuldigten Deutschen erstattet, bedarf hier keiner ilärung,\nIm inolick auf die Tassunz des 3 2bs 2 StC3 sind je- E\ndenfells keine -zwingenden Gründe dafür zu eriiennen, dass\ndie Fälle entlastender und belestender Aus ‚cagen etwa ü\nrechtsgrundsätzlich zleichmäseig entschieden werden müss- \"\ntens . un ;\nDesk 3 3 StGB auch anzuwenden ist, wern die Nat :in H\neinen Tande andersartiger oder minderer Pechtskultur beganzen ist, ist nicht zweifelhaft.\n\nDie Strafkanmer hat - entgejen ihrer ee\nzur imsendbarkeit: des, 5 153 £tG3 — keine Verurteilung\n\nse Strafbestimmung in erster Teihe die georäncte Arbeit\n\n- 12 —\n\n..\n\n}\n3\n’\n”\n\nDD\n\nder inländischen Recht spflege. zu schützen bestiunt sei.\nEs liegt. an sich nahe). diese Frage unter ähnlichen Gesichtspunkten zu entsoheiden,. wie. im Falle“ der 58 153. ff\n\n. StGB, zumal da das’ 'üepetz ‚im '$. 165 StGB ‚den \"Verletzten\"\n\n., ale: Belanntmachungsbefugnis, zubilligts Veil jedoch der Zn-\n. geklagte. durch die Nichtanwendung. des Ss 164 StGB nicht. ‚beschwert ist, bedarf. ei’keifier Auseihendersetzung mit: der\nInsscheidung 'XGSt 60, 317 und’ den! Stimmen, die gegen diese Rechtsprechung laut: geworden sind, BE un\n\nB) Die einzelnen Tatbeständer 2 Bu el,\n\n„je das Lendgericht zutreffond' Ausgeführt bat, ent- '\nzällt der Tatbestend eines Verbrechens gegen die üenechlichkeit im Sinne des Kontrollratsgesetzes lir 10 vom 20.\nDezenber 1945 schon deshalb, weil die Verordnung Ur 47\nder Britischen (ülitärregicrung durch dle Verordnung ür 234\n(AIK Al S 1138) eu? ufgehoben ist,\n\n1.} Die unrie nt4Re.. az vor Gericht (§ 153 nte3):\n\nDie vom Angek slegten. aufgest ellte Behauptung, der. Legerleiter seum habe von den Ahgehörigen des \"Seizenkormandos\" laufend Szife’e rpresst, var nach den Feststellungen des Lendgerichts unvehr. \"Sa hat, sich richt beste-\n\n\" ehlen lassen. Seine ! \"blösung entsprach nicht äcm, wunsch der\n\n.\n\n3\n\ney\"),\n\n\" Tagergemeinschaft. FE ER,\n. >. - on DEE ES EEE De\n\num \"Zinzelne Zriegegefangene, ‘die den. \"Seifenkonnandon angehörten, haben i überhaupt nicht mehr. en‘ sich genoruen, als\nvon Werkleiter stillschweigend ‚geduldet wurde, SO ZeBe\n\n‚Beaip und Sch Die ‚Vorrürfe,. die der Angeklagte ge-\n\ngen diese 3eschuldigten ‚erhob, waren ebenfalls ofZeneichtlich unbegründet,\n\n- 15 >.\n\n, .\nv ‘\nDenk\nne\" Ya u\nRE in. Bin Eben\n\nun\nA\n\ns\nme\n\nen\n\nraw t os\n\n«\n\nKr Ha ar\n\nnv\n\nRi\n\n..\n\nBTLREN :\n\n. Sy,\n.. “arena\nRE 7\n\n.\n-\ning 207\n\nUn ı\nK;\n\n°\n\nES\n\n- tribunel zum Ausdruck gebracht, dass die angegebenen Zeh-\n\n. nen Fällen, wie der Tatrichter en einer Stelle des Urteils\n‚nen willkürlichen Schützungen zufällig ungeführ das Rich-\n\n_ Landgerichts -- dennoch'nielitsan der Unwabrheit seiner Aus-\n\n . ——\nx Bi\n\nug? “\n\n;_\n\n#.* . 3\n.\n\n..\nis 13 29\n.\n\n* Aber auch soweit mehrere Kriegsgefangene\"üher das\nstillschweigend erlaubte (ass hinaus Fett und: Seife:aus\ndem jierk nitgenomnmen haten,' erweisen sich die 'belästenden Aussagen, die der Angellagte vor den Oberleutnant\nU) dem russiechen. Untersuchungsrichter. und..dem\nsäilitärtribunel in Leringrad erstattet hat, als unwahr,\när ‚hat ungefähre :ienzen angegeben, die von.den Beschuldigten entwendet worden sein sollten, obwohl er tatsächiich keine Anhaltspunkte für- eine Schätzung hatte. Seine\nZehlenengeben veren im wesentlichen frei erfunden, Tie Be-?\nheuptung der Revision,‘ der Anszekla.; te habe vor dem Militär\n\nI, :\n\nI.\n\n1en nicht stimnen, steht mit dem vom Tatrichter bindend\nfestgestellten Sachverhalt im Widerspruch. Bei den neisten Beschuldigten lagen dic iiengenangaben des ..nscklacten, wie die Strafkamner feststellt, viel zu hochz insoweit bedarf die Unwehrheit des Dekundeten ohnehin keiner\nnüheren Darlegung., üofern aber der !n;eklaste in einzel-\n\n(ibschnitt III 6) zu seinen Gunsten unterstellt, mit seitige getroffen hat, ändert sich — enige;en der insicht des.\n\nsage; denn er 'bekundete, wie der Irt-il szusemnenhang zucifelsfrei ergibt, sinngemäss, er wisse auf Grund ei igener\n\nWahrnchmungen, dass die seechuldigten ungeführ die von ihm\nangegebenen Kenzen. entwendet hätten, wührend er 'In Tehrheit jene Zahlen im wesentlichen frei erfunden 'Tatte;. Die\nUnrichtigkeit eirer kuseage kern nach der' neueren höchstrickterlichen Rechtsprechung derin gefunden‘ werden, dars\n\n- 14 -\n\n——.\n\ntiven\" Lehre durchz zuführen ist;\n\n\"der Zeuge dem fichter ein eigenes Wissen vortäuscht, des-\n\nsen er in wahrheit ermangelt, mag \"euch seine willkürliche\nAnnahme und Aussage im Erö ebnis mit’ den wirklichen Sechverhalt Übereinstimuen (Rest 68, 278, 281.18; 20 ERR 1940\n\nSr 5235 RG DR 1944 7 722, Nr '4; vgl RCct 37, 395, 398 1; 65,.\n\n22, 27; 76, 94 £). In diesen Sinne | hat. auch der Zundesge-\n\n. FAchtehof bereits entschieden. (2 StR 271/51 von 10. Juli\n\n19551 = Zu StS 5 154 Ur 5; 4 StR. 217/31 von 3. Jemuer 1952).\nDie Intscheidung 5 StR 26/52. von 6.-!ürz 1952 steht den\nnicht entgegen. Das gilt. entsprechend: für einen Zall, in\n\n-dem der Seuse, wie hier, ‘auf Grund engeblichen Yiersens un-\n\ngefähre Zellenanzeben macht, obwohl er für eine Schätzung\nkeine inllaltspunkte hat und willkürlich erfindet. Der Zngeklegte hätte sich auf die Bekundung etwa von ihm wehrgenommener \\iinzeliälle beschränken und zum Ausdruck bringen\nmässon, dass er in übrigen auch zu ungefähren Sehlenengeden eusserstande sei und bezüglich der Gesemtiienge des Entwendeten nur Vermutungen aufstsllen könne. Zach der Rechtsprechung koim:t es auch nicht \"entscheidend derauf en, ob\nder Zeuge bei seiner Vernehmung eusdrü icklich hervorhebt,\nGass die von ihm bekundeten Tatsachen seinen “ehrnehmuncen\nund densemi.ss seinen bestiänten Sissen entsprechen. 8 £0-\nnüst vielmehr, dass er sinngeni üss bei den Gericht den {nschein erweckt, als ‚gebe er nit sciner Beküundung sein zu-\n\n. verlössiges eigenes, issen ı fieder, vührend cr in Yehrheit\n\nnur völlig’ \"unzulängliche, ‚Anheltspunkte für seine Angaben\n\nbesitzt, ARGSt 68,” 283). \"Der vorliegende Fall, in dem ı die-\n\nPPSFZ a 3%\n\nIr\nser Sinn der ‚Aussage nicht zweifelhaft erscheint, nö ötigt\nnicht 'zu einer abs chliessenden‘- ‚un echeidung der in Schrilt-\n\ntum umstrittenen Frage, ‘ob die Prüfung einer Zuscage zuf\nihre Unrichtickeit ncch ‘der \"objektiven\" oder der \"eubjek-\n\ner ee\n\n.\n“rm nen nee\n\n\\\nRR. SA\nnn un\n\nRS\nA\n\n”\n\n.\nil\n\ner\n\n2.\nKL}\n\na A\n\n%\n\"y\n\nie\n\n“\n\nim am ie mama and tn\n\n<.\n\n. „ Aussage in dem. bezeichneten Sinn unsomehr Veranlassung,\n'als er im wesentlichen das. einzige Beweismittel ver, auf\n\n2 zur. Folge, dase. seine. Zahlenangaben als ung zefähr zutref- ;\nö <end 'angeschen und sowohl‘ der: Anklage schrift eis auch dem“\nUrteil des ‚ilitürteibuneis. zugrunde gelegt wurden;\n\nAngeklagten. durchvieg- ünrichtig waren, \"auch, insoweit .els\n; er ‚mit seinen\" willkürlichen: ‚Schätzungen, wie der Tatrichter unterstellt, ‘bei ‚einzelnen: Kemeraden ‚etwa, das’! Richti-\n..ge getrof? Ten \"haben mag;; “ \\\n\n\"angefochtenen Urteil (ab Schnitt‘ 'II) zwar die Feststel-.\n\nLi: ste vorgelegt worden ‚seis; ‚Der. ‚Urteils zusannienhang:) er gibt. =\naber zueifelsfrei,. dass, der. 2: ngellagte. alsdehn auch‘ diei-, u\n\n. sitzen,. durch willktirliche # \"ennung ungeführer engen. beu 1astet und ‚beil ‚seinen weiteren ‚Ver nehmangen; auletzt; ‚vor\n\na entnehmen. Der: Angeklägt, ‚hatte, wie das Tandgericht E\nfeststellt; ‚das ‚Berusstsein, „ass seine Zusebgen in. wesent’\n\nDer Ingeklagte hatte zu einer Einischrünkung ı seiner\n\ndas es bei der ‚Ermittlung der entwendeten ! jengen ankan.\nDie Bekundungen' ‚des ‚Beschwerde? ‘ihrer s hetten' denn euch.\n\n£)\n\nm...\n\nEs ist ‚sonach. Fostzustelien, dass die Aussagen des\n\n‘Soweit die ! triegsg Befangenen Rn Ta zu Zwen.slager: verurteilt worden sind, hat das Landgericht ‚ohne\nRechteirstun. keine ‚Schurd des Angeklegten festgestellt.\n\nSei den Krieg Gegefangenen. van __§ 23 indet si eh im\n\nlung; dass ihm nicht die Zagm' sche, sondern die WAR sche\n\nsen, Deschuldiz gten;: ‘ohne ‚geriigende Anheltspunkte zu be * =\n\neig Fi\n\n‚Angaben aufrecht erhalten’ hat. z\n\nren. ssr nr ...4\n\n\"huch. der- innere a ist ‚den Urteil exsreichend\n\ngr58\n\nSera\n\nlichen Teilen unwehr. ‚raren;: “und, zer,‘ soreit er’ sei ne Anse\n\n- 18 -\n\n._ . = ge\n\nR; det x Zu te RR us: TE Ir Bu ent DE Ipee\n. « F “2 ‚E \\ x = er = . 3.\ns ° 223 .\\\n\n.,* zen ee u\ner hl\n. Be .. eng 64\n..” . ..\n\nben nic't bewu:ret Übertrieben hatte, mindestens insofern,\n\n\"als er ein in \\ehrheit nicht. vorhandenes Wissen vorgab.\n\nDie Peststellungen des Lendgerichts zum inneren Tatbe-\n\nstand in diesen gihne zu verstehen, liest umso näher, als\n\nder Angeklagte, wie die Strafkamner. bei der Darstellung\n\ndes Scchverhalts (: ‚bechnitt I)” ausführt, ursprünglich selbst\nrklärt hatte, er könne keine Angaben darüber machen, von\n\nnsldnen Anschörigen des \"Seifenkomarndost und in welchen\n\nUmfanz Zrzeuznisse entwendet! worden asien,\n\nent Bus a u\n\nAuf einen Kotstend ‘in. 'Sinne- des g 157 StGB konn sich\nder Beschverdeführer nicht ‚berufen: Die Steufkanor hat\nausdrücklich festges stellt,, ‚dase. ‚er seine falschen Angaben\nnicht :gemacht- hat, un von, \"eich selbst, die Gefahr einer Seonen Bestrafung abzuwenden.. Siose Feststellung\n\nlüsst keinen Rechteirrtun. erkennen, ‘de es nach der geltenden Fassung ‘des y 157 StcB \"auf’die Vorstellung und £bsicht des Aussagenden ankommt «. Die. Angriffe der Revision\nscheitern hier ebenfalls on den für das zevisionsgerici.t\nbindenden Feststellungen des, Tatrichters.. Es karn inso- \"\nweit auch nickt von einen Verstoss gegen Deri:gesctze oder\nallgemeine ürfehrungssätze ‚gesbrochen werden, zumal da\nsich der angeklaste in der u auptverhandlung. vor den, Mlitärtribunal von sich eus zum Wort meldete und unaufgefor-\n\ndert ein Werturteil über seine “itgefengenen abgab, mit\n\n.dem er diese. \"möglichst tief, in ihr Ungliick hineindric! sen*\n\nwollte und bei dem er. nicht seine eigene Devehrung vor\nstrafrechtlicher Verfolgung, in Auge ‘hatte, Is kommt hinzu,\ndass er seine ‚ursprünglichen belastenden Anzaben machte,\nohne decss er damels die’ Gsfehr einer strafrcchtlichen Ver-Zolzun; zu befürchten bra auchte. £tehen aber nchrere unrich-\n\n+\n\n_ 17 .\n\nRR\n\n.\n\nBu REN TER\n\nno\nm\nQ\n\nam\n\nuna\nAUESE,\n\nı\n\ntige Bekundungen im Fortsetzungszusemwenhang mit einan-\n\nee FR\n\nx\n..\nx\n\n-17-\n\n“\n\nder und korit der Echutz des § 157 StSB auch nur bei. einer Zinzelhendlung nicht in Betracht, co darf diese Vor- :\nschrift 22ch ständiger Rechtsprechung i überheupt nickt m\nwendung firden (RGSt 43, 219 ££5 RG GA 50, 155). Im übri- *\ngen ist darauf hinzuweisen, ‚dass in vorliegenden ?ell die\nStrafe dem § 239 As 2 SteB ‚entnonnen worden und dase die '\nTichtanwendung des § 157: Stc2, der ohnehin eine Kennvorschrift ist, auf das ürgebnis öhne ZinflusS geblieben ist,”\n“wie die: Strafzunessungskründe eindeutig ergeben.\n\n-\n\n2.) Die E Freikeitebergub ung (§ 239 StGB): -\n\nSutreflend hat das Tandgericht angenomien, dass ein\nKriegsgefangener nicht nur durch die Verzögerung seiner\nEntlazsung, sondern euch durch eine we itergehende Beschränkung seiner Beregungenöglichkeit der Freiheit bereubt wer-'\nden kenn. Das,hat der Bundesgorichtshof bercits wiederholt.\nanerkamt (3 StR 151/51 von 6,' Dezsnber 1951; 3 StR 1155/51;\nvom 17. Zpril 1952; ebenso, 016 Hessen, I.5t 2 5 175, 177). x\nDer erkennende Senat tritt dissen Entscheidungen insoweit\nbei. Die Ansicht der Revision, die Freiheitsberaubung cines Kriegsgerangeren, sei Genkgesctzlich unraözlich und:es.\nliege deshalb eine Verkennung des Rechtsbegriffs der? Frei- ?\nKeit vor, geht’ fehl. Zutreffend hat des Lerdgerickt.auf Br\nGie beschränkte Lagerfrei heit hingen iesen, die einen Rriegs!\ngelang ‚enen verbleibe, da er en‘. sich nur den Beschrüinkungen';\n\"unterworfen werden dürfe, die:er Sorderli ch sind; um seinen i\nerneuten militärischen Zinsat 2. gegen den Gevahrsensstaat\nzu verhindern, Die Richtigkeit: ‚dieser Ansicht erkibt eich\nschon aus den allgeseinen Grundeützen des Völkerrechts\n(Beast 1, 392, ' 397° De. Dengegenüber kohmt es nicht dereuf\n\nx\n\n3\n\n.,*+\n\n-18-\n\n‘\nre)\nBag\n\nan, dass die Sowjeturion dem Abkommen betreffend die\nGesetze und Gebräuche des Lendkriegs: ‚(Haager Landkriegsordnung) von 18. Oktober 1207 und dem. Abkomnen über die\nSehenälung d der Sriogsgefangenen von 27 >- ‚Juli 1929 (ReDl\n1934 Seil II 5 207) nicht ‚beigetreten ist (BCüSt 1, 397;\n. StR 414/51 vom 6. liei 1952, zum Abdruck bestinnt).«-\n\nZiermach hat die Strar! Kanıer in der tage- und wöchenlangen Binschliersung einzelner Kriegsgefengener im Legerkarzer und 'ebenso in der; mönetelang zon Unterbring gung aller\nBeschuldigten in der Zelienneft des Untersuchungsgefäng- .\nnisses in Leningrad ‘ohne Rechtsirrt tum eine Freiheitsentziehung gefunden, rn un Zn ee\n\nIntsprechendes hat’ aber\" auch: insoweit zu gelten, e18\nbei den V:rurteilten in weiteren Verlauf an Stelle der\n<riegsgefangenschaft aie Unterbringung in Streflager in\nCibirien und am Zisheer getreten ist. wahrend der Krieceserensne, wie em.ähnt, irnerhalb des Tagars die Llöglichkeit hat, seinen \\ufenthelt innerhalb eines iraerhin grösseren Rauns frei zu bestirnen, Aurften:sich die Verurteilten in ütraflager \"nur noch zuf. allerengsterL. Zcun un, soveit\nes eben Für die -schvere körperliche Arbeit. nötig\" wer, bewegen, Duxch diese Jeststel} dung wird Gje Annabze einer\nweitergehenden Freikeitsentziehung getragen. Für dieses\n\nzatbestandsmerkhsl konnt es allerdings grundsätzlich zuf\ndie’ zeeintrüchtigung der körperlichen Ber regungsfreiheit\nar, während den Sonstigen- ‚Verhältnissen; unter denen die\n\ntrafhett vollzogen wird, und ‚der Art der zuteilgevordc-\n‚nen Dehandlung entgegen der ‚Ansicht des Lendgerichts .\n-. enders els bei- der Frage ‘der Widerrechtlich\\eit (vl\nunten) - keine entscheidende Bedeutung zukommt.\n\n-19 -\n\n. .\n= U tremeimisneunee en ee\n\n>\n.v\nm\n\n. \\\nIP TREE\nWR A\n\nDe Fe\n\n„eiterhin ergibt eich aus der. angcfochtexren Urteil,”\n\n‘ dass die Freiheitsentziehung infolge der Verurteilung\nvon weeertlich längerer Dauer var. Die Betroffenen sind\nerst im (iirz 190 begnadigt worden und im April 1950 in\ndie Äieinat zurückbekehrt, nechden sie ungefthr cin Jehr\nstraflager verbüsst hatten, Die anderen deutschen Kriesc-.\ngefangenen,. die im Leger 77/24 verblieben waren, wurden .ı\nzum srössten Teil bereits sn 15. April 1949, also unmittelber nachden das Urteil des -ilitürtribunals erkangen *\nwar, anlässlich der Auflösung dieses Lagers in die Hei-\n\nmet entlassen. ‚in kleiner Teil wurde in andcre Lager\n1 verlegt, darunter der \\ngeklagte, der en 23. Dezenver 1049\n.aleo immer noch gerzume Zeit vor der Begnadigung der Ver-\"\nurteilten, mit den letzten Tru2y2 in die „einst entlassen\n\nsurce,\n\n%\n\nDie Freiheitsentziehung var auch widerrechtlich.\n\nDas erzsidt sich schon deraus, uass die Ausregen des\nAn;cklagten unvweahr vieren (vgl Zif? 1). Bei den meisten\nBeschuldigten geb er rach der Feststellung des Lendgerichts [engen en, die erheblich zu hoch lagen. Insoreit\n2a bedar? die widcerrecitlic.keit seines Verhaltens keiner\n5 räheren Derlegurg. Aber euch soweit er auf Grund villkirlicher Vermutungen Zehlenangeben machte, mit denen er in\neinzelnen Fällen zufä 11ig das nichtige getroffen haben\nnag, hendelte er rechtswidrig. Die Beweislage in den Ver-Zehren wäre eine völlig cndere' gewesen, vern cr .als einziger Belastungsz uge, der dem Cericht ihcoweit :zur Ver-Tägung stend, vehrheitsgenise erklärt Nitte, dass er keine iAnhaltspunkte für cine auch nur arnähernde Schi Ktzung\nhabe. Durch seine willtürlicken in£abern kat er die rusci- |\n\nIR 37 00\nson \\ ‚\n\nx\n\nra EM\non an de;\nA, ae NG\nri\n\n“\n\n.\nv\n\n- 20 -\n\nZe Ze Sr FR ww\n\nnn‘,\n\n-\n-1\n[2\n\nhier nicht der Entscheidung, .- . ”\n\nschen Dienststellen, die mit der Bearbeitung des Falles\nbefasst waren, namentlick das: :ilitärtribunal getäuscht.\nzer eu? solche „»ise die Freiheitsentziehung eines anderen herbeiführt, handelt schon ‚unter‘ dem’ Gezichtspun!\n\nder Unwahrheit seiner: Aussage widerrechtlich.. Die Unterstellung des Landgeri chts, dass ‘der Beschwerdeführer bei\neinzelnen Besehuldigten- nit seinen‘ willkürlichen Schützungen zufüllig keine zu hohen Zehlen genamnt hat, steht der\nAnnshne der widerrecht lichkeit der Freiheitsberaubung .\nnicht entgeg gene Zs hat bier Ent sprechendes zu gelten wie\nin einen Fzll, in den ein Beschuldigter. zuar. in Ergebnis\ntie erkanrte Strafe verwirkt, ‚bat; jedoch nickt durch einen auf ordnungssmässise Sahrheitserforschung gegründeten\nSpruch eines unabhängigen Gerichts, ‘sondern auf Grund eines Verfahrens’ verurteilt. worden.ist,; bei dem nur der\nSchein des Rechts g sevahrt wurde (BG1 ist 2, 173 f2). 5\nsachgenüsses Eenittlänge- und Beweisverfehren und ein n ein\nvendireies Urteil setzen voraus, \"dass die Beweismittel unverfälscht sind und dass namentlich dic Zeugen keine ne-Lastenden Angaben auf ‚Grund, haltloser ‚Vermutungen machen.\n\nDass eine Freiheitsboreubung ;in- mittelbarer Täterschaft durch Erwirkung eines Int eils mittels einer unvahren Strafanzeige oder Zeugenaussage \"begangen ve erden kem,\n\n„tet in der Recht sprechung von jeher enerkannt. Der Zundes-\n\ngerichtshof hat sich dem.in zehlreichen ‚zrtscheidungen en-\n\ngeschlossen (vgl z.B. 1 StR 837/51. von ‚20. Juni, 1952, zum\n\nAbdruck ‚bestimmt; 2 ‚StR 58/50 von 10. Juni 1952). Die Fra-\n\nge; ob und unter welchen un ständen auch bei einer durch\n‚vahrheitsgemässe Aussage. herbeigeführten Freiheitsbereu-\n\nbung Widerrechtlichkeit ‚anger.onnen werden ‚Fam, bedarf\n\n= 21»\n\n073\nEy\n\nrg\nelek».\n\nYaum\nTAN?\n\nPRFRO - Nas\nDu he\n\nKran\n\nB\n\nFREE EFEN Dun VPS TREE SÜRL ERSTE TE\n- 22 RER NER 2\n\nY\n\n*\n12\n\nedited\n\nDe Derrwerri Zar mid “\nET .\nIDEE TE SWeali ae\n\nvan\nar a\n\nra\n\nug er em chi}\n\nein nen Meet\net\nBSR .\n\nWine\ngr\nea\n\nDam mi,\n\nB\nTamara\nui ce\n\nwur\n.\n\nmin.\n\nJEROE SPEEEE NE SEE\nun ——\n\nFrei\n\nKearmmutanie Ormenen\nPe N\n\n Steats- und ge: ellscheftlichen Eigentum (5ckultz, Russi-\n\nStrefrahuen von 19 bis 25 \"Jahren Stra<lager vorgesehen.\n\n. buchs der % RSFSR) kommen hier, soweit ersichtlich, richt\n\n‚Äilitärtribunel durchves schwere zällc festgestellt .:und\ndie Beschuldigten zu zwangsarbeit auf Cie Teuer von 15, 20\n“ and 25 Jekren (dem gesctzlichen Nöcht ma se) verurteilt.\n\nlilitärteibunels,. vie die 5 Strefkenner ‚enniaut,, nach rus-\n‚gischen Verfahrsns-. ‚und Strafrecht. von ihren Stendpunk\n\nI für einen wahren Recht, sapruch ‚kennzeichnend und unerläss-\n‚lich ist, alle Unstünde des Zelle leidenschaftslos gegeneinander abgewogen : vorden sind (vel- BEH. 2 StR 45/50\n\n2:\n\nDie Rechtswidrigkeit des Verhaltens des An;elllagten\nergibt sich aber auch aus dem weiteren, von der Strafkenner zutreffend hervorgehobenen Gesichtspunkt der für unse.\nre Vorstellungen unverhältnismissigen ürte der russi- |\nschen Gesetzgebung, Rechtsa Snwendung und Strafvollstrectung,\nIn den !!rless des Obersten Sowjets vom 4. Juni 1947 äber ”\nie strafrechtliche Verantzortung fir Cie Varuntreuung von\"\n\nN. ©\n\nsche Rechisgeschichte :1951, S 338.2) ist für derartige\nVerZchlungen ein ordentlicher, Strafrehnen. von 7 bis 10\n\nwWilitärrechtliche Vorschriften (9:. Kapitel des Strafgesetz-\n\nin Detracht. Obwohl die deutschen Kriegsgefengenen naca\nden vom Landgericht getroffenen Feststellungen Seife und\nFett nur in verhältnismässig unbedentenden Unfenz entvendet heben -- die- Revis sion weist selbet dcreuf hin, dass\n\nein. deutsches Gericht: vielleicht. rur eine Übertretung nach\n§ 370 Zii? 5 StGB angenoru2en nätte. — het das rusrischs>\n\n8 kann dehingestellt bleiben, ob die Ri ichter- des\n\neus \"Techtnässig gehandelt haben, ‘ob insbesondere, wie es\n\nvom 27. Mai 1952 sowie BGHSt 1,131. 136 und 305, 308).\n»s ist nach Lage des Falls auch unerheblich, ob in dem\nrussischen Irlass von 1947 oder in seiner Anwendung durch\n\"das lilitärtribunal die wesentliche. Ursache der unseren .\nRechtsempfinden widersprech henden Strafhöhe zu suchen ist.\n\nJedenfalls ‚verletz en die erkannten überaus harten\nStrafen im & ergebnis das Rechtsbenusstsein., ‚Sie erschei.-\nnen als ein Akt staatlicher Willkür \"gegenüber den Gewelt-.\nunterworfenen. deutscher Stastsangehörigkeit,\n\nDie Ungerechtigkeit der: ausgeworfenen Strafen ist\nübrigens auch von russischer Beite. empfunden worden; . denn\nim Kriegsgefangenenlager sind, wie das. Zendgeric! it fest.\nstellt. von einem russischen: o22izier. nur ‚Verurteilungen\nauf die Dauer von 5 pis 5 Jahren bekennt. gegeben worden,\n\nHinzu kom.:t vor allem die krt der Urteilsvollstrekkung, las auch im % 9 Abs 2 des Strafgesetzbuchs der RSPSR\nvorgeschrieben sein, dass “ässnahmen des sozialen Schutzes\n(darunter Straflager, vgl.§ 20 220) nicht die Zufügung\nkörperlicher Leiden oder die Verletzung. der \\ienschenwürde\nzum Ziele haben dürfen, so: kommt es doch für die Frage\nder Widerrechtlichkeit der Freiheitsentziehung darauf en,\nin weicher Form der Strafvollzug tatsächlich durchgeführt\n\nworden ist. Er ver. wie die Feststellungen des Landgerichts\n\nergeben, durch eine ‚völlige Wissachtung , des Verts‘ des. iienschenlebens und der würde, ‚der, Einzelversönlichkeit geitenn--\nzeichnet. Die Verürteilten- haben. unter \\menschenunrürdigen\n\nBedingungen im, ‚Streflager. leben missen. \"Sie wurden. zusam-\n\n‘men mit russischen: Schyerverbrechern- untergebracht, hatten\nauf engsten Raun ‚schwerste körperliche Arbeit bei schlechter Verpflegung und unter\" ‚klinatisch besonders ungünstigen\n\nm 23\n\nwel\n\nu tie an\n\nLan. .n\n\nFR\nBA\n\n..\n\naan, on\n\nLI\n\nKr\nN\n\net\nN\n\n%\n\n. .\nen * nen EM —.r . .\nWe\nWET:\n\nv\n\nN 7,\n\nwur\noo.\n\nmi. ia\n\n7\nD SEN\nKor nn\nTREE\nnt\n\nge\nem”\nrue\n\nne\n\nPORT Eee Pe -'\n\n„Bedingungen zu leisten und waren durch völlige Postsperre von der Aussenvelt abgeschlossen, also auch ohne jede _\n\ngefangene, Diese Behandlung während des Strafvollzugs\n\n‚bereits dargelest, derin, dass hier das Strafgesstz und\n: die Rechtsanwendung eines frenden Kulturkreises in Frage\n\n‚lastungszeuge war der An;eklaste, ein Deutscher, und die\n\n' man mit.dem Lendgericht, dass die Richter des ‚ilitärtri-\n\nHilitärjustiz var rechtswidrig, weil unter den dargeleg-\n‚werden konnte, die mit unserer Rechtsüberzeugung zu ver-\n\ndas Geschehen. eben in. einem. fremden Kulturkreis abgespielt\n\n23\n\n“\n\nVerbindung mit der leimat, linzu kemen die körperlichen\nAisshendlungen durch die „echmannschaften und durch lit-\n\nlässt die #iderrechtlichkeit der vom Angelllagten verur-\n'sachten Strafmassnahrıen besonders deutlich hervortreten\n(vgl Darst 1. 391, 395 ff; 3 StR 546/51 vom 23, August\n1951; 3 StR 1155/51 vom 17. April 1952; 2 StR 58/50 vom\n10. Juni: 1952; vel RG IM 1925 S 973 Nr 24)»\n\nDie Besonderheit’ des vorliegenden Falles liegt, wie\n\nstehen, Die Frage der widerrechtlichkeit ist jedoch nech\ndem !iaßstab des in unserem Kulturkreis herrschenden Rechts\nempfindens zu entscheiden; denn Anzeigeerstatter und 3e-\n\nOpfer waren seine deutschen itgefangenen, Unterstellt\nbunals vom russischen Standpunkt aus rechtmässig gehandelt haben. so wird hierdurch an der Widerrechtlichkeit\ndes Verhaltens, das der deutsche Angeklagte gegenüber sei:\nnen Landsleuten an den Tag ‚gelegt hat, nichts geändert.\nDie überentwortung der eigenen Kemeraden an die russische\nten Uuständen kein Urteil und kein Strafvollzug erwartet :\n\neinbaren wareri.Der Hinweis der kevision darcuf, dass sich\n\nhabe und dass deshalb die dortigen lisßstübe knzuwenden sei\nen. greift daher nicht durch, :. ....e\n\nüs bedarf demnach hier keiner. grundsätzlichen Stel-\n\n“ jungnahme zu der Trage,. ob- jemand. dem: eine -Treiheitsbe-\n\nreubung wegen Ersirkung eines ‚Strafurteils zur Last gelegt wird, auch denn als zittelbarer.Yäter verurteilt\nwerden kann. wenn die Widerrechtlichkeit des Handelns\nnicht auch in der Person: des Richters feststelltor ist\n(vgl Schönke StGB 5.. Aufl vor § 47 Anm III 2 und. die\ndort Angefü!} ährten). 'Der 1«, 'Sträfsenat: des: Bundesgerichtshofs het. in einer Entscheidung diese Frage. bejeht (Bau\n1 StR 857/51 vom 10. Juni 1952, zum \"Abdruck bestinnt .. und\ndas dort angeführte Schrifttun); Der dort entwickelte\nDechtsgrundsetz hat jedenfalls dann. zu ‚gelten, wenn.der.\nmittelbare Täter und der: Ratmittler verschiedenen Kulturkreisen angehören und dengemäss. in ihren Verhalten nicht\nder Wertung an einheitlichen Haßstab unterliegen.\n\nDas Lendgericht hat auch den inneren Tatbestand der\nFreiheitsberaubung ausreichend dargelegt und hierzu festgestellt; Dem Ang seklagten sei nach seiner eigenen Erkiärung genau bekannt ‚geesen, dass nach den russischen Gesetzen Diebstehi von Gemeinschäftseigentum mit mindestens\nsieben Jahren Verbannung näch Sibirien bedroht und dass\nes deshalb notwendig wer, alles innerhalb des Kriegsgefangenenlagers \"unter ‚den Deutschen selbst abzuwachen\" ;’\nes seien zur Gertige russische Urteile in Lager bekannt.\n\ngegeben vorden, aus denen ‚Nervorging s \"dass deutsche Krie 58-\n\ngelangene wegen geringer. Verstösse zu unverhältnismässig hohen Strafen verurteilt wurden; es sei erwiesen,\ndass sich der Angeklagte über den ürnst und die möglichen Folgen seiner ‚verhängnisvollen ! eldung Curchaus im\nklaren war; in erster Reihe habe er sich gegen den Lager-\n\n- 25.\n\n. a Tr\n\n- 25 n\n\nleiter SB zeriendet; er. habe gewurst, das: seine gegen\n\nKae 2\n\ndiesen erstattete !ieldung zu einen Gerichtsverfehren füh-\n-ren musste; es sei ihm gleichgültig gewesen, ob Sams\nnach Sibirien kan; vor dem :iilitärtribunal habe er diesen\nals eigentlichen Tchuldigen hingestellt, um auf jeden Fall\nseine Ausschaltung durch Verurteilung zu einer hohen Strafe zu erreichen; aber auch hinsichtlich der übrigen Beschuldigten sei er sich durckaus dessen bewurst gewesen,\nwelche “asenahmen sich für sie aus seiner Aussage ergeben mussten; denn es sei ihm nicht entgangen, dass seine\nWeldung den Dussen Verenlassung geben musste, der Herkunft der Seife auf den Grund zu gehen; seine -/eldung habe sich erkennbar nicht nur gegen SW. sondern zugleich\ngegen die Angehörigen des \"Seifenkommendost gerichtet; weun\ner auch zunüchst nicht den Zweck verfolgt have, diese ins\nUnglück zu stürzen, so habe er doch mindestens diesen Lrfolg innerlich für den Fall seines Zintritts gebilligt;\nschon bei seiner Vernehmung durch Oberleutnant iin\nhabe er.erfehren, dass dieser möglichst viele .itgefangcne\ndes Diebstahls überführen und der Zwangsarbeit in russischen Ztraflagern aussetzen wollte; er sei sich der möglioh chen Folgen seiner sieldung nicht nur für Sb, sondern\nfür das ganze \"Seifenkommendo\" durchaus berusst gewesen,\nwenn diesc Folgen bei den übrigen Betziligten euch zunächst\nnicht gerade in seiner Absicht gelegen hütten; er sei aber\ndamit einverstanden gewesen, dass diese auf Jehre hineus in\nZwangslegern untergebracht wurden; bei seinen spüteren Ver-\n.nehmungen sei er sogar geradezu darceuf ausgegengoen, eine\nmöglichst hohe Bestrafung zu erzielen.\n\nee\nver\n\nm Tree Palmen\nPER 2 32\n\nD*\n\nut. ER RN Be a e\n- . . 7 write PR\n\n....\n\nAaTTE\nwe\nPART\n\n”\n\nBR\nEye\nEn 3\n\nur\n\nger\n\n> 26 -\n\nDass der Angeklagte namentlich mit der Verlängerung\nder Zurückhaltung seiner Landsleute gerechnet und sie in\nkeuf genommen hat, ergibt sich vor allem aus- folgender\n\n?:statellung des Landgeric: ts: 3 Sch habe demals allgemein.\ndie Hoffnung bestanden; das 35 zu: Ende des Jahres 1948 mit\n. der Beendigung der Kriegsgefangenischaft und der Heimbe-\n\nförderung zu \"rechnen var; enlösslich des bevorstehenden\nJehresendes sei es auch der #unsch des Angeklagten gevesen, in die Jeir nat entlassen zu werden.)\n\n. Der Seschwerdefüihrer. ist, sich, auch. der.! Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst: ‚genesen, wieder Tatrichter eusdrücklich feststellt, Debei genügte die allgemeine Vorstellung, dase das zu erwartende militärgerichtliche Urteil und der darauf folgende ; itrofvollzug\nmit der Gerechtigkeit im Sinne, unseres Rechtsempfindens\nnicht im Einklang stend. ‚Eine tiefere Erkenntnis jet\nnicht erforderlich. 'Der Angeklagte wusste <, dass ein für\n\ndeutsche Vorstellungen völlig aucscer Verhältnis zur Tchuid\n\nstehendes Urteil und eine diesen widersprechende Durchfürrung des Strafvollzugs. zu eruerten Var, ST lieferte seine\nüitgefängenen . einer: Rechtsprechung aus,.deren Spruch, namentlich im Finblick auf die Art ‚der strefvollstreckung,\ngeradezu euf die Vernichtung. der Opfer. hinauslief oe Dass\ner nit dieser } Folge rechnete,, brachte er selbst eindeutig nit seinen suruf zu ‚Kusdruck, alle 15 denn würden die\nHeinat sowieso nicht mehr wiedersehen. Dabei ist zu ‚benerken, dass schon die Vorstellung des ingeklegten genügt hät--\n\nte, mö. Slicherweise rechtswidrig zu hendeln (gar 1 StR 490/51\nvom 20. Hei 1952; vgl überdies BGH 2 StR 23/50 vom 10. Juni\n\n1952; BeH EIG 1952 S 535 Ir 26). -\n\n.\n\nu =\n...\n\nm dr\nA\n\nMR\na\n\n\"7\n\nTage ya\n\nEv SCHE:\n\nE30\nwre\n2\n\n\"Deger aufrecht zu erhalten und eine verdiente ihndung von\n\n27 --\n\n- Yass der beschwerdeführer nicht etwa handelte, um\nder Verwirklichung des Zechts zu dienen, nümlich un seiner Pflicht als \"Aktivleiter\" zu gemigen. die Ordnung in\n\nVerfehlungen herbeizuführen, ergibt sich aus den Urteilsgründen völlig eindeutig. Das Landgericht hat ausdrücklich\nfestgestellt, dass für-den Angeklagten eigensüchtige Beweggründe bestimmend waren, Er wollte sich bei der russischen\nLeagerleitung in ein günstiges Licht setzen, um früher eus\nder riessgefangenschaft entlassen zu werden, und sich,\nfalls das nicht gelang, ‚anstelle von Cum den Posten Ges\nLascrleiters verscheffen, bei den er demit rechnen konnte,\ngut entloäant und von körperlicher #rbeit freigestellt zu\nwerden. Im übrigen ist dareuf hinzuweicren, dass das Tecat\nzur Irstattung einer Anzeige zrurdsätzlich nicht zur Verwirklichung von Unrecht missbraucht werden darf.\n\nDie \\usführungen der nevision zum inneren Tatbestend\n\ngehen fehl. Zur Freiheitsberaubung gschört nicht die Fest- '\nstellung einer Absicht; es genügt der Vorsatz,\n\nAuch die erschwerenden .\\erkmele des , 239 kr 2 St\nsind den Urteilsgründen einvandfrei zu entnehuen, Die Treiheitsberaubung het sich auf.eine erheblich lüngere Zeit als\neine \\ioche erstreckt. Zuch diese Folge var, wie das Lendgericht festgestellt hat, vom Vorsatz des Anzeizlasten unfasst,\n\n‚Der Beschwerdeführer hatte angesichts der .ihm beiannten Kindeststrafe. von sieben Jchren Straflager nit einer\nwesentlich. längeren: Festhaltung der Verurteilten gerechnet.\nDa diese bereits nach Verbüssung von etwa einen da Stral-\n\n28 -.\n\nSo\n\n28\n\nlager begnadigt und entlassen wurden, ist die Tat im übrigen nicht zur Vollendung gediehen.\n\n3.) Die Xörnerverletzungen (§ 223 SteB)z\n\nDas Lendgericht het festgestellt, dass alle vom Angeklasten belasteten Kriegsgefangenen während des Straf--\nvertehrens bei ihren Vernehmungen und: sodann bei ihrer’\nÜberführung nech Sibirien und während des Strafvollzugs\nQuich Wachmannscheften und Kitgefang ;cne körperlich missnendelt worden sind. Das Lendgericht wer nicht gehindert,\nauf Grund der Schilderungen, die von den als Zeugen vernonmmenen Opfern gegeben wurden. festzustellen, dass derartige\n\"kisshandlungen auch denen widerfahren sind; die mit ihnen\nnach Sibirien und ens Eismeer. verbracht worden sind und deren Vernehmung wegen Unauffindberi zeit nicht durchführbar var,\nVon einer willkärlichen Deveiswürdigung kann insoweit nicht\ngesprochen werden (vgl ECH ? StR s22/51 von 27. September\n1951). °\n\nGewissen Bedeniien begegnet jedoch die Feststeilung\nder Strafkamier, alle verurteilten „riegsgefangenen hätten\neich gesundheitliche Schiüden davon getragen, en Cenen sie\nnoch heute leiden. Einvandfrei’ festgestellt sind solche\nSchädj. gungen. \"bei Be, “dem beide Füsse erfroren sin\nbei Zu , der durch. Zehnfäule infolg ge Unterernährung die\nZähne verloren hat, bei Eoip: ‚der Erfrierungen und eine\nPhlegmone erlitten het, bei. 1 der infolge eines Eiweissmangelschadens noch 50. vr erwerbsunfähig ist, bei ven\nip, der sich ein Aheumaleiden zugezogen hat und bei\n\nPIE , den.2 Zähne eingeschlagen vorden sind. Bezüglich\nder übrigen Kriessgefangenen. sind die in Abschnitt I des\n\n- 29 .-\n\n|\n\nin\n\nwen\n\nvu\n\naa\n\nE\n\nxi7\n\natnm\n\n“\n\naucendr 2 5 .”\n\nara\" ae, AN\nPr\n\n” ne,\no er ZU Pe reil\n\ntr\n\nI\n\nPor u Zei 2\ntn\n\nTe\n\ntw.\n\nUrteils angekündigten näheren Angaben über gesundheitliche Schäden bei der Wiedergabe der einzelnen Zeugenaussagen zu vermissen. „ine rechtliche Nachprifung ist\ndeshalb insoweit richt möglich. Jie bestehenden Zweifel\ngewinnen ‚an Gewicht, venn man die Verletzung des Sch\nin Betracht zieht, dem n&ch der Feststellung des Tatrichters wühr:nd der Straflagerzeit eine Gesteinsplatte u\nden Kopf gefallen ist; ob diese Verletzung zu einer Gesunädheitsbeschädigung geführt het, ist nicht ersichtlich.\nVor allem ist es zweifelhaft, obes sich insoweit um eine für des Leben im Straflager kennzeichnende Verletzung\nund nicht un einen Zufall nach Art eines Betriebsunfalls\ngehandelt hat, der dem Beschwerdeführer nach der inneren\nYatseite nicht ohne weiteres zur \"est gel:gt werden kömte. Die nicht einwandfrei dargelegten Fülle von Gesundheitsbeschädigungen sind deher auszuscheiden,\n\nDie äisshandlung der Gefangenen und die mit derartizen gesundheitlichen Folgen verbundene Ünterbrirzunz in\nsibirischen Stra?lagern sind, von Standpunkt unseres\nRechtsdenkens betrachtet, offensichtlich rechtswidrig.\ncie widersprechen soger, wie erwähnt, ausdrücklichen mssischen Strefbestimmungen (§ 195 Ziff 29). Welche Yase..-'\nstäbe nach russischer Auffassung für die Beurteilung de\nwenschlichkeit der Gefangenenbehendlung zu gelten haben\nund wie derartige Unbilden des Strafvollzugs auf den russischen ‚Ienschen wirken;. ist hier nicht zu ‚entscheiden,\nda die Opfer: Deutsche‘ waren; ” u f\n\nFür die mittelbare T üterschaft, ‚hat dasselbe ! zu gelten wie bei der Preiheitsberaubung.\n\n30.\n\nll\n\nAug momentane\na: 93. un, 2 ;\nNN, TI - “\n\n273\n\n„ech der inneren Tatseite hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, der Angeklaste sei sich dessen voll\nbevusst gewesen, dass seine Ovfer den Strafvollzug mit sei- Ä\nnen !.isschandlungen ausgesetzt wurden. Zr habe mit der ..öglichkeit körperlicher „isshandlungen und gesun \\dheitlicher\nSchädigungen gerechnet und diese Folgen bevrusst in Xeuf genommen, Die Revision vermisst hier wiederun.zu Unrecht die\nFeststellung einer Absicht, die zum Tatbestand der Körververletzung ebenfalls. nicht gekört. ‚Soweit sio geltend\nmacht, dem Ang geklagten Fall ‚höchstens fahrlässige Körper- in:\nverletzung zur Le St, Setzt sie, sich nit den bindenden Fest\nstellunscn des Jatrichters in‘ Widerspruch und ist Geshelb ie!\nunbeachtlich. nn\n\nr .. B “te\n\n- tr\n\nx\ner,\n\nu\n\nRicht frei von Tiderspruch ist die Jrteilsbegründung\nallerding: insoweit, als } 223 2. 23CD unanguuendet geblieben iet. Dec Tandgericht nimut an, der. ; nselllagte sei sich\nnicht erweislich dessen bewusst geuesen, daze Cie Dehandlanz seiner Kameraden in russischen Straflagern zöglicher- x\n\n„weise lebengefährdend wer, Diese Annehne lässt sich nicht- Eu\nin Ein’-lang damit bringen;, ( dass die Strakamner unmittelber vorher eusführt, der: an seklagte habe de „it gerechnet,\ndass die Kaneraden die ‚lang zjührige, Freih 1eitsstrafe nicht\nüberleben würden; sie widere vrieht auch der von Tatrichter\n\n‚festgestellten Zusserung) ‚des Zeschwerdefihrers gegenüber.\nden Verurteilten, : sie ‚würden die Heinat' sor:ieeo nicht viedersehen (vgl auch. ‚Beist, „2a. .160;. 163). Jedoch, nstist diese\nUnstimmigkeit nicht Zur. ufhebung' des Urteils, da der: ‚Angeklagte durch die ‚Tichtantiendüng des 8 223 a 5tC3 jeden-\n\nYalls nicht beschwert ist. Un I\n\n.\n.“\n\n> je\nSEE\nBET\n\nBERGER\nu!\nIR-\n\nze\n\nm 3. -.\n\nu. . . FRE FRE EEE Be Zn. ZU De Zr\n\nc) Die Eräge, des, Zusennentzeffens: tn.\n\nDie Anzeige, die der in. ‚eklagte gegen 7 \\ örstat- }\ntet het, und die Aussagen, die er vor dem Oberleutnant\n:ESEEEEEN, dem. russischen Untersuchung ;ssrichter uzid dem\n:älitärtribunal. in Leningrad erstattet’ hat, stehen im\nFortsetzun;szusemzenhang miteinander. Das ist der Foststelluns; des Landgerichts einwandfrei. zu entnelinen, alle '\n\"diese Einzelhandlungen seien \"aus einen einheitlichen Wil-,\n‘len begangen\". Feil geht. allerdings die rech ıtliche ' „ürdi- ”\nsung des Ian ägerichts, dass elle diese zinzelekte in ‚ihrer:\n\nGesamtheit eine \"natürlich e ianälungseinheitt darstellten,\n\nDie einzelnen Aussagen des Angeklagten stehen in Teateinheit nit den 13 ?reiheitsberaubungen und Köryerverlet--\nzungen, Gie sich zwar gegen höchstpersönliche Zechtsgüter\n“i: richteten, aber durch die einheitlichen, alle 13 Beschuldee digten betreffenden fuszagen zu gleichartiger Yeteinheit\nzusanaengefasst werden. Tine Ylerstelluns der nzchl der .\n. Freiheitsbereubungen und Körperverletzungen in tiege der\n.Schulds;ruchberichtigung ist nicht geboten, Das Erforder-\n\n.\nwi.\na we\n\nwu\n. r\n\n1%\n.\n?\n\nun Pr “\nA\non\n\nae liche‘ ist aus den Irteilsgründen zu ersehen, Der ngeklag-Je. 2° te ist durch die ,von der Strafkanner gewählte Form der\n. 4 via “ R .' >\ney sntscheidung nicht beschvert.\nee .\nHirn “ .D) Die, „Exage der. „stia zung und des liots &nde (3.52:\n& ..\n\nwerte\n\n\\ Be Jas ‚ bandgericht net eine. Zueng slage des Angeklagten\nverneint, jedoch. diese beiden in Betracht } zormenden recht-.\nlichen Gesicht spunkte‘ zieht Euseinandergchelten.\n\n1.) § 52 StGB:\n\nDafür, dass der Beschwerdeführer durch unwlderstehliche Gevwelt oder durch Drohung, die mit einer gegenwärigen. '\n\nSee\n\nER:\nae a\n\nHE return\n\nae ten\n“ 5\n‘\n\nEric\n—\n\n..\n\n- 32\n\n”\nur\nru\n\nANSERÜRAÄR et\n\n..\n\nnicht auf andere Weise abwendbsre Gefehr für Leib oder\nSeven verbunden ver, zu Seinem Verhalten genötigt wor--\nden sei, ist dem Urteil nichts zu entnehmen, Das Lendgericht hat sich vom Gegenteil überzeugt und ausgeführt,\nder An;cklagte habe nicht unter irgendeinen Diuck gestenden, sondern aus ?reien Stücken und aus freien \\Willensentschluss gehandelt.- Die Peststallung, dass seitens des\nOberleutnents EEE Keine -Geveit und keine unwider-\n\n'stehliche Drohung ihm gegenüber. angewendet worden ist,\n\nsteht im Einklang mit dem Vertrauensverhältnis, das nach\ndem Ergebnis der Beweisaufnalme zuischen dem Angeklagten\nund CB bestenden hat. Der Beschwerdeführer het\nsich übrigens, wie im Urteil’dargelest worden ist, nur\ndemit verteidigt, er sei nach seiner am 4. Anril 1949 erfolgten Verlegung in das Steinbruchlager xikorino zu scinen Austagen \"mehr oder weniger gepresst\" ı worden. Yeulegenüber hat die Strafkamner festgestellt, dass seine be-Instenden in: aben den Dex echuldigten bereits wesamtlich\nfrüher vorgehalten worden sind und dasa dengenäss das\nVerteidizungsvorbringen des Angeklagten nicht zutreffen\nkenn. Dass ihn aber HU) etwa bereits in einen Trüher. n Zeitpunkt zu 'belastenden’ Argeben gezrungen habe,\nkat der insoklagte nach den Urtbilsfeststellungen selbs 17\nnicht behauptet, Erst‘ in’ der Revisionsbegründung wird\n\n‘ von der Verteidigung eine Vermutung - nicht einmal eine\n\nbestiminte Zehauptung‘ - geäussert, dase ein starker Druck\nsuf den Angeklagten‘ ausgeübt: worden sein müsse, Dieses\n\nVorbringen steht mit den bindenden Feststellungen des Lend-\n'gerichts im \"iderspruch und kenn deshalb von Revisionsge-\n\nricht nicht beachtet werden...\n\n.\n. .\nun u.\n\nsetz vorausgesetzt wird, unverschuldet gewesen. Verursacht‘\nwurde das. rus sische:£ srafverfehren mit. allen seinen Folgen“\n\nj Gründen gegen den Iagerleiter Smm- erstettete, ferner.\n\n‚ lich durch die ifennung von Zablen,. nit denen er weit über\n\n‚Schritts,: nicht Zuzunuten, dans er.vor den russischen uili-\n\n2.) § 54 St@Bs\n\nZuch diese Vorschrift ! kann keine. Anwendung \"finden,\n\nDer Angeklagte hat zu seiner Verteidigung vorgebracht,\ner babe erst denn Zehlen angegeben, nachdem | En | zuvor sol:\nche genannt habe,. und für ihn habe es, nachdem das ‚Verfa\neinmel in Geng' gekoinnen' sei > keinen Rückweg. mehr. ‚gegeben, R\n\nzin 'etwaiger Notstand wäre. jedoch. nicht ;wie es von Ge:\n\ndurch die Anzeige, die dor Angeklagte aus eigensüchtigen 5\n\ndurch die Benennung des \\ ce. -der angeblich von: SC un\nSeife erpresst worden sein sollte und mit dessen eindringlicher Vernchmung der Angeklagte rechnete, und schliess-\n\ndie Jiengenangaben des: I } hinaus ging. Die Tage, euf die\neich der Beschnuerdeführer zu seiner Verteidigung zu.beru- .\nfen versucht ‚hat er somit selbst eus freien ! Entschluss\nund schuldhaft herbeigeführt, en “\n\n.sberdies könnte aber a euch nicht von einen } Yotstand. geÖ\nsprochen verden, den der Angeklagte nicht zu? andere Veise,\nhätte beseitigen können. Freilich ver ila,such, bei Berlicksichtigung der. ‚ärohenden verküngnisvollen Folgen seines.\n\n% ärtribunel- eine unvahre Zus sage zugunsten der Beschuldizten. erstettete,. un sie zu schonen, So ist jedoch die Urteilt\nsvelle, en der ‚ausgeführt wird,: der Angeklagte hebe venisstens ver£uchen können; die Schuld sciner Keneraden \"im Reb®\n\nmen des Zöglichen\" zu verkleinern offenber euch nicht geweint. Jann VW belastende Angaben gemacht hatte und diese\n\n-. 34 -\n\n..\n\nBR\ns\n-.\nä\n“\nis\n:\n\nRT GEN 5\n\n..\n\nden Beschwerdeführer vorgehalten wurden, so hätte äieser,\nwie bereits ausgeführt, offenbaren müssen, dass er selbst\nkeine Anhaltspunkte für eine einigermassen zuverlässige\nZchätzung besass. In diesem Sinn war ihm zuzumuten, die\nBeschuldigten vor dem ihnen drohenden Unrecht zu retten\n(BGH 2 StR 38/50 vom 10.- Junt 1952). Es bestend für ihn\nvor allem keine Veranlassung, willkürlich erfundene Zahlen zu nennen, die noch dszu erheblich töher als die von\nvo angegebenen lagen, Dabei ist \"weiter zu beachten, dass\n7 |] sein Geständnis wiederholt; euch vor den Lilitärtribunal,. in Gegenwart des Angeklagten als erpresst bezeichnet und widerrufen hat. Dennoch hat der Beschwerdeführer\nseine früheren belastenden Angaben aufrecht erhalten und\nsich dauels nicht etwa auf irgendeinen Druck berufen, der\nauf ilm susgeibt worden sei. Wie bereits dargelegt, wer\nder An;chklagte sowohl nach der Anklageschrift als auch für\ndie Urteilsfindung im wesentlichen das einzige Beweismittel besüslich der enge des Intvendeten, Ze war ilm.wie\ndas Landgericht feststellt, klar, dass die zussen gerade\nau? die Zahlenange.ben ' sert legten, die er als \"zuverlässiser ..tivleiter\" machte. !1s besorders schwerwiegender\nGesichtspunkt kommt hinzu, dass sich. der Angeklagte in\nder \\leuptverhandlung vor dem Militärir/bunal von sich aus\nnochuals zum Wort meldete und u.2. ausführte, die Strafe\nder Beschuldigten könne nicht koch genug eusfellen, sie\nseien nicht vert, die Seimat- wiederzusehen. ner sich so\nverkält, wer namentlich die von ihm verschuldete verhängnisvolle Lage der Opfer unaufgefordert durch ein solches\nwerturteil zu einer völlig hoffnungslosen zu steigern\nsucht, kann nicht für sich in Anspruch nehmen, dass er sick\nin einen 'Kotstand befunden hab>, der auf andere Deise nicht\n\n- 35 ..\n\n.r\n\n — PIEEHEEEE. ug ._...\n\nzu beseitigen ‚gewesen sei..Der An eitlagte handelte, .vie\ndie Strafkemner ausführt, aus freiem Willensentschluss; “\nseine gegenüber den Verurteilten nach der !lauptverhandlung in Leningrad gemachte Bemerkung, alle 15 ienn würden die Tieimnt sovieso nicht mehr wiedersehen, kann nur\ndahin gedeutet werden, dass es ihm bei seiner Aursage |\nü schliesslich darauf? ankam, die Hitwisser. seines gewissen- \"\nlosen Verhaltzns endgültig zum Zchweigen zu bringen. Ein\nsolcher Sachverhalt entspricht keineswegs der Zwangslage\n\ndie das Gesetz im § 54 StGB im Auge hat. .\n\n*:\n\nIntsprechendes gilt für den sogenannten übergesetzlichen j!otstands Was der Angeklagte tat, stellte durchaus\nnicht das einzige :;iittel dar, das sich dem Angeklagten bot.\n(BGH I 1951 5 769 ir 15 und die dort angeführten Entsch),\nDie wat:rheitsvidrigen, viel zu weit gehenden Belastungen,\nvor allen das von ihm abgegebene ‚erturtcil lassen klar erkennen, dass er es auch an einer Cüter- und zflichtenabr&-\ngung im Sinne der \\lechtsprschung durchaus hät fehlen las\nsen--(a20). on er nn\n\n3.) 25 sind ebenfalls keine Rechtfertigunssgründe nach\nir russischem äscht ersichtlich, auf die sich der !nscklagte\netwa mit Erfolg berufen könnte,\n\n« . 5\n\n’ . E) Die Strafzumessung: Rue t\na) 3 239 StGB: 0 a\n\n1 Bei, den Kriegsgefangenen REEEB una Tagan hat sich der\nI: : Petrichter, \"wie errähnt,. von der Schuld des An: seklegten\n\na. “ nicht zu überzeugen’ vermocht, Lllerdings hat ei bei der\nu „iedergabe der Entscheidung des russischen -4litärtribu-\n, nals festgestellt, die 15 Kemeraden” geien \"in! \"genzen zu\n\nTr mtr .\n\n“ - 36 -\n\n“Rx\n\n\"a8 Ze a . ’y v2 ER *\nN = x IRRE IR N! Io Aus\ner. KIN LSE yac, RN,\n18 Sau’ ESSC0 u ”\nei nen .\n28 EEE “ Yr .\nBER ai Ka 2\n>». “23 ini\n‘ ig: Sn,\nei FD: >\"?\n\n290 Jahren\" Zwangsarbeit verurteilt worden, und bei der\n\nrechtlichen Würdigung dargelegt (Zbschn III 4 e), für das\nStrafmass sei es von grosser Bedeutung, ob sich der Angeklagte lediglich wegen der Unterbringung der \"15 Kameraden\" für einige iiochen .oder Nohate im Karzer und im Untersuckungsgefängnis.oder- ob.er’sich deswegen zu. verant-\n\nworten hat, dass diese \"15 Kameraden ‘für insgesamt 290\n\nJehre\" nach Sibirien oder an \"das Eismeer verbannt wurden.\nDiese Urteilsstelle könnte - für sich betrachtet - den Ve\nde.cht hervorrufen; dase bei der Strafzumessung auch die\n\n‘beiden FALLE RED und u zu üngunsten des Beschverde-\n\nzührers berücksichtigt worden. sind. Der Urteilszusammenhang ergibt indessen zweifelsfrei, dass dieses Bedenken\nnicht durchgreifen kann. ‚Denn die abschliessende Feststellung, dase die Fälle RW und Eee dem Anzeklagten\nniert zur Last gelegt werden “önren, findet sich erst en\nspäterer Stzlle des Urteils (.dschn III A c am Erde). Es\ni2t auch in den Strafzumessungsgründen an mehrcren $tcl.-\nlen ausdrücklich von 13 (nicht 15) Betroffenen und von\nder \"13--fechen\" schweren zreiheitsberaubung die Tede,\n\nDas Zendzericht hat zuch nicht etwa nach der äusseren Tatseite die errechnete Gesamtdauer, auf die die\näriegsgefeng:nen verbannt wurden, der Strafzumersung zu\nGrunde gelegt, sondern nur die Zeit bis zu ihrer Begns-Aigung und intlassung, also:bei jedem ungefähr ein Jahr.\nAnders können die VUrteilsfest stellungen’ bei sinngemässer\nZuslegung nic} t vers standen: ‚werden. inderscits war die\nStrafkanmer rechtlich ‘keinesviegs gehindert,und sogar verpflichtet, bei der Strafzumessung nach der inneren Tatseite die von Angeklagten engenomnene und schliesslich ge-\n\n”\n\n‘\nF\n\n>\n\nBen a Ab Sr 2 SEHE ER 7;\n\n\"8 ‚ieimiindenn een He dl\n‘ 4 m\nnn\n\nui ee re re 2°” [rt “ ” Pas .rv . .\nSZ Rn u. ei Ps — a en - .\n..... . > Be e ” ET en - . u .. 4 go\n: En ur —n Tag brän en ”..\n“ NR PER rn R ki fände) B :\nIS. “ n DK Tun “ er} “7 Behr e .\new Re ;! BEN . KR s ... . » .\na RN De Men ey oa B Fa ..\n. “\n\ngen mn,\n\n\".$trafe zu berücksichtigen. ‚Insoweit \"ist die Tat. des An-\n\n\"Begnadigung wer für den Beschwerdeführer nicht ‚vorhen-\n\nen, Ansicht der Strafkamier bei der Bewertung der Tat nur\nwenig. ins Gewicht. gefallen. ‚Bei: längerer Dauer der ‚Ver-\n\nrechnen gewesen.\n\n.§ 239. !bs 2 StGB entnommen worden ist und da.der Tatrich-\n\n: unmenschlich bezeichneten. Urteils dieses Gerichte \"bedenk-\n\nrädezu erstrebte Dauer der- vom russischen Gesetz. ange:\ndrohten und von ilitärtribunal tatsächlich erkannten\n\ngeklagten zwar nicht zur Vollendung gedichen, aber für\ndie Beurteilung der Strafwürdigkeit seines ‚Verhaltens\nvon erheblicher und cogar entscheidender Bedeutung. Die\n\n'sehbar und ist deng emäss nach der rechtlich‘ einwandfrei-\n\nbannung wäre, wie das Landz sericht (hervorhebt;. ‚sogar mit\ndem Ableben mindestens eines Teils‘ der Verurteilten zu\n\nb) § 223 StG G2:\n\nDie Tatsache, dass zwar die körperliche Misshandlung\naller Beteiligten, dagegen die Gesundheitsbeschädigung\nnur bei einen Teil von ihnen rechtlich einwandfrei festgestellt ist, kann auf ‚sich beruhen, da die Strafe den\n\nter ausgeführt het, Gass es für das Strefaass nicht von\nBedeutung gewsgen sei, ob die Körperverletzungen mehr\noder weniger erheblich waren.\n\n'c) § 153 SteB:\n\nDer Hinweis des Tandgerichts, ‚dass der Angeklagte\nauch einen groben Verträuensbruch gegenüber dem: russi--\nschen :älitärtribunal \"begangen habe, könnte, wenn man\nihn für sich würdigt, angesichts- ‚des vom Tatrichter als\n\nlich erscheinen, Die‘ Strakan mer het jedoch: hierbei, vie\ndie in diesem Zusemnenhang genechten weiteren kusführungen\n\n38 -\n\nerkennen lassen, die besondere Verwerflichkeit im äuge\ngehabt, die darin liegt, dass der Angeklagte selbst an\nden Diebstählen. beteiligt war und. seine eigenen ‚Verfehlungen vor Gericht 'verschwiegs. während er diei litgefangenen vehrheitswidrig aufs schwerste belestete. Diese\nErwägung lüsst ‚Keinen: Recht ‚Sirrtum oder: 'Ermessensni ss-\n\nbrauch erkennen. WB SH\n\nwi > EEE EEE '\n\n: Die. Totagöhe,. dass’ der Beschwerdeführer in einigen\n?ällen mit seinen’ Schätzungen ‚ungefähr das Richtige g0-\ntroffen haben mag, hat das Lendgericht berücksichtigis\nEs hat in den Zulessungsgründen ausdrücklich hervorgehuben, dase es für das Strefmass bedeutungslos sei, ob\nlie falschen Aussagen des Angeklagten in grösserem oder\ngeringeren Ynfang \"objektiv falsch\" waren, Auch das lässt\nkeinen Rechtsirrtum erkennen, da die Strafe dem 5 239\nAbs 2. 3t62 entnomnen worden ist.\n\nOb das Landgericht zu Recht das Vorliegen eines\nschweren Falls (§ 153 Abs 2 StGB): verneint hat, erscheint\nnach Iage der Sache zweifelheft. Jedoch ist der inguklagte „ieräurch wiederum nicht ‚beschwert;\n\nkngesichts. des. ingünstigen Gesamtbildes, das sich\naus dem angefochtenen Urteil bezüglich der Tat und des\nTäters ergibt, kann auch keinesvogs davon gesprochen VIET-\nden, dass die‘ 'gogen den Angeklagten erka..nte Strefe von\ndrei Jaliren ‚sechs ‚Monaten Zuchthaus im’ Sinne der Proklemetion Ür:3. des: Kontrollrategesetzes '(Abschn II Ziff £.)\nungerecht ‚seio' ‘Die’ gesetzliche Höchststrafe beträgt zehn\n\nJahre Zuchthaus‘ (§ 239 Abs. 2 StB).\n\nEinzelne geringfügige Unebenheiten der Irteilsbe-\n\n, gründung, auf die im Vorstehenden hingewiesen vorden ist,\n\nesse!\nPER ESSEN\n\n-.!\n\nut\n\nKE\n\nSS 2 2 nt re\n\nU, SE\n\n“>\n8\"\n\nBey mlenhe . em PD wre - - antun. a\n\n-..\n\nPIZPRR\n\n£)\n\nkönnen auf sich beruhen; sie sind offensichtlich ohne je-\n\nGaazz\n\nas\n\nir. den Einfluss ‚auf das Strafmass geblieben. .\n\n#8 Der Strefzumessung liegt auch eine ausreichend be-\n\nPT ‚stimate Feststellung des Schuläumfangs zugrunde, Zu 2\n\n2 F) Ergebnis: |\nhi. Die Revision des Angeklagten ist mit der durch § 473\nA\n\n5tPO vorgeschriebenen X kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.\n\nZu Unrecht hat das Tendgericht auf Freisprechung im\nübrigen und auf Übernahne der entsprechenden weiteren Kosten auf die Staatskasse 'erkamnt.. In der Anklegeschrift\nund im Bröffnungebeschluss (34 III Bl 43 £f, 51) wer den\nAngeklegten eine ei einheitliche fortgesetzte ilendlung zur\nLast 'geilest worden. Die Annahme des Lendgerichts, es liege keine fortgesetzte Tat, sondern eine natürliche Fand.-\nlvngseinheit vor, geht fehl, wie bereits dargelegt worden ist; da die Anzeige gegen SEM und säntliche Aus-\n\n‚sagen des Angeklagten zum Gegenstand der Verurteilung gemaclıt worden sind und bei zutreffender rechtlicher Yürdi-\n“gung im Fortsetzungszusamaenhang miteinander stehen. war\nfür eine Freisyrechung kein Raum. Auch die Ausscheidung\nder Fälle Rp und ii) rechtfertigt nicht die Teil-Zreisprechung; da diese Fälle sowohl nach der Anklageschrift und dem Bröffnungsbeschluss, als auch nach dem Ur- .\nteil Bestendteil der ed nheitlichen Zussagen des Angeklas-\n‚ten gewesen‘ sind. ‚Die ‚Entscheidung. ist insoweit, zu. berichtigen. Ohne dass das Verbot der Schlechterstellung\n(§ 358 Abs 2 Stro): dem entgegensteht; denn wegen derselben Tat kann nach den Gesetz keinesfalls zugleich Verur-\n“ teilung un d 'Freisprechung eusgesdrochen werden.\n\n- 40 -\n\nü DIE ERE\nwre. DEE Ze\n\n—\n\n: PR ,\nAt\n\n. t\n\n\\\n\ni\n\nii\n\nDie weitere Untersuchungshaft wird dem Beschwerdeführer, soweit sie die Dauer ‚von drei ;lonaten übersteigt,\n\nEUS Dilligkeitsgründen euf die erkannte Strafe angerechnet, da er die längere Daxer des. Rovisiönsverfahrens |\nnicht vsrechuldet hat. ii\nFrau Eundesrichter Krumme nn .. Hörchner 2\nund äundesrichter Dr.iugustin . 2\nsind beurlaubt und deshalb an : 8\nder Leistung der Unterschrift \\ u\n‘verhinderts on 5\noo. . \\ \\ 5:\nKörchner ‚Engels Hülle - ®f\nen, i a","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/4-str-73-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/4-str-73-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:20.478303+00:00"}}