{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-07-10_4_StR_203_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-07-10","aktenzeichen":"4 StR 203/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2296 099 78:\n\n4 StR _ 203/52\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache 5\ngegen\n\nden @isenbahnarbeiter Friedrich R EEEEEB aus u\nTe, Geboren a Gi 1895 ir COMME %\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft, KLRE\nwegen Unzucht mit Kindern \" BR\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenonmen haben:\n\n“\n\nBundesrichter Krumne .\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nEundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle 5\nBundesrichter Dr. Augustin ER\n\nals beisitzende nichter, und\nBundesanvalt EB ; EZ\n\nals Ver:reter der Bundesanwaltschaft, an\n\nJustizengestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie revision des Angeklasten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bochum vom 26. Januar 1952 wird ver-\n\nworfen; der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit- u\n\ntels zu tragen. Auf die Strafe wird die seit dem 26. Ba\n\nJanuar 1952 erlittene Untersuchungshaft angerechnet,\n\nsoweit sie drei Monate übersteigt. 8\nVon Rechts wegen 7\n\n.\n\n26° % ae D\n\n.\n.’ >\n\n=\n\na\n\ngSründes\n\nVer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in fünf\nFällen zu einer Gesamtgefängnisstreafe verurteilt worden. .r\n\nSeine Revision rügt Verfahrensnöngel und fehlerhafte An- u\nwendung des sachlichen Rechts; sie ist nicht begründet. De\nVerfahrensrligen Ey\n\n1) Die Revision mecht den Isndgericht zu Unrecht den\nVor.urf, die Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt\nzu haben, weil es nicht gemäss § 140 Abs 2 StPO einen Verteidiger bestellt habe. Der vom Angelillagten gewählte Verteidiger blieb der Hauntverhsndlung aus unbekennten Gründen fern. Ausueislich der Sitzungsniederschrift stellte\n\nder Angeklagte gleichwohl keinen Antrag, einen Pflichtverteidiger zu bestellen. zinen solchen von Amts wegen zu bestinnen, war noch § 140 “bs 2 StPO dem :rmessen des Vorsitzenden überlassen. Dass dieser jene .löglichkeit rechtsfehlerhaft\nausser acht gelassen hat, ist von der Revision nicht dargelegt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Die im Urteil festgestellte,\nangeblich erst in der Eauptverkandlung hervorgetretene Tatsache, dass der Angeklagte mit seiner Frau nur noch selten\ngeschlechtlich verkehrte, deutet in keiner reise auf das\nVorliegen eines der im § 140 Abs 2 StPO bezeichneten Umstände hin.\n\nwon\nNr\nER\n\ner “er; a\n\ne\nan\n\n»\n\n3\nar\n\nvöR\n“\n\nN\nN\n\n2) Im Falle irelitta GB hat das Londgericht seine Vahrheitserzittlungspflicht (5 244 Abs 2 StPO) nicht verletzt.\nss hat die als Zeugen vernomienen jädchen allgemein als\nglaubwürdig bezeichnet, weil die cchriftlichen Gutachten\n\nIR\n\nder öchule und des Jugendamtes \"zu ‘:esentlichen Bedenken |\nkeinen Anlass geben\". Der Lehrer der lielitta GEM hat sich\nallerdings -— worauf die Revision nit Recht hinweist - sehr j\nungünstig über die \\“ahrheitsliebe dieses Kindes geäussert,\nDiese Beurteilung hätte an sich Anlass zur Zuziehung eines\npsychologischen Sachverständigen geben können. Unter den\ngegebenen Umständen war das Lendgericht hierzu aber rechtlich nicht verpflichtet. Während ilelitta bekundet hat, der .\nAngeklagte habe ihr die liosen heruntergezogen, sie auf den\nSchoss genommen und an ihren Geschlechtsteil gelutscht,\nnachdem er ihr verboten habe, von den, was er tat, zu er- „\nzählen, hat der Angeklagte in der Hruptverhandlung lediglich nicht bestritten, das liädchen auf den Schoss genommen \"=\nund angewiesen zu haben, über den Vorfall zu schweigen.\nDei seiner polizeilichen Vernehuung und der naftrichterlichen Anhörung hatte er’ aber ausserdem zugegeben, dass\n\ner dem Kinde den Schlünpfer etwas heruntergezogen und es\nauf eine unmittelbar über dem Geschlechtsteil gelegene\nStelle geküsst habe, Durch diese zZinlassung hat Cie Dekun- .\ndung des Üäüchens in den Augen des Tatrichters an Beweis- Mi\nkraft gewonnen. In seiner \\berzeugung von Ger lichtigkeit 3\nder Varstellung lielittas ist das Landgericht noch dadurch\nbestärkt worden, dess der Angelilagte nach den übereinstim- \\r\nmenden Aussagen der übrigen nüdchen sich auch diesen gegen-\n\nN\n\nus\nu\n\n8;\n\ni . na ns . 7\nüber in auffallend ähnlicher „eise benomnen hat, Bei dieser,\n\nSachlage war die Jugendschutzkarmer nicht genötigt, weitere %\närmittlungen über die Glaubwürdigkeit -lelittas hinsichtlich\nder dem Deschzerdeführer zur Last gelegten Verfehlung anzu- }\nstellen, R\n\n’.\n\n3) Zu Unrecht macht die Revision dem Tatrichter ferner\n\nir... Pech rn\n\nDr Zr\ntr\n\n-.\n\n—.\n\n2\n\nden Vorwurf, dass er kein Sachverständigengutachten über\nden Geisteszustand des Angeklagten einge:.olt hat. Sie ist\nder -uffassung, bei dem Alter des Angeklagten und seiner\nbisherigen Unbescholtenheit lasse die Tatsache, dass er\nnicht mehr in der Lage sei, mit sciner Frau geschlechtlich\nzu verkehren, zuf die Iöglichkeit grosser körperlicher\nüngel schliessen, dic seine “illensfüähigkeit beeinträch\ntigt haben können. Die Revision übersieht aber, dass das\nLrndgericht nicht festgestellt hat, dass der Beschverdeführer zu zeschlochtlichen Verkehr unfähig ist. venn in den\nStrafzumessungserwägungen ausgeführt wird, dem Angeklagten\nwerde zugute gerechnet, dass er nit seiner «rau nur noch\nselten geschlechtlich verkehre, so lüsst sich daraus nicht\nentnehmen, dass der Grund für die Seltenheit des ehelichen\nVerkehrs in dem körperlichen Zustand des Angeklagten zu\nsuchen ist. Vergehen sich unbescholtene liönner im hohen\nAlter an Kindern, so wird es allerdings hüufig geboten\nsein, ein ärztliches Gutachten über ihren Geisteszustand\n\neinzuholen, Zenn die in höheren Alter meistens eintretende\n\nGehirnarteriosklerose kann eine Störung der geistigen Tätigkeit hervorrufen, die das Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen beeinträchtigt (vgl RG St 73, 122). Der Angeklagte\nist indessen erst 53 Jahre alt, voll arbeitsfähig und hat\nseit 1942 bis zu seiner Verhaftung als Zisenbahnarbeiter,\nzuletzt in einem Kroftisagenbetrieb der Bundesbahn, gearbeitet. zr bezeichnete sich bei seiner polizeilichen Vernehmung als voll arbeitsfähig und hat nach seiner Angabe\nbisher keine wesentlichen Krankheiten durchgemacht. Dei\ndieser Sachlage lässt ein etwaiges Tiachlassen seines \"unsches noch geschlechtlicher Beiriedigung in der Ehe noch\nnicht au? cinen abartigen Ceisteszustend schliessen, so\ndass sich den Tatrichter die iotwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers nicht aufzudrängen brauchte (§ 244 Abs 2 St20).\n\n,\n\nE\n\nrüge\n\nDie sachlich-rechtliche Nrchyrüfung des Urteils hat\nebenfalls keinen Techtsfehler ergeben. Die Tatbestandsmerkmale des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB sind in allen Fällen\nnach der äusseren und inneren Seite ausreichend festgestellt. Zs ist auch nicht zu beanstanden, dass das Lend.-\ngericht die Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten im Urteil nicht näher erörtert hat, der Urteilszusammenhang\nlässt erkennen, dass der Tatrichter den Angeklagten auf\nGrund seines persönlichen Eindrucks als voll zurechnungsfähig angesehen hat.\n\nNach alledem kann die Revision keinen Erfolg haben,\n\nKrumme Hörchner Engels _\n\nLülle . Dr. Augustin\n\n. 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