{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-07-10_4_StR_211_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-07-10","aktenzeichen":"4 StR 211/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 211/57? 2296 051\n\nwm |. 1 [nr wen\n\nIm UNamnen des Volkes\n\nIn der Stvofssche\ngegen\n\nden !icchaniker ax 7 iii . ohne festen\n\nWohnsitz, geboren em CEEERED 1904 in ng\nGER: 2.2t. in Untersuchungshaft, :\n\nwegen Diebgtahls i.R. ‘\n\nhat der 4. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen habens\nBundesrichter Krume\nals Vorsitzender,\nDundesrichter Dr. Hörchner *\nBuudesrichter Dr, Engels\n3undesrichter Dr. Il1le\n\nBundesrichter Dr, Augustin\nals beisitzende Richtar,\n\n‚undesenvalt (um\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschüftsstelle,\n\nfür RKecht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Arnsberg von 19. Februar 1952 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtenmittels zu\ntragen.\n\nLa? die Strafe wird die seit dem 20. Februar 1952\nerlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie\ndrei konete übersteigt.\n\nVon nechts wegen\n\n7\n\ngründe:\nDem Deuern EB in VER wurde in der Nacht vom\n>29. zum 30. Juni 1951 eine kupferne elektrische Leitung gestollen, die an jasten befestigt war. Der Angeklagte wurde\nin derselben TTfecht von einem Polizeibeamten im Desitze von\nKupferdrähten betroffen. die aus der Leitung stammten. Das\n\nLendgericht hat den Beschwerdeführer, Ger sich schon vom un\n18. Mai 1936 bis 26. ilai 1945 in Sicherungsverwahrung be- ‚ wi\nfunden het, als einen der Täter festgestellt, ihn als ge- ei\n\nfährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im straf- NE\nschärfenden Aückfell zu Zuchthaus uni. Verlust der bürgerlichen Ihrenrechte verurteilt und erneut die Sicherungsvervah-.\nrung gezen ihn angeordnet. \"\n\n..\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfehren und rüst Verletzung sachlichen Lechtes,\n\nDie Verfahrensbeschwerde, die auf § 261 St?O gestützt\nwird, wendet sich lediglich gegen die \\ürGigung der Beweise üurch den Tetrichter und ist deshalb unbeechtlich,\n\nZuch die Sechbeschwerde ist unbegründet,\n\nDie Verurteilung aus 3§ 242, 244, 245 £tCD lässt keinen kechtsfehler erkennen, der den Angeklagten beschweren\nx5ınte,\n\nDas Lendgericht hat ausreichend dargetan, dass der Beschwerdeführer ein gefährlicher Geviohnheitsvcrbrecher ist.\n&s hat festgestellt, dass den Angel:llagten ein irnerer !eng\neignet, sich gesen fremdes Eigentum zu vergehen, Diese Beweisannahme wird gerechtfertigt durch die Tatsache, dass\nder Angeklagte schon mit 15 Jahren als Dieb bestraft wur-\n\n-3-\n\n, ,\nr vr me oe = e\n-en_\n\nZu — —\n\nde, durch die zehlreichen folgenden 1 nzfristigen Diebstahlsstrafen und die rasche Folge. mit der der Angeklagte jeweils schon bald nach der intlassung wieder straf-\n\nfällig wurde, Der Umfang der Beute bei den beiden letzten,\n\nmit Zuchthaus geahndeten Diebstählen schliesst die Annah- Fr\nme aus, der In;eklagte habe nur zur Befriedigung eines :\n\ndeführer nicht in Tot war, als er auf eine sehr mühevolle\nArt den Kupferdraht entwendete, stellt der Tetrichter ausdrücklich fest. Die Verbrechensbereitschaft des Angeklag-.\nten hat bislang auch nicht gebrochen werden können, obwohl WW\nder Angeklagte infolge seiner 14 Vorstrafen nach den tatrichterlichen Feststellungen den grösseren Teil des Iebens seit seiner Volljährigkeit im Gefüngnis, im Zuchtheus oder in der Sicherungsvervahrung zugebrecht hat;\n\nin diesem Zusermenheng verwertet das Urteil belastend\nzutreffend den Uastand, dasce der .ngelilaste trotz sei.--\n\nner bitteren Erfahrungen mit seinem bisherigen Lebenswandel schon ein Jrhr nach seiner Tntlassung aus der licherungsverwehrung erneut gestohlen hat. Auch die War-\n\nnung des Landgerichts in ?ederborn vom 18, Zugust 1947\n\nist euf ihn ohne Eindruck geblieben; in diesem Urteil\n\nist ausgeführt, dass das Gericht nur im liinblick auf den\nzeitlichen Abstand seiner letzten Verurteilung noch einmal von der erneuten Anordnung der Sicherungsverwahrung\nabgesehen habe. Da der Tatrichter schliesslich im Rahmen\ndes G 42 e StGB geprüft het, ob die Allgemeinheit vor den\nzu besorgenden schweren Rechtebrüchen durch den Angeklagten\neuf eine andere Weise als durch die Verwahrung geschützt\nwerden könne, wir!:sane !littel aber nicht erkennber sind.\ndie vom Angeklagten ausgehenden Gefahren für die Rechtsordnung zu bannen, konnte der EKevision kein Irfolg beschieden sein.\n\n-.\n\nder Lilligkeit.\n\nEngels\n\n4-\n\nDie Bundesrichter Krumme,\n\nDr. Yörchner und Ir.Augustin\n\nsind infolge 3eurleubung an\nder Unterschriftsleistung\n\nverhindert,\nEngels\n\nDie “nrechnung weiterer Untereuchungshaft entspricht\n\nHülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/4-str-211-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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