{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-07-10_4_StR_297_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-07-10","aktenzeichen":"4 StR 297/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"—\n\nZ— -\n\n_— Ta\n\nv s N > .w\nET Ben ner, er\n. .\n\nser Pe u 2296 055 TI\n\nJe sn\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schneider Hermann VW Emma zus CE, geboren\narı EEE 1595 ir. CENT,\n\nz.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unterschlagung u.8&.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt nö\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der\nStrafkamner des Landgerichts künster beim Amtsgericht\nin Bocholt von 14. Februar 1952 in Strafausspruch samt\nden zugrunde liegenden Feststellungen au?gehoben und\ndie Sache insoweit zur neuen Verkanülung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtcmittels, an cas\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.,.\n\n“ —\nor . th ... s —\nB v. 2.\n\nN\n\nGründe:\n\nDer vielfach vorbestrafte Angeklagte verkaufte ein\nfremdes Fahrrad, das er sich entliehen hatte, und entwendete ein anderes aus dem Hausflur einer Gastwirt-\n‘schaft. Als er deswegen verhaftet wurde, liess er sich\nunter falschem Namen in die Gefangenenbücher zweier\nGerichtsgefängnisse eintragen.\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unterschlagung,\nwegen Diebstehls im strafschärfenden Rückfall und wegen\nmittelbarer Falschbeurkundung zu Zuchthaus verurteilt\nund die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeoränet.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung sachlichen Rechtes; sie hat teilweise Erfolg.\n\nUnbegrürdet ist die Verfahrensbeschwerde.\n\nDer Angeklagte beanstandet, der Beschluss der Strafkemmer vom 25. Januar.1952 über die Ablehnung der von\nihm beantragten Voruntersuchung, sei ihm nicht zugestellt\nworden (§ 35 Abs 2 StPO); er habe daher keine Köglichkeit gehabt, sich über den abveisenden Bescheid zu beschweren (§ 183 StPO). Dieses Vorbringen ist unbeachtlich. In den zur Zuständigkeit der erstinstanzlichen\nStrafkammer gehörenden Sachen findet eine Voruntersuchung nur statt, wenn erhebliche Gründe vorliegen,\nnach denen eine solche erforderlich erscheint (§ 178\nAbs 2 StPO). In dieser Hinsicht trägt jedoch die Revision keine Tatsachen vor ($: 344 Abs 2 5tFO), dic bei\nden einfach liegenden Tatbestinden einer etwaigen sofortıgen Beschwerde zum Erfolge verhelfen und damit die\n\nRIyX [4\n« an\nee\n\nu,\nar\n\n< FESCER ZA 7 N\n\ns\nh;\nx\n\n- 3 -\n\nRechtsbeständigkeit des Eröffnungsbeschlusses hätten\nin Frage stellen können.\n\nDie Voraussetzungen des § 23 Abs 1 StPO für die Ausschliessung des beauftragten Amtsgerichtsrats Dr. He,\nauf die sich der Beschwerdeführer mit seinen weiteren\nVorbringen anscheinend berufen will, sind nicht erfüllt.\n\n£\n\nDie sachliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat\nkeine durchgreifenden Bedenken ergeben.\n\nDie Strafkammer ist der Einlassung des Angeklagten,\nein Unbekannter habe ihm das von seinem Kriegskameraden\nentliehene erste Fahrred entwendet, nicht gefolgt; sie\nhat vielmehr daraus, dass er nichts mehr von sich hören\nliess und wegen Eigentunsvergehen häufig vorbestraft ist,\ndie Überzeugung gewonnen, dass er das Rad verkauft hat,\nDiese tatsächliche Schlussfolgerung verstösst nicht gegen die Denkgesetze oder gegen allgereine Erfahrungssälze; sie ist daher für den Senat bindend.\n\nDie Schuldfähigkeit des Angeklagten war beim Diebstahl des zweiten Fahrrades weder völlig ausgeschlossen\nnoch erheblich vermindert (§ 51 Abs 1 u 2 StGB). Das hat\ndie Strafkammer nicht nur aus der Planrässigkeit seines\nVorgehens geschlossen, was bedenklich wäre (RGSt 63, 46,\n49), sondern auch aus dem nüchternen Tindruck, den er\nbei seiner Festnahme auf den Polizeibeamten machte. Die\ntatrichterlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch\neus § 243 StGB. Rechtlich unerheblich ist es, ob der\nAngeklagte das Fahrradschloss mit einer Schere oder ausserdem noch mit einer reile zu Öffnen versucht hat.\n\nkuch die mittelbare Falschbeurkundung (5 271 StGB)\nist ohne Rechtsverstoss dargetan, da sich der Angeklag-\n\n-ı\n*\n\n“ }\n\nte vorsätzlich bei der Aufnahme in zwei Gerichtsgefängnisse \"für die Eintragung im Gefangenenbuch\" als Gustav\nOEM ausgegeben hat (BGH 4 StR 489/51 v. 27. September Eur\n\nIm Strafausspruch kann das Urteil dagegen keinen Bestand haben, das gilt sowohl für den allgemeinen Strafschärfungsgrund des § 20 a StGB wie den besonderen des § 244\nStGB.\n\n*\n\nDie Verurteilung als gefährlicher 'Gewohnheitsverbrecher hat das Landgericht auf Abs 2 des § 20 a StGB gestützt, offensichtlich weil die Verurteilungen, die der\nAngeklagte bis 1942 wegen Diebstahls, Hehlerei, Urkundenfülschung, Betrugs und Zuhälterei erlitten hat, nach\nAblauf der Fünfjahresfrist des § 20 a Abs 3 StGB ausser\nBetracht zu bleiben hatten; denn der Angeklagte hat sich\nseit 1942 bis zum 6. April 1949 straffrei geführt. Dass\ner trotz abgeschlossener Strafverbüssung von 19453 bis\n1945 in einem Konzentrationslager eingesessen hat, beeinträchtigt diese Rechtswohltat des Abs 3 nicht (BGHSt\n2, 11). Das Landgericht hat dengeräss die den Gegenstand\ndieses Verfahrens bildenden drei. Straftaten und zulässigerweise (RGSt 68, 330) den vom Amtsgericht in Kinden\nam 29. Juli 1949 rechtskräftig abgeurteilten Diebstahl\nder Gesamtwürdigung nach Abs 2 zugrunde gelegt; sie erstrecken sich über einen Zeitraum von sechs Jahren\n(1945 - 1951).\n\nDie Strafkamer ist der Überzeugung, dass dem Angeklagten ein starker Hang zu Eigentunsdelikten eigne. Er\nist bis 1942 deswegen neuntal bestraft worden, darunter\nmit vier längeren Zuchthausstraien. Diese Verbrechensnei-\n\nx\nDRG .\nS . net\njr sl EI waRX\na. au BS\nnn IL n SI.\nans ar unn_. on -. 2 an\n\neas OR,\n\nDENN\n\nen _—\n\n-5.\n\ngung sei nach der Währungsreform \"wieder aufgelebt\",\nals die Einnahmen aus dem Schwarzhandel versiegten.\nInwieweit aber die Tat vom 6. April 1949 den verbrecherischen Wesenszug des Angeklagten, sich an frendem Gut zu vergreifen, entsprach, kann der Senat den\nUrteil nicht entnehmen; es teilt lediglich mit, der\nAngeklagte habe einem Bauern Bekleidungsstücke, darunter ein Jackett, in dem sich eine goldene Herrenuhr\nbefand, gestohlen. Einer genauen Erörterung der damaligen Tatumstände bedurfte es aber um so mehr, als die\ngeringe Strafe von zehn Wochen Geföngnis darauf hindeutet, dass das Amtsgericht den Unrechtsgehalt der\nTat els solcher nicht als bedeutend angesehen hat; die\nverbrecherische Lebensführung des Angeklagten war dem\nGericht damals unbekannt, da er sich unter falschem\nNamen verurteilen liese. während bei der Schilderung\ndes Urteils über den Hergang des Fahrraddiebstahls\ndeutlich wird, dass der Angeklagte hier eine Gelegenheit zur 'verbrecherischen Betätigung gesucht hat (vgl\nS 4 d.U.), sind Anlass, Vorbereitung und Durchführung\nder Fahrradunterschlagung bislang nicht ermittelt. Die\nStrafkammer hat ersichtlich nicht angenommen, - der Angeklagte habe von vornherein nicht die ..bsicht gehabt,\ndas Rad seinem Kriegskameraden zurückzugeben, da es\nihn sonst wegen Betruges verurteilt hätte.-\n\nNach den bisherigen Feststellungen reicht die Gesamtwürdigung der Straftaten also nicht aus, um den Angeklagten als einen geführlichen Gewoknheitsverbrecher '\nzweifelsfrei auszuweisen. Das Landgericht muss daher erneut prüfen, ob sich aus den Umständen, unter denen die\nStraftaten geschahen, ihrer zeitlichen Folge, der \\irkungslusigkeit der bisherigen ötrafen, den unsteten Lebenswandel des Angeklagten und seiner Scheu vor gere-\n\n=.\n= ——\n\n e—_ 0 __\n\n-6 - u\n\ngelter Arbeit, ein ihm innewohnender Hang zum Verbrechen\nnachweisen lässt, der aus der Persönlichkeit nicht heraus-\n\ngelöst werden kann (vgl Exner in DJ 1943, 377). Dabei wird\n\ndas Landgericht Gurch geraue Erörterung der Tatunstände darzutun heben, dass jede der im Pahmen des § 20 a StGB herangezogenen Vortaten eine gleichartige Beziehung zur inneren\nVerbrechensbereitschaft des Beschterdeführers hat (PCSt 68, 156).\n\nBei der Erörterung der §§ 244, 245 StGB lässt das Urteil\neine genaue kitteilung vermissen, ob die Strafe, die der Angeklagte im Jahre 1949 vom Amtsgericht in kinden erkalten hat,\ngenz oder teilweise schon verbücst war, als er den Fahrraddiebstahl ir August 1951 beging. Der Umstand, dass ein Angeklagter schon viegen Rückalldiebstahls bestraft worden ist,\nenthebt den späteren Richter nicht der Verpflichtung, die\ngesetzlichen Voreussetzungen selbständig zu ermitteln.\n\ningels Die Bundesrichter Krumne,\nDr. Hörchner und Dr. Augustin\nHülle sind infolge Beurlaubung an\nder Unterschriftsleistung ver-\n\nhindert.\n\nEngels\n\nDZ","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/4-str-297-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/4-str-297-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:20.451316+00:00"}}