{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-07-10_4_StR_221_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-07-10","aktenzeichen":"4 StR 221/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"% BEER - -—)\ns x -\n“5 - x » .. . . F\n7 .nL\n‘ . { Tr\nOR\n.\n\n4 StR 221/52\n\nImHYanen des Volkes:\n\nIn der Strafsäche\ngegen\n\n.\n\n1.) den Bergmann \\/erner \\ EEE\ngeboren en\nin Untersuchungshaft,\n\nohne festen wohnsits, Ko\n1928 in pr in dieser Ba\n\n2.) den Bergmenn Erwin S zus Ri: geboren\n\nje\nLE\n\nam 1925 „ in dieser Sache in \\\nUntersuchungsheft, er\nwegen schweren Reubs u.2 le\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Siteung ”\nvom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben: .\n\nBundesrickter krumme N”\nals Vorsitzende; -\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Zugustin\nals beisitzende Richter,\n\nDundesenwalt\nals Vertreter der Sundesanvwaltsche.ft,\n\nJustizengestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkarnt: .\nDie Revisionen der ingeklagten TB und Sn\ngegen das Urteil des Iandgerickts in Essen vom 21,\nJanuar 1952 werden verworfen, .\n\nJeder Desciwerdeführer hat die xosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDen Angeklagten SM wiräd die seit dem 21. Januar\n1952 erlittiene weitere Untersuchungshaft angerechnet,\nsoweit sie die Dauer von drei zwonaten übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\n8 “4%\n.\n“iS\nRt\n.\n;\n7\n\nwir,\nSt,\n\n75\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat durch das angefochtene Urteil\n1) gegen TB wegen gemeinschaftlichen \"Strassenraubs in,\nTeateinheit mit zcfährlicher nörperverletzung und wegen.\ngemeinschaftlic!.en einfachen Diebstehls auf eine Gesamt-,,,\nstrafe von fünf Jchren zwei : lionaten Zuchthaus sowie auf\nAberkennung der bürgerlichen Ihrenrechte auf die Döuer\n\nvon fünf Jakren und auf Zulirsigkeit von Polizeiaufsicht,, .\n\n2) gegen Sb wegen gemeinschsftlichen Strassenraubs un- un\n\nter Zubilligung mildernder Umstände auf drei Jahre Gefängnis . ' u\nerkannt. Gegen diese Entscheidung haben die Angeklagten in\nvollem Umfang kevision eingelegt, nit der sie einen Verfahrensverstoss und öje Verletzung sachlichen Strafrechts rügene\n\nDen Rechtsmitteln ist der Erfolg zu versagen,\n\nI.) Zur Verfahrensrüge:\n\nDie Beschwerdeführer. rüger zu Unrecht eine Verletzung\ndes 5 264 StPO. Sie mechen geltend, es sei eine andere als\ndie in der anklage bezeichnete Tet abgeurteilt worden.\n\nIn der Anklageschrifv, und in Eröffnungsbeschluss war\nden -Angeschuldigten folgendes zur Tast gelegt worden: In\nder Tacht zum 22. Septemb>r 1951 hütten sie und der uitangeschuldiste ve auf einer Strasse in der Stadtmitte von\nEgg den Zeugen IB zeschen, der angetrunken gewesen\nseiz, sie hütten beschlossen, ihn zu berauben;z von Ve@ip und\nSaum sei ein Streit vorgetäuscht worden, in den sich\nvi, wie beabsichtigt, eirgemischt kabe; dareuf habe\nihn Te mit meiireren Faustschlägen zu Zoden geschlagen;\n\n- 3.\n\nvr\n>\n\n.\n\nvi habe geröchelt und um Hilfe gerufen; das habe\nden Angeschuldisten VOM veranlasst. ihn ins Gesicht\nzu treten;. SEM habe dem sperfallenen die Geldbörse\nweggenonnen, die 16 TH enthalten habe; ausserdem habe\neiner der ingeschuldigten den WiWWEEB die Armbanduhr\nentrissen, Zum Beweise war in der Anklegeschrift auf\ndie Geständnisse der Angeschuldigten Tezug genomnen wor- ”\n\nden.\n\nDas Lendgericht hat auf Crund der Kauptverhandlung\nTeststellurgen getroffen, die mit dem in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt in wesentlichen über-\n‚einsti:. „en. Lediglich in folgenäien Punkten bestehen Abweichungen: Die Strafkenaer hat sich nicht zu der Feststellung in der Iage gesehen, dass der Kaufmann Tıle\nder Überfallene gewiesen und dass dem Beraubten ausser dem |\nGeldbetrag von 16 I! auch die Ars.ıbanduhr entwendet worden\nist; weiter ist die Strafkemier der Tarstellung der Ange- ”\nklasten gefolgt, dees EP das an Boden liegende Opfer\nnicht ins Gesicht getreten, sondern nur mit einem ausgezogenen Schuh ins Gesicht geschlagen habe; schliesslich\nhet das Lendsericht auf eire gewisse Unstirmuigkeit der\nAngaben der {rzsklagten und des {iM bezüglich des\nTatorts hinzewieeen. 'In allen anderen Zinzelheiten entspricht der von der Stra’kanner festgestellte Sachverhalt durchweg der Darstzllung, die der athergang in der\nAnklage gefunden hatte.\n\nDas Landgericht hat, wie es in den Urteilsgründen\nausdräicklich klarstell$, zun Gegenstend der Verurteilung\nden Raubüberfall machen wollen und Gemecht, den die Angeklagten bei ihren polizeilichen Vernehmungen im Ermitt.-\n\n- 4. -—-\n\nlungsverfahren eingestanden hatten, Die Strafliamıer hat\ndemgemüss in den Urteilsgründen auch darauf hingewiesen,\ndass die getroffenen Feststellungen auf den Einlassungen\nder Inieklegten und den zucsagen der über ihre früheren\nGeständnisse vernomenen ?olizeibeauten beruhen. Das Landgericht ist sonach nicht etwa, wie die TLevisionen meinen,\nzu den Ergebnis gelangt, dass sich die Angeklagten eines\nanderen als des in der Anklage zur Last gelegten Raubüberfalls schuldig gemaskt haben, Der Tatrichter hat nur nicht\ndie uberzeugung davon gewinnen können, dass sich der von\nden Anzeklasten vor däsr ?olizei gleubhaft eingestandene.\nzum Gegenstand der Anklage gemachte und auf Grand der Nauptverhandlung festgestellte Reub mit den von Zeugen Time\nzur Anzeige gebrachten |berfall deckt,\n\nMiernach ist von der erkennenden Strafkammer derselbe geschichtliche Vorgeag abgeurteilt worden, der zum Gegenstand der Artilage geuscht war (vgl ücst 72, 339 ff und\ndie Äors engefshrten üntezheldurgen sowie das zum Abdruck\nbestin:te Urteil 305 3 StR 1199/51 von 8, ai 1952).\n\nDie übereinstirmung der abgeurteilten Tat mit der zur\nAnklage gebrachten ist angesichts der weitgehenden Gleichheit des wesentlichen Tatverlaufs nicht zu verkennen, Die\nFeststellungen der Gtrafkanner über die Tetbeiträge der\neinzelnen Angeklagten decken sich nahezu durchweg mit der\nin der Anklage entbeltsnen Sachverhaltsschilderung. Auch\nin der Festssellung, dass von den Ingeklagten 16 Di erbu» .\ntet worden sind, stimmt das Urteil mit der Anklage überein,\n\nGelangt ein erkennendes Gericht auf Grund der Hauptverhendlung in gewissen Einzelheiten des Tathergangs zu ci-- ,\n\n-5..\n\n— “—— —— — ——\nj .,.._ _— mr\n\nnen von der Anklageschrift abweichenden Ergebnis, so steht\ndas nach der ständigen Rechtsprechung keineswegs der Abur.\nteilnng im Tege. Das gilt auch für Tichtigstellungen veziiglich der Person dee Geschädigten (R6St 10, 149 £f; 24, 370,8\n372; RG GA 36, 181), der Tatzeit und des Tatorts sowie der”\nArt und des Umfanges der Beute,\n\ny Nach alledem erweist sich die Verfahrenertige als un- ?\nbegründet.\n\nEr kann dahingestellt bleib;n, ob es sich überhaupt\num zwei verschiedene R.ubüberfülle handeit und ob nicht _\nvielmehr die Angeklagten bei ihren rolizeilichen Geständ- _\n\nHandlung des Vi geflissentlich einschränkende Angaben |\ngomecht und hierdurch eine gewisse Unklarheit in das Verfalıven getragen haben, .\n\nII. Zur Sachrüges\n\n1.,) Im Schuldspruch begegnet das Urteil keinen aurchgroifenden rechtlichen Bedenken. +\n\nDas Landgericht hat ohne Rechtsirrtum beide Beschwer\ndeführer des gemeinschaftlichen schweren Raubs (§§ 249,\n250 Ziff 3, 4/ StGb) für schuldig erachtet, Auch die Verurteilung des Angeklagten WEB vezen des mittels eines\ngefährlichen Werkzeugs und einer des Leben gäführdenden\nBehandlung boyan.;enen Vergehens gegen 5§ 223, 223 a StGB\nist nicht zu beanstanden, zumal da das mit dem Schuh im\nGesicht minshandelte Opfer welrlos am Boden lag. Die Annahme von !Inteinheit zwischen der geführlichen Körperverletzung und dem schweren keub ist im angefochtenen Urteil _\nnicht nüher begründet worden; jedoch ist WW durch die \\\nAnwendung des § 75 StGB nicht beschwert,\n\n.\n‘es\n\nDie Verurteilung dieses Angeklagten wegen eines ge- Br: 10\nod\n\nmeinschaftlichen einfachen Tiebstahls ist ebenfalls frei Mi\nvon Rechtsirrtum. BE.\n\n2.) Auch die gegen den Strafausspruch gerichteten An.\ngriffe der Revisionen gehen fehl.\n\nDJ Ex BEN Pa\n.s\nx\n\na) Der Angeklagte WE rügt eine Unstimmigkeit der\nDtrafzunessungsgründe, soweit diese den schweren Raub be- u\n\ntrefien,\n\nDas Landgericht hat zunächst die Erwägungen dargelegt, die für die festsetzung der Strafe gegen den litangeklagten Weiß masszebend waren. Anschliestend het es Bet\neusgeführt, für aHRuE gelte \"im wesentlichen das gleiche\", “ Bf.\nZuzugeben ist der Kevision allerdings, dass sich Ye u:\nund WEM in ihrer bisherigen Lebensführung nach der ei.. par: .r\ngenen Darstollnng des Iundgerichts voneinander unterschei- “ en\nden. Vendsl hat bereits Vorstrafen erlitten, denen schwer- N f\nwiegende und zahlreiche Straftaten zugrunde lagen; er ist u j\nimner kurze Zeit nach der Verbüssung erneut straffällig geworden und nach der Überzeugung des Tatrichters ‚nicht ‚mehr \"\nweit davon entfernt, ein Gewohnheitsverbrecher zu werden.\nVOM dagozen ist bisher nur einmal wegen gefährlicher\nKörperverletzung mit drei Monaten Gefängnis vorbestraft,\n\n3a,\n\nJedoch kann aus dieser Abweichung kein Viderspruch\nzu der zusanncntassenden Feststellung, für WM und Tea\ngelte in wesentlichen das gleiche, hergeleitet werden; . es ”\nkenn auch nicht anerkannt werden, dasce das Lenägericht ei-\n\nw& bei der Bemessung der gegen WEB erkannten Strafe,\ninsbesondere bei der Versagung milidernder Unstände, einen\n\nIrrtum erlegen sei, Die Strafkammer hebt bei der Strafzu- , :\nSa\n\n.'r ’\nDJ De\n%\n® x I\n“\n- 17 ın ” .. ki:\ner\nn v\n. u s\n. Ai.\n‘ in:\n2\nBE -\n\nD\nje 200\n\nor\nEr:\n\n7?\nvw..g\n\nMessung ausdrücklich hervor, dass VW -- im Gesensatz\nzu Wei - nur gerinsfügig vorbestre?t ist. Damit bringt”\nsie eindeutig zum Ausdruck. dass für VW nicht etwa dien\nAusführungen über die erheblichen Vorstrafen, sondern nur. Ye.\ndie übrigen Erwägungen gelten sollen, die sich auf die ve\ndem Raubüberfall an den Tag gelegte feige unä rohe Gesin .: \"=\nnung; auf die Arbeitsscheu und auf das berechtigte Anlie-: _\ngen der Allgemeinheit beziehen. besonders zur Nachtzeit a h.\nvor \"Ierumtreibern\" geschützt zu werden, die keiner Ar- h\nbei nachgehen, in zweifelhaften Gaststätten verkehren und\nandere Strassenbenutzer überfallen, Das Landgericht ‚hat\nauch eingangs in den Urteilsgründen ausdrücklich festge- Br\nstellt, dass TEMP von vorniieein zu den Kreie um vo.\ngehörte, sich zit diesem herumtrieb, keiner Arbeit nachsing und zur Deckung seines Lebensunterhalts sowie der\nAusgaben in Geststätten zweifelhaften Rufs strafbare ‚Hend-, „e\nlungen bezing. Ohne Rechtsirrtun hat das Landgericht der- %\nüber hinaus bei AW straferschwerend berücksichtigt. 3\ndass er ein rohes, gemeines und hinterhültiges Wesen an =\nden Tag gelegt habe, indem er dcs am Boden liegende agger 22\nnoch mit dem Schuh misshandelte und sich hierdurch SUGAPT-, R\ndem der gefährlichen Xörperverletzung schuldig machte;..,. &\n\nFehl geht die Annahme der Nevision. das Urteil sei insofern widerspruchsvoll, als dem Angeklagten Wa. nildernz |\nde Umstände versagt worden seien, während er andereraeitg ..\nwegen des gemeinschaftlichen Diebstahls - im Gezensatz zu, ci\nVe - nur zu Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, Die 3\nRevision übersieht hierbei, dass bei ep die Vorausset- r\nzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 244 StGB) vorlie- va\ngen, nicht dagegen bei TA. der nach dem Gesetz (§ 242 R\nStGB) insoweit überhaupl rur zu Gefängnisstrafe verurteilt\nwerden konnte,\n\nKR. > _\n-ı\nRn\n\nFeen, ann.\nu‘ “ st)‘, ‚r ..\nR. , i. se N x\n\nPr\n\nSs— —\n\n .. ee en\n- = —\ns . .\n\nEine Unstimmigkeit liegt allerdings darin, dass in\nden GUrteilsgründen ausgeführt worden ist, auch dem Angeklagten TEM sei die erlittene Untersuchungsheft ar:\nzurechnen, während dieser Ausspruch im erkennenden Teil\ndes Urteils fehlt. Diese Unebenheit kann indessen auf\nsich beruhen, da sich @ß8- vie auch aus dem Urteils. '\nkopf ersichtlich ist. nicht in diesem Verfehren, sondern\nin einer anderen Strafrache in Untersuchungshaft befun.\n\nen\n\nden hat. wen ;\n, ESGR PR:\n\n.\n\nb) Die gegen den Angeklagten SC erkannte Stra- '\nfe von drei Jahren Gefängnis entspricht dem Gesetz (§ 250\nAbs 1 Ziff 3 und Abs 2 StGB). Sie verstösst auch nicht\ngegen kbschn II Ziff 4 Satz 2 der ?Proklamation Ar 3 des\n\nKontrollrats vom 20. Oktober 1945,\n\nDie Feststellungen des Lendgerichts über die Be-\n\nziehung, in der Sm zu den \"litangeklagten gestan--\nden hat, sind — entgegen der £nsicht der Revision --\n\nfrei von Widerspruch,\n\nWach alledem waren beide Revisionen mit der durch\n§ 473 StPO vorgeschriebenen Kostenfolse als unbegründet\n\nzu verwerten,\n\nDer Senat hat dem Angeklagten Sp aus Dilligkeitsgründen die weitere Untersuchungsheft, die er\n\n|\n|\n\\\n\n..,s us\n\n- im Gegensatz zu VB - in diesen Verfahren erlitten\n\"het, teilweise angcrechnet. .\nFrau Bundesrichter Krumne und “\nBundesrichter Dr. Augustin j\n\nsind beurlaubt und deshalb Hörchner\n\nan der heistung der Unter:\nschrift verhindert.\n\nliörchner\nEngels Aülle\n\nr,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/4-str-221-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/4-str-221-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:20.426882+00:00"}}