{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-07-10_4_StR_198_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-07-10","aktenzeichen":"4 StR 198/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7\n\n4 StR 198/52 2296 048\n\n— |\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Architekten und Dauunternehner Trich TeuuuunEE\naus DEE, dort geboren am EEE 1895, ».2t. in Unter.:\nsuchungshatt,\n\nwegen Betruges\n\nnat Ger 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Kitzung vom 10. Juli 1952, en der teilgenommen habens\nBundesrichter Krummne\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. .ngels\nDundesrichter Dr. @ülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende nichter,\n\nBundesanvalt EEEEB\nals Vertreter der Bundesanweltscheit,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschüftssteile,\n\nfür, Recht erkannt:\nDie Revision des \\ngeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 8. Dezember 1951 wird ver-.\n\nworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Pechtsmjttels zu\n\ntragen.\n\nVon Techts wegen\n\n.\n...\n\nDee RER\n\n.\nam\n\nDr\n\nRAR: 7 PR PRESS VERS\n\n. j\n- < R\nERBE\n\n2) 3\n\nDH 808\nws\n\nDj\n\ngrände:\n\nDer ’ngeklagte ist -- unter Zinstellung des Verfah.-\nrens gemäß § 154 Abs 2 StPO im Falle Tail - wegen\nfortgesetzten Betrugs und wegen Betrugs zu ciner Gesamt.\ngefüngmisstrafe verurteilt worden. Sein auf Verfahrens.\nrigen und die Sachbeschworde gestützter Tevisionsamtrag\ngeht zwar uneingeschränkt Gehin, das Urteil aufzuheben\nund eine neuc Verhandlung stattfinden zu lassen. Der Inhalt der Revisionsbegründung stellt indessen ausser Zwei.-\nfel, dass das Rechtsmittel sich nur gegen den Schuläspru-ch\nrichtet. Da vomit die Zinstellung des Verfahrens im Falle\nVo unangefochten geblieben ist, kann es dehingestellt bleiben, ob sie überhaunt der Anfechtung unterlag,\n\n1, Die Nüge, dass dem Angeklagten entgegen der Vor:\nschrift des § 258 StRO nicht das letzte “ort erteilt wor--\nden sei, greift nicht durch.\n\na! Ausweislich des Sitwzunssprotokolls von 6. Dezember\n1951, des 9. Verhandlungstags, hat, ncchdem an 8. Veraandlungstage die Beweisaufnchne geschlossen worden war und\nder Vertreter der Staatsanwaltschaft gesprocken hatte,\ner Verteidiger des Angeklagten seinen Schlußvortrag ge\nhalten. llierauf wurde der !.ngeklagte befragt, ob er selnst\nnoch etwas zu Seiner Verteidigung anzuzführen habe. Er er.\nklärtes Ich schliesse mich den Äusscrungen meines Vertei-Gigers an.\n\nAuf Grund der dienstlichen ürklärung des Vorsitzenden,\nwonach der ingeklagte bei der Lrteilung des letzten Trortes\n\nnicht au” einen pestehenden Zeitmangel hingewiesen wor:\nden ist, erachtet der Senat die gegenteilige Nevisionsbehauptung für widerlegt, iit ihrem weiteren Vorbringen,\nder ıngeklagte habe auch am 6. Dezember 1951 keinerlei\nAusführungen gemacht, sondern dem Gericht zu verstehen ge.\ngeben, dass er seine Ausführungen mit Rücksicht auf den\nZeitmangel vor der auf den 8. Dezenber 1951 anberaumten\nUrteilsverkündung machen werde, kann die Revision gegen\nüber der Beweiskraft des Sitzungsvnrotokolls /§ 274 StPO)\nnioht gehört werden. Im übrigen stand auch insoweit die\nverhandlungsleitung nicht dem Angeklagten, sondern dem\nVorsitzenden zu.\n\ny\n\nb) \"m 8. Dezember 1951 befragte der Vorsitzende nach\nAufruf der Sache den Vertreter der Anklage, ob er die\nSinstellung des Verfahrens in Talle To nach § 154\nAbs 2 129 in zwrvägung ziche. Der Staatsanwalt stellte dar.\nauf den Antrag. im Frile vo cas verfarren auf Grund\ndieser Vorschrift vorläufig einzustellen. Hierauf wurde\ndas Urteil verkündet, ohne dass den Angeklagten zuvor er. |\nneut das Yort erteilt worden ist.\n\nOb durch dieses Verfahren die Vorschrift des § 258\n£tIO verletzt worden ist, kann unerörtert bleiben. Denn\nda eine Einstellung des Verfahrens im Folle vouuue\ndie tatsächliche und rechtliche -üräigung des der Verurteilung zugrunde gelegten Sachverhalts nicht zu beein.\nflussen vermochte?, kann das Urteil 2uf dem geltend gemachten Verstosse nicht beruhen,\n\n‘\n\n2. Auf die Behauptungen, liitgliceder des Gerichts\n\nhätten den Zeugen Suggestivfragen gestellt und deren fus -\n\n..\n\n.n\n\nssgen scien in Gen Urteilsgründen falsch wiedergegepen\nund gewäircigt, kenn die nevision nicht gestitst werden.\n\n&) Tragen, Cie ihrer Form nach darzuf abzielen,\ndem zeugen eine bestimmte nivort in den “und zu legen,\n„erden in der Tegel ungeeignet sein, dem Ziel der Beweisaufnehne, nämlich der Wahrheitsermittlung zu dienen\n{Alsherg CA 63, 105 £). über die Zulässigkeit einer selchen Trage vorläufir zu befinden, lag als Ausfluß der .\nSachleitung den Vorsitzenden ob (§§ 258, 241 Abs 2 StPO).\njielt der Angeklagte oder sein Verteidiger dengegenüber\neine vom Richtertisch aus gestellte Frage für ungeeignet,\nso hätte er nach § 242 ©t?0 die Zintscheidung des Gerichts\nSber ihre Zulässigkeit herbeiführen müssen. irst ein ablehnender Cerichtsbeechluß kütte einer Verichrensrige aus\n§ 338 Ür 8 5tPO als Unterlage ülenen können.\n\nIn übrigen trägt äie Revision selbst vor, dass der\nVorsitzende die Witglicder des Gerichts, die rcgen in vieser Form gestellt hätten, mit Erfolg auf deren Unzuläseigzeit hingewiesen rabe., j\n\nb) Das Revisionsgericht ist weder befugt noch in der\nIcge, sich mit der Zrforschung des den Schuldspruch zugrun-:\nde liegenden Sachverhaltszu befassen, sondern gemäß § 737\n5120 ledislich zur Tachprüfung der Rechtsanwendung auf den\nSachverhalt berufen, den der Tatrichter auf Grund der inm\nzugewiesenen Sachernittlung abschliessend Zestgsestellt hat,\nas der Tatrichter fir festgestellt erachtet hat, kann nur\n“en Gründen seines Urteilg entnormen werden. Das Vorbringen,\ndiese eststellungen beruhten auf falscher fuffassung und\nwiedergabe oder irriger -ürdigung des Verhandlungsergeb--\n\nDa Tee Drei: Fair ee are en ad rerteeätei FREIES ee\n\nDE Er\n\nnisses und stimmten aus diesen Grunde mit der wirklich. |\nkeit nicht 'iberein, kann daher im Rovisionsverz ahren: kein “\n. Gehör finden,\n\n2.\n\n3 Au,\nH\n\n“\n\n3. ie sich aus dem gemäß § 274 StPO nit ausschließ..\nlicher Beweiskraft ausgestatteten Eitzungsprotokoll. unwiderlegbar ergibt, ist seitens, des Angeklagten oder 'sei-. u\nnes Verteidigers die Vernehmung weiterer Sachverständiger; |\ninsbesondere zur Überprüfung der von dem Angeklagten ins- \\\ngesaut vorg genommenen jrbeiten und zur Feststellung der “\nVoraussetzungen einer Vorfinanzierung, nicht beantragt worn.\nden, 25 ist ouch nicht ersichtlich, dass die Strafkammer : -\nin dieser Richtung ihre Filicht zur ! vahrheitsermittlung\nausser Acht gelassen hätte; Ten Umfang der ausgeführten\n\"rbeiten hat das Gericht durch Ortsbesichii;;ung der Baustellen ermittelt, Die Architektenleistung des Angeklag-\n‚ten war wertlos, weil die Häuser nicht gebaut werden konn--\nten,wemit der Ess schwerdeführer von vornherein vechnete,\nAuf die Voraussetzungen der Vorfinanzierung ken es nicht ent:\nscheidend an, weil die Behauptung des ’ngeklagten, er sei\nJigentüner des Grundsticks illiectrasse 13/15 und der\nWiederaufbau des zerstörten Fcuses sei durch bindende äusage einer Darlehenshypothek von 50, 000 Di ‚ges ichert, euch .\n\n. dann unwahr blieb, wenn die Voraussetzungen einer vorfinanzierung vom ingeklagten zu erfüllen gewesen wörens\n\n4; Die Sachbeschwerde. ist o2 Sensichtlich unbegründet.\nDen Urteilsfeststellungen sind die Kusseren vie die inne-\n“ren Tatbestandsnerkmale Ges Betzugs einwandrei zu entnehnen. Die Revision beschräniet sich insoweit denn auch deneuf\n\n1. .\n\n2.2\n\nmit allgemeinen Tendungen die Beweiswlrdigung zur\ninneren Tatseite in unzulässiger Weise anzugreifen.\nDie, Strafzumessung läßt ebenfalls keinen zum: Nach--\n\nteil des ingeklagten ausschlagenden Rechtsfehler er-\n\nkennen.\n\nKrumme Imgels Dar zülle\n\nON\n\nInfolge ihrer Beurlaubung sind die\nEundesrichter. Dr, Hörchner 'und Dr.\nAugustin an der Unterschriftsleistung und ist Frau Bündesrichter\nKrumme an der ‚Beurkundung: dieser\nTatsache verhindert.\n\nEngeis.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-10/4-str-198-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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