{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-07-03_4_StR_42_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-07-03","aktenzeichen":"4 StR 42/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Dr)\no. fi\n\n2296 045\n4 StR 42/52\n\nIaNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dechdeckermeister Herbert 7 EEE zus TAEED\nGEB, dort geboren am Ep 1914,\n\n.. >\n” .\nKocE?y 2770 PER .\n\nwegen Geineids\n\nER\nEi\n\nDun 7%\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\n.\ns\nw.\nwin»\n\nRn\n} SO\n\nSenetspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Jülle\n\nEundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n. rY.\ns\nL.}\nE3\n:\n\nKa 72\nDr\n\nPP.\n:\n\n;\nri\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLendgerichts in Hagen vom 15. November 1951 wird\nverworfen, j\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. on\n\nVon Rechts wegen\n\nr\n7a\n\nründe\n\n.\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu neun\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Zugleich ist auf dauernden Verlust der Fidesfähigkeit und auf Aberkennung der\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren erkannt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes /ngeklagten, mit der. lediglich die Verletzung sachlichen Strafrechts gerügt wird.\n\nDem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.\n\nDer Verurteilung liegt im wesentlichen folgender\nSachverhalt zugrunde: Der Angeklagte wurde auf Antrag\neiner Gläubigerin zur Leistung des Offenbarungseids gemäss § 807 ZPO vor das Amtsgericht Lüdenscheid geladen.\n\nEr leistete der Ladung keine Folge und wurde auf Grund eines Haftbefehls am 20. Juni 1950 zur Tidesleistung vorgeführt. Der Amtsrichter belehrte ihn über die Bedeutung\n\ndes Eides und füllte nach den Angaben des Angeklagten das\nVermögensverzeichnis selbst aus. Der Beschwerdeführer war\ndamals — abgesehen von 10 Fässern Dachlack, die bereits\ngepfändet waren und von der Strafkamner ausser Betracht\ngelassen worden sind - \"Eigentüner weiterer 12 bis 13 \"Fässer Dechlack zu je 200 kg im Gesamtwert von mindestens\n960.- DI. Diese Fässer brachte der Angeklagte im Eidestermin nicht zur Sprache. Als ihn der Antsrichter an Hand des\nVermögensverzeichnisses nach Handwerkszeug und Varenvorräten befragte, erklärte er, dass er das \"übliche Dachdeckerhandwerkszeug\" besitze, uf die nochmelige Frage des Richters, ob er noch Varenbestände zuf seinen Lager habe, er-\n\nlg_\n\n'\n1\n\na3.\n\nwiderte der Angeklagte, er habe nur das übliche Handwerkszeug und noch \"einige wenige Dachlatten\" oder \"ein wenig\nDachlack\", fachdem der Amtsrichter das Verzeichnis ausgefüllt hatte, leistete der Angeklagte den Offenbarungseid\ndahin ab, dass er nach bestem \"issen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei. Den Vor- ‘\nrat von weiteren 12 bis 13 Fässern Dachlack verschwieg er\nhierbei bewusst,\n\n1.) Der äussere Tatbestand des Weineides ist vom Tandgericht rechtlich einwandfrei festgestellt worden.\n\nDer Angeklagte war verpflichtet, sein gesamtes Vermögen, namentlich auch seine Warenvorräte, bei der Leistung\ndes Offenbarungseides anzugeben, Er ist dieser Verpflichtung nicht nachgekomuen, indem er den Vorrat von 12 bis 13\nFässern Dachlack im Werte von mindestens 960.- Dil verschwieg und auch Angaben unterliess, aus denen auf das Vorhandensein eines Warenbestendes von einiger Bedeutung zu\nschliessen gewesen wäre, \"„enn das Landgericht bei der Auslegung des beschworenen Vermögensverzeichnisses zu dem £rgebnis gelangt ist, dass ein Vorrat an Dachleck von solcher lienge und solchen Wert nicht durch die allgemeine Aufführung des \"üblichen Handverkszeugs\" und auch nicht durch\ndie beiläufige Erwähnung von \"ein wenig Dachlack\" gedeckt\nwird, so kann darin weder ein Rechtsirrtum noch ein Verstoss gegen Denkgesetze, allgemeine Erfshrungskütze oder\nallgemein anerkannte ‘Auslegungsregeln gefunden werden.\n\nAuf die Absetzbarkeit der Vermögensgesenstände kommt\nes bei der Leistung des Offenberungseides überhaupt nicht\nan. Für den äusseren Tatbestand des Neineides ist es sonach .\nohne Bedeutung, dass in dem Termin, in dem die 10 gepfände-\n\n-4-\n\n-.,\n\nne.\n\npi\n\n(1\ny\nRR\n\nten lackfüsser versteigert werden sollten, nach den Feststellungen des ILendgerichts keine Nachfrage vorhanden war.\n\n2.) Auch der innere Tatbestand des Meineides ist vom\nLandgericht ohne Rechtsirrtum für erwiesen erachtet worden.\n\nDer Tetrichter hat an mehreren Steilen der Urteilsgründe ausdrücklich festgestellt, dass der, Angeklagte die\n12 bis 15 Fässer Dachlack \"bewusst verschwiegen\" hat. Die\nAusführungen des Landgerichts können bei sinngemässer Auslegung des Urteilszusammenhangs nur dahim verstanden werden,\ndass sich der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Angabe\nder leckfässer bewusst war, und dass er den Offenbarungseid leistete, obwohl er sich darüber klar war, dass der bedeutende und wertvolle Vorrat an Dachlack weder durch die\nAufführung des \"üblichen Hendwerkszeugs\" im Vermögensverzeichnis roch durch die beiläufige Erwähnung von \"ein wenig\nDachlack\" gedeckt war. Die Feststellung, dase der innere\nTatbestand vorliegt, ist hier umso unbedenklicher, als der\n/aterichter bei der Ausfüllung des Vermögensvorzeichnisses\nden Angeklagten sogar wiederholt nach Werenvorräten befragt\nhat. Der Beschwerdeführer \"het trotz der wiederholten Auf-\n\nZorderungen des Richters jenen Vorrat nicht offenbart, vielmehr zu verstehen gegeben, dass die Leistung des Offenberungseides zwecklos sei, obwohl @8 nicht zweifelhaft ‚war,\ndass ein Posten Dachlack im Werte von mindestens 960.- IM\nzur Deckung der von der Gläubigerin geltend ‚gemachten Teilforderung von 50.- Tu auf jeden Fall’ hingereicht hätte,\n\nEs trifft allerdings zu, dass das Landgericht bei der\nStellungnahme zum inneren Tatbestand bemerkt, die Tatsache,\ndass sich der Angeklagte des wertes seines Dechlackvorretes bewusst wear, erhelle daraus, dass er etwa acht Wochen\nnach der Zidesleistung 2 von den Füssern zum [reise von\n\n-5.-\n\n5.\n\n160.- Dii verkauft habe. Wenn man diese: Urteilsstelle nit\nder Revision dahin verstehen wollte, dass dem Angeklagten\nerst zwei Monate nach dem Eidestermin der Wert des lack.\nvorrates zum Bewusstsein gekomnen sei, so würde die Beweis- |\nwürdigung allerdings offensichtlich gegen die Denkgesetze l\nverstossen, denn die nachträgliche Erlangung einer Kenntnis ®\ndarf nicht auf den Zeitpunkt der Tat zurückbezogen werden, '\nSo ist jedoch jene Stelle vom Landgericht offensichtlich\nnicht gemeint. Wie die Urteilsgründe - im Zusanmenhang be-.\ntrachtet — erkennen lassen, hat der Tatrichter vielmehr zum\nAusdruck bringen wollen, die bei einem Fachmann ohnehin zutageliegende Unwahrheit der Behauptung des Angeklagten, der\nLack sei nicht oder nur schwer absetzbar gewesen und des- ’\nhalb von ihm für wertlos gehalten worden, werde auch durch\nseine nachträglichen erfolgreichen Bemühungen um {bsatz der\nWare zu dem vom Landgericht angenomnenen Fasspreis von 80.-\nDM einwandfrei bestätigt.\n\nDer Senat vermag der Ansicht der Revision nicuht beizutreten, dass sich die Strafkammer persönliche Schlussfolgerungen des Antsrichters zu eigen gemacht habe, ohne den inneren Tatbestand an Hand des Waßstabes zu prüfen. der bei\ndem Angeklagten nach dessen persönlichen Kenntnissen und\nFähigkeiten anzulegen war.\n\nWenn das Landgericht schliesslich bei der Strafzumessung dem Beschwerdeführer zugute hält, dass er sich offenbar die Folgen seiner Tat bei der Leistung des Offenberunzeeids nicht genügend vor Augen gehalten hate, so sind demit\nersichtlich die strafrechtlichen Folgen gemeint, Am festgestellten Vorsatz ändert sich hierdurch nichts, \\iit Recht hat\nder Tatrichter diesen Gesichtcepunk# rur bei der Strafzunessung berücksichtigt.\n\n-r,\n\n6-\n\nDa das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsiehler erken- .\nnen lässt, durch den der Angeklagte beschwert sein könnte, ..\nwar die Revision mit der durch § 47% StPO vorgeschriebenen\nKostenfolge als unbegründet zu verwerfen. Ri:\n\nGroß Hörchner Engels\n' Hülle Dr. Augustin\n\nmE U KT ve ten een\n\nTEE TERRTTERET","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/4-str-42-52","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/4-str-42-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:17.079083+00:00"}}