{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-07-03_4_StR_322_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-07-03","aktenzeichen":"4 StR 322/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"R 322/22\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Dreher Reinrich K gummi\naus SM I, geboren’om ig 1904 in\n\nm: 9’\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil _\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 26. Februar\n1952 wird verworfen.\n\n“\nvv\n\nzu tragen. -\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des iechtemittels :-\n\n* > b\nGA ”. %\nNE ei nt\nD\n” >\n* werte NT A kan I car vun\n\nur\n0b VEhdeh\n\nBPPIET RSERT. N Aa un\nsEmmuidecsnseithäne nie aarrnt\n\nX\n\n7\nNe - WPATEaeS: „©\nRun: nn\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\num em me 00 ur Die ac Yin Ai\n\nWie an den reisten Yerktagen der letzten Jahre fuhr\nder Angeklagte zuch an 7. Dezember 1951 auf seinem Fahrrad gegen 6 Uhr 45 von seiner \\ohnung zu seinem Arbeitsplatz in den Kalliirerken in S@WW. Dabei benutzte\ner den sogenannten Kofrreg, der in die 8 m breite, sehr\nbelebte Diiiliästrasse einmündet. Is war noch dunkel,\ndie Strassendecke war feucht. Auf der rechten Strassenseite hielt hart an der Fahrbahnkante ein fahrplanmässig nach\nDO fanrender Autobuszug, dessen !iotor weiterlief;\nder Kühler des kKotorvagens befand sich in der Tluchtlinie\nder linken Kante des koiiiifvecrs, die Standlichtbeleuchtung\nwar eingeschaltet. (s stiegen viele Fahrgäste ein und aus.\nLer Angeklagte sah, als er an die Kreuzung herangekomnen\nwar, zwischen dem an der Ecke BEREEEEEEEEE trasse,'x\nweg stehenden Yirtschaftsgebäude und dem Autobuszug, der\neine Länge von 19,50 m und eine Breite von 2,40 m hatte,\nhindurch nach links in die Strasse; da er kein Fahrzeug\nbemerkte, fuhr er in mässiger Geschwindigkeit vor dem\nkühler des notorwagens vorbei, um nach Überquerung der\nStrasse zur Verlängerung des Zoiiwegs, der Se.\nstrasse, zu konnen. Dabei wurde er von dem Standlicht .\ndes ilotorwagens geblendet. Ia der Nähe der Mitte der\nKreuzung stiess er mit dem Kraftradfahrer WM zusan- .\nmen, der inzwischen von links, an dem haltenden Autobuszug vorbei, herangefahren war. VOM eriitt einen Eu\nSchidelbasisbruch und verstarb daran nach wenigen Stunden,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrläbsiger\n\nTötung in Tateinkeit mit Übertretung der S§ 1, 13, 49\nStVO zu vier Jonaten Gefängnis verurteilt. Die kevision\n\n- 3 -\n\nEN\nIIM\n\ns ’ ‘\nLEN\nri u Si\nPe 0° ur SR\nwafı re . .°'.\n\n«\n.‘\n”\nv\n.\n\n.,.’\n-\n\nD\noo:\n\nIr\n“ wo.\n. . ”\nPEN Pr\nPR) 34 wr,s s\nT,e3C Ye s r ss\nS\nby “ B Se\n\nI;\n\n.\n\n.\nEN\nEx \"un!\nEN »%r\n2 y> KERN\n\nRE\n\n“0.\nZN NUT ER,\nRL AÄNSE\n.\n’-.\n\n“\n2\nDEE Ber 7 2\n\nFR En\n.g *\n*\n\n4\n{2\n\nxo\n(1\n\n.\n.\n:\nEy we\n\n“ .'\n-\nRR EHE\nEr ihr a a >\n\nER\nDe\n\nrun\n\nm\n\nws a - . 2 —— -\n\nA)\n%\n\ndes Angeklagten kann keinen zrfolg haben.\n\n1) Die Sachrüge ist unbegründet. TE hatte als\nFührer eines Kotorfahrzcuges gegenüber dem Angeklagten,\nder sich mittels eines ı'eakrrades fortbewegte, das Vorfahrtsrecht (3 13 Abs 2 S 1 StVO). Zutreffend macht das\nLandgericht den Anleklagten zun Vorwurf, dass er dieses\nRecht des EEE in schuldhafter Tcise verletzt habe,\nindem er, in der Sicht durch 3äume undden Autobuszug '\nbehindert, dann reblendet durch das Standlicht des Motorwagens, über die Breite des Autobuszuges hinaus fuhr, .\nohne sich vorher gewissenhaft davon überzeugt zu haben,\ndass er die Strasse überqueren dürfe. Die Verurteilung\naus § 1. 13, 49 StVO begegnet daher keinen rechtlichen.\nBedenken. a\n\nDie Auffassung der Lievision, TED habe den Autobuszug nicht überholen dürfen, findet in § 10 StVO keine Stütze. \"in Überholen im Sinne dieser Bestimmung lag,\nnicht vor; der Autobuszug stand hart rechts an der Strasse,\nhielt dort, um viele Fahrgäste ein- und aussteigen ‚zu\nlassen und nahm für diese Zeit am Fahrverkehr nicht teil.\nzin Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug ist aber\nunter solchen Umständen kein Überholen im Sinne der\nStrassenverkehrsordnung (TGZ 167, 357, 362). Dass der Mo--\ntor des Kraftwagens weiterlief, hat für die rechtliche\nBeurteilung keine Bedeutung. Das Überholungsverbot des\n8 10 StVO kann auch nicht entsprechend auf das Vorbeifahren an einem vor einer Strassenkreuzung zum Stillstand\ngekommenen Fahrzeug angewendet werden. Die gegenteilige\nAnsicht würde dazu führen, dass der gesamte fliessende\nVerkehr auf einer Strassenseite unter Umständen für lange\n\na Zu A an a a 2 Zu\n\nZeit lahm gelegt wäre. Die verschiedene rechtliche Behandlung beider Verkehrslagen hat ihren inneren Grund\ndarin, dass sich beim Lberholen zwei Fahrzeuge, die\nsich in Bewegung befinden, der Kreuzung nähern und damit die Gefahrenlage erhöhen, während im andern Falle\nnur ein Fahrzeug in Bewegung ist, und, wenn auch nicht\nganz rechts auf seiner rechten Fahrbahnseite, an die\nStrassenkreuzung herankormt. Freilich ist ein Verkehrsteilnehner, der vor einer Strassenkreuzung nach links\nausweichen muss, verpflichtet, vorsichtig zu fahren’\nund seine Fahrgeschwindigkeit der Gefahrenlage anzupassen, Irrig ist aber die Auffassung der Revision,\nOB sei seines Vorfahrtrechtes dadurch verlustig\ngegangen, dass er zu schnell an den Autobuszuge vorbei- '\ngefahren ist. Denn der Übergang der Vorfahrtsberechtigung\nauf den „“artenyflichtigen Zindet auch dann nicht statt,\nwenn sich der an sich Berechtigte verkehrswidrig verh£lt. Hatte CB Aurch die Vahl einer zu hohen Geschwindigkeit seine Sorgfaltspflicht im Verkehr (§ 1\nStVO) verletzt, so wurde der ursächliche Zusammenhang\nzwischen dem Verhalten des Angeklagten und den schweren\nFolgen des Zusammenstosses dadurch noch nicht aufgehoben.\nDer Angsklagte vermag sich auch mit dem Hinweis auf ein\nmögliches Litverschulden des WEM nicht von dem ihn\ntreffenden Schuldvorwurf zu befreien. So wenig er das\nVorfehrtsrecht eines Berechtigten, dessen unzulässig hohe\nGeschwindigkeit er erkannt hatte, aus diesem Grunde hätte\nverletzen dürfen, so wenig Lann er sich damit entlasten,\n\ndass die Fahrweise des zur Vorfahrt berechtigten TREE,\nden er aus Unachtsemkeit gar nicht bemerkt hatte, verkehrs-\n\nwidrig gewesen sei. Tie Annahme einer fahrlässigen Tötung\n\n-5\n\nI\nSp\n\n.\nruht re\n\n(§ 222 StGB) begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDer Tatrichter hat im übrigen bei der Strafzumessung\nzugunsten des Beschwverdeführers die Löglichkeit eines _\njitverschuldens des TEMEB Herücksichtigt. Tenn hierzu\ndie Nevision ausführt, bei richtiger würdigung der Sachlage hätte das Lendgericht das weitaus grössere Verschulden auf Seiten des REED schen und demgemäss den Angeklagten milder bestrafen rüssen, so übersieht sie,\ndass sich die genaue Geschwindigkeit des kraftradfahrers\nnicht hat ermitteln lassen, dass aber das Verschulden\ndes Angeklagten ausser Gweifel stand, der gegen eine Grundregel des Strassenverkehrs verstossen hat. Unter diesen\nUnständen ist die Art der Abwägung des Verschuldens, die’\nim wesentlichen der tatrichterlichen Türdigung zu über-.\nlassen ist, voriiegend nicht fehlerhaft,\n\n2) Auch die Verfahrensrüge kann nicht durchgreifen,,\nlas Landgericht hat den Hilfsamtrag der Verteidigung,\n\"über die Geschwindigkeit und „ege der beiden Fahrer ein\nSachverständigengutachten einzuholen\", in den Urteilsgründen abgelehnt. Es könne \"nicht genau festgestellt werden,\nwo sich TOMB befunden habe, als der Angeklagte zwischen dem Bus und der Gastwirtschaft hindurch in Richtung\nSW 1 auf die Strasse schaute und das könne auch nicht\ndurch einen Sachverständigen auf Grund der vermutlichen'\nGeschwindigkeiten des TEMP und des Angeklagten errechnet werden, weil beider Geschwindigkeit nur ungenau\ngeschätzt werden könne.\" In dieser Behandlung des Hilfsamtrages sieht die Revision zu Unrecht einen Verstoss gegen § 244 Abs 2 und 3 StPO. Tas Landgericht hat angenommen,\ndass der Angeklagte im Schritt gefahren sei und 01\n\n“4\n\neine Fahrgeschwindigkeit von 50 bis 60 km/st gehabt haben\nkönne, Die Bevreisavfnahre gestattete, wie die Urteilsgründe\nausführen, den Tatrichter eine weitere Aufklärung des Sach-\n\ns\n\n.\n$\n\n.J\n13\n\nverhalts nicht. Unter diesen Umständen ist es nicht zu be- Bu;\nanstanden, wenn das Landgericht — abgesehen davon, dass 2;\nder Eilfsamtrag ir Crunde einen Beweisermittlungsamtrag in '\ndarstellte - von der Zuzielung eines Sachverständigen offen- »\nsichtlich deshalb absah, weil es die Beweistatsachen auf % D\nCrund eigener Sachrunde bevrtcilen, die von der Revision Br.\nvermissten \"Annäöherungswerte\" auch ohne Hilfe eines Sach- ER\nverständigen ermitteln zu können geglaubt hat (§ 244 Abs 4 Re\nStPO). Tem Tatrichter zusste sich bei dieser Sachlage auch. Ir u\nnicht die kotwendiegzeit der Zuziehung eines Gutachters E\n\nBar.\n\n*\n\naufdrängen; es ist nicht ersichtlich, wie dieser auf Gyund\n\ndes vorliegenden Beweisergebnisses zu anderen \"Annüherungswerten\" hätte gelangen können. Ter Tatrichter hat überdies,\nwie bereits hervorfeboben, zugunsten des Angeklagten ein\n\n»\nD\n\nN L) ’\n.%.\nur\n» ” »\n8 77 ’\n. R,\nx r3 .\n\n4\nh 4\n\nhitverschulden des WW der ürdigung des Sachverhalts 25\nzugrunde gelegt. er\n\nDie Revision des Angeklagten kann aus diesen Gründen, %\nkeinen _rfolg haben. r &\n\nö\n\n+\n.\n.\n“\nus\ns [2\nSp Zu N . w,\n. Ä ; .\nP .\nN\n‚ % 2 oe 5 ‘\ns ” Due RrE (u 7 ng\nEL non 2 x\n° [3 e\nRz} 2. Se, h\n\nFREE\n2.3\na L\n\nGro3 Die Bundesrichter Dr.Hörchner und\nDr. Engels sind beurlaubt und infolge\nOrtsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert. Groß\n\nnr\n>\n\nDr. Fülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/4-str-322-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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