{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-07-03_4_StR_34_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-07-03","aktenzeichen":"4 StR 34/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"|\n\n2296 043\n\n22\n\n‘\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Provinzialstrassenbauinspektor Heinrich\nK GE - zu: DEE, zoboren am\nGESERRE 1307 ir. mm,\n\nwegen fahrlässiger Tötung ’ %\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenormen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner ,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Pundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lünster (Westfalen) vom 23.\nNovember 1951 aufgehoben. Der Angeklagte wird\nfreigesprochen. Die Kosten des Verfahrens fallen\nder Staatskasse zur last.\n\nVon Hechts wegen\n\nDer angeklagte Strassenmeister. der a re\nProvinzialstrassenbauverwaltung ist wegen fahrlässiger Tötung eines Wotorradfahrers verurteilt worden, weil er. es\nunterlassen hat, innerhalb 'einer etwa 4,5 Im langen, zu\nBeginn und am Ende durch das Warnschild \"Allgemeine dez.\nfahrenstelle\" (rotumrandetes Dreieck mit schriarzem senkrechtem Strich im weissen Feld) nebst einem Zus atzechild -\n\"Prostschäden\" gekennzeichneten, zahlreiche Schlaglöcher\naufweisenden Wegstrecke der Provinzialstrasse ca -\nDu auf. eine Töufung gefährlicher Schlaglöcher\ndurch ein zusätzliches Jarnschild hinzuweisen. ”\n\nOb der Träger der Strassenbaulast - über die rein\nwirtschaftliche und technische Aufgabe der Veschaffung,\nAufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen hinaus -\ntrotz § 3 Abs 3 StVO und Ziff 3 der Dienstanweisung hierzu wenigstens dann verpflichtet ist, in eigener Verantwortung für die zwecicentsprockende Auswahl und Aufstellung der erforderlichen und richtigen Zeichen zu sorgen,\nwenn die von ihm zu unterhaltende Strassendecke selbst\ndie Gefahrenquelle bildet, braucht zur Intscheidung über\n‚die Sachbeschwerde des Ang geklagten nicht untersucht zu\nwerden; denn die als vorhanden festgestellte Beschilderung reichte aus, um jeden Benutzer der schadhaften.\n„egstrecke, der die im Strassenverkehr erforderliche Vorsicht beobachtete, vor der.Unfallstelle zu warnen.\n\nEin vorsichtiger; durch das Warnschild auf die\nFrostschäden der Fahrbahn hingewiesener Tegebenutzer :\n\nkonnte nicht dadurch irre- \"geleitet werden, dass vor der\nUnfallstelle eine Wegstrecke von 740 m bloss einzelne\n\n-3-\n\nflache Schlaglöcher aufwies und sich in einem nur unerheblich schlechteren: Zustande befand, als die Strassendecke vor dem. Warnschild; denn abgesehen davon, dass die\nsleichbleibende Bauart der Strassendecke und die auch hier\nimmerhin vorhandener Schlaglöcher auf eine Fortdauer der\nGefahr hinwiesen, musste sich der Benutzer bei Beobach- -\ntung der erforderlichen und zu erwartenden Sorgfalt. sagen, dass dem von ihm bemerkten Warnschild ein gleiches,\nauf der linken Strassenseite für den Gegenverkehr errichtetes entsprechen werde, bis zu dessen Erreichung der gem.\nfahrbringende Strassenzustand fortbestehe. Eine solche\nBeachtung des. Hinweisschildes für den Gegenverkehr ist\nweder unzumutbar, noch mit der Verkehrssicherheit unverträglich; das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass\ndas für die zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentliche\nEnde der geschlossenen Ortschaft ebenfalls nur an der\nauf der linken Strassenseite für den Gegenverkehr angebrachten Ortstafel zu erkennen ist und erkennt werden\nsoll vgl Runderlass vom 30. Mai 1939 - ZiliV Sp 1227).\nÜbrigens begann bereits ‘60 m vor der Unfallsteile eine\nReihe von Schlaglöchern bis zu 50 cm Durchmesser in der\nHitte der Fahrbahn, die deutlich zeigten, dass die Gefahren der Strassendecke, vor denen gewarnt worden war,\nnoch fortdauerten, Wenn der iiotorradfahrer sich gleichwohl mit einer von der Strafkamner angenommenen Geschwindigkeit von mindestens 45 km/st der Käufung gefährlicher\nSchlaglöcher (durchweg 80 und mehr cm Durchmesser und\n\n7 cm-Tiefe) an der Unfallstelle auf weniger als 20 m\nnäherte, ehe er sich überhaupt zum Bremsen entschloss,\nso.können die Folgen einer so leichtsinnigen Fahrweise\nnicht der Art der Beschilderung zugeschrieben werden.\n\nHätte der Motorradfahrer, wie erforderlich, auf der ge- Ma\nkennzeichneten, zudem regennassen Gefahrenstrecke seine Birk\nGeschwindigkeit so herabgesetzt, dass er vor Schlaglöchern\n\nauf Sichtweite anzuhalten oder sie zu umfahren vermochte, .. Kr\nso wäre das todesursächliche Durchfahren eines dieser Se:\n- zum grossen Teil mit, Wasser gefüllten — Löcher zu.‘ . ”\nvermeiden gewesen, besonders da die Fahrbahndecke rechts _ sie|\nder Unfallstelle in einer Breite von 1,15 m unbeschädigt Az\nWar: . . . = DE .. r ei\nHiernach bedeutet es eine Überspannung der kenn- BR.\nzeichnungspflicht, wenn die Strafkammer fordert. dass - Be\nSE\n\n‘200 m vor der Unfallstelle ein weiteres „arnschild - “an\nhätte aufgestellt werden müssen, zumal da Verkehrszeichen — insbesondero ‘Warnzeichen — durch ihre Fäufung\nan Wirksamkeit verlieren (vgl Ziff 10 der Dienstanweisung zu § 3 StVO).\n\nDie Urteilsfeststellungen schliessen auch eine\nanderweitige Verantwortung des Angeklagten Tür den\nTod des ;lotorradfahrers aus. Dem Strassenverkehrsamt\nwar der Zustand der Strasse bekannt. Für die Instandsetzung der Strecke musste der Zintritt trockenen\nWetters abgewartet werden; die Baustoffe dazu hatte u j\nder Angeklagte seit längerer Seit anfahren lassen. u\nDie schadhafte Wegstrecke inzwischen’ zu sperren, war\nder Angeklagte nicht befugt. Gemäss § 354 Abs 1 StPO\n\nst\n\nart. .\n-, .. .. ..\n\nh\n\nD%\n..\n\nwar er daher von der Anklage fahrlässiger Tötung Prei-\n\nzusprechen.\n\nHörchner Engels\n\nGroß\n\nES\nri\n>»\n&\n=\n[3\nH\nAR\n»\nK)\nLa | ‚\n3\n. IL\nA .\nv. VERY ’ SE .. gr 3\n. en WITZ.\n\nun\n\nom [s ,n\nmeets man -- -\nET nm m.\nm een m || —","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/4-str-34-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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